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Beschluss

20 L 3216/16

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2016:1229.20L3216.16.00
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Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

    Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage (20 K 12310/16) gegen die Verbotsverfügung des Antragsgegners vom 28.12.2016 wiederherzustellen, hat keinen Erfolg. Gemäß § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht nach Anordnung der sofortigen Voll-ziehung belastender Verwaltungsakte die aufschiebende Wirkung der Klage ganz oder teilweise wiederherstellen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist geboten, wenn das Interesse des Antragstellers am Aufschub der Durchsetzung der angegriffenen Verfügung das öffentliche Interesse an ihrer sofortigen Vollziehung überwiegt. Vorliegend fällt bei Überprüfung der angegriffenen, auf § 15 Abs. 1 VersG gestützten Maßnahme die anzustellende Interessenabwägung auch unter Berück-sichtigung der hohen Anforderungen, die an einen Eingriff in das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit zu stellen sind, zu Lasten der Antragstellerin aus. Bei ihrer Entscheidung orientiert sich die Kammer an den Grundsätzen, die das Bundesverfassungsgericht zur Inanspruchnahme des Grundrechts der Versammlungsfreiheit und zur Auslegung des § 15 VersG im Einzelnen ausgeführt hat, vgl. u.a. Beschluss vom 14.05.1985 – 1 BvR 233/81 und 1 BvR 341/81 -, BVerfGE, 69, 315 ff.; Beschluss vom 21.04.1998 – 1 BvR 2311/94 -, NVwZ 1998, 834; vom 21.04.2000 - 1 BvQ 10/00 -; vom 14.07.2000 - 1 BvR 1245/00 -; vom 18.08.2000 - 1 BvQ 23/00 -, NJW 2000, 3053; vom 26.01.2001 - 1 BvQ 8/01 sowie 1 BvQ 9/01 -; vom 26.03.2001 - 1 BvQ 15/01 -, NJW 2001, 1411; vom 01.05.2001 - 1 BvQ 21/01 -, NJW 2001, 2078; vom 05.09.2003 – 1 BvQ 32/03 -, NVwZ 2004,90; Senatsbeschluss vom 23.06.2004 – 1 BvQ 19/04 -, NJW 2004,2814; Beschluss vom 16.08.2005 – 1 BvQ 25/05 -; Beschluss vom 26.01.2006 – 1 BvQ 3/06 -; Beschluss vom 27.01.2006 – 1 BvQ 4/06 -; Beschluss vom 10.05.2006 – 1 BvQ 14/06 -, NVwZ 2006, 1049; Beschluss vom 26.06.2007 – 1 BvR 1418/07 -, NVwZ-RR 2007, 641; Beschluss vom 07.11.2008 – 1 BvQ 43/08 -; Beschluss vom 04.09.2009 – 1 BvR 2147/09 -NJW 2010, 141 sowie Beschluss vom 04.09.2010 - 1 BvR 2298/10 -, juris. Nach § 15 Abs. 1 VersG kann die zuständige Behörde die Versammlung verbieten, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung unmittelbar gefährdet ist. Aus der Bedeutung des Grundrechts der Versammlungsfreiheit (Art. 8 GG) folgt indes, dass nicht jede Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung ein Verbot oder eine Auflösung der Versammlung rechtfertigt. Ein Versammlungsverbot kommt im Lichte des Versammlungsgrundrechts aus Art. 8 GG als letztes Mittel nur in Betracht, wenn die von der Versammlungsbehörde angeführten Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht durch Beschränkungen im Wege von Auflagen in hinreichendem Maße verringert werden könnten. Vorliegend ist die Antragstellerin durch die angegriffene Verbotsverfügung als Nichtstörerin unter dem Gesichtspunkt des sogenannten polizeilichen Notstandes in Anspruch genommen worden. Diesbezüglich gelten nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die folgenden Grundsätze: Die Annahme eines polizeilichen Notstandes setzt voraus, dass eine Gefahr auf andere Weise nicht abgewehrt werden kann, etwa weil die Verwaltungsbehörde nicht über ausreichende eigene, eventuell durch Amts- und Vollzugshilfe zu ergänzende Mittel und Kräfte verfügt, um die gefährdeten Rechtsgüter wirksam zu schützen. Zur Feststellung dieser Voraussetzungen können zwar grundsätzlich die polizeilichen Angaben über Art und Ausmaß erforderlicher Gegenmaßnahmen und zur Überlastung der Polizei als Grundlage einer vorzunehmenden Folgenabwägung herangezogen werden, jedoch dürfen Gefahren nicht berücksichtigt werden, die bei Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit anders als durch Inanspruchnahme des Nichtstörers ausgeschlossen werden können. Geht eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit nicht von der Versammlung selbst, sondern von einer Gegenveranstaltung aus, ist insbesondere zu überprüfen, ob die Inanspruchnahme des Nichtstörers durch eine versammlungsrechtliche Verfügung gegenüber den Veranstaltern der Gegendemonstration vermieden werden kann. Keinesfalls darf der Nichtstörer einem Störer gleichgestellt und die Auswahl des Adressaten der versammlungsrechtlichen Verfügung von bloßen Zweckmäßigkeitserwägungen abhängig gemacht werden. Drohen Gewalttaten als Gegenreaktion auf Versammlungen, so ist es Aufgabe der zum Schutz der rechtsstaatlichen Ordnung berufenen staatlichen Stellen, in unparteiischer Weise auf die Verwirklichung der Versammlungsfreiheit für die Grundrechtsträger hinzuwirken. Dabei ist auch zu prüfen, ob ein polizeilicher Notstand durch Modifikationen der Versammlungsmodalitäten entfallen kann, ohne dadurch den konkreten Zweck der Versammlung zu vereiteln. Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 26.06.2007, vom 10.05.2006 und vom 18.08.2000, aaO. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze spricht angesichts der sich vorliegend bietenden besonderen Umstände einiges dafür, dass sich das Verbot der angemeldeten stationären Versammlung der Antragstellerin (insoweit hat die Antragstellerin klargestellt, dass sich die angemeldete stationäre Versammlung entsprechend den geführten Kooperationsgesprächen nunmehr auf den Versammlungsort „Breslauer Platz“ bezieht, und zwar für den Zeitraum von 18.00 Uhr bis 21.00 Uhr) bei summarischer Prüfung als rechtmäßig darstellt. Der Antragsgegner hat die Verbotsverfügung darauf gestützt, dass bei Durchführung der unter dem Motto „Wenn eine Armlänge Abstand nicht mehr ausreicht“ als Kundgebung angemeldeten Versammlung nach seiner gegenwärtigen Erkenntnislage die öffentliche Sicherheit unmittelbar und erheblich gefährdet sei, da es üblich sei, dass in den Abendstunden des Silvestertages auf den zentralen Plätzen von Großstädten von den feiernden Menschen mitgebrachte Feuerwerkskörper abgebrannt und auch gezielt gegen Personen eingesetzt würden. In der Vergangenheit sei es immer wieder bei Versammlungen zu Übergriffen unter Verwendung von Pyrotechnik gekommen und hierzu auch in den sozialen Medien aufgerufen worden. Diese Gefahr bestünde auch bei der von der Antragstellerin beabsichtigten Versammlung. Insbesondere bestehe die Gefahr, dass mit Feuerwerksraketen, die besonders gefährliche Eigenschaften aufwiesen, auf Versammlungsteilnehmer, Einsatzkräfte und unbeteiligte Dritte geschossen werde. Die Versammlungsfläche müsste daher so weiträumig abgesperrt werden, dass die Teilnehmer durch abgefeuerte Raketen nicht mehr erreicht würden. Zudem sei eine unerlaubte Verwendung von Pyrotechnik zu Silvester/Neujahr kaum nachzuweisen. Zusätzlich seien enthemmte Verhaltensweisen durch Alkoholgenuss zu berücksichtigen. So seien zu Silvester 2015 gruppendynamische Prozesse und Solidarisierungseffekte im Bereich Dom/Hauptbahnhof erfolgt, unterschiedliche Teilgruppen hätten sich gegenseitig mit Signalmunition und Raketen beschossen. Am Silvestertag sei daher bei der angemeldeten Versammlung, auch aufgrund der Tatsache, dass Versammlungen der NPD regelmäßig ausgeprägten und vielfach von Gewaltbereitschaft geprägten Gegenprotest auf sich zögen, mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass mit Pyrotechnik gezielt auf die Versammlungsteilnehmer und die anwesenden Einsatzkräfte geschossen werde. Zur Abwehr dieser Gefahren wäre ein enorm hoher Kräfteeinsatz erforderlich. Für den Schutz der Silvesterfeierlichkeiten 2016 würden umfangreiche Polizeikräfte eingesetzt, bei den Kräfteplanungen sei auch der Schutz von Versammlungen berücksichtigt worden. Die beschriebenen Auswirkungen einer Versammlung der NPD, vor allem das mit dem besonders großen Widerstand gegen eine solche Demonstration verbundene Kräfteerfordernis, würden das polizeiliche Schutzkonzept für den Silvestereinsatz in Köln in nicht hinnehmbarer Weise in Frage stellen. Nach dem Beschluss des BVerfG vom 10.05.2006 – 1 BvQ 14/06 – seien die Ordnungsbehörden nicht verpflichtet, Polizeikräfte ohne Rücksicht auf sonstige Sicherheitsinteressen in unbegrenztem Umfang bereit zu halten. Der Versuch, die Versammlung der Antragstellerin hinreichend zu schützen, hätte zur Folge, dass andere wesentlich Aufgaben der Polizei, vor allem der Schutz der Bürger anlässlich der Silvesterfeierlichkeiten in der Kölner Innenstadt im Lichte der Ereignisse beim letzten Jahreswechsel in Köln, nicht mehr in dem erforderlichen Umfang erfüllt werden könnten. Hinzu kämen im Hinblick auf den Terroranschlag auf den Berliner Weihnachtsmarkt besondere Schutzmaßnahmen zur