Urteil
15 K 819/15
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2016:1219.15K819.15.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Tatbestand Der im Jahre 1960 geborene Kläger wurde nach dem Realschulabschluss im August 1977 zum 01.08.1977 in einem Berufsausbildungsverhältnis zum „Fernmeldehandwerker“ bei der – damaligen – Deutschen Bundespost eingestellt. Nach Bestehen der Abschlussprüfung wurde er zum 14.06.1980 als vollbeschäftigter Arbeiter bei dem Fernmeldeamt Bonn übernommen. Diese Tätigkeit dauerte – mit Unterbrechung durch die Ableistung des Grundwehrdienstes vom 01.10.1980 bis 31.12.1981 – bis Dezember 1987 an. Nach Bestehen der Laufbahnprüfung für den mittleren fernmeldetechnischen Dienst wurde der Kläger zum 01.01.1988 zum „Technischen Fernmeldeassistenten zur Anstellung“ (im Beamtenverhältnis auf Probe) ernannt. In der Zeit vom 23.07.1988 bis zum 31.07.1991 war der Kläger ohne Dienstbezüge zum Zwecke der Weiterbildung beurlaubt; in dieser Zeit erfolgte die Beförderung zum „Technischen Fernmeldesekretär“. Nach dem Studienabschluss als Diplom-Ingenieur bei der Rheinischen Fachhochschule Köln wurde der Kläger zum 01.08.1991 bei der Beklagten im Beamtenverhältnis auf Widerruf zum „Technischen Fernmeldeinspektoranwärter“ ernannt; nach Bestehen der Laufbahnprüfung im März 1992 erfolgte zum 01.04.1992 im Beamtenverhältnis auf Probe seine Ernennung zum „Technischen Fermeldeoberinspektor zur Anstellung“. Zuletzt wurde der Kläger zum „Technischen Fernmeldeoberamtsrat ernannt; seit Februar 1999 ist er insichbeurlaubt. Unter dem 02.05.1988 hatte die Oberpostdirektion Köln gegenüber dem Kläger die Dienstzeiten im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis gem. § 10 Abs.1 BeamtVG wie folgt als ruhegehaltsfähig festgestellt: 17.06.1980 bis 30.09.1980 (106 Tage) 01.01.1982 bis 31.12.1987 (6 Jahre). Wegen der Einzelheiten wird auf diesen Bescheid Bezug genommen. Mit Bescheid vom 28.08.2014 nahm die Deutsche Telekom AG den vorgenannten Bescheid vom 02.05.1988 zurück, weil die dort als ruhegehaltsfähig bezeichneten Zeiten nicht mehr als ruhegehaltsfähig anerkannt werden könnten: Nach Durchlaufen des Vorbereitungsdienstes für den gehobenen Dienst – aus einem Amt des gehobenen Dienstes werde dem Kläger später seine Versorgung gewährt – könnten zusätzliche Zeiten, hier Zeiten als Fernmeldehandwerker, nicht mehr als ruhegehaltsfähig anerkannt werden. Das Ermessen für eine Rücknahme werde zu Lasten des Klägers ausgeübt, weil er noch kein Vertrauen in das Fortbestehen der Rechtslage aus dem Bescheid vom 02.05.1988 habe erwerben können; Versorgungsbezüge seien noch nicht festgesetzt worden und der Kläger könne sich auf Änderungen einstellen. Zudem sei die Beklagte gehalten, mit Haushaltsmitteln sparsam umzugehen. Auf Bitten des Klägers erläuterte die Deutsche Telekom AG mit Schreiben vom 17.09.2014 den o.g. Bescheid dahin, dass sich der zurück genommene Bescheid vom 02.05.1988 auf die Laufbahn des mittleren Dienstes bezogen habe, der Kläger aber später Versorgungsbezüge aus einem Amt des gehobenen Dienstes erhalten werde. Insoweit habe sich die Rechtslage geändert. Gegen den Bescheid vom 28.08.2014 legte der Kläger unter dem 16.09.2014 Widerspruch ein, in dem er betonte, dass die Zeiten vor der Übernahme in die Laufbahn des gehobenen Dienstes als „Fernmeldehandwerker“ für seinen weiteren beruflichen Werdegang förderlich gewesen seien und zu seiner Ernennung in das Beamtenverhältnis geführt hätten. Der Bescheid vom 02.05.1988 sei begünstigend, so dass er sich auf Vertrauensschutz berufen könne. Mit Widerspruchsbescheid vom 21.01.2015 