Urteil
23 K 481/15
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2016:1221.23K481.15.00
2mal zitiert
11Zitate
1Normen
Zitationsnetzwerk
13 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Baugenehmigung vom 18.12.2014, der Bescheid vom 19.01.2015 und die Nachtragsgenehmigung vom 13.08.2015 werden aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Entscheidungsgründe
Die Baugenehmigung vom 18.12.2014, der Bescheid vom 19.01.2015 und die Nachtragsgenehmigung vom 13.08.2015 werden aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. T a t b e s t a n d Die Klägerin wendet sich gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 18. Dezember 2014 für das Grundstück Gemarkung H. , Flur 00, Flurstück 00 (L. Weg in 00000 G). Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks Gemarkung H. , Flur 00, Flurstück 000 (L. Weg 00 in 00000 G). Das Grundstück liegt im unbeplanten Innenbereich und ist mit einem Einfamilienhaus bebaut, in dem die Klägerin wohnt. Die Beigeladene betreibt auf dem Grundstück Gemarkung H. , Flur 00, Flurstück 00 (L. Weg in 00000 G) seit Jahrzehnten einen Fachbetrieb für landwirtschaftliche Erzeugnisse und Bedarfsartikel (sogenannte "Warenabteilung"). Zum Kerngeschäft der Beigeladenen an diesem Standort gehört der Handel mit regional angebautem Getreide. Zu diesem Zweck wird von Landwirten aus der Region Getreide als Schüttgut angeliefert, bis zur Umlagerung in den auf dem Betriebsgrundstück befindlichen Siloanlagen zwischengelagert, anschließend in externe Lagerstätten umgelagert und schließlich für den Abverkauf zurück auf das Betriebsgrundstück verbracht. In den existierenden Baugenehmigungen für diesen Bestandsbetrieb sind seinerzeit keine Lärmschutzauflagen mit Blick auf die Wohnbebauung am L. Weg aufgenommen worden. Neben dem Getreidehandel betreibt die Beigeladene – ebenfalls auf dem Flurstück 00 – seit längerem einen ländlichen Einzelhandel, für den sie vor kurzem einen separaten Bauantrag eingereicht hat. Das Grundstück der Beigeladenen und das der Klägerin werden getrennt durch den Verbindungsweg L. Weg - L1.---straße . Von diesem Verbindungsweg aus betrachtet liegt das Grundstück der Klägerin in zweiter Baureihe. Zur Erweiterung ihres bestehenden Betriebes auf insgesamt ca. 17.000 qm plant die Beigeladene den Bau weiterer Siloanlagen nebst Nebenanlagen auf dem westlich benachbarten Flurstück Nr. 00 (Vorhabengrundstück). Dorthin soll insbesondere die Getreideannahme einschließlich der Waage verlagert werden. Zu diesem Zweck hat die Beigeladene die streitgegenständliche Baugenehmigung erhalten, die auf dem eigens als Angebotsplanung aufgestellten Bebauungsplan Nr. 000 beruht. Dieser Bebauungsplan ist Gegenstand eines Normenkontrollverfahrens vor dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Er setzt für den Bestandsbetrieb der Beigeladenen auf dem Flurstück 00 ein Sondergebiet 000 und für das Vorhabengrundstück ein Sondergebiet 000 fest. Für beide Sondergebiete gilt die Zweckbestimmung "Fachbetrieb für landwirtschaftliche Erzeugnisse". Im Hinblick auf das neue Plangebiet setzt der Bebauungsplan Immissionsschutzkontingente fest, deren Werte sich an denen für Mischgebiete orientieren. Zur Umsetzung des Bebauungsplans schlossen die Beklagte und die Beigeladene im April 2014 einen städtebaulichen Vertrag. Dieser statuierte in erster Linie die Verpflichtung der Beigeladenen zur Einhaltung der Festsetzungen zum Immissionsschutz im Bebauungsplan. Die streitgegenständliche Baugenehmigung wurde in ihrer ursprünglichen Form am 18. Dezember 2014 erteilt. Mit Änderungsbescheid vom 19. Januar 2015 führte die Beklagte einige "schreibtechnische" Korrekturen an der erteilten Baugenehmigung durch. Am 3. März 2015 erließ sie einen weiteren