Urteil
10 K 1980/16
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2017:0118.10K1980.16.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Der am 00. April 0000 geborene Kläger stellte unter dem 7. Mai 1992 gemeinsam mit seiner Ehefrau einen Antrag auf Aufnahme als Aussiedler. Darin gab er an, in seinem Inlandspass mit russischer Nationalität geführt zu werden. Auch in den beigefügten Geburtsurkunden seiner Kinder aus den Jahren 1980 und 1981 war für ihn eine russische Nationalität eingetragen. Unter dem 21. Juni 1995 lehnte die Beklagte die beantragte Aufnahme wegen eines fehlenden Bekenntnisses zum deutschen Volkstum hinsichtlich des Klägers ab. Gegen den Ablehnungsbescheid legte dieser keinen Widerspruch ein. Ebenfalls unter dem 21. Juni 1995 erteilte die Beklagte der Ehefrau des Klägers einen Aufnahmebescheid, in den der Kläger als Ehegatte eines Spätaussiedlers nach § 7 Abs. 2 Bundesvertriebenengesetz (BVFG) einbezogen werden konnte. Die Bescheide vom 21. Juni 1995 wurden an den im Aufnahmeverfahren Bevollmächtigten, Gerhard Löwen, per Einschreiben zugestellt. Für den Bevollmächtigten lag unter dem 21. Juni 1992 eine Vollmacht zur Antragstellung im Aufnahmeverfahren (sog. „rosa Vollmacht“) und unter dem 16. Februar 1995 eine Vollmacht für die Durchführung des Aussiedleraufnahmeverfahrens nach dem BVFG sowie eines möglichen Widerspruchs- und Klageverfahrens (sog. „blaue Vollmacht“) vor. Die Übersiedlung des Klägers und seiner Familie erfolgte am 29. November 1995. Unter dem 11. Dezember 1995 beantragte die Ehefrau des Klägers beim Sozialamt des Landkreises Ammerland die Ausstellung einer Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG für sich und für ihren Ehemann die Ausstellung einer Bescheinigung als Ehegatte eines Spätaussiedlers nach § 15 Abs. 2 BVFG. Unter dem 4. März 1996 erhielt die Ehefrau des Klägers eine Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG, in die der Kläger als Ehegatte eines Spätaussiedlers nach § 7 Abs. 2 BVFG eingetragen wurde. Unter dem 20. September 2013 beantragte der Kläger die „Anerkennung als Spätaussiedler“ im Rahmen des Wiederaufgreifens des Verfahrens nach § 51 VwVfG unter Verweis auf den seiner Ehefrau unter dem 21. Juni 1995 erteilten Aufnahmebescheid. Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 3. Februar 2015 ab. Eine Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG könne gemäß § 15 Abs. 2 Satz 2 BVFG nur ausgestellt werden, wenn die Erteilung eines Aufnahmebescheids beantragt und nicht bestands- oder rechtskräftig abgelehnt worden sei. Der vom Kläger beantragte Aufnahmebescheid sei jedoch mit Ablehnungsbescheid vom 21. Juni 1995 abgelehnt worden und später in Bestandskraft erwachsen. Im Übrigen liege kein Grund für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens vor. Denn die Rechtslage habe sich nicht zu seinen Gunsten durch das 10. Änderungsgesetz zum BVFG (BVFGÄndG) vom 6. September 2013 geändert. Maßgeblich sei die Rechtslage im Zeitpunkt seiner Übersiedlung. Auch ein Wiederaufgreifen im Ermessenswege komme nicht in Betracht. Der Kläger erhob dagegen unter dem 16. Februar 2015 Widerspruch. Er begehre die Ausstellung einer Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG. Die Eintragung der russischen Nationalität in seinem ersten Inlandspass sei fehlerhaft und ohne seine Zustimmung erfolgt. Erst im Jahr 1992 habe er die Nationalität in seinem Inlandspass ändern können. Entsprechend seien die Geburtsurkunden seiner Kinder am 22. März 1993 neuausgestellt worden. Der Ablehnungsbescheid vom 21. Juni 1995 sei ihm erst im September 1995 zugegangen. Er habe daher nicht mehr fristgemäß dagegen vorgehen können. Dem Widerspruch fügte er ein undatiertes Schreiben der Stadt Bischkek über die Änderung seiner Nationalität bei sowie am 22. März 1993 neuausgestellte Geburtsurkunden seiner Kinder und einen am 16. August 1995 neuausgestellten kirgisischen Pass, in denen er jeweils mit deutscher Nationalität eingetragen ist. