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Urteil

15 K 5338/14

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2016:1219.15K5338.14.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand Die im Jahre 0000 geborene Klägerin steht seit Januar 1983 als Beamtin des gehobenen nichttechnischen Dienstes im Dienste der Beklagten; zuletzt wurde sie im Juni 2005 zur Postamtsrätin ernannt. Gegen die Klägerin wurde wegen diverser Vorwürfe zu einer behaupteten Verletzung ihrer Dienstpflichten unter dem 01.08.2014 durch den Leiter der Niederlassung Brief Bonn ein Disziplinarverfahren eingeleitet, das mit Verfügung vom 04.07.2016 des Vorstands der Deutschen Post AG – trotz Vorliegens eines einheitlichen innerdienstlichen Dienstvergehens – eingestellt wurde. Mit Bescheid des Leiters der Niederlassung Brief Bonn vom 29.10.2015 wurde die Klägerin zum 31.10.2015 zur Ruhe gesetzt; Klage gegen diesen Bescheid wurde nach Durchführung eines erfolglosen Widerspruchsverfahrens nicht erhoben. Für den Zeitraum 01.01. bis 31.12.2013 erhielt die Klägerin eine – ihr am 22.04.2014 ausgehändigte – dienstliche Anlassbeurteilung des Leiters der Niederlassung Brief Bonn, die in der Gesamtpunktzahl auf „52“ lautet und der Gesamtbeurteilungsstufe „3“ (voll und ganz zufriedenstellend) zugeordnet ist. Die Klägerin beanstandete diese Beurteilung und legte gegen den nach erfolglosem Schlichtungsverfahren ergangenen Bescheid des Leiters der Niederlassung Brief Bonn vom 11.06.2014 Widerspruch ein, der durch Widerspruchsbescheid vom 25.08.2014 als unbegründet zurückgewiesen wurde. Die Klägerin hat rechtzeitig Klage erhoben, mit der sie im Wesentlichen rügt, dass sie im Beurteilungszeitraum 2013 nicht amtsangemessen beschäftigt worden sei und dem Leiter der Niederlassung Brief Bonn nicht ausreichende Erkenntnisse zu ihren Leistungen im maßgebenden Zeitraum zur Verfügung gestanden hätten. Soweit willkürlich einzelne Vorgänge beurteilt worden seien, zeichneten diese ein falsches Bild. Soweit die Beklagte darauf hinweise, dass die streitige Anlassbeurteilung für 2013 lediglich der Vorbereitung der Beförderungsrunde 2014 gedient habe, könne diese gleichwohl auch nach Abschluss dieser Beförderungsrunde insoweit für sie Relevanz haben, als bei nachfolgenden Auswahlentscheidungen bei einem Leistungsgleichstand auf diese zurückgegriffen werde und im Übrigen Grundlage eines Schadensersatzanspruchs sein könne. Eine dienstliche Beurteilung für 2014 sei ihr wegen des laufenden Disziplinarverfahrens in 2015 nicht bekanntgegeben worden. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides der Niederlassung Brief Bonn der Deutschen Post AG vom 11.06.2014 und deren Widerspruchsbescheid vom 25.08.2014 zu verurteilen, die für sie erstellte dienstliche Beurteilung der Niederlassung Brief Bonn der Deutschen Post AG für 2013 (eröffnet am 22.04.2014) für den Zeitraum 01.01.2013 bis 31.12.2013 aufzuheben und sie unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut für den vorgenannten Zeitraum zu beurteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Ansicht, dass dem Leiter der Niederlassung Brief Bonn als Beurteiler ausreichende Erkenntnisse über die Leistungen der Klägerin im Beurteilungszeitraum zur Verfügung gestanden hätten; dabei habe er insbesondere auf die Leistungseinschätzung und Wertungen des Herrn C. als direktem Fachvorgesetzten zurückgreifen können. Im Übrigen habe die Anlassbeurteilung für 2013 lediglich der Vorbereitung der Beförderungsgrunde 2014 gedient, so dass die Klägerin nach Abschluss dieser Beförderungsgrunde kein schützenswertes Interesse mehr an der Aufhebung dieser Beurteilung haben könne. Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die Gerichtsakte in diesem Verfahren und im Verfahren 15 K 4641/13 sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage, über die der Berichterstatter als Einzelrichter (§ 6 Abs. 1 VwGO) entscheiden kann, ist unzulässig. Der Klägerin fehlt das erforderliche Rechtsschutzinteresse für die von ihr erstrebte Aufhebung der – vorliegend streitigen – Anlassbeurteilung für den Zeitraum 01.01. bis 31.12.2013. Ausgehend davon, dass für die Gewährung von Rechtsschutz gegen behauptete rechtlich fehlerhafte dienstliche Beurteilungen deren Zweckbestimmung als Auswahlgrundlage für künftige Personalentscheidungen vgl. BVerwG, Urteil vom 26.06.1980 - 2 C 13.79 -, Buchholz 232 § 8 BBG Nr. 18 = ZBR 1981, 197 f. = juris (Rdz. 40). ist, besteht kein schützenswertes Rechtsschutzinteresse in Bezug auf eine Aufhebung der dienstlichen Beurteilung, wenn dieser Zweck der Beurteilung nicht mehr erreicht werden kann; vgl. BVerwG, Urteil vom 11.02.1982 - 2 C 33.79 -, Buchholz 232 § 8 BBG Nr 21 = ZBR 1983, 205 = juris (Rdz. 19). So liegt der Fall hier, nachdem die Klägerin zum 31.10.2015 zur Ruhe gesetzt wurde und die Anlassbeurteilung 2013 derzeit keine Grundlage für eine Personalentscheidung – wegen eines zur Zeit fehlenden aktiven Beamtenverhältnisses – darstellen kann. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Klägerin – zu einem derzeit ungewissen Zeitpunkt – nach Maßgabe des § 46 BBG reaktiviert werden kann; vgl. zu einem dann ggf. fortbestehenden Rechtsschutzinteresse: BVerwG, a.a.O.. Auch im Falle einer Reaktivierung hat die streitige Anlassbeurteilung 2013 keine weitere Relevanz: Im Falle einer nach Maßgabe von Leistungsaspekten (Art. 33 Abs. 2 GG) durchzuführenden Auswahlentscheidung wären aktuelle dienstliche Beurteilungen zu erstellen. Soweit es wegen eines dann bestehenden Gleichstands im Gesamturteil und ggf. in den Einzelbewertungen auf frühere dienstliche Beurteilungen der Klägerin ankommen könnte, wäre es geboten, eine Nachzeichnung ihres beruflichen Werdegangs für die Zeit des Ruhestandes vorzunehmen und insoweit die letzte dienstliche Beurteilung im aktiven Beamtenverhältnis fortzuschreiben. Dies wäre aber nicht die Anlassbeurteilung 2013, sondern die der Klägerin noch zu eröffnende, jüngere dienstliche Beurteilung für 2014. Nur diese, nicht jene für das Jahr 2013, kann Grundlage einer Nachzeichnung sein, so dass es auch unter diesem Aspekt auf die streitige Anlassbeurteilung nicht mehr ankommen kann. Soweit die Klägerin – eher unsubstantiiert – darauf hinweist, dass beabsichtigt sei, Schadensersatzansprüche geltend zu machen, ergibt sich daraus keine andere Bewertung des Rechtsschutzinteresses. Soweit es im Falle der - verschuldeten - Rechtswidrigkeit der angegriffenen dienstlichen Beurteilung in einem Schadensersatzprozess darauf ankäme, wie die Beurteilung bei rechtmäßigem Vorgehen der Beklagten im Rahmen ihrer Beurteilungsermächtigung voraussichtlich ausgefallen wäre und ob die Klägerin dann voraussichtlich befördert worden wäre, wären diese Fragen von dem damit befassten Gericht zu prüfen und zu entscheiden; vgl. BVerwG, a.a.O. unter Hinweis auf die zivilgerichtliche Rechtsprechung, z.B. BGH, Urteile vom 06.11.1961 - III ZR 143/60 -, BGHZ 36, 144 (154), vom 23.02.1959 - III ZR 77/58 -, NJW 1959, 1125 f. und vom 11.061981 - III ZR 34/80 -, NJW 1982, 36 f. = DÖD 1981, 286 (288). An der Irrelevanz der dienstlichen Anlassbeurteilung für 2013 ändert diese angedeutete Absicht der Klägerin daher nichts. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.