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Urteil

7 K 261/16

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2016:1220.7K261.16.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. T a t b e s t a n d Der Kläger begehrt das Wiederaufgreifen seines Verfahrens zur Aufnahme als Spätaussiedler. Er wurde am 00.00.0000 in Alma-Ata (ehemalige Sowjetunion; heute Almaty, Kasachstan) geboren. In seinem 1996 ausgestellten kasachischen Reisepass ist die deutsche Nationalität eingetragen. Am 29.09.1998 beantragte er bei der Beklagten die Aufnahme nach dem Bundesvertriebenengesetz. Laut dem vorgelegten Arbeitsbuch arbeitete er in der Sowjetunion als Jurist an verschiedenen staatlichen Stellen. Eine vorgelegte „Rehabilitierungsbescheinigung“ der Generalstaatsanwaltschaft Kasachstan vom 13.11.1996 bestätigte, dass er als Opfer politischer Repressalien in der Zeit von 1948 bis 1955 anerkannt sei. Der Ladung zum Sprachtest in der Deutschen Botschaft in Almaty in der Zeit vom 02.01.2003 bis zum 31.01.2003 folgte er nicht. Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 17.06.2004 ab. Zur Begründung führte sie aus, dass der Kläger nach dem vorgelegten Arbeitsbuch in verschiedenen herausragenden juristischen Funktionen beschäftigt gewesen sei. Daraus könne geschlossen werden, dass er unter Umständen Funktionen ausgeübt habe, die für die Aufrechterhaltung des kommunistischen Herrschaftssystems gewöhnlich als bedeutsam i. S. v. § 5 Nr. 2 Buchst. b) BVFG gegolten hätten. Er hätte damit nicht mehr allgemeinen, gegen die deutsche Minderheit gerichteten Maßnahmen unterlegen, so dass die Regelvermutung eines Kriegsfolgenschicksals nach § 4 Abs. 1 BVFG in seinem Fall widerlegt sein könnte. Eine abschließende Klärung dieser Frage sei jedoch nicht möglich gewesen, da er zu einer persönlichen Anhörung nicht erschienen sei. Wer Anerkennung als Spätaussiedler finden wolle, müsse zudem deutscher Volkszugehöriger sein. Hiervon könne bei ihm nicht ausgegangen werden, da er keinen Nachweis dafür erbracht habe, dass er sich seit der Eintragung der deutschen Nationalität in seinem ersten Inlandspass durchgängig zum deutschen Volkstum bekannt habe. Die Möglichkeit einer persönlichen Anhörung, die weiteren Aufschluss in dieser Frage hätte erbringen können, habe er nicht wahrgenommen. Auch müsse der Aufnahmeantrag abgelehnt werden, weil der Kläger mangels Teilnahme an der Anhörung in der deutschen Auslandsvertretung nicht nachgewiesen habe, dass ihm die deutsche Sprache innerhalb der Familie vermittelt worden sei. Es sei nicht nachvollziehbar, warum seine Augenerkrankung ihn während eines Zeitraums von zwei Jahren an einer Vorsprache gehindert habe, zumal er in unmittelbarer Nähe der zuständigen deutschen Auslandsvertretung wohne, ein stationärer Krankenhausaufenthalt nicht stattgefunden habe und seine Ehefrau ihn leicht zur Unterstützung bei der notwendigen Vorsprache hätte begleiten können. Den hiergegen erhobenen, aber nicht begründeten Widerspruch wies die Beklagte mit Bescheid vom 18.10.2004 aus den Gründen des Ablehnungsbescheids zurück. Gegen diesen Ablehnungsbescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheids erhob Rechtsanwalt Krempels aus Freiburg am 22.11.2004 für den Kläger sowie dessen Ehefrau und die in Deutschland lebende Tochter Klage vor dem Verwaltungsgericht Minden (Az. 2 K 3836/04), ohne Prozessvollmachten vorzulegen; das Gericht stellte das Klageverfahren mit Beschluss vom 25.08.2005 gemäß § 92 Abs. 3 S. 1 i.V.m. Abs. 2 S. 1 VwGO ein. Am 06.02.2014 beantragte der Kläger bei der Beklagten, das Aufnahmeverfahren wieder aufzugreifen. Zur Begründung führte er aus, er habe während seiner juristischen Tätigkeit ausschließlich im nichtpolitischen Bereich gearbeitet und sei nach dem Zerfall der Sowjetunion als Opfer politischer Massenrepressionen anerkannt worden. Durch seine Nationalitäteneintragung im kasachischen Pass habe er sich zum deutschen Volkstum bekannt. Die Vermittlung der deutschen Sprache sei in seiner Familie nicht möglich gewesen, da sein Vater 1941 als Jugendlicher von seiner Familie getrennt und in die Trudarmee eingezogen worden sei und seitdem in einer ausschließlich russischsprachigen Umgebung gelebt habe. Einen Nachweis über die erlernte deutsche Sprache könne er aufgrund seiner Sehbehinderung nicht vorlegen. Dem Antrag legte er Bescheinigungen über seinen Gesundheitszustand bei. Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 12.06.2015 ab, da kein Grund vorliege, das bestandskräftig abgeschlossene Verfahren wieder aufzugreifen. Die Rechtslage habe sich hinsichtlich § 5 BVFG durch das 10. BVFG-Änderungsgesetz nicht geändert. Ein Wiederaufgreifen im Ermessenswege komme nicht in Betracht. Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit des ursprünglichen Bescheides in Gestalt des Widerspruchsbescheides hätte er in einem Rechtsmittelverfahren erheben müssen. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Bescheid vom 18.12.2015 zurück, vertiefte die Begründung des Ablehnungsbescheids und ergänzte, dass der Kläger jedenfalls nicht ohne grobes Verschulden daran gehindert gewesen sei, etwaige neue oder bisher nicht angemessen gewürdigte Erkenntnisse in dem früheren Verfahren geltend zu machen. Am 15.01.2016 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung führt er aus, dass die Beklagte im ursprünglichen Ablehnungsbescheid die Frage offen gelassen habe, ob die Aufnahme des Klägers nach § 5 Nr. 2 Buchst. b) BVFG ausgeschlossen sei. Entscheidungstragend sei gewesen, dass weder ein nach der damaligen Rechtslage maßgebliches durchgängiges Bekenntnis zum deutschen Volkstum noch eine damals erforderliche familiäre Vermittlung der deutschen Sprache nachgewiesen worden sei. Es habe von ihm nicht verlangt werden können, den Eintritt der Bestandskraft des ursprünglichen Ausgangsbescheids zu verhindern, da eine hiergegen gerichtete Klage mit Blick auf § 6 Abs. 2 BVFG a.F. aussichtslos gewesen wäre. Der Adressat des Verwaltungsakts habe auch keinen Einfluss auf dessen Begründung; es hänge vielmehr vom Zufall ab, ob die Behörde ihre Entscheidung auf einen oder mehrere Ablehnungsgründe stütze. Daher sei ein Wiederaufgreifensgrund zu bejahen, jedenfalls im Ermessenswege. Nach der nunmehr geltenden Rechtslage könnten erforderliche Sprachkenntnisse auch fremdsprachlich und außerfamiliär erworben werden. Dies sei jedoch aufgrund seiner Blindheit nicht möglich und daher nicht erforderlich, zumal es in Kasachstan keine Sprachschulen mit Deutschkursen für Blinde gebe. Ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum sei durch den entsprechenden Nationalitäteneintrag in seinem kasachischen Personalausweis nachgewiesen. Als ehemaliger Angehöriger der sowjetischen Justizverwaltung sei seine Aufnahme auch nicht ausgeschlossen, da derartige Funktionen zur allgemeinen Verbrechensbekämpfung in jedem Gesellschaftssystem erforderlich seien und keinen spezifischen Bezug zum kommunistischen System der Sowjetunion aufwiesen. Der Kläger hat ein Attest eines kasachischen Arztes vom 29.03.2016 vorgelegt, wonach er an einer Glaukomerkrankung („grüner Star“) leide. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 12.06.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.12.2015 zu verpflichten, das Verfahren wieder aufzugreifen und ihm einen Aufnahmebescheid zu erteilen, Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ergänzt zur Begründung, dass sie mit dem Ablehnungsbescheid vom 17.06.2004 den Aufnahmeantrag des Klägers auch deshalb abgelehnt habe, weil die Voraussetzungen des § 5 BVFG erfüllt gewesen seien. Ihre diesbezüglichen Ausführungen seien so zu verstehen, dass sie nach Aktenlage entschieden habe, da der Kläger die Gelegenheit zur Entkräftung der Vorwürfe nicht wahrgenommen habe. Eine Änderung der Rechtslage zugunsten des Betroffenen sei nur dann anzunehmen, wenn aufgrund dieser Änderung alle gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt seien. