OffeneUrteileSuche
Urteil

20 K 2278/14

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2017:0112.20K2278.14.00
7Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

7 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand: Die Beklagte nutzt auf dem Gelände der Klägerin Räumlichkeiten und Flächen zur Wahrnehmung ihrer grenzpolizeilichen Aufgaben. Die Räume und Flächen, die für das vorliegende Verfahren relevant sind, werden teilweise seit dem 01.07.2005 genutzt (Technikraum X.0.00 und Dienstverrichtungsraum X.0.00.0 sowie insgesamt 5 Passkontrollboxen), zwei weitere Büro-/ Aufenthaltsräume werden seit Juni, ein Umkleideraum seit Oktober 2006 genutzt. Am 12.01.2006 fand vor Ort eine Besprechung zwischen Vertretern der Klägerin und der Beklagten statt. Darüber wurde ein Protokoll erstellt, dieses trägt am Ende hinter dem Vermerk „Protokoll wird akzeptiert“ mit Datum 30.01.2006 die Unterschrift der an der Besprechung beteiligten Personen. In dem Protokoll wird eingangs dargestellt, dass die bundespolizeilichen Aufgaben bis Ende Juni 2005 vom Zoll wahrgenommen worden sind. Durch das Hinzukommen der Bundespolizei ergebe sich ein erhöhter Raumbedarf. Unter Ziffer 1. (Dienstverrichtungsraum –Terminal II, Raum X.0.00-) wird u.a. dargestellt, dass bestimmte Kosten für die Ausstattung dieses Raumes in Form einer Einmalzahlung von der Bundespolizei zu tragen seien und die XXX diesbezüglich ein Angebot übermitteln werde. Weiter heißt es: „Die Beteiligten sind sich zudem darüber einig, dass zusätzlich zu den vorgenannten anteilsmäßigen Herstellungskosten des Dienstverrichtungsraumes monatliche Mietkosten in Höhe der Selbstkosten zu erstatten sind. Voraussichtlich liegen die Kosten bei mindestens 28 Euro/qm; die Mietwertermittlung wird durch die Finanzbuchhaltung der XXX XXXXXXXXXX XXXXXXX/XXXXXXXXX GmbH durchgeführt. Die BPol weist darauf hin, dass sie voraussichtlich zunächst lediglich die bisher für das Terminal I berechneten Kosten i.H.v. 15,04 Euro, die seinerzeit durch die OFD festgestellt wurden, überweisen wird. Diesen Zahlungseingang wird XXX vorerst akzeptieren. Die Beteiligten sind sich einig, dass dem XXX jedoch tatsächlich die festgestellten Selbstkosten zustehen. Die bis zum Zeitpunkt der Prüfung auflaufenden Forderungen zwischen den gezahlten 15,04 Euro und dem letztendlich festgestellten LSP-Preis ist im Anschluss an die Prüfung durch die OFD bzw. die Bundespolizei zu zahlen. Die Differenz wird nachträglich als Einmalzahlung ausgeglichen. Die Behörde wird eine Feststellung der Selbstkosten für das Terminal II bei der OFD veranlassen.“ Unter Ziffer 2 (weitere Dienstverrichtungs-/Sozialräume auf der Galerie Terminal II) ist u.a. festgehalten: „Zu den Kosten gilt das obig unter „1“ ausgeführte. Unter Ziffer 4 (Kontrollboxen) wird ausgeführt „Die fünf Kontrollboxen werden bereits durch die BPol genutzt. Auch hier werden zukünftig entsprechende Mietkosten angesetzt“. Unter dem 28.04.2006 wurde zwischen den Parteien eine mit „Mietvertrag mit einer Flughafengesellschaft (§ 62 BPolG)“ überschriebene Vereinbarung bezüglich der seit dem 01.07.2005 von der Beklagten genutzten 2 Räume und der Flächen für 5 Kontrollboxen geschlossen. Laut Anlage zum Mietvertrag ergibt sich bei einem zugrunde gelegten Preis je qm von 15,04 Euro eine monatliche Zahlungsverpflichtung in Höhe von 591,97 Euro. Unter „Nebenabreden“ heißt es: „Dieser Vertrag wird unter dem Vorbehalt der Feststellung des Selbstkostenpreises durch die örtlich zuständige OFD XXXXXXX geschlossen. Bis zu diesem Zeitpunkt wird je qm eine Abschlagszahlung in Höhe von 15,04 Euro im Monat geleistet. Darüber hinaus sind sich beide Vertragsparteien darüber einig, dass dieser Vertrag mit dem Bezug des neuen DVR außer Kraft gesetzt wird. Eine Kündigung ist nicht erforderlich. Danach wird ein neuer, den geänderten Rahmenbedingungen angepasster, Vertrag geschlossen.“ Auf Ersuchen der Bundespolizei führte der Prüfdienst des Hauptzollamtes Düsseldorf (im Weiteren HZA) in Amtshilfe eine Prüfung der Selbstkosten für die überlassenen Flächen bzgl. des Abrechnungszeitraums 01.07.2005 bis 30.06.2009 durch. Zur Vorbereitung wurden eine Ortsbegehung sowie Besprechungen mit Vertretern der Klägerin durchgeführt, weitere Abstimmungen fanden nach einer Übermittlung des Berichtsentwurfs an die Klägerin statt. Das HZA erstellte unter dem 02.12.2009 den abschließenden „Bericht über die Prüfung bei der Firma XXXXXXXXX XXX XXXXXXX/XXXXXXXXX“. Dabei geht das HZA auch unter Berücksichtigung des Protokolls der Besprechung vom 12.01.2006 davon aus, dass § 62 BPolG weiterhin maßgebend ist. Nach einem Urteil des OLG Dresden vom 21.08.2008 änderten auch schriftlich getroffene Vereinbarungen die Rechtsnatur des Rechtsverhältnisses nicht, sondern teilten den öffentlich-rechtlichen Charakter der zugrunde gelegten Bestimmung. Weiterhin seien aufgrund der Erkenntnisse aus der Selbstkostenprüfung für die ZV (=Zollverwaltung) die Verhältnisse der BPol grundsätzlich mit denen der ZV vergleichbar. Es werden dann die allgemeinen betriebswirtschaftlichen Ansätze erläutert (Verwaltungsgemeinkosten, Umsatzsteuer/Kosten der NAV, Betriebskosten, Substanzerhaltungszuschlag, Anlagendeckungsquote).Bezüglich der einzelnen genutzten Räume/Flächen führt der Prüfbericht folgendes aus: - Halle 2 (Umkleideraum 18,39 qm) Diesen Raum biete die XXX der BPol nach interner Kostenermittlung für 12,00 Euro/qm an. Dabei handele es sich nicht um die Selbstkosten der XXX, sondern um den allgemeinen Mietzins, den die XXX ihren Mietern im alten Gebäudebestand am Flughafen berechne. Die ZV nutze in der Halle 2 keine Räumlichkeiten. Aufgrund der Geringfügigkeit der Fläche sei aus Gründen der Verhältnismäßigkeit und Wirtschaftlichkeit von einer Berechnung der Selbstkosten für diesen Raum abgesehen worden, zumal seitens der XXX keine eigene Kalkulation der Selbstkosten für die Halle 2 vorgelegt worden sei. Es sei ein Vergütungssatz auf Basis der ermittelten Selbstkosten der Halle 6/ alte Fracht angemessen und könne auf die Halle 2 übertragen werden. Nach Ortsbegehung handele es sich um mit den Gegebenheiten der ZV vergleichbare Räumlichkeiten. Es wird ein Selbstkostensatz von 8,23 Euro/qm errechnet (Anlage 1 des Prüfberichts). - Terminal I (Dienstverrichtungsraum 9,63 qm, 2 Passkontrollboxen je 3,61 qm) Die ZV nutze ebenfalls Räume und Flächen im Terminal I. Diese seien von ihrer Beschaffenheit und Ausstattung mit denen der BPol vergleichbar. Daher könnten die Selbstkosten auf der Basis des für die ZV ermittelten Selbstkostensatzes errechnet werden. Im Ergebnis wird ein Vergütungssatz von 13,05 Euro je Monat und qm ausgeworfen (Anlage 2 des Prüfberichts). - Terminal II (Büroraum 24,10 qm, Serverraum 9,68 qm, Dienstverrichtungsraum 30,95 qm, 3 Passkontrollboxen zu je 4 qm) Die ZV nutze ebenfalls Räume im Terminal II, die von ihrer Beschaffenheit und Ausstattung mit denen der BPol vergleichbar seien. Seitens der ZV sei für das Terminal II kein Selbstkostensatz ermittelt, sondern im Einvernehmen mit der XXX der Selbstkostensatz des Terminals I auf das Terminal II übertragen worden. Dieser Übertragung auf die Räumlichkeiten der BPol im Terminal II sei seitens der XXX nicht zugestimmt worden, u.a. da das Terminal II im Gegensatz zum Terminal I ohne Zuschüsse der öffentlichen Hand gebaut worden sei. Dies habe insbesondere Einfluss auf die anzusetzenden kalkulatorischen Zinsen. Die XXX habe 4 Kalkulationen ihrer Selbstkosten für das Terminal II für die Jahre 2006 (38,38 Euro/qm/Monat), 2007 (37,42 Euro/qm/Monat), 2008 (36,46 Euro/qm/Monat) und 2009 (35,50 Euro/qm/Monat) vorgelegt. Dort seien u.a. kalkulatorische Zinsen i.H.v. 6,5% auf Basis der Restwertmethode, kalkulatorische Abschreibungen für 34 Jahre Nutzungsdauer und ein Unternehmerwagnis i.H.v. 4% enthalten. Diese Ansätze seien bezüglich der kalkulatorischen Zinsen auf 6%, bezüglich