wies die Deutsche Telekom AG den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 28.08.2014 als unbegründet zurück: Der Bescheid vom 02.05.1988 sei unter dem Vorbehalt des Gleichbleibens der Rechtslage ergangen; durch den Aufstieg des Klägers in den gehobenen Dienst habe sich diese Rechtslage geändert. Der gehobene Dienst habe andere Voraussetzungen und maßgebend für die Anerkennung als ruhegehaltsfähige Dienstzeit sei das Amt, aus dem die spätere Versorgung gewährt werde. Im Übrigen habe der Vordienstzeitbescheid keine verbindliche Entscheidung über das Ruhegehalt getroffen. Ein Vertrauensschutz des Klägers habe nicht entstehen können. Der Kläger hat am 11.02.2015 Klage erhoben. Er ist der Ansicht, dass der Bescheid der Deutschen Telekom AG vom 28.08.2014 in der Fassung des Widerspruchsbescheides rechtswidrig sei. Er könne sich auf ein Vertrauen in den Bestand des Bescheides vom 02.05.1988 berufen, der zudem rechtmäßig ergangen sei. Das privatrechtliche Arbeitsverhältnis vor Einstellung in das Beamtenverhältnis des mittleren Dienstes habe zur Übernahme in das Beamtenverhältnis geführt, so dass die spätere Übernahme in den gehobenen Dienst keine Rolle spiele. Er sei auch nicht aus einem unterbrochenen Beamtenverhältnis entlassen worden sondern sei in den gehobenen Dienst im Rahmen eines Laufbahnaufstiegs eingetreten. Letztlich sei auf den vergleichbaren Fall eines Kollegen hinzuweisen, der einen Aufstieg vom mittleren in den gehobenen fernmeldetechnischen Dienst mit einer wissenschaftlich orientierten Fachausbildung vollzogen habe und bei dem die vor Eintritt in den mittleren Dienst zurückgelegte Zeit als Fernmeldehandwerker in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis weiterhin als ruhegehaltsfähig gelte. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Deutschen Telekom AG vom 28.08.2014 und deren Widerspruchsbescheid vom 21.01.2015 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verweist darauf, dass der Vordienstbescheid vom 02.05.1988 unter dem Vorbehalt des Gleichbleibens der Rechtslage gestanden habe. Der Kläger sei aus dem Beamtenverhältnis des mittleren Dienstes entlassen und sei später nach erfolgreicher Beendigung seines Studiums in den gehobenen Dienst übernommen worden. Damit habe ein neues Beamtenverhältnis begonnen, dessen Laufbahnvoraussetzungen nunmehr alleine dafür maßgeblich seien, welche Vordienstzeiten als ruhegehaltsfähig anerkannt werden könnten. Die Vordienstzeiten aus einem früheren Beamtenverhältnis seien nicht berücksichtigungsfähig. Der vom Kläger zitierte Fall eines Kollegen liege anders, weil dieser kein Studium absolviert habe. Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Das Gericht konnte in der Sache mündlich verhandeln und entscheiden, obwohl für die Beklagte im Termin zur mündlichen Verhandlung niemand erschienen war; sie wurde mit Hinweis auf diese Möglichkeit ordnungsgemäß geladen (§ 102 Abs. 2 VwGO). Die Klage, über die der Berichterstatter als Einzelrichter (§ 6 Abs. 1 VwGO) entscheiden kann, ist als Anfechtungsklage zulässig, aber unbegründet. Der Rücknahmebescheid der Deutschen Telekom AG vom 28.08. 2014 und deren Widerspruchsbescheid vom 21.01.2015 sind rechtmäßig (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage für die Rücknahme des Bescheids der Oberpostdirektion Köln vom 02.05.1988 ist § 48 VwVfG. Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der - wie hier - ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden (§ 48 Abs. 1 Satz 2 VwVfG). Der Anwendbarkeit des § 48 VwVfG steht § 49 Abs. 2 Satz 2, 2. Hs. BeamtVG nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift stehen Entscheidungen nach dem Halbsatz 1 derselben Vorschrift - also über die Berücksichtigung ruhegehaltfähiger Dienstzeiten (§§ 10 bis 12 BeamtVG) - unter dem Vorbehalt eines Gleichbleibens der Rechtslage, die ihnen zugrunde liegt. Daraus folgt nicht, dass Vorabentscheidungen über die Berücksichtigung von Zeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit nur im Falle einer nachträglichen Änderung der Rechtslage geändert werden dürften; eine Rücknahme nach den allgemeinen Vorschriften über das Verwaltungsverfahren, die ihren Anknüpfungspunkt in der Rechtswidrigkeit der Anerkennungsentscheidung findet und nicht in einer späteren Änderung der Rechtslage, wird nicht ausgeschlossen; vgl. BVerwG, Urteil vom 11.12.1985 - 2 C 40.82 -, ZBR 1986, 274 = juris (Rdz. 13); siehe auch OVG NRW, Urteile vom 09.05.2011 - 1 A 88/08 -, juris (Rdz. 34) und vom 04.06.2008 - 21 A 2454/06 -, DVBl 2009, 468 = juris (Rdz. 45). Der Bescheid ist formell rechtmäßig; insbesondere führt die offenbar unterbliebene Anhörung des Klägers nach § 28 Abs. 1 VwVfG - aus dem Verwaltungsvorgang ist die Durchführung einer Anhörung nicht ersichtlich - nicht zur Rechtswidrigkeit des Rücknahmebescheids, weil dieser Verfahrensfehler jedenfalls gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 VwVfG im Widerspruchsverfahren geheilt wurde. Die materiellen Aufhebungsvoraussetzungen liegen vor. Der Bescheid der Oberpostdirektion Köln vom 02.05.1988 ist rechtswidrig. Die Frage der Rechtmäßigkeit dieses Bescheides bemisst sich in materieller Hinsicht nach § 10 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG in der Fassung der Bekanntmachung vom 12.02.1987 (BGBl. I, 570), der im entscheidungsrelevanten Kern bis heute unverändert gebliebenen ist. Nach dieser Vorschrift sollen auch Zeiten als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, in denen ein Beamter nach Vollendung des siebzehnten Lebensjahres vor der Berufung in das Beamtenverhältnis im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Reichsgebiet ohne von dem Beamten zu vertretende Unterbrechung tätig war, sofern diese Tätigkeit zu seiner Ernennung geführt hat: 1. Zeiten einer hauptberuflichen in der Regel einem Beamten obliegenden oder später einem Beamten übertragenen entgeltlichen Beschäftigung oder 2. Zeiten einer für die Laufbahn des Beamten förderlichen oder nach Annahme für die Laufbahn ausgeübten handwerksmäßigen, technischen oder sonstigen fachlichen Tätigkeit. Zwischen der Tätigkeit im Arbeitsverhältnis und der Ernennung muss demnach in funktioneller und zeitlicher Hinsicht ein innerer Zusammenhang bestanden haben. Der funktionelle Zusammenhang besteht dann, wenn die Ernennung wesentlich auf die Fähigkeiten und Erfahrungen zurückzuführen ist, die der Beamte durch die vordienstliche Tätigkeit erworben hat. Diese Tätigkeit stellt einen wesentlichen Grund für die Ernennung dar, wenn sie die spätere Dienstausübung als Beamter entweder ermöglicht oder doch erleichtert und verbessert hat. Das Erfordernis des funktionellen Zusammenhangs zwischen vordienstlicher Tätigkeit und Ernennung umfasst die weitere gesetzliche Voraussetzung, dass es sich dabei um eine für die Laufbahn des Beamten förderliche Tätigkeit gehandelt haben muss. In zeitlicher Hinsicht muss die förderliche Tätigkeit der Ernennung unmittelbar vorangegangen sein und darf keine vom Beamten zu vertretende Unterbrechung vorgelegen haben; vgl. BVerwG, Beschluss vom 05.12.2011 - 2 B 103.11 -, juris (Rdz. 8 m. w. N.); OVG NRW, Urteil vom 09.05.2011 - 1 A 88/08 -, juris (Rdz. 39 f. m. w. N.) Zwar hat sich an die Zeit der beruflichen