Vermeidung von Anschlägen. Auflagen wären nicht in gleicher Weise geeignet, die angeführten Belange zu schützen. In seiner Antragserwiderung vom 29.12.2016 hat der Antragsgegner im Einzelnen die zahlenmäßige Stärke der ihm zu Silvester zur Verfügung stehenden Einsatzkräfte sowie deren zeitliche Einsatzmöglichkeiten benannt sowie die für diese zu erfüllenden Aufgabenbereiche beschrieben. Gemessen an den hohen Anforderungen an eine Verbotsverfügung sind der hier in Rede stehenden Verfügung und dem Vorbringen des Antragsgegners im gerichtlichen Verfahren sowie den von ihm vorgelegten Unterlagen hinreichend konkrete Anhaltspunkte zu entnehmen, dass bei der vorgesehenen stationären Versammlung - wenn auch mit friedfertigen Teilnehmern - ein Verstoß gegen die öffentliche Sicherheit mit hinreichender Wahrscheinlichkeit unmittelbar droht, bzw. dem jedenfalls auch nicht mit der Anordnung von Auflagen begegnet werden könnte. Es ist aufgrund der vom Antragsgegner angeführten besonderen Sicherheitslage in Köln am Silvesterabend nicht hinreichend erkennbar, dass ein friedfertiger Verlauf der Veranstaltung der Antragstellerin sichergestellt werden könnte. Von maßgeblichem Gewicht für diese Beurteilung ist die hier nach den Darlegungen des Antragsgegners nicht gegebene Möglichkeit, die Versammlungsteilnehmer und mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwartende Störer in genügender Weise auseinanderzuhalten, und zwar auch unter Berücksichtigung der vom Antragsgegner aus Sicht des Gerichts zu Recht befürchteten missbräuchlichen Verwendung von Pyrotechnik zu Silvester. Die daraus resultierende erhöhte Gefahrenlage für Versammlungsteilnehmer, Einsatzkräfte und unbeteiligte Dritte wegen des legalen Mitführens und des unkontrollierbaren Verwendens von Feuerwerkskörpern insbesondere im Kölner Innenstadtbereich hat der Antragsgegner im Einzelnen beschrieben. Zudem ist von einer erhöhte Gefahrensituation in der Kölner Innenstadt vor allem auch im Hinblick auf die Ereignisse am und im Kölner Bahnhof in der Silvesternacht 2015 (auf die das Versammlungsthema Bezug nimmt) auszugehen, auch wenn dieser durch die Bereitstellung eines hohen Polizeiaufgebots am Silvestertage Rechnung getragen worden ist. Dass die anwesenden Einsatzkräfte angesichts ihrer vielfältigen Schutzaufgaben für die Bürger einer Großstadt nicht auch an diesem Tage gleichzeitig einen friedlichen Ablauf der geplanten Versammlung auf dem Breslauer Platz auf der Rückseite des Hauptbahnhofs gewährleisten könnten, ist hinreichend substantiiert seitens des Antragsgegners vorgetragen. Entsprechendes gilt für das vom Antragsgegner befürchtete gezielte Beschießen der Versammlungsteilnehmer und der anwesenden Polizeibeamten mit Feuerwerksraketen, zumal nach dessen Erkenntnissen gerade Versammlungen der Antragstellerin im Hinblick auf gewalttätige Störungen von Seiten politischer Gegner ein besonderes Gefahrenpotential darstellen. Das Gericht zieht auch nicht in Zweifel, dass – wie der Antragsgegner geltend macht – angesichts des Terroranschlags auf den Berliner Weihnachtsmarkt zusätzlich zu den auf die besonderen Kölner Verhältnisse bezogenen Sicherheitsvorkehrungen noch weitergehende Schutzmaßnahmen zur Vermeidung von terroristischen Anschlägen auf Veranstaltungen erforderlich sind. Das Gericht sieht im Rahmen seiner Entscheidung im Eilverfahren keinen Anlass, die Darlegungen des Antragsgegners zur Sicherheitslage in Köln im Bereich Dom/Hauptbahnhof, aufgrund derer ein hinreichender Schutz für die Versammlung der Antragstellerin nicht möglich sei, in Zweifel zu ziehen, und es sieht sich hierzu mangels polizeilicher Fachkenntnis betr. die Beurteilung der Beherrschung der Sicherheitslage durch die hierfür zur Verfügung stehenden Einsatzkräfte auch außerstande. Es gibt jedenfalls keine greifbaren Anhaltspunkte für eine offensichtliche Fehlerhaftigkeit der vom Antragsgegner getroffenen Rechtsgüterabwägung. Insgesamt kann nach alledem bei der vorzunehmenden Interessenabwägung vorliegend – auch unter Berücksichtigung der Kürze der dem Gericht für die Entscheidung verbleibenden Zeit – nicht festgestellt werden, dass der als Nichtstörerin in Anspruch genommenen Antragstellerin im Lichte des Art. 8 GG nicht hinnehmbare Nachteile erwachsen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1, 2 GKG und trägt der Tatsache Rechnung, dass die Entscheidung in der Hauptsache vorweggenommen wird.