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Urteil

1 K 8079/16

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2016:1222.1K8079.16.00
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Tenor

Die Klage wird auf Kosten des Klägers abgewiesen.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird auf Kosten des Klägers abgewiesen. Tatbestand Der Kläger betreibt in Bonn in der D. -B. -Straße 0-0 eine Gaststätte. Dazu wurde ihm am 13.03.2012 eine Erlaubnis erteilt. Daneben ist er Beteiligter an dem Lokal „T. C. “ C1. 00 in 00000 C2. (Erlaubnis vom 18.09.2015) und eines Lokals in der G. -C3. -Straße 00 in 00000 C2. (Erlaubnis vom 15.01.2015). Mit Schreiben vom 02.08.2016 regte das Finanzamt Bonn-Innenstadt an, dem Kläger die Gaststättenerlaubnis zu widerrufen, da er seit Beginn des Jahres 2016 ein Steuerrückstand i.H.v. 83.035,73 € gebildet habe. Darüber hinaus seien in der Zeit seit Januar 2016 keine Umsatzsteuer-Voranmeldungen erfolgt, so dass die Besteuerungsgrundlagen hätten geschätzt werden müssen. Die letzte freiwillige Zahlung sei im Dezember 2015 erfolgt. Im Juli 2016 sei ein fruchtloser Pfändungsversuch in das bewegliche Vermögen unternommen worden. Die Beklagte leitete daraufhin ein Gewerbeuntersagungsverfahren ein und erhielt unter anderem die Mitteilung, dass der Kläger der Stadt Bonn 18.541,60 € wegen ausstehender Gewerbesteuer und Nebenforderungen schulde. Die Beklagte hörte den Kläger zum beabsichtigten Widerruf der Gaststättenerlaubnis und zu der beabsichtigten Gewerbeuntersagung an. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers teilte dazu mit, dass die steuerlichen Erklärungen zwischenzeitlich überwiegend abgegeben seien und die Steuerlast dadurch deutlich reduziert werde. Er bat, die Frist zur Stellungnahme um drei Wochen zu verlängern. Er gehe davon aus, dass die Steuerschulden bis zu diesem Zeitpunkt erledigt seien. Die Beklagte teilte dem Prozessbevollmächtigten telefonisch mit, dass einer Fristverlängerung nicht zugestimmt werde. Die Beklagte fragte beim Finanzamt nach, ob die gemachten Angaben zutreffen und erhielt die Mitteilung, dass die Steuerschulden inzwischen auf 93.729,73 € angestiegen seien. Unter dem 05.09.2016 erließ die Beklagte eine Ordnungsverfügung, mit der sie die näher bezeichneten drei Gaststättenerlaubnisse widerrief. Ferner untersagte sie den gewerblichen Alkoholausschank in diesen Gaststätten, welcher nach Ablauf einer Woche nach Zustellung der Ordnungsverfügung einzustellen sei. Den erlaubnisfreien Gaststättenbetrieb untersagte sie dem Kläger sowie darüber hinaus jede andere selbstständige Ausübung eines Gewerbes, als auch die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person ganz und auf Dauer. Ferner drohte die Beklagte bezüglich der Gaststätte in der D. -B. -Straße die Anwendung unmittelbaren Zwangs an, sollte der Kläger den Alkoholausschank und/oder eine gewerbliche Tätigkeit fortsetzen und ein Zwangsgeld, falls er dies in den anderen Betriebsstätten unternehme oder im Übrigen gegen die ausgesprochene Gewerbeuntersagung verstoße. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Kläger zum Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung dem Finanzamt Bonn-Innenstadt aktuell 93.729,73 € schulde, dem Kassen- und Steueramt aktuell 18.541,60 €. Hinzu kämen 6.000 € nicht bezahlte Zwangsgelder und 21.622,39 € aus dem Betrieb der übrigen beiden Gaststätten. Am 14.09.2016 hat der Kläger gegen diese Ordnungsverfügung Klage erhoben. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, seine Gaststätte in der D. -B. -Straße sei im April 2016 von Einbrechern vollständig zerstört worden. Er habe sie in den folgenden zwei Monaten renovieren müssen. In diesem Zeitraum seien keine Umsätze erzielt worden, und er rechne mit einer seine Steuerschulden übersteigenden Zahlung von der Versicherung. Die Steuerschulden könne er voraussichtlich noch im Monat September oder Oktober liquidieren. Im Übrigen seien die Steuerschulden nicht bestandskräftig festgesetzt. Es sei zu erwarten, dass die Beträge im Rahmen des laufenden Verfahrens deutlich reduziert werden; möglicherweise seien für einzelne Jahre wegen Verlustvorträgen eine Steuerschuld von 0,00 Euro festzusetzen. Mit Schriftsatz vom 10.10.2016 teilte der Prozessbevollmächtigte