Tätigkeit des Klägers im Arbeitsverhältnis bei der Deutschen Bundespost als „Fernmeldehandwerker“ ab dem 01.01.1988 seine Tätigkeit im Beamtenverhältnis des mittleren fernmeldetechnischen Dienstes angeschlossen. Es ist aber zu berücksichtigen, dass der Kläger zum 01.08.1991 in die Laufbahn des gehobenen fernmeldetechnischen Dienstes übergetreten ist. In diesem Fall fehlt es aber an einem funktionellen und zeitlichen inneren Zusammenhang einer Tätigkeit in dieser Laufbahn und der früheren beruflichen Tätigkeit des Klägers im Arbeitsverhältnis als „Fernmeldehandwerker“. Auch wenn der Kläger – anders als die Beklagte meint – nicht aus dem Beamtenverhältnis des mittleren Dienstes entlassen worden, sondern (nur) ohne Dienstbezüge beurlaubt war, kommt es im Falle aufeinander folgender Beamtenverhältnisse für die Anerkennung von Vordienstzeiten gemäß § 10 Abs. 1 BeamtVG grundsätzlich auf das Beamtenverhältnis an, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt; vgl. BVerwG, Urteile vom 25.10.1972 - VI C 4.70 -, BVerwGE 41, 89, vom 04.06.1980 - 6 B 38.79 -, Buchholz 232.5 § 12 BeamtVG Nr. 2, und vom 28.02.2007 - 2 C 18.06 -, NVwZ-RR 2007, 469 m.w.N). Die Tätigkeit des Klägers im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis bei der Deutschen Bundespost hat zwar (ursprünglich) zu seiner Berufung in das Beamtenverhältnis bei der Deutschen Bundespost geführt hat; sie war aber nicht Grundlage des Beamtenverhältnisses im gehobenen Dienst, vgl. zu diesem Zusammenhang: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.03.1988 – 4 S 673/86 – juris (nur Leitsatz), sondern seine Übernahme in die Laufbahn des gehobenen fernmeldetechnischen Dienstes erfolgte aufgrund des vorangegangenen Studiums bzw. des in diesem erworbenen Abschlusses. Es ist weder vorgetragen noch erkennbar, dass die Zulassung zum Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des gehobenen Dienstes früheren Angestellten oder Arbeitern im Dienst eines öffentlichen Dienstherrn vorbehalten war oder dass der Kläger wegen der vorher geleisteten Tätigkeit als „Fernmeldehandwerker“ bei der Deutschen Bundespost zum Vorbereitungsdienst zugelassen wurde. Es fehlt in jedem Fall an der notwendigen Kausalität für die Übernahme in das Beamtenverhältnis zum 01.08.1991 mit der Folge, dass der zurückgenommene Bescheid der Oberpostdirektion Köln vom 02.05.1988 rechtswidrig war. Die Beklagte war auch nicht aus Gründen des Vertrauensschutzes gehindert, die rechtswidrige Anerkennung der Vordienstzeit als ruhegehaltfähige Dienstzeit zurückzunehmen. Handelt es sich - wie hier - um einen begünstigenden Verwaltungsakt, darf dieser nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden (§ 48 Abs. 1 Satz 2 VwVfG). Nach § 48 Abs. 2 Satz 1 VwVfG darf ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder - wie vorliegend im Hinblick auf die spätere Bewilligung des Ruhegehalts - hierfür Voraussetzung ist, nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Zwar bestehen vorliegend keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Kläger die Berufung auf den Vertrauensschutz bereits aus den Gründen des § 48 Abs. 2 Satz 3 VwVfG verwehrt ist. Namentlich kann dem Kläger nicht vorgehalten werden, dass er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte (vgl. § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 VwVfG). Jedoch ist das - zu seinen Gunsten unterstellte - Vertrauen auf den unveränderten Fortbestand der Anerkennung einer ruhegehaltfähigen Vordienstzeit unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an der Aufhebung der von Anfang an rechtswidrigen Anerkennung nicht