der kalkulatorischen Abschreibungen auf die Nutzungsdauer von 40 Jahren und bezüglich des Unternehmerwagnisses auf 0% zu korrigieren. Gemäß § 62 BPolG seien Selbstkosten nicht für Einrichtungen zu vergüten, die ohnehin benötigt würden oder über das Maß hinausgingen, das für die Bundespolizei üblich sei. Letzteres sei hier bezüglich des Terminals II der Fall im Hinblick auf die Art der Konstruktion bzw. Bauausführung. Beispielhaft dafür seien: - moderne Architektur aus Kombination aus „High-Tech und High-Touch“, - zweigeschossige Abflughalle mit vorgelagertem Büroriegel, - Büroriegel mit Ticketschaltern, Ladenlokalen, Gastronomie und Büros, - 25 Meter tiefes und 130 Meter langes Flügeldach über der Vorfahrtfassade, gestützt von 12 schlanken Säulen, - große Glasfassade mit großen Fensterfronten, - Dachverglasung in Stahl-Glas bzw. Aluminium-Glas-Bauweise mit Shed- Oberlichtern, - großzügig gestaltete, elektrisch betriebene Drehtüren in der Vorfahrtpassage, - Deckenhöhe von 10 Metern im Erdgeschoss, - großzügige Wartebereiche mit edler Bestuhlung. Zwar seien von der XXX konkret flughafenspezifische Kosten (z.B. Fluggastbrücken, Fluginformationssysteme und Gepäckförderanlage) nicht in Ansatz gebracht worden, jedoch seien u.a. die Kosten für Rohbau, Fassade und Innenausbau (z.B. Glas- und Metallwände sowie Türen) nicht auf ein bundespolizeiübliches Maß gekürzt worden. Eine Rückrechnung auf eine bundespolizei-/zollübliche Bauart und Ausstattung sei aus Gründen der Verhältnismäßigkeit und Wirtschaftlichkeit nicht sinnvoll, zumal die BPol im Terminal II lediglich 0,62% der vermietbaren Flächen nutze. Auch das Verhältnis innerhalb der Nutzflächen des Terminals II spiegele nicht die bundespolizeiüblichen Verhältnisse an einem Verwaltungsgebäude wieder, da rund 70% der HNF (Hauptnutzfläche) als Warte- und Aufenthaltsbereiche genutzt würden. Es sei ein Vergütungssatz auf Basis der ermittelten Selbstkosten der ZV in der Halle 14/neue Fracht unter Anwendung der Restwertmethode hinsichtlich der kalkulatorischen Zinsen angemessen und könne auf das Terminal II übertragen werden. Damit werde auch der Tatsache Rechnung getragen, dass das Terminal II ebenso wie die Halle 14 ohne Zuschüsse der öffentlichen Hand errichtet worden sei. Aufgrund der entsprechend durchgeführten Vergleichsrechnung ergab sich ein Selbstkostensatz i.H.v. 13,87 Euro/qm/Monat (Anlage 3 des Prüfberichts). Mit Schreiben vom 10.03.2010 teilte die Klägerin mit, dass sie den Prüfbericht nicht anerkenne. Grundlage für die Überlassung der Räumlichkeiten seien die Vereinbarungen aus der Besprechung vom 12.01.2006. Dagegen habe sie mit der Bundespolizei keinen öffentlich-rechtlichen Vertrag geschlossen. Auch inhaltlich sei der Prüfbericht nicht akzeptabel, da er nicht in Einklang mit den Vereinbarungen aus 2006 stehe. Eine Prüfung der im Terminal II genutzten Räume habe nicht stattgefunden. Die schlichte Übertragung auf der Basis von Selbstkosten der Halle 14 auf ein ganz anderes Gebäude sei nicht zulässig. Mit Schreiben vom 20.09.2011 machte die Klägerin gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Mietzinszahlungen in Höhe von 95.117,20 Euro geltend. Durch die mündlichen Absprachen vom 12.01.2006 und deren schriftliche Bestätigung vom 30.01.2006 sei ein zivilrechtlicher Vertrag zustande gekommen. Insofern werde die Rechtsprechung des OLG Dresden und des Bundesgerichtshofs vom 20.05.2009 unzutreffend interpretiert. Es gebe keine abstrakte Zuordnung eines Raum-/Sachmittelnutzungsverhältnisses zwischen öffentlicher Hand und Privaten zum öffentlichen Recht, vielmehr sei die Ausgestaltung im Einzelfall relevant. Die Vereinbarung vom 12.01.2006 nehme keinerlei Bezug auf eine öffentlich-rechtliche Sonderregelung. Vielmehr seien danach monatliche Mietkosten i.H. der Selbstkosten zu erstatten, wobei der Begriff „Miete“ noch an anderer Stelle verwendet werde. Auch in einem Schreiben der Beklagten vom 27.01.2006 werde § 62 Abs. 3 BPolG nicht erwähnt, sondern nur von der Anmietung gesprochen. Aus diesem Vertrag ergebe sich eine bestimmbare Vereinbarung über die Höhe des Mietzinses (tatsächlich festgestellte Selbstkosten, voraussichtliche Kosten bei mindestens 28 Euro/qm). Soweit im Prüfbericht die von der Klägerin ermittelten Selbstkosten wegen nicht vorliegender Polizeiüblichkeit gekürzt würden, sei dies rechtlich nicht zulässig. Denn § 62 BPolG spiele im Hinblick auf den vorliegenden Gewerberaummietvertrag keine Rolle. Weil für die Selbstkostenermittlung die fachliche Praxis eines privatwirtschaftlichen Unternehmens anzulegen sei, kämen auch die im Prüfbericht vorgenommenen weiteren „Korrekturen“ nicht in Betracht (kalkulatorische Zinsen i.H.v. 6%, kalkulatorische Abschreibungen für 40 Jahre Nutzungsdauer und Wegfall des Unternehmerwagnisses). Ausgehend von den im Terminal II genutzten Flächen und Nutzungszeiträumen unter Berücksichtigung des Umstandes, dass seitens der Beklagten bisher nur ein Abschlag in Höhe von 15,04 Euro/qm gezahlt worden sei, ergebe sich für den Zeitraum 2006 bis 2010 der geltend gemachte Betrag. Selbst im Falle der Annahme eines öffentlich-rechtlichen Vertrages sei der geltend gemachte Zahlungsanspruch begründet, denn auch in diesem Falle komme eine Minderung der Selbstkosten gemäß Prüfbericht nicht in Betracht. § 62 Abs. 3 BPolG sei im systematischen Zusammenhang mit § 62 Abs. 4 BPolG zu betrachten. Daraus ergebe sich ein strenger Maßstab hinsichtlich der Erforderlichkeit der Aufgabenwahrnehmung durch die Bundespolizei. Hier sei zu berücksichtigen, dass sämtliche Aufgaben der Bundespolizei gemäß § 68 Abs. 1 BPolG für die „Grenzübergangsstelle Flughafen XXXXXXX/XXXXXXXXX“ auf die Zollverwaltung übertragen werden könnten. Eine derartige Übertragung habe über viele Jahre bis Mitte 2005 auch stattgefunden. Die damalige Ermächtigungsgrundlage des § 68 BGSG sei wortlautidentisch in § 68 BPolG überführt worden. Das BMI habe offenbar nicht den Versuch unternommen, die vorhandene Mandatsverwaltung am Flughafen XXX fortzusetzen und insoweit ein Einvernehmen mit dem BMF herzustellen. Nach der Erweiterung des Schengen-Raumes auf die an Deutschland angrenzenden mittel-osteuropäischen Staaten sei in den Reihen der Bundespolizei ein erheblicher Personalüberhang zu bewältigen gewesen, der allein ausschlaggebender Grund gewesen sei, das Mandatsverhältnis gegenüber der Zollverwaltung zu beenden. Daher könne allenfalls § 62 Abs. 4 BPolG zur Anwendung gelangen, der aber eine Reduzierung auf ein „bundespolizeiübliches“ Maß nicht vorsehe. Bezüglich der Höhe des zu zahlenden Betrages sei darauf hinzuweisen, dass die Quadratmeterentgelte von 15,04 bzw. 13,87 Euro nichts anderes als fiktive Größen darstellten, die keinerlei praktische Anknüpfung an den vorliegenden Fall aufwiesen. Auch der Prüfbericht selbst mache deutlich, dass Werte für andere Räume lediglich „der Einfachheit halber“ übertragen worden seien. Selbst wenn man – ohne zwingenden Grund – die Korrekturen des Prüfungsberichtes betreffend kalkulatorische Zinsen i.H.v. 6%, kalkulatorische Abschreibung über 40 Jahre Nutzungsdauer und Wegfall des Unternehmenswagnisses zugrunde lege, ergebe sich immer noch ein Nachzahlungsbetrag von 80.562,31 Euro. Vorsorglich sei darauf hinzuweisen, dass die Forderung noch nicht verjährt sei. Denn die Vereinbarung vom 12.01.2006 sehe ausdrücklich vor, dass zunächst eine Prüfung der Selbstkosten für das Terminal II bei der OFD habe veranlasst werden sollen. Mit Schreiben vom 23.12.2011 hörte die Beklagte die Klägerin in Bezug auf die beabsichtigte Rückforderung von Überzahlungen an und gab ihr Gelegenheit, im Einzelnen zu eventuellen Fehlern der Berechnung des HZA vorzutragen und Unterlagen zur Ermittlung der Selbstkosten vorzulegen. Dabei ging die Beklagte zu diesem Zeitpunkt noch davon aus, dass die Selbstkosten für die Flächen der Passkontrollboxen gemäß § 62 Abs. 4 