des Klägers mit, dass für einen Gesamtbetrag von 42.767,19 € die Aussetzung der Vollziehung vom Finanzamt gewährt worden sei. Im Übrigen sei ihm im Verwaltungsverfahren zu Unrecht keine weitere Frist zur Stellungnahme gewährt worden. Die fehlerhafte Anhörung sei daher im gerichtlichen Verfahren nachzuholen, wobei sich auch der Zeitpunkt der materiell-rechtlichen Prüfung verschiebe. Der Kläger beantragt, die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 05.09.2016 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte verteidigt die ergangene Verfügung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage, über die der Berichterstatter nach § 6 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) als Einzelrichter entscheiden kann, ist unbegründet. Die angefochtene Verfügung vom 05.09.2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht seinen Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO. Es kann in formeller Hinsicht dahinstehen, ob die für den Kläger beantragte Verlängerung der Stellungnahmefrist im Verwaltungsverfahren zu Unrecht verweigert worden ist. Denn die ggf. unterbliebene Möglichkeit zur weitergehenden Äußerung vor Erlass der Widerrufs- und Untersagungsverfügung führt nicht zur formellen Rechtswidrigkeit der Verfügung. Einer Aufhebung der angegriffenen Verfügung aufgrund dieses Verfahrensmangels stünde jedenfalls § 46 VwVfG NRW entgegenstehen. Danach kann die Aufhebung eines Verwaltungsaktes wegen eines Verfahrensfehlers dann nicht beansprucht werden, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. § 46 VwVfG NRW greift hier durch, weil eine unterbliebene Anhörung in dem in Rede stehenden Gewerbe- bzw. Gaststättenuntersagungsverfahren keinen Nichtigkeitsgrund im Sinne des § 44 VwVfG NRW darstellt und die Beklagte selbst dann, wenn sie die Anhörung ordnungsgemäß durchgeführt hätte, keine andere Entscheidung in der Sache hätte treffen können, da es sich bei der Gewerbeuntersagung nach § 35 Abs. 1 Satz 1 Gewerbeordnung (GewO) und dem Widerruf der Gaststättenerlaubnis nach § 15 Abs. 2 Gaststättengesetz (GastG) i.V.m. § 4 GastG um gebundene Entscheidungen handelt und zudem die Tatsachen, die die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit des Klägers dartun und die Untersagung des Gewerbes gebieten, derart gravierend sind, dass die Beklagte selbst dann, wenn der Kläger Gelegenheit gehabt hätte, für ihn günstige Tatsachen vorzutragen, nicht von dem Erlass der Verfügung hätte absehen können. Im Hinblick auf die als Ermessensentscheidung getroffene erweiterte Gewerbeuntersagung nach § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO und die Untersagung des gewerblichen Alkoholausschanks auf der Grundlage von § 31 GastG i.V.m. § 15 Abs. 2 GewO ist zu berücksichtigen, dass eine unterbliebene Anhörung bis zum Abschluss des gerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden kann, vgl. § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG. Auch in der Sache ist die mit der Klage angegriffene Ordnungsverfügung nicht zu beanstanden. Die in Ziffer 3. der Ordnungsverfügung ausgesprochene Untersagung des von dem Kläger ausgeübten erlaubnisfreien Teils des Gaststättengewerbes beruht auf § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO. Danach ist die Ausübung eines Gewerbes ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden in Bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutz der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist. Gemessen an diesen Grundsätzen ist der Kläger als unzuverlässig anzusehen. Unzuverlässig ist ein Gewerbetreibender, der nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß betreibt, vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 02.02.1982, - 1 C 94.78 -, juris. Zum ordnungsgemäßen Betrieb eines Gewerbes gehört neben der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zumindest auch die Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Zahlungs- und Erklärungspflichten, deren nachhaltige Verletzung je nach den Umständen des Einzelfalles den Schluss auf die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit rechtfertigen kann, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 09.04.1997, - 1 B 81.97 -, vom 12.03.1997, - 1 B 72.97, und vom 19.01.1994, - 1 B 5.94 -, alle juris. Die