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Urteil

6 K 7332/15

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2017:0112.6K7332.15.00
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Tenor

Der Bescheid der Beklagten vom 18.11.2015 wird aufgehoben.Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Entscheidungsgründe
Der Bescheid der Beklagten vom 18.11.2015 wird aufgehoben.Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand Der Kläger wendet sich dagegen, dass seine Dissertation wegen Täuschung für ungültig erklärt worden ist. Der Kläger wurde auf seinen Antrag vom 13.12.2010 am 28.01.2011 von der Philosophischen Fakultät der Beklagten im Fach Politikwissenschaft zum Promotionsstudium zugelassen. Am 13.02.2014 stellte er ein Promotionsgesuch und legte am 14.02.2014 eine Dissertationsschrift mit dem Titel „Einflüsse politischer Interessenverbände auf die unterschiedliche Verbreitung materieller Mitarbeiterbeteiligungen in Deutschland, Österreich, Großbritannien und Frankreich – Ein Vergleich“ vor. Seiner Dissertationsschrift fügte er eine Eigenständigkeitserklärung nach § 6 Abs.1 Satz 2 Nr. 9 der Promotionsordnung der Philosophischen Fakultät vom 24.01.2008 (AM 12/2008) - PromO 2008 - bei. Als Betreuer und Erstgutachter der Arbeit war Herr N. A. bestellt, der eine Honorarprofessur am Institut für Politikwissenschaft der Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät der Beklagten innehat. Als Zweitgutachter war Herr U. K. , Lehrstuhl Internationale Politik und Außenpolitik der Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät der Beklagten bestellt. Am 14.04.2014 wurde der Kläger vom Dekan der Philosophischen Fakultät darüber informiert, dass dieser Herrn V. vom Historischen Institut der Philosophischen Fakultät als dritten Gutachter bestellt habe, da weder Erst- noch Zweitgutachter der Philosophischen Fakultät angehörten. Erst- und Zweitgutachter bewerteten die Dissertation jeweils mit „magna cum laude“. Der Drittgutachter, V. , erstellte, nachdem er zuvor Einsicht in die Masterarbeit des Klägers mit dem Titel „Die Auswirkungen politischer Einflussnahme organisierter Interessen auf die Mitarbeiterkapitalbeteiligung in Deutschland und Frankreich - Ein Vergleich“ genommen hatte, unter dem 16.05.2014 ein Gutachten, in dem er die Ablehnung der Dissertationsschrift empfahl. Wegen der Gründe wird auf das Gutachten Bezug genommen. Das Gutachten ging am 21.05.2014 bei der Beklagten ein. Die Dissertation des Klägers wurde vom 22.05.2014 bis 05.06.2014 im Dekanat der Philosophischen Fakultät ausgelegt. Erst- und Zweitgutachter wurden per E-Mail über die Auslegung informiert. Beide Gutachter nahmen Einsicht in das ablehnende Gutachten. Nach Vorlage eines Widerspruchsgutachtens zum Drittgutachten durch den Erstgutachter bestellte der Dekan der Philosophischen Fakultät Herrn S. D. von der Universität Osnabrück als Viertgutachter. Dieser empfahl in seinem Gutachten vom 26.02.2015 die Ablehnung der Dissertationsschrift. D. führte unter anderem aus, es fänden sich wörtliche Übernahmen ohne Anführungszeichen oder es werde sehr nahe am Text formuliert. Der Kläger wurde am 16.03.2015 über das negative Viertgutachten unterrichtet. In seiner Sitzung vom 23.04.2015 beschloss der Promotionsausschuss der Philosophischen Fakultät einstimmig, die vom Kläger vorgelegte Dissertation einer Plagiatsprüfung zu unterziehen. Hinsichtlich der Besetzung des Promotionsausschusses wird auf das Sitzungsprotokoll (Anlage 1 des Verwaltungsvorgangs) Bezug genommen. Die Anhörung der am Begutachtungsverfahren Beteiligten nach § 9 Abs. 7 PromO 2008 solle in Form einer schriftlichen Anhörung erfolgen. Dies wurde