Änderungsbescheid, den sie allerdings mit Bescheid vom 1. April 2015 sogleich wieder aufhob. Unter Bezugnahme auf die Baugenehmigung vom 18. Dezember 2014 erteilte die Beklagte am 13. August 2015 eine weitere Baugenehmigung zugunsten eines 24-Stunden-Betriebes der Dachlüfter und des Getreidekühlgerätes. Die Klägerin hat am 26. Januar 2015 zunächst Klage gegen die Baugenehmigung vom 18. Dezember 2014 in der Fassung vom 19. Januar 2015, mit Schriftsatz vom 21. März 2016 dann auch Klage gegen die Baugenehmigung vom 13. August 2015 erhoben. Zur Begründung führt sie aus, die Baugenehmigung sei in nachbarrechtsrelevanter Weise unbestimmt, und zwar insbesondere mit Blick auf die mit Änderungsbescheid vom 19. Januar 2015 noch einmal abgeänderte Ziffer 3. Auch die Nachtragsgenehmigung vom 13. August 2015 sei durch die bloßen Bezugnahmen in Ziffer 1 auf eine "Geräuschimmissionsprognose vom 13.12.2014" sowie einen "Nachtrag zum Gutachten vom 05.03.2015" unbestimmt; die grüngestempelten Ausfertigungen dieser genannten Dokumente seien der Nachtragsgenehmigung nicht beigefügt gewesen. Überdies liege ein Verstoß gegen § 35 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB i.V.m. § 3 Abs. 1 BImSchG vor; diese Vorschriften seien vorliegend anwendbar, weil der dem Vorhaben zugrundeliegende Bebauungsplan Nr. 000 unwirksam sei. Das Vorhaben sei nicht privilegiert und als sonstiges Vorhaben nicht genehmigungsfähig, da durch die vom Vorhaben ausgehenden Immissionen öffentliche Belange beeinträchtigt würden. Die Klägerin beantragt, die Baugenehmigung vom 18.12.2014, den Bescheid vom 19.01.2015 (Korrektur und Ergänzung) und die Nachtragsgenehmigung vom 13.08.2015 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt vor, die Klage sei bereits unzulässig; es fehle an der Klagebefugnis. Das Grundstück der Klägerin grenze nicht unmittelbar an das Baugrundstück. Außerdem sei in Ziffer 7 der Baugenehmigung für den Immissionsort L. Weg 00, also für das dem Vorhaben räumlich näher liegende Nachbargrundstück unmittelbar neben dem der Klägerin, unter Bezugnahme auf die textliche Festsetzung Nr. 4 des Bebauungsplans und die dort enthaltenen weiteren Vorgaben das Immissionskontingent mit 53,6 dB(A) festgesetzt. Dieser Wert liege unterhalb des Tageswertes für ein allgemeines Wohngebiet nach § 6.1 d) der TA-Lärm. Die Klägerin berufe sich aber gerade auf den Schutzanspruch eines allgemeinen Wohngebietes, so dass die von ihr behauptete Verletzung in Lärmschutzbelangen von vornherein nicht nachvollziehbar sei. Im Hinblick auf die von der Klägerin gerügte Formulierung in Ziffer 3 könnten subjektiv-öffentliche Rechte der Klägerin nicht betroffen sein. Diese Nebenbestimmung unterwerfe den Betrieb auf der Bestandsfläche schärferen lärmschutzrechtlichen Regelungen. Bislang habe es in den alten Genehmigungen überhaupt keine Auflagen gegeben, die das Lärmgeschehen mit Blick auf die Wohnbebauung am L. Weg gesteuert hätten. Aus Sicht der Klägerin werde der Zustand insoweit verbessert, keineswegs aber verschlechtert. Im Übrigen sei die Baugenehmigung hinreichend bestimmt. Die Nebenbestimmung 3 erfasse von ihrem Wortlaut her ausnahmslos alle bestehenden Baugenehmigungen. Einzelne Baugenehmigungen müssten nicht extra aufgezählt werden. Soweit die Klägerin eine Verletzung des Rücksichtnahmegebotes rüge, weil sie von einem Verstoß gegen die Bestimmung des § 35 BauGB ausgehe, seien die entsprechenden Ausführungen schon vom Ansatz her rechtsirrig, da der Bebauungsplan wirksam sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Verwaltungsvorgänge sowie der Gerichtsakte 23 K 480/15 Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage ist zulässig und begründet. Gegenstand der vorliegenden Klage ist die Baugenehmigung vom 18. Dezember 