Unzuverlässigkeit kann sich daher auch aus Abgabenrückständen ergeben, wenn diese sowohl ihrer absoluten Höhe nach als auch im Verhältnis zur Gesamtbelastung des Gewerbetreibenden von Gewicht sind. Allerdings kommt es nicht nur auf die Höhe der Abgabenschulden an. Vielmehr kommt auch der Zeitdauer, während derer der Gewerbetreibende seinen diesbezüglichen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist, Bedeutung zu, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 09.04.1997, - 1 B 81.97 -, vom 11.12.1996, - 1 B 250.96 -; vom 22.06.1994, - 1 B 114.94 -; vom 19.01.1994, 1 B 5.94 und vom 29. Januar 1988, - 1 B 164.87 -, alle juris. Es spricht alles dafür, dass der Kläger nach diesen Vorgaben im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Ordnungsverfügung, vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.01.1994, - 1 B 212.93 -, juris, wegen der Verletzung der öffentlich-rechtlichen Zahlungspflichten als unzuverlässig anzusehen war. Wie sich aus dem Inhalt des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten ergibt, ist der Kläger seinen öffentlich-rechtlichen Zahlungspflichten in einem erheblichen Umfang nicht oder nur unzureichend nachgekommen und hat trotz längerfristig bestehender Leistungsunfähigkeit sein Gewerbe dennoch weiter betrieben. Ausweislich der Mitteilung des Kassen- und Steueramtes der Beklagten bestanden dort zu dem Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung offene Forderungen in Höhe von insgesamt 18.541,60 €. Daneben bestanden weitere offene Steuerforderungen bei den Finanzbehörden. Unter dem 25.08.2016 teilte das Finanzamt Bonn-Innenstadt der Beklagten mit, dass dort Steuerschulden in Höhe von 93.729,73 € entstanden waren, die sich im Wesentlichen aus Umsatzsteuerschulden und ausstehender Einkommenssteuer zusammensetzten. Die bestehende Leistungsunfähigkeit des Klägers lässt sich auch daraus ersehen, dass er bereits seit Ende 2015 keine freiwilligen Zahlungen mehr erbracht hatte und er offenkundig bereits zu diesem Zeitpunkt nicht wirtschaftlich leistungsfähig war, um seinen Zahlungsverpflichtungen nachzukommen. Der Einwand des Prozessbevollmächtigten des Klägers, dass wegen der fehlerhaft nicht eingeräumten Stellungnahmefrist auf einen Zeitpunkt im gerichtlichen Verfahren abzustellen sei, greift nicht durch. Der Kläger hatte verschiedentlich angekündigt, binnen kürzerer Zeit die Steuerschulden ganz oder ganz überwiegend begleichen zu können, etwa mit der Versicherungssumme, die ihm wegen der Zerstörungen in seinem Lokal gezahlt werde. Auch die ausstehenden und nunmehr abgegebenen Erklärungen führten zu einer deutlichen Reduzierung; wie sich in der mündlichen Verhandlung ergeben hat, bestanden aktuell an diesem Tag 41.011,93 € Schulden beim Finanzamt und 740 € beim Kassen-und Steueramt der Stadt Bonn, wobei weitere 17.000 € zwischen den Beteiligten noch zusätzlich streitig sind. Allein diese Beträge rechtfertigten, eine weitere gewerbliche Tätigkeit wegen Unzuverlässigkeit zu untersagen. Maßnahmen zur dauerhaften Reduzierung ihrer Steuerrückstände hat der Kläger bis zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der Ordnungsverfügung nicht vorgelegt. Ein tragfähiges Sanierungskonzept zur Rückführung der Verbindlichkeiten in einem überschaubaren Zeitraum ist ebenso wenig vorgelegt worden. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers vermochte in der mündlichen Verhandlung nicht, die Einnahme- und Ausgabesituation näher darzustellen, so dass auch aus diesem Grunde keine vergleichsweise Einigung mit der Beklagten möglich war. Die bestehenden Verbindlichkeiten sind sowohl der Höhe nach als auch im Verhältnis zum Zuschnitt des Gewerbebetriebes des Klägers als ganz erheblich anzusehen. Bereits längerfristig nicht abgebaute Rückstände von rund 10.000,00 € lassen bei kleineren Unternehmen auf die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit schließen. Im Hinblick darauf, dass der Kläger über keinerlei eigene finanzielle Mittel mehr verfügt, ist ein Rückstand von fast 140.000 € oder von rund 41.000 € (wollte man auf den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung abstellen) ein ersichtlich erheblicher Betrag. Es ist auch nicht erkennbar, dass es dem Kläger gelingen wird, diese Verbindlichkeiten in naher