dem Kläger am 04.05.2015 mitgeteilt. Unter dem 12.05.2015 wurde allen vier Gutachtern unter Zusendung der anonymisierten Gutachten ein Fragenkatalog zur Dissertation übersandt. Gegenstand der Abfrage war, ob die vorgelegte Dissertation wissenschaftlich beachtliche Ergebnisse aufweise und ob sie die Fähigkeit des Bewerbers zu selbständiger Forschung und zu klarer Darstellung seiner Erkenntnisse belege. Schließlich wurden die Gutachter um ihre Einschätzung gebeten, ob in der Dissertation die Regeln guter wissenschaftlicher Praxis eingehalten seien oder ob sich wissenschaftliches Fehlverhalten nachweisen lasse. Nach Eingang der angeforderten Stellungnahmen, hinsichtlich deren Inhalt auf Bl. 42 – 69 des Verwaltungsvorgangs Bezug genommen wird, beschloss der Promotionsausschuss der Beklagten in seiner Sitzung vom 02.07.2015 einstimmig, dass sich der Kläger bei der Erstellung der Dissertation und damit bei der Erbringung der Promotionsleistungen eines Täuschungsversuchs schuldig gemacht habe. Zur Besetzung des Promotionsausschusses wird auf Anlage 2 des Verwaltungsvorgangs verwiesen. Der Kläger wurde am 21.07.2015 zu der beabsichtigten Ungültigkeitserklärung seiner Dissertation angehört. Mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 29.09.2015 nahm der Kläger Stellung. Neben der Erhebung verschiedener Verfahrensrügen verwies er darauf, dass weder die verwendete Zitierweise, noch die Einbeziehung der Masterarbeit und die gerügten Mängel im Literaturverzeichnis den erhobenen Täuschungsvorwurf rechtfertigten. In seiner Sitzung vom 29.10.2015 beriet der Promotionsausschuss in der sich aus Anlage 3 des Verwaltungsvorgangs ergebenden Besetzung unter Einbeziehung der Stellungnahme des Klägers über den Täuschungsvorwurf. Er befand, dass sich der Kläger einer Täuschung schuldig gemacht und über die Eigenständigkeit seiner wissenschaftlichen Arbeit getäuscht habe, da er seiner Kennzeichnungs- und Offenbarungspflicht – entgegen der von ihm abgegebenen eidesstattlichen Versicherung – nicht hinreichend nachgekommen sei. Die Bagatellgrenze sei deutlich überschritten und die Täuschung erheblich. Bei einer Abwägung überwiege das öffentliche Interesse an der Übereinstimmung von akademischer Leistung und akademischem Titel sowie der wissenschaftliche Ruf der Fakultät und der Universität das private (berufliche und soziale Folgen) Interesse des Klägers. Mit Bescheid vom 18.11.2015 erklärte der Dekan der Philosophischen Fakultät aufgrund des vorgenannten Beschlusses die Dissertation des Klägers für ungültig. Hiergegen hat der Kläger am 21.12.2015 Klage erhoben. Zur Begründung macht er in formeller Hinsicht geltend, dass der Promotionsausschuss in falscher Besetzung entschieden habe. Da er auf der Grundlage der Promotionsordnung 2008 promoviert habe, habe der Promotionsausschuss nach der dortigen Regelung in § 2 Abs. 2 mit der Dekanin oder dem Dekan, sechs Mitgliedern aus der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, von denen mindestens vier im Hauptamt sein müssten, zwei akademischen Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern und zwei Studierenden besetzt sein müssen. Von dieser Besetzung sei hier abgewichen worden. Wegen der im Übrigen umfangreich erhobenen formellen und materiellen Rügen wird im Einzelnen auf die Schriftsätze vom 17.02.2016, 08.07.2016 und 11.10.2016 Bezug genommen. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 18.11.2015 aufzuheben, Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Auffassung, durchgreifende formelle Fehler bestünden hinsichtlich der Besetzung des Promotionsausschusses nicht. Abzustellen sei auf den Entscheidungszeitpunkt am 29.10.2015. Ausgehend hiervon habe der Promotionsausschuss in der Besetzung entschieden, wie sie in der Promotionsordnung vom 11.06.2015 (AM 53/2015) vorgesehen sei. Zwar sei aus der Gruppe der Studierenden versehentlich nur ein Mitglied in den Ausschuss gewählt worden. Dieser Umstand sei aber nicht erheblich, weil die Studierenden gemäß § 3 Abs. 3 Satz 7 PromO 2015 bei der Entscheidung über die Ungültigkeitserklärung von Promotionsleistungen nicht stimmberechtigt seien und dementsprechend ausgeschlossen werden könne, dass sich bei der Besetzung des Ausschusses mit zwei Studierenden eine andere Überzeugung des Promotionsausschusses gebildet haben könnte. Wegen des übrigen Vorbringens der Beklagten wird auf deren Stellungnahmen vom 12.05.2016 und 08.09.2016 Bezug genommen. Im Übrigen wird wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes auf die Gerichtsakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten verwiesen. Entscheidungsgründe I. Die Klage ist zulässig und begründet. Der Bescheid vom 18.11.2015, mit dem die Promotion des Klägers für ungültig erklärt wird, ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –. Der Bescheid ist formell rechtswidrig, weil er in Umsetzung eines Beschlusses des nicht ordnungsgemäß besetzten Promotionsausschusses der Beklagten ergangen ist. 1. Der Promotionsausschuss war zunächst bei der Beschlussfassung über die Ungültigerklärung am 29.10.2015 fehlerhaft nach Maßgabe der Promotionsordnung 2015 besetzt. Im Zeitpunkt der Einreichung des Promotionsgesuchs durch den Kläger am 13.02.2014 galt die Promotionsordnung der Philosophischen Fakultät der Universität zu Köln vom 12.03.2013 (AM 08/2013) - PromO 2013 -. Mit seiner Anmeldung zur Promotion hat der Kläger sich in Anwendung der Übergangsregelung des § 22 Abs. 4 Satz 2 PromO 2013 dafür entschieden, sein nach der Promotionsordnung vom 24.01.2008 begonnenes Promotionsstudium nach dieser Ordnung zu beenden. Gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 PromO 2008 gehören dem Promotionsausschuss die Dekanin oder der Dekan als Vorsitzende oder als Vorsitzender, sechs Mitglieder aus der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, von denen mindestens vier im Hauptamt sein müssen, zwei akademische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie zwei Studierende an. Weitere Anforderungen ergeben sich aus § 2 Abs. 2 Satz 2 bis 4 PromO 2008. Danach müssen die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer gemäß dem Fächerspektrum der Philosophischen Fakultät aus verschiedenen Instituten/Seminaren kommen. Die akademischen Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter müssen promoviert, die studentischen Mitglieder müssen im Hauptstudium eines Staatsexamens-, Magister- oder Diplomstudiums oder in einem Masterstudium sein. Demgegenüber gehören dem Promotionsausschuss nach § 3 Abs. 2 PromO 2015 die Dekanin oder der Dekan als Vorsitzende oder als Vorsitzender, jeweils ein Mitglied aus jeder Fächergruppe der philosophischen Fakultät aus der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, zwei Mitglieder aus der Gruppe der akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, zwei Mitglieder aus der Gruppe der Studierenden und ein Mitglied aus der Gruppe der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Technik und Verwaltung an. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist nicht „naturgemäß“ der zum Zeitpunkt der jeweiligen Entscheidung bestehende Promotionsausschuss zur Entscheidung berufen. Für diese Auffassung fehlt es an einer rechtlichen Grundlage. Eine derartige Einschränkung folgt namentlich nicht aus dem Inhalt der Übergangsregelung des § 22 Abs. 4 Satz 2 PromO 2013. Die dortige Formulierung, wonach die unter der Geltung der Promotionsordnung 2008 begonnenen Promotionsverfahren noch für eine Übergangszeit von 5 Jahren nach Inkrafttreten der neuen Ordnung nach Maßgabe der alten Ordnung beendet werden können, lässt sich mitnichten allein auf die materiell-rechtlichen Regelungen dieser Promotionsordnung beziehen. Der Beklagten ist zuzugeben, dass es nicht praktikabel sein mag, parallel zum aktuellen Promotionsausschuss noch weitere, nach Maßgabe vorangegangener Promotionsordnungen gebildete Promotionsausschüsse „vorzuhalten“. Dem kann die Beklagte jedoch begegnen, indem sie in den Übergangsvorschriften eine entsprechende Beschränkung auf die materiell-rechtlichen Vorschriften vornimmt oder ausdrücklich regelt, dass für Entscheidungen auf der Grundlage älterer Promotionsordnungen der jeweils nach Maßgabe der aktuellen Promotionsordnung gebildete Promotionsausschuss zuständig ist. Der Mangel ist auch nicht nach § 46 VwVfG NRW unbeachtlich. Nach dieser Vorschrift kann die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach § 44 VwVfG NRW nichtig ist, nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Für die Feststellung der Unbeachtlichkeit kommt es mithin darauf an, ob der Fehler ergebnisrelevant war oder nicht. Ergebnisrelevanz liegt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der die Kammer folgt, vor, wenn nach den Umständen des Falles die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den Verfahrensfehler eine andere Entscheidung getroffen worden wäre; eine nur abstrakte Möglichkeit einer anderen Entscheidung genügt nicht, vgl. BVerwG, Urteil vom 31.07.2012 – 4 A 7001/11 – u.a., juris Rn. 34; ebenso: Peuker in: Knack/Henneke, VwVfG, 10. Auflage, § 46 Rn. 36; enger hingegen: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 17. Auflage, § 46, Rn. 27, wonach jede Möglichkeit einer anderen Entscheidung ausgeschlossen sein muss. Ausgehend hiervon wird ein Verfahrensfehler allein in den Fällen nicht relevant sein, in denen gebundene Entscheidungen oder solche Ermessensentscheidungen in Rede stehen, bei denen das Ermessen auf die getroffene Entscheidung reduziert ist. Im Zweifel trägt die Behörde die Beweislast dafür, dass sich Form- und Verfahrensfehler auf die Entscheidung tatsächlich nicht ausgewirkt haben, so Schäfer in: Obermayer, VwVfG, 3. Auflage, § 46, Rn. 33; Peuker in: Knack/Henneke, VwVfG, 10. Aufl., § 46, Rn 36. In Anwendung dieser Grundsätze erweist sich der Verfahrensfehler hier als beachtlich. Eine fehlende Kausalität zwischen der Verfahrensverletzung und der getroffenen Entscheidung kann hier nicht festgestellt werden. a) Infolge der unterschiedlichen Besetzung des Promotionsausschusses nach der Promotionsordnung 2008 und der Promotionsordnung 2015 war hier Frau F. T. als Mitarbeiterin aus Verwaltung in der Sitzung vom 29.10.2015 zugegen. Dieser Verfahrensfehler wäre nur dann unbeachtlich, wenn sich dem Beratungsprotokoll eindeutig entnehmen ließe, dass Frau T. den Verlauf der Beratung und Abstimmung nicht beeinflusst haben kann. Eine derartige Feststellung ließe sich rechtlich belastbar nur dann treffen, wenn sich aus den jeweiligen Protokollen ergäbe, dass die Abstimmung ohne vorherige Diskussion erfolgt wäre. Dies war hier erkennbar nicht der Fall: Für die Sitzung vom 29.10.2015 ist ausdrücklich vermerkt, dass „eingehend beraten“ worden ist. Auf den Umstand, dass im Verwaltungsvorgang nicht dokumentiert ist, ob Frau T. mitgestimmt hat und ob der Vorsitzende des Promotionsausschusses zu Beginn ihrer Amtszeit eine Entscheidung im Sinne des § 3 Abs. 3 Satz 5 und 6 PromO 2015 über ihr Stimmrecht getroffen hat, kommt es vor diesem Hintergrund nicht mehr an. b) Ebenso