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Beschluss

23 L 2982/16.A

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2016:1216.23L2982.16A.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben. G r ü n d e Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 23 K 11430/16.A gegen die Abschiebungsandrohung im Bescheid der Antragsgegnerin vom 8. November 2016 anzuordnen, ist mangels Rechtsschutzinteresses unzulässig. Klage und Antrag sind zwar rechtzeitig erhoben bzw. gestellt worden. Denn beide Verfahren, die sich gegen den Bescheid vom 8. November 2016 richten sind bereits am 15. November 2016 beim Verwaltungsgericht Würzburg eingegangen. Die Klagefrist des § 74 Abs. 1 AsylG von zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides ist damit ersichtlich eingehalten. Es gilt auch nicht nach § 74 Abs. 1, 2. Alternative AsylG eine verkürzte Frist von einer Woche. Denn das Asylgesetz bestimmt für den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO im Falle der Einstellung des Verfahrens nach § 33 AsylG keine Wochenfrist. Vgl. VG Augsburg, Beschluss vom 17. November 2016 – Au 3 S 16.32189 – und VG Köln, Beschluss vom 12. Juli 2016 – 3 L 1544/16.A –. Gleichwohl fehlt für den Antrag das erforderliche Rechtsschutzinteresse. Denn der Antragsteller hat die Möglichkeit, nach § 33 Abs. 5 Satz 2 und 4 AsylG einen Antrag auf Wiederaufnahme/Fortführung des Asylverfahrens zu stellen. Zu der in der Rechtsprechung umstrittenen Frage des Entfalls des Rechtsschutzbedürfnisses vgl. VG Augsburg, Beschluss vom 17. November 2016 – Au 3 S 16.32189 – VG Regensburg, Beschluss vom 19. Juli 2016 – RO 11 S 16.31399 –, VG Köln, Beschluss vom 12. Juli 2016 – 3 L 1544/16.A – (alle das Rechtsschutzbedürfnis bejahend) und VG Ansbach, Beschluss vom 14. November 2016 – AN 4 S 16.31794 –, VG Augsburg, Beschluss vom 30. Mai 2016 – Au 3 S 16.30616 –, VG Regensburg, Beschluss vom 18. April 2016 – RO 9 S 16.30620 – (alle das Rechtsschutzbedürfnis verneinend). Dieser Antrag auf Wiederaufnahme des Asylverfahrens stellt im Vergleich zum Beschreiten des verwaltungsgerichtlichen Rechtsweges eine einfachere und nicht weniger effektive Möglichkeit dar, um das Rechtsschutzziel, nämlich die Fortführung des vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zunächst eingestellten Verfahrens zu erreichen und zugleich die Durchsetzung aufenthaltsbeendender Maßnahmen zu verhindern. Nach der Systematik des § 33 AsylG ist der Wiederaufnahme-/Fortführungsantrag nach § 33 Abs. 5 Satz 2 AsylG an keine materielle Voraussetzung geknüpft. Insbesondere ist nicht Voraussetzung, dass der Einstellungsbescheid rechtswidrig ist oder dass die Versäumung des Anhörungstermins auf Umständen beruht, auf die der Antragsteller keinen Einfluss hatte. Dies entspricht auch der gesetzgeberischen Intention, dass der erstmaligen Einstellung des Asylverfahrens nach § 33 Abs. 1 oder 3 AsylG „lediglich Warncharakter“ zukommen solle. Vgl. Amtliche Begründung in BT-Drs. 18/7538, Seite 17. Lediglich in § 33 Abs. 5 Satz 6 AsylG sind abschließend die Gründe normiert, die einer Wiederaufnahme des Asylverfahrens entgegenstehen. Danach ist der Wiederaufnahmeantrag als Folgeantrag im Sinne des § 71 AsylG zu behandeln, wenn die Einstellung des Verfahrens im Zeitpunkt des Wiederaufnahmeantrags mindestens neun Monate zurückliegt oder wenn das Verfahren bereits einmal nach § 33 Abs. 5 Satz 5 AsylG aufgenommen wurde. Gemessen hieran hat der Antragsteller