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die zugehörigen Beiakten Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige Verpflichtungsklage i.S.v. § 42 Abs. 1 Fall 2 VwGO ist nicht begründet. Der Bescheid vom 12.06.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.12.2015 ist rechtmäßig und verletzt ihn nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO). Denn jedenfalls hat der Kläger keinen Anspruch auf eine Anerkennung als Spätaussiedler. Ob hier eine Änderung der Rechtslage i.S.v. § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG hinsichtlich aller von der Bestandskraft des Bescheids vom 17.06.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18.10.2004 erfassten Ablehnungsgründe vorliegt, vgl. dazu: VG Köln, Urteil vom 12.07.2016 – 7 K 7419/15 –, juris, Rz. 18 ff. m.w.N., kann dahinstehen. Denn selbst wenn dies der Fall sein sollte, würde der Kläger die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Spätaussiedler gemäß §§ 4 - 6 BVFG nicht erfüllen. Insbesondere ist er nicht deutscher Volkszugehöriger i.S.v. § 6 Abs. 2 BVFG. Nach Satz 1 dieser Regelung ist deutscher Volkszugehöriger, wer nach dem 31.12.1923 geboren worden ist, wenn er von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt und sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf andere Weise zum deutschen Volkstum bekannt oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehört hat. Das Bekenntnis auf andere Weise kann insbesondere durch den Nachweis ausreichender deutscher Sprachkenntnisse entsprechend dem Niveau B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen oder durch den Nachweis familiär vermittelter Deutschkenntnisse erbracht werden (§ 6 Abs. 2 S. 2 BVFG). Das Bekenntnis zum deutschen Volkstum muss bestätigt werden durch den Nachweis der Fähigkeit, zum Zeitpunkt der verwaltungsbehördlichen Entscheidung über den Aufnahmeantrag, in Fällen des § 27 Abs. 1 S. 2 BVFG im Zeitpunkt der Begründung des ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich dieses Gesetzes, zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen zu können, es sei denn, der Aufnahmebewerber kann diese Fähigkeit wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder wegen einer Behinderung im Sinne des § 2 Abs. 1 S. 1 SGB IX nicht besitzen, § 6 Abs. 2 S. 3 BVFG. Jedenfalls erfüllt der Kläger nicht die Voraussetzungen der zuletzt zitierten Ausnahmevorschrift. Wer sich insoweit auf eine Erkrankung oder Behinderung beruft, muss den Kausalzusammenhang zwischen dem Fehlen ausreichender Sprachkenntnisse und seiner Erkrankung nachweisen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18.08.2014 – 11 A 625/14 –, juris, Rz. 13. Selbst wenn man insoweit zugunsten des Klägers unterstellt, dass er aufgrund einer Glaukomerkrankung vollständig erblindet ist, kann er den genannten Kausalzusammenhang nicht nachweisen. Denn der notwendige Spracherwerb für ein einfaches Gespräch, das das Bekenntnis zum deutschen Volkstum – hier durch Nationalitäteneintragung – bestätigen soll, ist auf mündlichem Wege möglich. Sprache wird in erster Linie und in aller Regel mündlich vermittelt, auch eine Fremdsprache kann man durch die Hör- und Sprachfertigkeiten erlernen, auf die Sehfähigkeiten kommt es dabei nicht entscheidend an, jedenfalls nicht soweit das Niveau für ein einfaches Gespräch i.S.v. § 6 Abs. 2 S. 3 BVFG angestrebt wird. Insoweit sieht sich das Gericht auch durch den Vortrag des Klägers bestätigt: Soweit er einwendet, dass es in Kasachstan keine Sprachschulen mit Deutschkursen für Blinde gebe, erkannt er damit die grundsätzliche Fähigkeit eines Blinden an, eine Fremdsprache zu lernen. Welches Sprachkursangebot dem einzelnen Aufnahmebewerber an seinem Wohnort zur Verfügung steht, ist bei Beurteilung der Spätaussiedlereigenschaft ohne Belang. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.