schutzwürdig (§ 48 Abs. 2 Satz 1 VwVfG). Dem öffentlichen Interesse an der Aufhebung eines rechtswidrigen Verwaltungsakts, das auch das Interesse an der sparsamen Verwaltung öffentlicher Mittel umfasst, ist in der Regel gegenüber dem Interesse des Betroffenen an der Aufrechterhaltung des rechtswidrigen Verwaltungsakts für die Zukunft das Übergewicht beizumessen, wenn der Verwaltungsakt - wie hier - Voraussetzung für den laufenden Bezug von Geldleistungen (Versorgungsbezügen) ist. Dies ist vorliegend nicht der Fall: Der Inhalt des Bescheides der Oberpostdirektion Köln vom 02.05.1988 ist bislang in keiner Weise umgesetzt worden; dem Kläger sind zu keinem Zeitpunkt Ruhegehaltsleistungen gewährt worden, bei welchen die Festsetzungen aus diesem Bescheid berücksichtigt worden wären. Die Beklagte hat die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG für die Rücknahme eingehalten. Diese Frist beginnt, sobald die Behörde die Rechtswidrigkeit des erlassenen Verwaltungsakts erkannt hat und ihr die für die Rücknahmeentscheidung außerdem erheblichen Tatsachen vollständig bekannt sind. Dazu gehören die Umstände, deren Kenntnis es der Behörde objektiv ermöglicht, ohne weitere Sachaufklärung unter sachgerechter Ausübung ihres Ermessens über die Rücknahme zu entscheiden. Dass die Beklagte diese Frist bei Erlass des Bescheides vom 28.08.2014 nicht beachtet bzw. eingehalten hätte, behauptet der Kläger nicht bzw. ist nicht ersichtlich. Die von der Beklagten vorgenommenen Ermessenserwägungen sind nicht zu beanstanden (vgl. § 114 Satz 1 VwGO). Weil es um sachlich nicht begründete Zahlungen zu Lasten des öffentlichen Haushalts geht, ist die Ermessensentscheidung zum Nachteil der Klägerin intendiert, soweit sie sich - wie hier - nicht auf Vertrauensschutz berufen kann. vgl. BVerwG, Urteil vom 16.06.1997 - 3 C 22.96 -, BVerwGE 105, 55 = juris (Rdz. 14 ff. m. w. N.); OVG NRW, Urteil vom 04.06.2008, a.a.O.; juris (Rdz. 63 f. m. w. N.). Die Beklagte hat in ermessensgerechter Weise den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit der Haushaltsführung (vgl. § 7 Abs. 1 BHO i. V. m. § 6 Abs. 1 HGrG) den Vorrang vor möglichen finanziellen Interessen des Klägers an der Aufrechterhaltung der Anerkennung der Vordienstzeiten eingeräumt. Die Rücknahmeentscheidung der Beklagten ist auch insoweit ermessensgerecht, als vorliegend das Ermessen zuungunsten des Klägers ausgeübt wurde, während in dem vom Kläger beschriebenen Fall eines Kollegen eine Rücknahme nicht erfolgt sei. Nach dem eigenen Vorbringen des Klägers hat der von ihm genannte Kollege aber kein Studium absolviert, sondern ist im Rahmen eines Laufbahnaufstiegs in den gehobenen fernmeldetechnischen Dienst übergetreten. Dass die Beklagte diesen Fall anders als den des Klägers, der außerhalb seines Dienstes – unter Wegfall der Dienstbezüge – ein Studium durchlaufen hat, würdigt, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte - ERVVO VG/FG - vom 7. November 2012, GV. NRW. S. 548) zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte dreifach eingereicht werden. Im Fall der elektronischen Einreichung nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Betrag entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert (§ 52 Abs. 2 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich, zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte - ERVVO VG/FG - vom 7. November 2012, GV. NRW. S. 548) bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte dreifach eingereicht werden. Im Fall der elektronischen Einreichung nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bedarf es keiner Abschriften.