2014 mitsamt den Änderungen vom 19. Januar 2015 und dem Nachtrag in der Genehmigung vom 13. August 2015. Bei letzterer handelt es sich um eine bloße Nachtragsgenehmigung. Mit einer solchen werden kleinere modifizierende Änderungen eines bereits genehmigten, aber nicht vollständig ausgeführten Vorhabens zugelassen, die das Gesamtvorhaben in seinen Grundzügen nur unwesentlich berühren und in seinem Wesen nicht verändern. Vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 31. Mai 2012 – 10 B 9.11 –, juris.Dies trifft auf die Genehmigung vom 13. August 2015 zu, da sie lediglich eine Änderung der Betriebszeiten der Dachlüfter und des Getreidekühlgerätes vorsieht. Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist die Klägerin klagebefugt; sie kann geltend machen, durch die angefochtene Baugenehmigung der Beigeladenen in eigenen Rechten verletzt zu sein. Sie hat namentlich die Möglichkeit aufgezeigt, die streitige Baugenehmigung könne gegen § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB (i.V.m. § 3 Abs. 1 BImSchG) und das darin enthaltene Gebot der Rücksichtnahme verstoßen. Diese Vorschrift ist den Interessen Dritter zu dienen bestimmt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. Februar 2000 – 10 B 1831/99 –, juris. Die Klägerin kann sich auch auf die Rechtsstellung als Nachbarin und die sich hieraus ergebenden Abwehrbefugnisse vor allem aus Art. 14 Abs. 1 GG und den drittschützenden Bestimmungen des Bauplanungsrechts berufen. Nachbarschutz kann derjenige in Anspruch nehmen, der von dem Bauvorhaben qualifiziert betroffen ist. Das Betroffensein muss sich deutlich abheben von solchen Auswirkungen eines Vorhabens, die den einzelnen als Teil der Allgemeinheit treffen können. Es setzt ein besonderes Verhältnis zum Vorhaben voraus, das vor allem in einem räumlichen Bezug zum Ausdruck kommt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Juni 2010 – 10 B 626/10 –, juris. Entgegen der Ansicht der Beklagten gehört die Klägerin aufgrund der räumlichen Nähe ihres Grundstücks zu dem genehmigten Bauvorhaben zu diesem Kreis der Nachbarn des Baugrundstücks. Auch wenn ihr Grundstück vom neuen Bauvorhaben durch den Bestandsbetrieb, durch den Verbindungsweg L. Weg - L1.---straße und die Wohnbebauung in erster Baureihe getrennt wird, also nicht unmittelbar an das Vorhabengrundstück angrenzt, ist sie vom Bauvorhaben qualifiziert betroffen. Bei dem hier streitigen Vorhaben auf einer Fläche von insgesamt etwa 00.000 qm – für die Lärmschutzbelange der Nachbarn muss auf das Gesamtergebnis der Emissionen abgestellt werden –, das den Neubau einer Getreideerfassung mit Annahmegebäude, neun neue Siloanlagen und einen Betriebshof, weitere Lagerflächen und Nebenanlagen umfasst, sind zweifellos Auswirkungen des Vorhabens auf das Grundeigentum der Klägerin zu erwarten. Die Klagebefugnis ist – entgegen der Auffassung der Beklagten – auch nicht aufgrund der Regelung in Ziffer 7 der Baugenehmigung in der streitigen Fassung ausgeschlossen. Darin ist zwar für den Immissionsort L. Weg 00, also für das dem Vorhaben räumlich näher liegende Nachbargrundstück unmittelbar neben dem der Klägerin, das Immissionskontingent mit 53,6 dB(A) festgesetzt, also mit einem Wert, der unterhalb des Tageswertes für ein allgemeines Wohngebiet nach § 6.1 d) der TA-Lärm liegt. Die Klägerin kann sich aber jedenfalls auf die Möglichkeit berufen, dass die so festgesetzten Lärmschutzwerte realistischerweise nicht eingehalten werden. Die Klage ist auch begründet. Die Baugenehmigung vom 18. Dezember 2014 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Nach § 75 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW ist eine Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem Vorhaben keine baurechtlichen oder sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen. Die Anfechtungsklage eines Dritten gegen eine Baugenehmigung kann jedoch nur Erfolg haben, wenn Vorschriften verletzt sind, die dem Schutz des Nachbarn zu dienen bestimmt sind. Es genügt für den Erfolg der Klage des Nachbarn dagegen nicht, wenn die Baugenehmigung gegen zu prüfende Vorschriften des öffentlichen Rechts verstößt, die nicht dem Schutz der Eigentümer benachbarter Grundstücke zu dienen bestimmt sind. Im gerichtlichen Verfahren findet dementsprechend keine umfassende Rechtmäßigkeitskontrolle statt, sondern die Prüfung hat sich vielmehr darauf zu beschränken, ob durch die angefochtene Baugenehmigung drittschützende Vorschriften, die dem Nachbarn einen Abwehranspruch gegen das Vorhaben vermitteln, verletzt sind. Dies ist vorliegend der Fall. Die angefochtene Baugenehmigung ist in nachbarrechtsverletzender Weise rechtswidrig, weil sie insoweit unbestimmt ist. Eine Baugenehmigung muss inhaltlich bestimmt sein, § 37 Abs. 1 VwVfG NRW. Sie muss Inhalt, Reichweite und Umfang der getroffenen Regelung eindeutig erkennen lassen, damit der Bauherr die Bandbreite der für ihn zulässigen Nutzungen und Drittbetroffene das Maß der für sie aus der Baugenehmigung erwachsenen Betroffenheit zweifelsfrei feststellen können. Eine dem Bestimmtheitsgebot genügende Aussage muss der Baugenehmigung selbst – ggf. durch Auslegung – entnommen werden können, wobei die mit Zugehörigkeitsvermerk versehenen Bauvorlagen bei der Ermittlung des objektiven Erklärungsinhalts der Baugenehmigung heranzuziehen sind. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 25. Januar 2013 – 10 A 2269/10 –, juris.Das Bestimmtheitserfordernis in seiner nachbarrechtlichen Ausprägung verlangt, dass der Nachbar der Baugenehmigung und den genehmigten Bauvorlagen mit der erforderlichen Sicherheit entnehmen kann, dass danach nur solche Nutzungen beziehungsweise Baumaßnahmen erlaubt sind, die seine Nachbarrechte nicht beeinträchtigen können. Aus der Unbestimmtheit der Baugenehmigung folgt ein Aufhebungsanspruch des Nachbarn allerdings erst dann, wenn sich die Unbestimmtheit auf Merkmale des genehmigten Vorhabens bezieht, deren genaue Festlegung erforderlich ist, um eine Verletzung nachbarschützender Vorschriften zu Lasten der Klägerin auszuschließen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. November 2002 – 7 A 2127/00 –, juris. Insbesondere muss eine Baugenehmigung sicherstellen, dass durch die beantragte Nutzung keine Lärmimmissionen hervorgerufen werden, die nach dem Gebot der Rücksichtnahme unzumutbar wären; sie muss die mit Rücksicht auf schutzwürdige nachbarschaftliche Belange gegebenenfalls erforderlichen Beschränkungen selbst klar und im sachlich gebotenen Umfang regeln. Es ist gerade Sinn und Zweck des Baugenehmigungsverfahrens, vor Ausführung des Vorhabens Verletzungen von Nachbarrechten verbindlich und verlässlich auszuschließen und deren Behebung nicht ungewissen und unbestimmten Verfahrensweisen in der Zukunft oder einem begleitenden Verwaltungsvollzug zu überlassen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Juni 2011 – 4 B 3.11 –, juris; VG Köln, Urteile vom 26. Juni 2013 – 23 K 4059/11 – und vom 26. Oktober 2012 – 23 K 2575/11 –. Diesen Anforderungen genügt die Baugenehmigung nicht. Das gilt zum einen für die Ziffer 5 der Auflagen und Bedingungen der Unteren Immissionsschutzbehörde. Darin wird festgestellt, dass die nicht grüngestempelte Geräuschimmissions-Prognose des Büros J. "vom 13.12.2014" – auf der Geräuschimmissions-Prognose selbst findet sich das Datum 13.02.2014 –, Bericht-Nr.: 0000-0 X 0000, Bestandteil der Baugenehmigung ist. Eine solche bloße Bezugnahme auf den Inhalt von Gutachten führt aber regelmäßig nicht zu einem eindeutig bestimmbaren und damit ggf. vollstreckungsfähigen Regelungsgehalt einer Baugenehmigung. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. Februar 1996 – 10 B 248/96 –, juris. Insbesondere bleibt unklar, welcher Teil des Gutachtens mit welchem Regelungsinhalt (Bedingung, Auflage? Bei Auflage: Welcher vollstreckungsfähige Inhalt?) in Bezug genommen werden soll. Dieser Gedanke ist ebenso auf Ziffer 1 der Nachtragsgenehmigung vom 13. August 2015 zu übertragen, in der gleichfalls Bezugnahmen auf Gutachten zu finden sind. Darüber hinaus ist die Regelung in Ziffer 7 der Auflagen und Bedingungen der Unteren Immissionsschutzbehörde nicht hinreichend bestimmt. Darin wird festgelegt, dass die Getreideerfassung mit Annahmegebäude, die neun Rundsilos, der Betriebshof, die Lagerflächen und die Nebenanlagen so zu betreiben seien, dass die von diesen Anlagen verursachten Geräuschemissionen die näher beschriebenen Immissionskontingente nicht überschreiten dürfen. Damit gibt sie aber gerade nicht für sämtliche dieser Anlagen eindeutig vor, in welchem Maß sie jeweils Geräusche verursachen dürfen. Hierzu wäre erforderlich, dass – wie in Ziffer 6 der Auflagen und Bedingungen der Unteren Immissionsschutzbehörde für einen Teil dieser Anlagen geschehen – die Schallleistung jeder Anlage von der Baugenehmigung geregelt wird. Ohne eine solche Festlegung kann nicht beurteilt werden, in welchem Umfang an den Nachbargrundstücken mit Immissionen konkret zu rechnen ist. Vgl. VG Köln, Urteil vom 14. Januar 2014 – 2 K 3472/12 –, juris m.w.N. Vorliegend legt Ziffer 7 – neben den in Ziffer 6 konkret geregelten Schallleistungen – nur ganz allgemein Lärmobergrenzen für die Immissionsorte IO 1-3 fest. Auf diese Weise ist eine Vollstreckbarkeit der Nebenbestimmung nicht gewährleistet. Es bleibt unklar, welche Tätigkeit zur Überschreitung des zulässigen Grenzwertes führen würde, welche Tätigkeit also im Falle einer Überschreitung überhaupt zu begrenzen oder einzustellen wäre. Insoweit kann auch ein Nachbar nicht mit annähernder Sicherheit einschätzen, welche Tätigkeiten sich im erlaubten und welche sich im nicht mehr erlaubten Lärmbereich bewegen. Die Unbestimmtheit der Baugenehmigung ergibt sich darüber hinaus in besonderem Maße aus dem Zusammenspiel von Ziffer 7 der Auflagen und Bedingungen der Unteren Immissionsschutzbehörde und Ziffer 3 der Auflagen und Bedingungen der Bauaufsicht. In Ziffer 3 wird festgelegt, dass die bestehenden Baugenehmigungen im Bereich der Fläche Sondergebiet 1 = Bestand, sobald auf der Teilfläche 000 eine der dort bauaufsichtlich genehmigte und bauplanungsrechtlich zulässige Nutzung aufgenommen wird, insoweit zurückgenommen werden, als sie die Lagerkapazität von 2.000 t in Silos und 1.600 t in Hallen und Außenflächen im 000 und die Umschlagmengen an der Bestands-Annahmestelle (00 0) das Maß des täglichen Schallkontingents gem. Bebauungsplan Nr. 000 in Höhe der unter Pkt. 7 (Tabelle, Auflagen und Bedingungen der Unteren Immissionsschutzbehörde) aufgeführten Geräuschimmissionen übersteigen. Abgesehen davon, dass die gesamte Ziffer 3 schwer verständlich formuliert ist – in der veränderten Version dieser Ziffer im Änderungsbescheid vom 19. Januar 2015 ist offenbar das Wort "überschreiten" vergessen worden, das den Satz in der Mitte strukturiert hätte –, ist auch ihre Rechtsnatur nicht einfach nachzuvollziehen. Denn zurückgenommen werden nach der Systematik der §§ 48, 49 VwVfG rechtswidrige Verwaltungsakte. Davon, dass die Beklagte die Baugenehmigungen für den Bestandsbetrieb für rechtswidrig hält, ist allerdings nicht auszugehen. Eher wäre ein (teilweiser) Widerruf in Betracht gekommen. Zusätzlich bliebe die Frage offen, ob ein solcher Widerruf aufschiebend bedingt ausgesprochen werden