BPolG zu erstatten seien. Mit Schreiben vom 16.02.2012 gab sie diesen Standpunkt auf; auch bezüglich der Passkontrollboxen richte sich die Selbstkostenerstattung nach § 62 Abs. 3 BPolG. Hinsichtlich des sich insoweit ergebenden Rückforderungsbetrages von weiteren 1.363,58 Euro wurde ebenfalls Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Mit Bescheid vom 14.05.2012 setzte die Beklagte für den Abrechnungszeitraum 01.07.2005 bis 30.06.2009 die Selbstkosten für die genutzten Flächen/Diensträume bezüglich Halle 2 auf 8,23 Euro/qm, bezüglich Terminal I auf 13,05 Euro/qm und Terminal 2 auf 13,87 Euro/qm fest (Ziffer 1). Der Antrag auf Zahlung von über die genannten Selbstkosten hinaus gehender Erstattung für den genannten Zeitraum wurde abgelehnt (Ziffer 2). Es wurde festgestellt, dass für den genannten Zeitraum eine Überzahlung von Selbstkosten in Höhe von 8.623,66 Euro vorliege (Ziffer 3). Die Klägerin wurde aufgefordert, diesen Betrag binnen 4 Wochen nach Bekanntgabe des Bescheides zu erstatten (Ziffer 4). Die Erstattung der Selbstkosten richte sich nach § 62 Abs.3 BPolG. Es sei kein privatrechtlicher Mietvertrag abgeschlossen worden. Die Besprechung vom Januar 2006 habe nur dazu gedient, den Bedarf der Bundespolizei zu klären, damit die Klägerin ihrer gesetzlichen Verpflichtung habe nachkommen können. In keinem Fall hätten über § 62 Abs. 3 BPolG hinaus gehende Verpflichtungen eingegangen werden sollen. Dazu hätte auch keiner der Anwesenden die Kompetenz gehabt. Der Verweis auf die durch die OFD festgestellten Selbstkosten bzw. den LSP-Preis ( Leitsätze für die Preisermittlung auf Grund von Selbstkosten) zeigten, dass es nicht um mietvertragliche Vereinbarungen, sondern um Erstattungen auf der Grundlage des § 62 Abs. 3 BPolG gegangen sei. Die Räume bzw. Flächen seien ausschließlich zur Wahrnehmung der Aufgaben nach den §§ 1 bis 4a BPolG in Anspruch genommen worden. Wegen der Überzahlungen ergebe sich ein öffentlich-rechtlicher Rückforderungsanspruch entsprechend §§ 812 ff BGB. Dagegen legte die Klägerin Widerspruch ein. Es fehle schon an einer gesetzlichen Grundlage für den festsetzenden Teil und die Rückforderung in Form eines Verwaltungsaktes. § 62 Abs. 3 BPolG komme insoweit jedenfalls nicht in Betracht, da dort nur Beistandsverpflichtung und Erstattungsanspruch des privaten Unternehmens geregelt würden. Im Übrigen sei diese Vorschrift auch wegen der schriftlichen Vereinbarung vom 12.01./30.01.2006 nicht anwendbar. Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 14.03.2014 (EB vom 21.3.20014) zurückgewiesen. Dagegen hat die Klägerin am 17.04.2014 Anfechtungsklage erhoben und am 22.04.2014 die Klage dahingehend erweitert, die Beklagte zur Zahlung von 95.117,20 Euro zuzüglich Zinsen zu verurteilen. Unter Vertiefung ihrer Ausführungen im Schreiben vom 20.09.2011 weist sie darauf hin, dass keine gesetzliche Grundlage für die Zahlungsanforderung in Form eines Verwaltungsaktes bestehe. Rechtsgrundlage für das Verhältnis zwischen den Parteien sei die schriftliche Vereinbarung vom 30.01.2006, in welcher ausdrücklich von Mieten bzw. Mindestmietpreis die Rede sei. Es werde nicht in Zweifel gezogen, dass § 62 Abs. 3 BPolG Grundlage für die Selbstkostenerstattung sein könne. Dies schließe aber eine eigenständige zivilrechtliche Vereinbarung nicht aus. Die Befugnis zum Handeln durch Verwaltungsakt könne konkludent in einer Norm enthalten sein, wenn diese materiell-rechtlich eine Eingriffsnorm sei. Dies sei hier aber nicht der Fall. § 62 BPolG sei eine Duldungs- und Leistungsnorm. Die Vorschrift sei nicht mehr dem Abschnitt über Befugnisse, sondern dem Organisationsteil zugeordnet. Die Möglichkeit zur Vereinbarung einer Pauschale (§ 62 Abs. 5 BPolG) spreche ebenfalls gegen eine Ermächtigung zum Erlass eines Leistungsbescheides. Selbst die Normierung eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs umfasse nicht automatisch eine Befugnis zum Erlass eines Leistungsbescheides. In Bezug auf die Bundespolizeiüblichkeit besage das von der Beklagten vorgelegte Raumprogramm nichts, es belege auch keine bestimmte bundeseinheitliche Praxis. Zudem würden dadurch repräsentative Gesichtspunkte nicht ausgeschlossen. Die Darstellung der konkreten Situation am Flughafen XXXXXXXXXX stehe dem nicht entgegen, zumal die Beklagte dort –nach Kenntnis der Klägerin- die ortsübliche Vergleichsmiete zahle. Die Beklagte könne sich nicht auf die Unterschiedlichkeit der Flughafenstandorte und den Grundsatz der Vertragsfreiheit berufen. Denn es bestehe auch bei privatrechtlichen Handlungsformen eine Grundrechtsbindung. Die Klägerin berufe sich daher auf den Gleichbehandlungsgrundsatz. Soweit es Mietentgelte des Zolls betreffe, halte der BMI selbst diese nicht für eine geeignete Vergleichsgröße (BT Drucksache 16/3200 Ziff. 5.3, 2. Absatz S.119). Im Übrigen seien bei der Zollverwaltung Fassaden in Glas mit Säulen nicht unüblich. Im Bereich der Bundespolizei gebe es ebenfalls repräsentative Gebäude, z.B. die Bundespolizeidirektionen in XXXXX und in XXXXXXX. Dem Prüfbericht sei nicht zu entnehmen, anhand welcher Kriterien sich die Bundespolizeiüblichkeit bestimme. Die Unwirtschaftlichkeit der Ermittlung der Selbstkosten sei kein Argument für die gewählte Vorgehensweise, man hätte dann eine Pauschale gemäß § 62 Abs. 5 BPolG vereinbaren können. Laut Protokoll vom 30.01.2006 seien andere preiswertere Räume ohne konkrete Begründung abgelehnt worden. Die unmittelbare Nähe zum Gate-Bereich der Non-Schengen-Flüge sei jedenfalls im Protokoll nicht als Ablehnungsgrund aufgeführt. Die von der Beklagten vorgelegten Unterlagen enthielten keine Angaben darüber, dass direkt gegenüber dem Terminal 2 adäquate Verwaltungsräume zur Verfügung gestanden hätten. Eine Kürzung der Selbstkosten komme nicht in Betracht, wenn die Beklagte sich selbst spezifische, besonders ausgestattete und gelegene Räume ausgesucht und preiswertere Alternativen verworfen habe. Die Heranziehung „alternativer Räume“ und eine „fiktive Berechnung“ erschienen willkürlich. Sonst könne sich die Beklagte immer als Referenz auf die schlechteste denkbare Unterbringungsart berufen. Als Abschreibungsdauer für die Gebäude sei grundsätzlich gemäß den Leitsätzen für die Preisermittlung auf Grund von Selbstkosten (LSP) von 40 Jahren auszugehen. Hier bestehe aber eine Besonderheit: Das Terminal 1 sei im Jahr 1995 und das Terminal 2 im Jahr 2001 fertig gestellt worden, beide würden von der Beklagten genutzt. Die Klägerin lege eine Gesamtbetrachtung zugrunde, zumal sich die Versorgungseinrichtungen ausschließlich im Terminal 1 befänden. Um dem Rechnung zu tragen, sei ein Mittelwert gebildet worden bzw. die Laufzeit für das Terminal 2 sei auf das Jahr 1995 bezogen worden. Der Ansatz der kalkulatorischen Zinsen entspreche der Verordnung PR Nr. 4/72 Zinssatz V § 1. Gemäß Nr. 52 LSP könne ein Unternehmerwagnis angesetzt werden. Wegen der besonderen Struktur als ein der öffentlichen Daseinsvorsorge dienendes Infrastruktur-unternehmen, das besondere Sicherheitsanforderungen –auch aufgrund des LuftVerkG und des LuftSiG- erfüllen müsse, sei die Klägerin mit höheren Aufwendungen und einem höheren Betriebsrisiko belegt als andere Verkehrsunternehmen (z.B. Bus). Deshalb könne und müsse ein besonderes Unternehmerwagnis realisiert werden, das von ihr mit 4% angesetzt worden sei. Die Klägerin beantragt, 1. den Bescheid der Beklagten vom 14.05.2012 in Gestalt des Widerspruchs- bescheides vom 14.03.2014 aufzuheben, 2. die Beklagte zu verurteilen, hilfsweise zu verpflichten, an die Klägerin ein Entgelt in Höhe von 95.117,20 Euro zuzüglich Zinsen seit dem 20.09.2011 für die Zurverfügungstellung von Räumen und Sachmitteln im Zeitraum vom 01.01.2006 bis 31.12.2010 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie beruft sich auf die Ausführungen der angefochtenen Bescheide. Bezüglich der Frage, ob die Rückforderung