besteht die konkrete Möglichkeit bzw. es kann nicht ausgeschlossen werden, dass es sich auf den Verlauf der Erörterungen und die Abstimmungen ausgewirkt hat, dass der Promotionsausschuss mit acht statt mit sechs Vertretern aus der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer besetzt war. Verlauf und die Dynamik einer Beratung werden regelmäßig durch die teilnehmenden Personen geprägt, so dass nicht nachgezeichnet werden kann, welche Entscheidung sich bei einer anderen Besetzung gebildet haben würde, so auch VG Berlin, Urteil vom 08.07.2015 – 12 K 423/14 –, juris Rn 33. 2. Unabhängig hiervon und selbständig tragend erweist sich der Bescheid vom 18.11.2015 als formell rechtswidrig, weil er auf der Umsetzung eines Beschlusses beruht, der entgegen der Vorgabe des § 2 Abs. 2 Nr. 4 PromO 2008 (inhaltsgleich zur Regelung in § 3 Abs. 2 Nr. 4 PromO 2015) nicht von einem Promotionsausschuss gefasst wurde, dem zwei Studierende angehörten. Unstreitig ist nach den Angaben der Beklagten versehentlich aus der Gruppe der Studierenden nur ein Mitglied in den Ausschuss gewählt worden. Auch dieser Fehler kann nach den oben dargestellten Grundsätzen nicht gemäß § 46 VwVfG NRW als unbeachtlich angesehen werden. Die Beklagte macht insofern geltend, mangels Stimmrechtes der studentischen Mitglieder bei der Entscheidung über die Ungültigerklärung gemäß § 2 Abs. 3 Satz 5 PromO 2008 (im Wesentlichen inhaltsgleich: § 3 Abs. 3 Satz 7 PromO 2015) für die Frage der Ungültigerklärung könne ausgeschlossen werden, dass sich bei der Besetzung des Ausschusses mit zwei Studierenden eine andere Überzeugung des Promotionsausschusses gebildet haben könnte. Dem ist nicht zu folgen. Es lässt sich mit Blick auf die Dynamik eines Beratungsprozesses nicht nachzeichnen, inwieweit die Teilnahme des versehentlich nicht in den Promotionsausschuss gewählten zweiten studentischen Mitgliedes die Beratungen und Entscheidungen in der Sache beeinflusst haben könnte. Insoweit wird auf die obigen Darlegungen verwiesen. Gerade angesichts der protokollierten eingehenden Beratung besteht die konkrete Möglichkeit bzw. kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Beiträge eines weiteren Mitgliedes im Promotionsausschuss die Entscheidung beeinflusst haben könnten. 3. Die fehlerhafte Besetzung des Promotionsausschusses – wobei jeder Verfahrensverstoß selbständig trägt – führt zur Rechtswidrigkeit des in Umsetzung des Beschlusses vom 29.10.2016 ergangenen Bescheids vom 18.11.2015. Die festgestellten Mängel erfassen zugleich den vorangegangenen Beschluss vom 02.07.2015. Hinsichtlich der Sitzung vom 23.04.2015 war zwar Frau T. als Mitarbeiterin in Technik und Verwaltung nicht anwesend, so dass sich ihre Bestellung auf diese Entscheidung nicht ausgewirkt haben kann; insoweit verbleibt es aber bei dem festgestellten Mangel hinsichtlich der Zahl der Mitglieder aus der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer. Die vorangegangenen Beschlüsse sind als unselbständige Verfahrenshandlungen anzusehen, die gemäß § 44 a VwGO (erst) mit dem angefochtenen Bescheid angegriffen werden konnten. Dies bedeutet, dass die Beklagte beim weiteren Fortgang des Promotionsverfahrens nicht allein darüber befinden darf, ob die Promotion auf der Grundlage des vorliegenden Streitstoffes wegen Täuschung für ungültig erklärt wird. Vielmehr ist das Verfahren in einen Stand zurückzusetzen, in dem der Beschluss, die Arbeit einer Plagiatsprüfung zu unterziehen, noch nicht gefallen ist. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. III. Die Berufung ist nicht zuzulassen. Die Voraussetzungen des § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO liegen nicht vor.