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 17. Februar 2016 unter Wiederholung ihres Vorbringens aus dem Ablehnungsbescheid vom 3. Februar 2015 zurück. Im Übrigen sei der Ablehnungsbescheid vom 21. Juni 1995 ordnungsgemäß an den im damaligen Aufnahmeverfahren Bevollmächtigten, H. M. , übersandt worden. Der Kläger hat am 17. März 2016 Klage erhoben. Er wiederholt und vertieft sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren. Allein aus der russischen Nationalitäteneintragung in seinem ersten Inlandspass könne kein Bekenntnis zum russischen Volkstum hergeleitet werden. Bei der Beantragung seines ersten Inlandspasses im Jahr 1971 habe er in der Schule ein unausgefülltes Formblatt unterschrieben. Die russische Nationalitäteneintragung habe er erst bei Erhalt seines Inlandspasses bemerkt. Danach habe er sich redlich darum bemüht, die Nationalitäteneintragung in seinem Inlandspass ändern zu lassen. Er sei nach außen immer als deutscher Volkszugehöriger zu erkennen gewesen. In der Familie seien deutsche Sitten gepflegt worden. Im Übrigen habe er den Ablehnungsbescheid zu seinem Aufnahmeantrag vom 21. Juni 1995 erstmals im Rahmen der Akteneinsicht im Klageverfahren gesehen. Das damalige Verfahren sei insgesamt mit einer „rosa Vollmacht“ durchgeführt worden. Der Ablehnungsbescheid vom 21. Juni 1995 sei daher nicht ordnungsgemäß zugestellt worden. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 3. Februar 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Februar 2016 zu verpflichten, ihm eine Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG zu erteilen, hilfsweise, für den Fall, dass nach der Rechtsauffassung des Gerichts die Spätaussiedlerbescheinigung die Erteilung eines Aufnahmebescheides voraussetzen sollte, die Beklagte unter Aufhebung entgegenstehender Bescheide zu verpflichten, ihm im Wege des Wiederaufgreifens einen Aufnahmebescheid nach § 27 Abs. 1 BVFG zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie wiederholt und vertieft ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren. Soweit die Klage auf die Erteilung eines Aufnahmebescheids gerichtet sei, fehle dem Kläger bereits das Rechtsschutzinteresse. Denn er sei mit der Einbeziehung in den seiner Ehefrau erteilten Aufnahmebescheid in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Der Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG stehe die Sperrwirkung des § 15 Abs. 2 Satz 2 BVFG entgegen. Der Ablehnungsbescheid vom 21. Juni 1995 sei ihm ordnungsgemäß zugestellt worden, denn dieser sei zusammen mit dem seiner Ehefrau erteilten Aufnahmebescheid an den damaligen Verfahrensbevollmächtigten, H. M. , per Einschreiben übersandt worden. Das Gericht hat den Kläger persönlich angehört. Diesbezüglich wird auf das Protokoll zur mündlichen Verhandlung verwiesen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 3. Februar 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. Februar 2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1, Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Er hat keinen Anspruch auf die mit dem Hauptantrag begehrte Erteilung einer Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG. Zugunsten des Klägers ist von einem Erstantrag in Bezug auf die begehrte Ausstellung einer Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG auszugehen. Seine Ehefrau hatte unter dem 11. Dezember 1995 für ihn lediglich eine Bescheinigung als Ehegatte eines Spätaussiedlers nach § 15 Abs. 2 BVFG beantragt. Über eine Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG ist hingegen bislang keine bestandskräftige Entscheidung ergangen. Die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) müssen daher nicht vorliegen. Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BVFG stellt das Bundesverwaltungsamt Spätaussiedlern zum Nachweis ihrer Spätaussiedlereigenschaft eine Bescheinigung aus. Dabei kann offen bleiben, ob einem Anspruch auf Erteilung einer Bescheinigung als Spätaussiedler nach § 15 Abs. 1 BVFG bereits die Sperrwirkung des § 15 Abs. 2 Satz 2 BVFG entgegensteht, so OVG NRW, Urteil vom 12. Oktober 2011 - 11 A 747/11 -, juris; VG Köln, Urteil vom 23. April 2014 - 10 K 5257/12 -, juris; vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 13. November 2003 - 5 C 14.03 -, BVerwGE 119, 188; BVerwG, Urteil vom 29. August 1995 - 9 C 391.94 -, BVerwGE 99, 133, oder ob aufgrund des langen Zeitraums zwischen der Aufnahme des Klägers in das Bundesgebiet und Inkrafttreten des § 15 Abs. 2 Satz 2 BVFG am 1. Januar 2005 die Regelung des § 15 Abs. 2 Satz 2 BVFG auf diesen keine Anwendung mehr findet und § 15 Abs. 1 BVFG unmittelbar als Anspruchsgrundlage herangezogen werden kann, ohne dass dem Kläger zuvor ein eigener Aufnahmebescheid nach § 27 Abs. 1 BVFG hätte erteilt werden müssen, so nunmehr OVG NRW, Urteil vom 9. Juni 2016 - 11 A 1254/14 -, juris (nicht rechtskräftig, Revision beim BVerwG anhängig, Az. 1 C 21.16). Die fehlende Anwendbarkeit des § 15 Abs. 2 Satz 2 BVFG auf den im Jahr 1995 übergesiedelten Kläger zu dessen Gunsten unterstellt, ist dieser jedenfalls kein Spätaussiedler im Sinne des § 15 Abs. 1 BVFG. Denn er erfüllt nicht die Voraussetzungen für die Spätaussiedlereigenschaft nach §§ 4, 6 BVFG in der zum Zeitpunkt seiner Einreise geltenden Fassung. Ob eine Person nach den §§ 4, 6 BVFG Spätaussiedler ist, richtet sich grundsätzlich nach der Rechtslage bei Aufnahme in das Bundesgebiet, vgl. hierzu BVerwG, Urteile vom 16. Juli 2015 - 1 C 29.14 -, BVerwGE 152, 283 (295, Rn. 38), und - 1 C 30.14 -, juris, Rn. 34. Zum Zeitpunkt der Einreise des Klägers in das Bundesgebiet (im November 1995) galt das Bundesvertriebenengesetz in der seit dem 1. Januar 1993 geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993 (BGBl. I S. 829) - BVFG 1993 -. Die durch Art. 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 30. August 2001 (BGBl. I S. 2266) mit Wirkung zum 7. September 2001 eingeführte Übergangsvorschrift des § 100a Abs. 1 BVFG (BVFG 2001), die eine rückwirkende Geltung des § 6 BVFG 2001 vorsah, ist durch Art. 2 Nr. 2a) des Gesetzes zur Änderung des Häftlingshilfegesetzes und zur Bereinigung des Bundesvertriebenengesetzes vom 7. November 2015 (BGBl. I S. 1922) mit Wirkung vom 12. November 2015 aufgehoben worden und nicht weiter anzuwenden, vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. August 2016 - 1 B 83.16 -, juris; zu den Einzelheiten betreffend die Aufhebung der Übergangsvorschrift OVG NRW, Urteil vom 7. April 2016 ‑ 11 A 1250/12 -, juris; und zur Frage der maßgeblichen Rechtslage vor der Aufhebung dieser Übergangsvorschrift BVerwG, Urteile vom 16. Juli 2015 - 1 C 29.14 -, BVerwGE 152, 283 (296 f., Rn. 39 ff.), und ‑ 1 C 30.14 -, juris, Rn. 35 ff. Spätaussiedler aus dem hier in Rede stehenden Aussiedlungsgebiet der ehemaligen Sowjetunion ist gemäß § 4 Abs. 1 BVFG 1993 in der Regel ein deutscher Volkszugehöriger, der das Aussiedlungsgebiet nach dem 31. Dezember 1992 im Wege des Aufnahmeverfahrens verlassen und innerhalb von sechs Monaten im Geltungsbereich des Gesetzes seinen ständigen Aufenthalt genommen hat, wenn er zuvor unter den in § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BVFG 1993 im Einzelnen geregelten Voraussetzungen seinen Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten hatte. Der Kläger ist nicht deutscher Volkszugehöriger. Die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG 1993 liegen nicht vor. Nach dieser Vorschrift ist deutscher Volkszugehöriger, wer von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt (§ 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BVFG 1993), dem die Eltern, ein Elternteil oder andere Verwandte bestätigende Merkmale, wie Sprache, Erziehung, Kultur vermittelt haben (§ 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG 1993) und der sich bis zum Verlassen des Aussiedlungsgebiets zur deutschen Nationalität erklärt, sich bis dahin auf andere Weise zum deutschen Volkstum bekannt hat oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehörte (§ 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BVFG 1993). Der Kläger hat sich nicht bis zum Verlassen des Aussiedlungsgebiets zur deutschen Nationalität erklärt, sich bis dahin auf andere Weise zum deutschen Volkstum bekannt oder gehörte nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BVFG 1993. Die Nationalität des Klägers war in seinem ersten Inlandspass, der ihm im Jahr 1971 im