per Leistungsbescheid erfolgen durfte, weist sie darauf hin, dass sich die Rückforderung aus § 3 des ursprünglichen Überlassungsvertrages vom 28.04.2006 ergebe. Dort sei geregelt, dass die Bundespolizei auf die zu erstattenden Selbstkosten einen Abschlag bis zur Prüfung der tatsächlichen Selbstkosten durch das zuständige Hauptzollamt entrichte. Im Übrigen erfolge die Feststellung der Selbstkosten regelmäßig in Bescheidform. Die Frage der Bundespolizeiüblichkeit von Räumen und deren Ausstattung beantworte sich nach den Raumprogrammen zur Unterbringung von Dienststellen der Bundespolizei. Exemplarisch sei auf das Raumbuch für den Flughafen XXXXXXXXXX zu verweisen. Nach Prüferauffassung sei für Gebäude in Bezug auf das bundespolizeiübliche Maߠ von einem Verwaltungsgebäude mit mittlerem Ausstattungsstandard auszugehen. Im Zollbereich werde darunter ein normales, modernes Verwaltungsgebäude durchschnittlicher Qualität verstanden. Laut dem Bericht des Bundesrechnungshofes seien Bundespolizei- und Zollüblichkeit grundsätzlich vergleichbar. § 62 Abs. 3 BPolG liege ein Interessenausgleich zwischen öffentlichen Belangen und Interessen des Flughafens zugrunde. Es werde keine Mietzahlung vorgesehen (damit auch keine Gewinnerzielung), sondern lediglich eine eingeschränkte Selbstkostenerstattung. Andererseits ergebe sich für den Flughafen der Vorteil, dass ihm durch die Tätigkeit der Bundespolizei überhaupt erst der Flugbetrieb mit dem Ausland ermöglicht werde. Die von der Bundespolizei genutzten Räume im Terminal 2 machten nur 0,62 % der vermietbaren Flächen aus. Eine Feststellung der Herstellungskosten sei aus den im Prüfbericht genannten Gründen abwegig. So wären z.B. die Kosten der repräsentativen Glasfassade herauszurechnen, soweit sie über den Kosten einer konventionellen Außenfassade liegen. Bei einem größeren Bauobjekt wie dem Terminal 2 seien jedoch die Kosten einer Fassade mittleren Standards nicht ohne einen unverhältnismäßigen Aufwand zu ermitteln. Hinsichtlich der vom Zoll in Halle 14 genutzten Räume sei dieser bei der Selbstkostenprüfung zu dem Ergebnis gekommen, dass das Gebäude in Bezug auf Bauart und Ausführung einem Verwaltungsgebäude mittlerer Qualität entspreche. Daher sei eine Aussonderung von nicht benötigten oder nicht zollüblichen Teilen nicht erforderlich gewesen. Nach Prüferauffassung seien die dortigen Räume auch als Dienstverrichtungsräume für die Bundespolizei geeignet. Über die Lage und Ausstattung von Verwaltungsgebäuden und –räumen werde ausschließlich nach bundespolizeilichen Belangen entschieden: Nähe zum Aufgabenschwerpunkt, Gewährleistung des organisatorischen Dienstablaufs, Erreichbarkeit für die Bürger. Die Bundespolizei sei häufig (etwa bei Bahnhöfen oder Grenzdienststellen) auf die Nutzung von Bestandsgebäuden angewiesen, die möglicherweise von außen einen repräsentativen Eindruck machten, innen aber nach den internen Vorgaben ausgestattet seien. Bzgl. der Bundespolizeiüblichkeit sei insbesondere auf den Erlass des BMI vom 29.08.2006 hinzuweisen, der die bundespolizeiüblichen Standards für Diensträume prägnant beschreibe. Vorliegend habe z.B. der Dienstverrichtungsraum in unmittelbarer Nähe zum Gatebereich der Non Schengen-Flüge liegen müssen. Es sei dann weiter erforderlich gewesen, in dessen Nähe den Sozialraum einzurichten, der zugleich als Raum für erkennungsdienstliche Maßnahmen genutzt werde. Danach habe man nicht Räumlichkeiten im Bereich der Halle 2 in ca. 300 m Entfernung beziehen können. Denn bei Festnahmen und Unterbringung seien lange Wege zwischen den Kontrollstellen und den Räumen der Bundespolizei weder effektiv noch lägen sie im Interesse beider Parteien. Ein Gewinn-/Wagnisaufschlag gemäß Nr. 51 LSP sei in der Gliederung der Selbstkosten in Nr. 10 LSP nicht vorgesehen. Dieser sei nur im Selbstkostenpreis enthalten. Die Berufung der Klägerin auf die Vorgaben des LuftSiG und LuftVerkG und dadurch bedingte höhere Aufwendungen greife nicht durch. Denn die Bundespolizei nehme am Flughafen ausschließlich grenzpolizeiliche Aufgaben wahr. Der kalkulatorische Zinssatz werde nach Nr. 43 LSP vom Bundesminister für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen festgesetzt. Gemäß Absatz 14 der Dienstvorschrift für die Durchführung von Selbstkostenprüfungen nach § 9 Zollverwaltungsgesetz –SeKoDV- der nach Absatz 2 auf die vorliegend erfolgte Prüfung anzuwenden sei, werde als kalkulatorischer Zins ein Zinssatz von 6 % festgesetzt. Dieser Zinssatz solle die langjährige durchschnittliche Zinsentwicklung widerspiegeln. Als Anhaltspunkt werde auf die laufend veröffentlichten Kreditzinsen des Bundes verwiesen, deren Mittelwert seit 1973 bei 6,05% liege. Gemäß Absatz 8 SeKoDV sei die Nutzungsdauer abnutzbarer Vermögensgegenstände entsprechend ihrer üblichen technischen Leistungsfähigkeit zu schätzen. Nach verwaltungsinternen Erläuterungen zu Absatz 8 SeKoDV sei für Gebäude an Flughäfen von einer bundeseinheitlich vereinbarten, technisch üblichen Nutzungsdauer von 40 Jahren auszugehen. Dies beruhe auf der vom BMF im Bundessteuerblatt Teil 1, S. 769 ff., am 28.09.1994 veröffentlichten AfA-Tabelle für den Wirtschaftszweig „Luftfahrtunternehmen und Flughafenbetriebe“. Wegen der Hilfsbeweisanträge wird auf das Sitzungsprotokolls vom 12.01.2017, wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge und Unterlagen Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Die Klage bleibt insgesamt ohne Erfolg. 1) Der Bescheid der Beklagten vom 14.05.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.03.2014 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). Der Bescheid vom 14.05.2012 enthält vier Regelungen: - die Festsetzung von Selbstkosten gemäß § 62 Abs. 3 BPolG (Ziff.1) - die Ablehnung darüber hinausgehender Zahlungen (Ziff.2) - die Feststellung einer Überzahlung von 8.623,66 Euro (Ziff.3) - die Leistungsaufforderung zur Erstattung der letztgenannten Summe (Ziff.4) Die Ziffern 1 und 2 des Bescheides sind gemeinsam zu prüfen, da die erstgenannte Regelung im Prinzip schon beinhaltet, dass keine darüber hinausgehenden Zahlungen geleistet werden sollen. Rechtsgrundlage für diese Regelungen ist § 62 Abs. 3 BPolG. Dessen Anwendbarkeit wird weder durch einen zivilrechtlichen noch durch einen öffentlich-rechtlichen Vertrag ausgeschlossen. Die gesetzliche Regelung als solche kann nicht durch vertragliche Vereinbarungen ausgeschlossen werden, so BVerwG, Urteil vom 19.08.1988 – 4 C 47/86 – juris, in Bezug auf Kostenregelungen in § 9 BFSG und VG Darmstadt, Urteil vom 02.03.2007 – 5 E 2991/04 – juris, zu § 27 d Abs. 2 und 3 LuftVG. Es kommen nur ergänzende und konkretisierende vertragliche Vereinbarungen in Betracht, BVerwGE, Beschluss vom 13.05.2009 – 4 B 6/09 – juris, zu § 27 d LuftVG. Diese Bewertung wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass § 62 Abs. 5 BPolG die Vereinbarung einer Pauschale ermöglicht. Denn dies führt insbesondere nicht dazu, dass die Begrenzung durch die „Bundespolizeiüblichkeit“ entfällt, auch wenn die Vereinbarung einer Pauschale die konkrete Berechnung des zu erstattenden Betrages vereinfachen soll. Die gesetzlichen Vorschriften ergänzende Regelungen sind auch in dem „Mietvertrag mit einer Flughafengesellschaft (nach § 62 BPolG)“ vom 28.04.2006 getroffen worden. Davon abgesehen ist die den Kern der Argumentation der Klägerin bildende Annahme, dass in der Besprechung vom 12.01.2006 bzw. mit der Genehmigung des entsprechenden Protokolls vom 30.01.2006 ein zivilrechtlicher Vertrag geschlossen worden sei, unzutreffend. So sind vertragliche Vereinbarungen über die Nutzung von Räumen und Flächen auf einem Flughafen durch die Zollverwaltung dem öffentlichen Recht und nicht dem Zivilrecht zuzuordnen, BGH, Beschluss vom 20.05.2009 – XII ZB 166/08 – Juris. Dies gilt bzgl. der Bundespolizei in gleicher Weise. Im Übrigen ist kein Vertrag geschlossen worden. Wie