sollte. Außerdem erscheint die Anknüpfung in dieser Vorschrift problematisch. Letztendlich wird durch Ziffer 3 die Rechtmäßigkeit der streitigen Baugenehmigung von der Rücknahme existierender Baugenehmigungen abhängig gemacht. Umgekehrt soll die Rücknahme der existierenden Baugenehmigungen erst und nur zum Teil erfolgen, sobald die neu genehmigte Nutzung aufgenommen ist. Nach diesem Konzept existieren bis zur Aufnahme der genehmigten Nutzung zwei (oder mehr) Genehmigungen nebeneinander, die insgesamt gesehen – und zwar auch nach Auffassung der Beklagten – zu hohe Lärmemissionen zulassen würden. Diese Unklarheit wird im Übrigen nicht durch § 2 des zwischen Beklagter und Beigeladener geschlossenen städtebaulichen Vertrags beseitigt. Darin verpflichtet sich die Beigeladene, für die Bestandsanlage im Bereich der Fläche 000 die Festsetzungen zum Immissionsschutz nach Ziffer 4 des Bebauungsplans Nr. 000 einzuhalten, sobald sie auf der Teilfläche 000 eine der dort planerisch festgesetzten Nutzungen (Gebäude oder technische Anlagen) aufgenommen hat. Zunächst sind nach § 1 des Vertrags Vertragsgegenstand ausschließlich Maßnahmen zur Umsetzung des künftigen Bebauungsplans. Er ist also nicht zur Umsetzung der Baugenehmigung geschlossen und schon gar nicht Bestandteil derselben geworden. Außerdem erfolgt auch im Vertrag eine Anknüpfung an Nutzungen. Trotz der Regelung in § 2 würden alte und neue Baugenehmigungen nebeneinander existieren, die – zumindest zeitweise – einen eindeutig rechtswidrigen Zustand zulassen würden. Letztendlich können diese Fragen aber dahinstehen. Denn die Unbestimmtheit ergibt sich noch aus einem weiteren Aspekt: Ähnlich wie schon in Ziffer 7 selbst fehlt jegliche Aussage darüber, wie genau die zugelassenen Lärmkontingente täglich ausgenutzt werden können. In Abhängigkeit von den in Ziffer 7 genannten Tätigkeiten sollen je nachdem, inwieweit die dort aufgeführten Kontingente konkret ausgenutzt werden, bis zur Grenze eben dieser Kontingente täglich Umschlagmengen auf dem Bestandsgrundstück erlaubt bleiben. Eine solche dynamische Regelung macht eine Vollstreckbarkeit völlig unmöglich: Jeden Tag müsste festgestellt werden, inwieweit die Lärmkontingente in Ziffer 7 bereits durch die neuen Nutzungen ausgeschöpft wurden. Jeden Tag dürfte der Rest des Kontingents dann mit den Umschlagmengen auf dem Bestandsgrundstück aufgefüllt werden. Damit ist eine Erkennbarkeit erlaubter Nutzungen für die Klägerin als Nachbarin gänzlich ausgeschlossen. Sämtliche aufgezeigten Mängel der Bestimmtheit sind nachbarrelevant, denn jede einzelne der unbestimmten „Auflagen“ steuert unmittelbar das Immissionsgeschehen und berührt damit ein Abwehrrecht der Klägerin aus dem Gebot der Rücksichtnahme. Ob dieses Gebot der Rücksichtnahme vorliegend aus § 30 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO oder – aufgrund einer möglichen Unwirksamkeit des Bebauungsplanes Nr. 164 – aus § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB herzuleiten ist, bedarf keiner Entscheidung. Aufgrund dieser Unbestimmtheit der Baugenehmigung kommt es auf die Frage, ob das Vorhaben gegen weitere Nachbarrechte verstößt, nicht an. Insbesondere kann dahinstehen, ob der dem Vorhaben zugrundeliegende Bebauungsplan wirksam ist. Die Kammer weist ergänzend und vorsorglich darauf hin, dass im Rahmen eines etwaigen neuen Baugenehmigungsverfahrens auch die nachbarrelevanten Auswirkungen des bislang nicht genehmigten zusätzlichen Einzelhandels auf dem Grundstück des Bestandsbetriebes in den Blick zu nehmen sind. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO. Der Beigeladenen können keine Kosten auferlegt werden, da diese keinen Antrag gestellt hat. Aus diesem Grund trägt sie ihre außergerichtlichen Kosten auch selbst.