Alter von 16 Jahren ausgestellt wurde, mit „Russe“ eingetragen. Zu jener Zeit galt noch die Passverordnung vom 21. Oktober 1953, nach der - ebenso wie nach der Passverordnung vom 10. September 1940 sowie der späteren Passverordnung des Jahres 1974 - die Nationalität in den ersten Inlandspass eingetragen werden musste. Anders als nach der Passverordnung des Jahres 1974 enthielt die Passverordnung vom 21. Oktober 1953 zwar kein ausdrückliches Wahlrecht für Kinder aus volkstumsverschiedenen Ehen. In der Praxis wurde jedoch ebenso verfahren wie später in der Passverordnung 1974 vorgesehen. Vor Ausstellung des ersten Inlandspasses musste ein Antrag ausgefüllt werden, in dem der Antragsteller seine Nationalität anzugeben hatte, vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juni 1997 - 9 C 10/96 -, BVerwGE 105, 60. In der Angabe einer anderen als der deutschen Nationalität gegenüber amtlichen Stellen liegt grundsätzlich ein die deutsche Volkszugehörigkeit ausschließendes Gegenbekenntnis zu einem anderen Volkstum. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. August 1995 ‑ 9 C 391.94 ‑, BVerwGE 99, 133. Das ist nur dann nicht der Fall, wenn die nichtdeutsche Nationalität gegen den ausdrücklichen Willen oder ohne eine entsprechende Erklärung des Aufnahmebewerbers in den Inlandspass eingetragen wurde. Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. November 1996 ‑ 9 C 8.96 -, BVerwGE 102, 214. Nach der Überzeugung der Kammer ist die Eintragung der russischen Nationalität in den ersten Inlandspass des Klägers nicht ohne oder gegen dessen Willen erfolgt. Da das Wahlrecht von den sowjetischen Behörden in der Regel beachtet und nur in Einzelfällen insbesondere die russische Nationalität ohne oder gegen den Willen des Betroffenen eingetragen wurde, vgl. BVerwG, Urteile vom 17. Juni 1997 ‑ 9 C 10.96 ‑, BVerwGE 105, 60, und vom 13. April 2000 - 5 C 14.99 -, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Buchholz) 412.3 § 6 BVFG Nr. 93; Urteile des OVG NRW vom 26. Januar 1999 ‑ 2 A 296/97 -, vom 24. Mai 2000 - 2 A 1651/94 -, vom 13. September 2002 - 2 A 779/00 -; Beschluss des OVG NRW vom 4. April 2003 – 2 A 5137/00 -, geht die Kammer davon aus, dass der Kläger entsprechend dem üblichen Verfahren bei der Ausstellung des ersten Inlandspasses bewusst und freiwillig einen Antrag unterzeichnet hat, in dem als Nationalität "Russe" angegeben war. Das anderweitige Vorbringen des Klägers ist nicht glaubhaft. Wenn ein Aufnahmebewerber sich auf einen solchen Ausnahmefall berufen will, ist jedenfalls ein durchgängiger, substantiierter und schlüssiger Vortrag und Nachweis zu fordern, dass die Passausstellung abweichend vom üblichen Verfahren erfolgte, vgl. OVG NRW, Urteil vom 24. Mai 2000 - 2 A 1651/94 -, Beschlüsse vom 4. April 2003 - 2 A 5137/00 - und vom 26. Oktober 2005 - 2 A 2074/03 -. Daran fehlt es hier. Zunächst muss sich der Kläger entgegenhalten lassen, dass er im Rahmen des ursprünglichen Aufnahmeverfahrens eine russische Nationalitäteneintragung in seinem Inlandspass angegeben hat, ohne bereits damals auf die nunmehr vorgetragene - angebliche - Fehlerhaftigkeit dieser Eintragung hinzuweisen. Auch nach Erhalt des Ablehnungsbescheides vom 21. Juni 1995, der die Ablehnung ausschließlich auf die russische Nationalitäteneintragung in seinem ersten Inlandspass stützt, hat er sich nicht im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens auf die angebliche Fehlerhaftigkeit dieser Eintragung berufen, sondern die Ablehnung hingenommen und sich mit der Einbeziehung in den Aufnahmebescheid seiner Ehefrau begnügt. Gleiches gilt für den von ihm unter dem 20. September 2013 gestellten Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens, mit dem er sich lediglich auf die neue Rechtslage berufen, aber keine Ausführungen zu den Umständen der Ausstellung seines ersten Inlandspasses gemacht hat, was spätestens zu diesem Zeitpunkt nahegelegen hätte. Vielmehr hat der Kläger erstmals unter dem 16. Februar 2015 vorgetragen, dass die Nationalitäteneintragung in seinem ersten Inlandspass ohne seinen Willen erfolgt sei. Auch in diesem Schreiben hat er dies