aus dem Protokoll selbst ersichtlich ist, war Zielsetzung der Besprechung die nähere Abklärung des Raumbedarfs, nicht aber Verhandlungen zum Abschluss eines Mietvertrages. Innerhalb dieses Rahmens wurden besprochen: - Die Kostentragung für die Herrichtung eines Dienstverrichtungsraumes - Modalitäten der „Mietkosten“, wobei erkennbar die Beteiligten davon ausgingen, dass ein Nutzungsverhältnis nicht durch diese Besprechung begründet wurde, sondern schon bestand. Dass von Mietkosten gesprochen wird, ist zwar rechtlich im Rahmen des § 62 BPolG nicht korrekt. Allerdings lässt allein der Gebrauch dieses Begriffes nicht auf den Willen zum Abschluss eines zivilrechtlichen Mietvertrages schließen. Dies entspricht auch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. Urteil vom 19.08.1988 a.a.O. Dort wird in Bezug auf § 9 Abs. 3 Satz 4 BFSG, in dem von einer „angemessenen Miete“ die Rede ist, darauf hingewiesen, dass darunter eine Entschädigung für die auf öffentlich-rechtlicher Grundlage vorgenommene Nutzung von Räumen zu verstehen sei, die in besonderer Weise – nämlich für den Flugsicherungsbetriebsdienst – der hoheitlichen Flugsicherung dienen. Außerdem würde zu einer solchen echten Miete nicht die Formulierung im Protokoll vom 30.01.2006 passen „... monatliche Mietkosten in Höhe der Selbstkosten zu erstatten sind“. Denn mit Absprachen über die Erstattung von Selbstkosten bewegt man sich terminologisch im Regelungsbereich des § 62 Abs. 3 BPolG. Es liegt auch keine Vereinbarung eines „Mindestmietpreises“ vor. Zwar ist es rechtlich durchaus zulässig, sich in Form eines ergänzenden Vertrages über Modalitäten der Nutzung und über die Höhe der Selbstkosten zu einigen (s. § 62 Abs. 5 BPolG). Das Protokoll vom 30.01.2006 ist aber bezüglich der Höhe der Selbstkosten keine derartige Vereinbarung. Soweit von Kosten von mindestens 28 Euro/qm die Rede ist, lassen die übrigen Ausführungen deutlich erkennen, dass es sich insoweit um eine „Erwartung“ und nicht um eine „Vereinbarung“ handelt („voraussichtlich liegen die Kosten bei ... „). Denn der endgültige Ausgleich sollte erst nach dem letztendlich festgestellten LSP-Preis im Anschluss an die Prüfung durch die OFD bzw. Bundespolizei erfolgen und diese sollte die Feststellung der Selbstkosten für das Terminal 2 bei der OFD veranlassen. Der Aspekt, dass die am Gespräch Beteiligten offenkundig annahmen, dass sich eine Differenz zugunsten der Klägerin ergeben werde, kann jedoch nicht dahingehend interpretiert werden, dass die Vertreter der Beklagten damit eine verbindliche Untergrenze für die Berechnung der Selbstkosten vereinbaren wollten, wozu sie nach den Angaben der Beklagten auch nicht befugt waren. Die Beklagte durfte die Selbstkosten durch Verwaltungsakt festsetzen. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist anerkannt, dass die Befugnis der Verwaltung, sich zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben des Mittels des Verwaltungsakts zu bedienen, nicht ausdrücklich in der gesetzlichen Grundlage erwähnt werden muss, die in materieller Hinsicht zu einem Eingriff ermächtigt. Denn als Handlungsform, in der die Verwaltung Privatpersonen in der Regel gegenübertritt, ist der Verwaltungsakt allseits bekannt. Es reicht deshalb aus, wenn sich die Verwaltungsaktbefugnis dem Gesetz im Wege der Auslegung entnehmen lässt, vgl. BVerwG, Urteil vom 10.12.2014 – 1 C 11.14 -, juris, Rn. 13. Dies ist in Bezug auf § 62 Abs. 3 BPolG der Fall, denn danach vergütet die Bundespolizei den Unternehmen auf Antrag ihre Selbstkosten. Diese Entscheidung auf Antrag soll nach der erkennbaren Zielsetzung des Gesetzes eine verbindliche Regelung gemäß § 35 S. 1 VwVfG sein, entsprechend VG Köln, Urteil vom 14.08.2015 – 18 K 2320/14 – zu § 8 Abs. 3 LuftSiG. Dies passt auch insoweit in das Gesamtsystem des § 62 BPolG, als es um Selbstkosten für Räume geht, welche die Klägerin der Bundespolizei zur Erfüllung von Aufgaben der Gefahrenabwehr zur Verfügung stellen muss. Denn dadurch ist das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien ohnehin öffentlich-rechtlich geprägt. Im Übrigen deutet –wie schon erwähnt- die Formulierung des § 62 Abs. 3 S. 2 BPolG „vergütet ... auf Antrag“ auf das typische Entscheidungsmuster für eine Regelung durch Verwaltungsakt hin. Die dagegen von der Klägerin angeführten gesetzessystematischen Erwägungen können demgemäß nicht durchgreifen. Die Festsetzung der zu erstattenden Leistung und die Rückzahlungsaufforderung (Ziffern 3 und 4 des Bescheides) durften ebenfalls in Form eines Verwaltungsaktes ergehen, wobei es sich um zusammengehörige Regelungen handelt, die letztlich der Terminologie des § 49 a Abs. 1 VwVfG entsprechen. Die Befugnis zur Regelung durch Verwaltungsakt lässt sich vorliegend allerdings nicht aus der sogenannten „Kehrseitentheorie“ des BVerwG, vgl. etwa Urteil vom 21.04.1972 – VII C 68/70 – juris, ableiten, die im Prinzip auch § 49 a Abs. 1 S. 3 VwVfG zugrunde liegt. Denn es ist kein früherer Bescheid über die Festsetzung von Selbstkosten vorhanden, der hätte zurückgenommen werden können. Allerdings ist § 62 Abs. 3 BPolG dahingehend auszulegen, dass die Befugnis, die Selbstkosten hoheitlich festzusetzen, auch die Möglichkeit mit umfasst, eine Regelung der hier streitigen Art zu treffen. Denn die Feststellung, dass die auf Selbstkosten geleisteten Abschlagszahlungen zu hoch ausgefallen sind, steht in engem und notwendigem Zusammenhang mit der Festsetzung der Selbstkosten als solcher. Ob der Beklagten - materiell – ein Rückzahlungsanspruch zusteht oder einem Unternehmen ein Nachzahlungsanspruch, entscheidet sich im Ergebnis mit der verbindlichen Festsetzung der Selbstkosten. Von daher ist die Annahme naheliegend, dass nach Sinn und Zweck des Gesetzes auch der gesamte Bereich des finanziellen Leistungsverhältnisses – bezüglich der Zurverfügungstellung von Diensträumen und Parkplätzen ist dies ohnehin der Fall – hoheitlich geprägt ist, also nicht bei der Befugnis endet, die Selbstkosten durch Verwaltungsakt festzusetzen. Diese Gesetzesinterpretation erscheint zudem geboten, um zu einem sinnvollen Gesamtsystem zu kommen. Falls z.B. die Selbstkosten durch Bescheid aufgrund irgendeines Fehlers zu hoch festgesetzt worden sind, könnte der Festsetzungsbescheid zurückgenommen und die zu erstattende Leistung gemäß § 49 a Abs. 1 S. 3 VwVfG durch Verwaltungsakt festgesetzt werden. Dass dann aber die dieser Konstellation sehr nahekommende vorliegende Fallgestaltung grundlegend anders zu bewerten sein sollte, wäre nicht plausibel, zumal man dann den dargestellten Zusammenhang zwischen Selbstkosten- und Überzahlungsfeststellung auflösen würde. Soweit in der Rechtsprechung davon ausgegangen wird, dass eine Rückforderung durch Leistungsbescheid nur zulässig ist, wenn zuvor die erbrachte Leistung durch Verwaltungsakt festgesetzt worden ist, betrifft dies Fälle von Subventionsrückforderungen. Insofern besteht aber ein grundlegender Unterschied zur vorliegenden Fallgestaltung. Denn bei derartigen Konstellationen ist die Gesamtbeziehung zwischen den Beteiligten -anders als im vorliegenden Fall- nicht durch ein Über-/ Unterordnungsverhältnis im Hinblick auf die hoheitliche Aufgabenerfüllung der Bewilligungsbehörde geprägt. Die Regelungen des Bescheides vom 14.05.2012 sind auch materiell durch § 62 Abs. 3 S. 2 BPolG gedeckt. Soweit die Klägerin die Anwendbarkeit des § 62 Abs. 3 BPolG verneint, weil ausschließlich eine vertragliche Regelung Grundlage der Nutzung der Räume/Flächen sei, bzw. aus dem Gesprächsprotokoll vom 30.01.2006 ableiten will, dass die dort als voraussichtliche Selbstkosten genannten Beträge jedenfalls eine Untergrenze darstellten, ist dem aus den o.g. Gründen nicht zu folgen. Die Klägerin vermag des Weiteren nicht mit ihrer Auffassung durchzudringen, die Beklagte könne die Selbstkosten schon deshalb nicht unter Berufung auf die fehlende Bundespolizeiüblichkeit kürzen, weil sie sich gerade die teuren Flächen ausgesucht habe, statt ihr angebotene preiswertere Räume in Anspruch zu nehmen. Die diesbezüglichen Darlegungen der Beklagten, dass die Räumlichkeiten unter funktionellen Aspekten ausgesucht worden seien und dementsprechend eine gewisse Nähe zu den eigentlichen „Einsatzorten“ relevant gewesen sei, sind nachvollziehbar. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Bundespolizei in der Lage sein muss, unter polizeifachlichen Gesichtspunkten die organisatorischen/ dienstlichen Abläufe –auch bzgl. der Lage von Räumen/ Flächen mit einer bestimmten Funktion- festzulegen. Insoweit steht es der Klägerin nicht zu, allein unter Kostengesichtspunkten in diesem polizeifachlichen Bereich „mitzubestimmen“. Dass sich die Wahl der Räume außerhalb dieser funktionsorientierten Kriterien bewegt, ist für die Kammer nicht erkennbar. Die Argumentation der Klägerin, die jetzt geltend gemachte erforderliche Nähe zum Gate-Bereich der Non-Schengen-Flüge finde sich im Protokoll vom 30.01.2006 nicht wieder, ist so nicht zutreffend. Denn dort heißt es, dass Räume in ca. 300 m Entfernung aus operativen Gründen nicht geeignet seien, was ohne weiteres den v.g. Aspekt mit umfasst. Soweit die Klägerin außerdem die Auffassung vertritt, § 62 Abs. 3 BPolG sei hier nicht anwendbar, weil die überlassenen Räume zur Aufgabenerfüllung nicht erforderlich seien, daher gelte § 62 Abs. 4 BPolG (keine Begrenzung der Selbstkosten durch Bundespolizeiüblichkeit), sind diese Überlegungen gleichfalls nicht tragfähig. Dass die Wahrnehmung grenzpolizeilicher Aufgaben zum Kernbestand der Zuständigkeit der BPol gehört und dazu auch die Kontrolltätigkeit auf Flughäfen zählt, kann nicht zweifelhaft sein und wird auch von der Klägerin nicht in Frage gestellt. Gleichwohl konnten und können diese Aufgaben durch Verordnung auf die Zollverwaltung übertragen werden (vgl. § 68 BPolG), wovon offenbar bei kleineren Flughäfen auch Gebrauch gemacht wird. Es gibt aber nicht die geringsten Anhaltspunkte dafür, dass die Verordnungsermächtigung des § 68 BPolG in irgendeiner Form subjektive Rechte Dritter (hier der Flughafenbetreiber) in dem Sinne begründen könnte, dass die entsprechende Entscheidung, ob eine entsprechende Aufgabenübertragung stattfinden soll, Rücksicht auf deren – hier finanziellen – Interessen nehmen müsste oder zumindest gegenüber Dritten ein Rechtfertigungserfordernis bestehen würde, das eine Nachprüfung der Gründe für eine Änderung bzw. einen Verzicht auf eine Aufgabenübertragung erfordert. Genau darauf laufen aber die Vorstellungen der Klägerin hinaus. Auf welchen Erwägungen die Entscheidung des Bundesministeriums des Innern beruht, die Aufgabenübertragung auf die Zollverwaltung nicht fortzuführen, ist daher mangels rechtlicher Relevanz nicht nachzuprüfen. Die „Ermittlung der LSP Miete“ (d.h. der Selbstkosten) seitens der Klägerin wird grundsätzlich von der Beklagten nicht in Frage gestellt. Soweit die Beklagte die kalkulatorischen Ansätze für Zinsen (6% statt 6,5%), Abschreibungsdauer für das Terminal 2 (40 Jahre Nutzungsdauer statt 34 Jahre bzw. AfA von 2,5 % statt 2,94%) und Unternehmerwagnis ( 0% statt 4%) gekürzt hat, ist dies rechtlich nicht zu beanstanden. In Bezug auf die Verzinsung heißt es in Nr. 43 Absatz 2 der LSP, „ Für kalkulatorische Zinsen setzt der Bundesminister für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen einen Höchstsatz fest.“ Eine Fußnote besagt: „Mit der VO PR Nr.4/72 vom 17.4.1972 (BAnz.Nr.78) über die Bemessung des kalkulatorischen Zinssatzes wurde ein Höchstsatz von 6 ½ vom Hundert jährlich festgelegt.“ Dazu hat die Beklagte nunmehr vorgetragen, dass durch die SeKoDV der Zinssatz auf 6% festgelegt worden sei. Dieser Zinssatz solle die langjährige durchschnittliche Zinsentwicklung widerspiegeln. Als Anhaltspunkt sei auf die laufend veröffentlichten Kreditzinsen des Bundes zu verweisen, deren Mittelwert seit 1973 bei 6,05% liege. Das ist eine nachvollziehbare Begründung. Die dagegen vorgebrachten Argumente der Klägerin (der angesetzte Zins beruhe auf Zahlen der Zollverwaltung, die nicht ohne Weiteres übertragbar seien; der Verweis auf einen Mittelwert der Zollverwaltung stelle keine betriebswirtschaftliche Begründung für die Herabsetzung des Zinssatzes dar, die Beklagte trage insoweit die Beweislast) sind nicht überzeugend. Bei dem in den LPS genannten Zinssatz, für den es –legt man die Sichtweise der Klägerin zugrunde- ebenfalls keine betriebswirtschaftliche Begründung gibt, handelt es sich um den Höchstsatz. Wenn die Klägerin diesen Höchstsatz ansetzen will, muss sie dies zunächst einmal selbst in tragfähiger Form betriebswirtschaftlich begründen. Daran fehlt es jedoch. Die Zugrundelegung einer Abschreibungsdauer von 40 Jahren für das Gebäude ist auch rechtmäßig. Die Klägerin akzeptiert, dass grundsätzlich die Abschreibungsdauer 40 Jahre beträgt, wie von der Beklagten dargelegt. Die Begründung der Klägerin für die Verkürzung der Abschreibungsdauer vermag nicht zu überzeugen. Der Aspekt, dass Räume in beiden Terminals von der Beklagten genutzt werden, stellt auch in Verbindung mit dem Umstand, dass im Terminal 1 Versorgungseinrichtungen auch für das Terminal 2 vorhanden sind, keine Besonderheit dar, die eine verkürzte Abschreibung rechtfertigen könnte. Dabei ist die Behauptung, es sei aus den Abschreibungszeiten der beiden Terminals mit den 34 Jahren ein mittlerer Wert berechnet worden, rechnerisch nicht nachvollziehbar; vielmehr ist die normale 40-jährige Abschreibungsdauer schlicht um die 6 Jahre gekürzt worden, die das Terminal 2 später eröffnet wurde. Eine Darlegung, warum betriebswirtschaftlich beide Terminals zum selben Zeitpunkt abgeschrieben sein müssten, bleibt die Klägerin jedoch schuldig. Die Nichtberücksichtigung eines Unternehmerwagnisses ist ebenfalls nicht zu beanstanden, da eine tragfähige Begründung für diesen Ansatz nicht vorhanden ist. Soweit die Klägerin den Ansatz mit den Kosten für besondere Sicherheitsanforderungen eines Flughafenunternehmens begründet, rechtfertigt dies nicht den streitigen Wagnisansatz. Denn sofern derartige Kosten überhaupt ansatzfähig wären, käme ein Kostenansatz allenfalls im Rahmen der „normalen“ Selbstkosten in Betracht. Soweit in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht wurde, es entstünden auch Kosten für Sicherheitseinrichtungen außerhalb des Terminals, könnten diese jedenfalls nicht in die Selbstkosten des Terminals 2 mit einfließen. Davon abgesehen liegt die Annahme nahe, dass es sich um flughafenspezifische und damit im Verhältnis zur Bundespolizei nicht berücksichtigungsfähige Kosten handelt. Von Klägerseite sind Argumente, die eine abweichende Bewertung geboten erscheinen lassen, nicht vorgebracht worden. Das geltend gemachte, im Vergleich zu anderen Verkehrsunternehmen höhere Betriebsrisiko begründet den Ansatz eines Unternehmerwagnisses gleichfalls nicht. Nach Nr. 10 LSP –deren Anwendbarkeit die Klägerin nicht in Frage stellt- gehört ein kalkulatorischer Gewinn, welcher auch ein Unternehmerwagnis abdecken würde (vgl. Nr. 51 LSP), nicht zu den Selbstkosten. Außerdem legt die Klägerin nicht dar, dass das abzudeckende Wagnis im Rahmen der Leistungserbringung gegenüber der Beklagten überhaupt von Relevanz ist. Die Höhe des angesetzten Unternehmerwagnisses ist auch nicht weiter begründet worden. Ein Anspruch auf Vergütung der Selbstkosten besteht gemäß § 62 Abs. 3 S. 2 und 3 BPolG nur in dem im Bescheid vom 14.05.2012 dargestellten Umfang. Die Räume und Flächen, um deren Selbstkosten es geht, fallen alle unter „Diensträume“ i.S.d. § 62 Abs. 3 S.1 BPolG. Dies gilt zweifelsfrei für die Dienstverrichtungs-/Büro-/Aufenthalts-/Umkleide- und Technikräume. Die Beklagte selbst hatte allerdings im Verwaltungsverfahren zunächst angenommen, dass die Flächen für die Passkontrollboxen nicht