einen Anspruch auf Wiederaufnahme des Asylverfahrens. Denn die Voraussetzungen, unter denen statt der Wiederaufnahme der Antrag als Folgeantrag gewertet werden müsste, liegen nicht vor. Die Einstellung des Asylverfahrens ist mit Bescheid vom 8. November 2016 erfolgt, liegt also keine neun Monate zurück. Auch ist das Asylverfahren des Antragstellers nicht bereits einmal nach § 33 Abs. 5 Satz 5 AsylG aufgenommen worden. Der Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens führt für den betroffenen Asylsuchenden auch nicht zu anderen Rechtsfolgen, als dies bei erfolgreichem gerichtlichem Rechtsschutz der Fall wäre. Nach § 33 Abs. 5 Satz 5 AsylG nimmt das Bundesamt auf den Antrag die Prüfung in dem Verfahrensschritt wieder auf, in dem es sie eingestellt hat. Mit der darin liegenden Fortführung der Prüfung des Asylantrags erledigt sich der Einstellungsbescheid in sonstiger Weise im Sinne des § 43 Abs. 2 VwVfG. Dies hat zur Folge, dass der Bescheid insgesamt, also auch hinsichtlich der Abschiebungsandrohung unwirksam wird, d.h. dass von der Einstellung keine Rechtswirkungen mehr ausgehen. Mehr kann der Antragsteller auch im gerichtlichen Verfahren durch die gerichtliche Aufhebung des Bescheides nicht erreichen. Das Rechtschutzinteresse ist auch nicht mit Blick auf das Gebot des effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 GG zu bejahen. Vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 20. Juli 2016 – 2 BvR 1385/16 –. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist das Rechtsschutzinteresse für den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO und die Klage nur dann zu bejahen, wenn die erste Wiederaufnahmeentscheidung ein späteres Wiederaufnahmebegehren selbst dann sperrt, wenn die erste Verfahrenseinstellung nach § 33 Abs. 5 Satz 1 AsylG rechtswidrig war. Dies ist jedoch nicht der Fall. Im Fall eines etwaigen weiteren Wiederaufnahmeantrags ist das Verfahren – wie bereits ausgeführt – nach § 33 Abs. 5 Satz 6, Ziffer 2 AsylG dann nicht wieder aufzunehmen, wenn das Asylverfahren bereits nach dieser Vorschrift (Abs. 5 Satz 5) wieder aufgenommen war. Dabei kann die Sperrwirkung nach allgemeinem verwaltungsverfahrensrechtlichen Grundsätzen nur dann eintreten, wenn die erste Einstellung bestandskräftig oder rechtmäßig war. Eine Bestandskraft des ersten Einstellungsbescheides scheidet schon wegen der mit der Fortführung des Asylverfahrens verbundenen Erledigung des Einstellungsbescheides aus. Durch die Erledigung wird der Einstellungsbescheid nach § 43 VwVfG unwirksam. Unwirksame Verwaltungsakte entfalten jedoch keine Rechtswirkung mehr und können daher nicht in Bestandskraft erwachsen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Oktober 2010 – 12 A 337/12 –. Die Anwendung des § 33 Abs. 5 Satz 6, Ziffer 2 AsylG setzt mithin zwingend voraus, dass das Asylverfahren vor der ersten Wiederaufnahme rechtmäßig eingestellt wurde. Nur dann liegt tatsächlich eine Wiederaufnahme im Sinne des Gesetzes vor. Der Betroffene kann daher im zweiten Wiederaufnahmeantrag geltend machen und gerichtlich überprüfen lassen, dass bzw. ob die erste Einstellung des Verfahrens rechtswidrig erfolgt ist. Hat der Antragsteller somit einen Anspruch auf Fortführung des eingestellten Asylverfahrens, so fehlt es am Rechtsschutzbedürfnis für den vorliegenden Antrag. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 83b AsylG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.