Zukunft abzubauen. Unter diesen Umständen ist – wie von der Beklagten zu Recht angenommen – nicht zu erwarten, dass der Kläger künftig seinen öffentlich-rechtlichen Zahlungspflichten nachkommen wird. Es bedarf keiner näheren Überprüfung, ob den Kläger keine Schuld am Entstehen dieser Rückstände trifft, denn die Annahme der Unzuverlässigkeit setzt wegen des Charakters des Gewerberechts als Gefahrenabwehrrecht ein Verschulden nicht voraus, vgl. BVerwG, Urteil vom 02.02.1982, - 1 C 146.80 -; Beschlüsse vom 16.02.1998, ‑ 1 B 26.98 ‑, und vom 11.11.1996, ‑ 1 B 226.96 ‑, alle juris. Es ist zudem darauf zu verweisen, dass es für die Bewertung der gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit allein darauf ankommt, dass vollziehbare Steuerforderungen bestehen. Ihre materielle Rechtmäßigkeit ist dagegen von der zur Gewerbeuntersagung befugten Behörde bzw. nachfolgend vom Verwaltungsgericht nicht zu überprüfen, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 22.06.1994, - 1 B 114.94 -, vom 12.01.1996, - 1 B 177.95 – zu § 35 GewO und vom 30.10.1996, - 1 B 197.96 -, alle juris. Es bedarf daher keiner weiteren Erörterung, dass der Kläger durch seinen Prozessbevollmächtigten hat vortragen lassen, die Steuerschulden seien zum Teil nicht berechtigt. Die Ausdehnung der Gewerbeuntersagung auf alle anderen Gewerbe sowie die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person ist angesichts der gewerbeübergreifenden Pflichtverstöße des Klägers ebenfalls nicht zu beanstanden. Sie beruht auf § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO. Ermessensfehler sind nicht ersichtlich. Der in Ziffer 1. der Ordnungsverfügung enthaltene Widerruf der Gaststättenerlaubnisse findet seine Rechtsgrundlage in § 15 Abs. 2 i. V. m. § 4 Abs. 1 Nr. 1 Gaststättengesetz (GastG). Gemäß § 15 Abs. 2 GastG ist eine erteilte Gaststättenerlaubnis zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die die Versagung der Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 GastG rechtfertigen würden. Nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 GastG ist die Erlaubnis zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Betreiber die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt. Zur Versagung bzw. zum Widerruf der Gaststättenerlaubnis genügt es, dass bei verständiger Würdigung aller Umstände eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür besteht, der Gewerbetreibende werde seinen Betrieb nicht ordnungsgemäß, also im Einklang mit der Rechtsordnung führen; hierfür reichen beachtliche Zweifel aus. Eine mit an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit ist nicht erforderlich, anderenfalls würde es kaum noch Fälle geben, in denen eine Gaststättenerlaubnis aufgrund von § 4 Abs. 1 Nr. 1 GastG abgelehnt (bzw. widerrufen) werden könnte. Aus dem Gedanken der Gefahrenabwehr folgt regelmäßig die Notwendigkeit, eine Prognose über die zukünftige Entwicklung abzugeben, welche naturgemäß mit einer gewissen Unsicherheit verbunden ist, vgl. (BVerwG), Urteil vom 16.09.1975, ‑ 1 C 27.74 -; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.05.1984, ‑ 14 S 116/84 ‑ sowie Beschlüsse vom 07.08.1986, ‑ 14 S 1961/86 ‑, und vom 07.04.1989, - 14 S 272/89 -, alle juris. So liegt der Fall hier. Denn der Kläger ist aus den oben genannten Gründen auch im gaststättenrechtlichen Sinne als unzuverlässig anzusehen. Die Aufforderung zur Einstellung des gewerblichen Alkoholausschanks in Ziffer 2. der Ordnungsverfügung ist nicht zu beanstanden. Einschlägige Rechtsgrundlage ist § 31 GastG i.V.m. § 15 Abs. 2 GewO, wonach die zuständige Behörde die Fortsetzung eines Betriebes verhindern kann, der ohne die erforderliche Erlaubnis, Genehmigung, Konzession oder Bewilligung (Zulassung) betrieben wird. Nach Widerruf der Gaststättenerlaubnis fehlt für den Ausschank von alkoholischen Getränken die nach § 2 GastG erforderliche Erlaubnis. Ermessensfehler der Beklagten sind nicht ersichtlich. Die für den Fall der Nichtbefolgung der Verfügung auf §§ 55, 57 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 3, 60. 62 und 63 Verwaltungsvollstreckungsgesetz Nordrhein-Westfalen gestützte Androhung von unmittelbarem Zwang bzw. Zwangsgeld erweist sich ebenfalls als rechtmäßig. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.