aber lediglich pauschal vorgetragen, ohne näher auszuführen, wie es zu der Eintragung der russischen Nationalität gekommen sein soll. Vor diesem Hintergrund kann die Kammer das über den anwaltlichen Prozessbevollmächtigten in das Klageverfahren eingeführte Vorbringen, bei der Beantragung des ersten Inlandspasses in der Schule habe der Kläger ein unausgefülltes Antragsformular unterschreiben müssen und die Eintragung sei danach ohne seinen Willen erfolgt, nur als verfahrensangepasstes - gesteigertes - Vorbringen werten, dem die Kammer keinen Glauben schenken kann. Der Kläger hat auch bei seiner persönlichen Anhörung in der mündlichen Verhandlung nichts Überzeugendes dazu vorbringen können, weshalb er die angeblichen Umstände der Passausstellung, die für die Frage der Spätaussiedlereigenschaft des Klägers bereits in dessen Aufnahmeverfahren sowie bei der Ausstellung der Spätaussiedlerbescheinigung durch den Landkreis Ammerland ersichtlich von Bedeutung waren, erstmals im Klageverfahren detailliert geschildert hat. Vielmehr hat der Kläger sich bei seiner persönlichen Anhörung in weitere Ungereimtheiten verstrickt. So hat er etwa dort erstmals angegeben, die Eintragung der russischen Nationalität habe nicht etwa er selbst, sondern sein Vater - erst ein oder zwei Tage nach der Passausstellung - bemerkt. Soweit der Kläger, ohne dies zu substantiieren, Änderungsbemühungen unmittelbar im Anschluss an die erste Eintragung vorgetragen hat, ist dieses Vorbringen aus den dargelegten Gründen ebenfalls nicht glaubhaft. Der Kläger ist von dem Bekenntnis zum russischen Volkstum auch nicht in der Folgezeit durch ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum wieder abgerückt. Nach der zu § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BVFG 1993 ergangen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist zwar eine solche späte Hinwendung zum deutschen Volkstum nicht von vornherein ausgeschlossen, da es einerseits zwar notwendig, andererseits aber auch ausreichend ist, wenn ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum im Zeitpunkt des Verlassens des Vertreibungsgebiets vorliegt, vgl. BVerwG, Urteil vom 29. August 1995 - 9 C 391.94 -, juris; Urteil vom 12. November 1996 - 9 C 8.96 -, juris. Bemühungen, eine nichtdeutsche Nationalitäteneintragung im sowjetischen Inlandspass nachträglich in „deutsch“ ändern zu lassen, ergeben jedoch nur in Verbindung mit weiteren äußeren Tatsachen, aus denen sich ein Wandel des inneren Volkstumsbewusstseins herleiten lässt, ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BVFG 1993. Erforderlich ist regelmäßig der Nachweis eines konkreten Ereignisses, das Anlass für den Bewusstseinswandel gewesen ist, sowie eines Wandels der Lebensführung, in dem dieser Niederschlag gefunden hat, vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juni 1997 - 9 C 10/96 -, BVerwGE 105, 60. Derartiges wurde vom Kläger nicht vorgetragen. Daneben spricht auch das Alter des Klägers im Zeitpunkt der Änderungsbemühungen gegen ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum. Bei Erwachsenen ist in der Regel von einem verfestigten Volkstumsbewusstsein als einem Dauerzustand auszugehen. Je älter jemand bei Abgabe der späteren Erklärung ist, doch oder nunmehr Angehöriger des deutschen Volkes zu sein, umso geringer ist die Wahrscheinlichkeit, dass dies auf einem inneren Wandel seines Volkstumsbewusstseins beruht, vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juni 1997 - 9 C 10/96 -, BVerwGE 105, 60. Aus den vorgelegten Unterlagen kann von einer Änderung der Volkszugehörigkeit des Klägers erst im Jahr 1993 ausgegangen werden. Erst im Jahr 1993 ließ er in den Geburtsurkunden seiner Kinder seine deutsche Nationalität eintragen. Im Zeitpunkt der Änderungsbemühungen war der Kläger daher schon 37 Jahre alt und hatte bereits eine eigene Familie gegründet. Von einem verfestigten Volkstumsbewusstsein ist daher auszugehen. Jedenfalls wegen der fehlenden Spätaussiedlereigenschaft kann die Klage auch mit dem Hilfsantrag auf Erteilung eines Aufnahmebescheids keinen Erfolg haben. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.