unter diese Regelung fallen, sondern unter § 62 Abs. 4 BPolG. Sie ist davon aber -zu Recht – abgerückt. Bezüglich der Abgrenzung, welche Einrichtungen unter die eine oder die andere Norm fallen, ist maßgeblich, inwieweit diese unmittelbar der Erfüllung grenzpolizeilicher Aufgaben dienen. Dass die Passkontrolle zu diesen originären grenzpolizeilichen Aufgaben gehört, kann nicht zweifelhaft sein. Dass die Inanspruchnahme sich auf eine Fläche und nicht auf einen Raum bezieht, kann sinnvollerweise nicht zu der Annahme führen, dass diese nicht unter § 62 Abs. 3 BPolG fällt, zumal in § 62 Abs. 3 S. 2 BPolG von „Einrichtungen“ die Rede ist. Für die einzelnen Diensträume/Flächen gilt Folgendes: Betr. Halle 2 (Umkleideraum, 18,39 qm) ist laut Prüfbericht von folgenden -seitens der Klägerin nicht bestrittenen- Fakten auszugehen: - Bei dem von der Klägerin angesetzten „Mietzins“ von 12 Euro/qm handelt es sich um den allgemeinen Mietzins, den die Klägerin ihren Mietern im alten Gebäudebestand berechnet. - Für diese Halle wurde seitens der Klägerin keine Selbstkostenkalkulation vorgelegt. Im Hinblick darauf, dass die Zollverwaltung in der Halle 2 keine Räume nutzt und ein diesbezüglicher Selbstkostenvergleich nicht möglich und eine Berechnung der Selbstkosten wegen der Geringfügigkeit der Fläche aus Gründen der Verhältnismäßigkeit und Wirtschaftlichkeit nicht angebracht sei, sind bereits ermittelte Selbstkosten für vergleichbare Räume (hier: von der Zollverwaltung genutzte Räume in Halle 6 / alte Fracht) als Basis übernommen worden. Im Prüfbericht werden dann die Vorgehensweise und einzelne Ansätze erläutert. In einer Anlage erfolgt die konkrete Berechnung mit dem Ergebnis eines Satzes von 8,23 Euro/qm (der frühere eigene Selbstkostenansatz der Zollverwaltung bezüglich der Halle 6 lag bei 7,37 Euro/qm). Jedenfalls unter den vorliegenden Umständen (die Kalkulation der Selbstkosten wäre zunächst einmal Aufgabe der Klägerin gewesen, der sie sich aber nicht gestellt hat, der Aufwand für eine vollständige Kalkulation ist hoch und die betreffende Fläche klein) begegnet die gewählte Vorgehensweise keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Seitens der Klägerin sind diesbezüglich auch keine Rügen erhoben worden. Hinsichtlich des Dienstverrichtungsraumes (9,63 qm) und der zwei 2 Passkontrollboxen (zusammen 7,72 qm) im Terminal 1 legt der Prüfbericht zugrunde, dass die Zollverwaltung ebenfalls Räume in Terminal 1 nutzt und diese Räume von ihrer Beschaffenheit und Ausstattung her mit denen der Bundespolizei vergleichbar seien. Sodann werden die Änderungen bei der Selbstkostenberechnung seit der Inbetriebnahme des Terminals 1 im Jahre 1995 dargestellt. Die Berechnung im Einzelnen ergibt sich aus einer Anlage, mit dem Ergebnis eines Selbstkostensatzes von 13,05 Euro/qm. Die Ansätze und die Berechnung erscheinen nachvollziehbar. Die Klägerin hat diesbezüglich ebenfalls keine konkreten Einwände geltend gemacht. Die – den wesentlichen Streitpunkt bildende- Berechnung der Selbstkosten im bundespolizeiüblichen Umfang für die im Terminal 2 genutzten Räume (Technikraum, 10,51 qm; Büroraum 30,59 qm; Büro/Aufenthaltsraum 24,10 qm; drei Passkontrollboxen à 4 qm = 12 qm) ist im Ergebnis gleichfalls nicht zu beanstanden. Für die Frage, wie im Rahmen des § 62 Abs. 3 S. 3 BPolG die Bundespolizeiüblichkeit zu definieren ist, sind die verwaltungsinternen Vorgaben für die Größe und Ausstattung von Diensträumen schon deshalb nicht weiterführend –unbeschadet der Problematik einer rechtlichen Verbindlichkeit im gerichtlichen Verfahren-, weil es vorliegend um die Beschaffenheit des Gebäudes geht, in dem sich die entsprechenden Räume/ Flächen befinden. Die von der Beklagten angeführte Definition „Verwaltungsgebäude mit mittlerem Ausstattungsstandard“ bzw. im Zollbereich „normales, modernes Verwaltungsgebäude durchschnittlicher Qualität“ erscheint jedenfalls als Ausgangspunkt durchaus geeignet, die Bundespolizeiüblichkeit abstrakt zu beschreiben. Bei der Bestimmung der Bundespolizeiüblichkeit ist des Weiteren –worauf die Beklagte zu Recht hinweist- die zugrunde liegende Interessenlage im Auge zu behalten. Denn es ist nicht so, dass der Flughafenunternehmer im rein öffentlichen Interesse der Bundespolizei Räume/ Flächen zur Verfügung stellt. Vielmehr liegt das zugleich in seinem eigenen Interesse, weil er ohne die Tätigkeit der Bundespolizei (und des Zolls) keine Auslandsflüge abwickeln könnte. Eine Verwaltungspraxis, aus der sich weitere Anhaltspunkte für die Bestimmung der Bundespolizeiüblichkeit ergeben könnten, hat die Beklagte nicht dargestellt. Dies dürfte daran liegen, dass –wie dem Bericht des Bundesrechnungshofes zu entnehmen ist- bisher bei anderen Flughäfen § 62 Abs. 3 S. 3 BPolG wohl weitgehend nicht zum Zuge gekommen ist. Die Prämisse des Prüfberichts (Ziffer 3.10.2), dass das Terminal 2 in seiner Ausgestaltung nicht bundespolizeiüblich ist, hält die Kammer für zutreffend. Sie wird im Wesentlichen darauf gestützt, das Gebäude entspreche insbesondere hinsichtlich seiner Architektur sowie der Art der Konstruktion bzw. Bauausführung in keiner Weise der Bundespolizeiüblichkeit. Beispielhaft dafür seien: -Moderne Architektur als Kombination aus „High-Tech“ und „High-Touch“, -zweigeschossige Abflughalle mit vorgelagertem Büroriegel -Büroriegel mit Ticketschalter, Ladenlokalen, Gastronomie und Büros -25 m tiefes und 130 m langes Flügeldach über der Vorfahrtpassage, gestützt von 12 schlanken Säulen -große Glasfassade mit großflächigen Fensterfronten -Dachverglasung in Stahl-Glas- bzw. Aluminium-Glas-Bauweise mit Shed-Oberlichtern -großzügig gestaltete, elektrisch betriebene Drehtüren in der Vorfahrtpassage -Deckenhöhe von 10 m im Erdgeschoss, -großzügige Wartebereiche mit edler Bestuhlung. Diese Gesichtspunkte erscheinen –wie auch die vorgelegten Grundrisse und Fotos zeigen- ohne weiteres nachvollziehbar und einsichtig. Denn Architektur und bauliche Gestaltung des Terminals haben nichts mit einem normalen Verwaltungsgebäude gemein, sondern sind darauf ausgelegt, den Eingangsbereich auch im Hinblick auf die dort befindlichen Geschäfte attraktiv zu gestalten. Soweit sich die Klägerin auf ihrer Meinung nach vergleichbare „repräsentative“ Verwaltungsgebäude der Bundespolizei in XXXXX und XXXXXXX beruft, kann sie damit nicht durchdringen. Denn schon das bzgl. des Gebäudes in XXXXX vorgelegte (kleine) Foto lässt erkennen, dass dort offenbar keine über die Höhe mehrerer Etagen reichende Eingangshalle vorhanden ist und auch die sonstige Bauweise nicht der im Prüfbericht beschriebenen und auf den Fotos ersichtlichen des Terminals 2 entspricht. Dass das Gebäude in XXXXXXX grundlegend anderes als das in XXXXX gestaltet ist, hat die Klägerin schon nicht behauptet. Davon abgesehen bedarf es insoweit keiner weiteren Aufklärung. Denn selbst wenn es zwei Gebäude der Bundespolizei geben sollte, die ausstattungsmäßig über den mittleren Standard hinausgehen, wäre damit noch nicht belegt, dass dadurch für den Gesamtbereich der Bundespolizei der durchschnittliche oder mittlere Standard definiert wird („Ausreißer nach oben“). Demnach ist die bauliche Gestaltung des Terminals 2 jedenfalls nicht bundespolizeiüblich. Soweit es um die Verantwortlichkeit für die Darlegung betrifft, was hier –positiv beschrieben- als bundespolizeiüblich anzusehen ist, geht der Prüfbericht davon aus, dass die Klägerin in ihrer Kalkulation zwar flughafenspezifische Kosten nicht angesetzt habe (z.B. Fluggastbrücken, Fluginformationssysteme und Gepäckförderanlage), jedoch Kosten für Rohbau, Fassade und Innenausbau (z.B. Glas- und Metallwände sowie Türen) nicht auf ein bundespolizeiübliches Maß gekürzt habe. Diese Sichtweise wird allerdings den beiderseitigen Verantwortlichkeiten nicht gerecht. Denn die Bestimmung und Darlegung dessen, was (noch) bundespolizeiüblich ist, kann zunächst nur im Verantwortungsbereich der Beklagten liegen, da nur sie wissen kann und muss, wie ihre „üblichen“ Verwaltungsgebäude beschaffen sind. Im Hinblick auf die Frage, wie die Bundespolizeiüblichkeit konkret zu bestimmen ist, hält die Kammer den im Prüfbericht eingeschlagenen Weg für plausibel und rechtmäßig. Dagegen erscheint eine –von der Klägerin für erforderlich gehaltene- letztlich fiktive Berechnung von Kosten für eine „normale“ verwaltungsmäßige Bauweise und Ausstattung des Terminals 2 weder praktikabel noch würde eine derartige Vorgehensweise eine bessere Ergebnisrichtigkeit garantieren. Maßgeblich sind folgende Erwägungen: Das gesamte Terminal entspricht von seinem Charakter her keinem Verwaltungsgebäude. Von daher ist es praktisch gar nicht möglich, ohne weiteres die Außenfassade, die Höhe der Halle, die Dachverglasung des Terminals in die Form der entsprechenden Elemente eines Verwaltungsgebäudes mittlerer Ausstattung umzusetzen. Insoweit erscheint die Argumentation der Beklagten überzeugend, dass bei einem derartig großen Gebäude schon belastbare Feststellungen über die Kosten für eine Fassade mittleren Standards mit zumutbarem Aufwand nicht möglich sind. Allein die –fiktive- Berechnung der Außenfassade eines Verwaltungsgebäudes würde zudem nicht ausreichen. Vielmehr müsste man –auch in Bezug auf die übliche Zahl der Geschosse eines Verwaltungsgebäudes dieser Höhe- zunächst gedanklich ein neues Gebäude konstruieren, um dann dessen Kosten zu ermitteln. Soweit die Klägerin sich darauf beruft, dass man offensichtlich bei der zum Vergleich herangezogenen Halle 14/ neue Fracht zwischen Verwaltungsteil und Frachtteil habe trennen können, zeigen schon die Fotos, dass es dort einen baulich zusammenhängenden Büroteil und einen angebauten Frachtteil gibt und von daher völlig andere Gegebenheiten vorliegen als beim Terminal 2, in dem kein entsprechender separater Bürotrakt vorhanden ist. Bei diesen Gegebenheiten hält die Kammer es grundsätzlich für zulässig, zur Bestimmung der Bundespolizeiüblichkeit auf ein anderes, auf dem Flughafengelände vorhandenes Gebäude zur Bestimmung der Bundespolizeiüblichkeit zurück zu greifen. Dabei begegnet die konkret erfolgte Vergleichsberechnung keinen durchgreifenden Bedenken. Der Prüfbericht zieht die von der Zollverwaltung für die Halle 14 / neue Fracht ermittelten Selbstkosten als Basis für die Selbstkostenberechnung des Terminals 2 heran. Ein wesentlicher Aspekt ist dabei, dass Halle 14 ebenso wie das Terminal 2 ohne Zuschüsse der öffentlichen Hand errichtet wurde (da im Gegensatz dazu das Terminal 1 mit Zuschüssen der öffentlichen Hand gebaut worden war, hat die Klägerin in den Vorgesprächen eine Übertragung des Selbstkostensatzes des Terminals 1 auf Terminal 2 nicht zugestimmt, vgl. Prüfbericht Ziffer 3.10.). Konkrete Gründe, die einer Vergleichbarkeit der Halle 14 / neue Fracht entgegenstehen, hat die Klägerin jedenfalls nicht genannt und sind nicht ersichtlich. Soweit sie allgemein geltend macht, bei dieser Vorgehensweise könne die Bundespolizei beispielsweise auch die Unterbringung in einem Container oder Zelt als Referenz zugrunde legen, ist dies ersichtlich unzutreffend. Denn die grundsätzliche Zulässigkeit der Heranziehung eines Vergleichsobjektes schließt eine gerichtliche Überprüfung nicht aus, ob das Referenzobjekt als „Verwaltungsgebäude mit mittlerem Ausstattungsstandard“ in Betracht kommt. Die konkrete Berechnung der Selbstkosten ergibt sich wiederum aus einer Anlage zum Prüfbericht mit dem Ergebnis 13,87 Euro/qm, wobei die rechnerische Herleitung als solche nachvollziehbar ist und von der Klägerin nicht beanstandet wird. Eine Beschränkung der Selbstkosten gemäß § 62 Abs. 3 S.3 BPolG scheidet nicht unter dem Aspekt der Gleichbehandlung aus. Die Klägerin beruft sich insoweit darauf, dass –nach ihrer Kenntnis- beim Flughafen XXXXXXXXXX der normale Mietpreis gezahlt werde und vertritt im Hinblick auf die Grundrechtsbindung der öffentlichen Hand die Meinung, dass dann in ihrem Fall ebenfalls eine Kürzung wegen fehlender Bundespolizeiüblichkeit nicht erfolgen dürfe. Diese Rechtsauffassung ist jedoch unzutreffend. Zwar kann im Bereich der Eingriffsverwaltung bei Ermessensentscheidungen der Pflichtige verlangen, dass die Behörde nach gleichen Kriterien vorgeht. Eine derartige Fallgestaltung liegt jedoch nicht vor. Im Übrigen gilt letztlich der Satz „Keine Gleichheit im Unrecht“. Denn die Formulierung in § 62 Abs. 3 S. 3 BPolG „... wird nicht vergütet“ lässt hinsichtlich des Anwendungsgebotes der Vorschrift im Einzelfall keinen Spielraum. Demnach liegt in der im Bescheid vom 14.05.2012 ausgewiesenen Höhe eine Überzahlung vor und besteht entsprechend ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch der Beklagten. Angesichts dieser rechtlichen Gegebenheiten war den –interpretationsbedürftigen- Hilfsbeweisanträgen der Klägerin nicht nachzugehen, weil die angesprochenen Fragen hier nicht durch einen betriebswirtschaftlichen Sachverständigen, sondern rechtlich durch das Gericht zu beantworten sind. 2) Hinsichtlich des von der Klägerin geltend gemachten Zahlungsanspruchs bleibt die Klage ebenfalls ohne Erfolg. Der von der Klägerin geltend gemachte Zahlungsanspruch von 95.117,20 Euro bezieht sich ausschließlich auf Räume im Terminal 2. Der Betrag ergibt sich aus der Differenz der Abschlagszahlung i.H.v. 15,04 Euro/qm/Monat und den von der Klägerin errechneten Selbstkosten für die Jahre 2006 (38,38 Euro), 2007 (37,42 Euro), 2008 (36,46 Euro), 2009 (35,50 Euro) und 2010 (34,54 Euro). In Bezug auf den Zeitraum vom 01.07.2005 bis 30.06 2009 ergibt sich die fehlende Begründetheit bereits daraus, dass nach den obigen Darlegungen weder ein entsprechender vertraglicher Anspruch besteht noch ein Vergütungsanspruch gemäß § 62 Abs. 3 BPolG. Soweit es den Zeitraum vom 01.07.2009 bis Ende 2010 betrifft, scheidet ein vertraglicher Zahlungsanspruch aus denselben Gründen aus. Unter dem Aspekt eines Vergütungsanspruch gemäß § 62 Abs. 3 BPolG für diesen Zeitraum bestehen gewisse Zweifel an der Zulässigkeit der Klage, weil unklar erscheint, ob diesbezüglich ein entsprechender Antrag vorliegt. Jedenfalls ist die Klage auch für diesen Zeitraum unbegründet. In Anbetracht der bislang von der Beklagten gezahlten Abschlagszahlungen und der Höhe der abzurechnenden Selbstkosten ist weder ersichtlich noch von der Klägerin dargelegt, dass sich zu ihren Gunsten ein Nachzahlungsanspruch ergeben könnte. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Zulassung der Berufung beruht auf §§ 124 a Abs. 1 S. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Die Rechtssache hat wegen der Relevanz auch für andere Flughäfen, in denen die Beklagte Räume/ Flächen nutzt, grundsätzliche Bedeutung. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte - ERVVO VG/FG - vom 7. November 2012, GV. NRW. S. 548) bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Berufung ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bei dem Oberverwaltungsgericht, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt; sie muss einen bestimmten Antrag und die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe) enthalten. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Berufungsschrift sollte dreifach eingereicht werden. Im Fall der elektronischen Einreichung nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 103.740,86 € festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Betrag entspricht der Höhe der streitigen Geldleistung (§ 52 Abs. 3 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich, zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte - ERVVO VG/FG - vom 7. November 2012 GV. NRW. S. 548) bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte dreifach eingereicht werden. Im Fall der elektronischen Einreichung nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bedarf es keiner Abschriften.