Urteil
19 K 5863/15
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2016:1216.19K5863.15.00
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Tenor
Soweit die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird es eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 95 % und die Beklagte 5 %.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Soweit die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird es eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 95 % und die Beklagte 5 %. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d: Der am 00.00.0000 geborene Kläger ist als Beamter der Beklagten zu einem Bemessungssatz von 70 % der krankheitsbedingten Aufwendungen seiner berücksichtigungsfähigen Ehefrau beihilfeberechtigt. Mit seiner Klage begehrt er eine weitere Beihilfe zu den Aufwendungen für die Implantatversorgung seiner Ehefrau Regio 35 und 37. Der Kläger legte unter dem 13.03.2015 einen Heil- und Kostenplan für eine zahnärztliche Implantatversorgung in Regio 35 (Sofortimplantation) und 37 (Implantation) sowie für eine implantatgetragene Brücke vor. Den Heil- und Kostenplänen legte der Kläger eine am 25.03.2015 von seiner Ehefrau unterschriebene Erklärung bei, mit der diese den sie behandelnden Zahnarzt von seiner ärztlichen Schweigepflicht entband, damit die Beklagte die nach § 4 Abs. 2 b) BVO NRW die Voranerkennung erforderliche amtsärztliche Stellungnahme einholen konnte. Unter dem 02.04.2015 beauftragte die Beklagte ihren amtsärztlichen mit der Erstellung einer Stellungnahme, ob im Falle der Ehefrau des Klägers die Indikationen des § 4 Abs. 2 b) BVO NRW die Anerkennung der Implantatbehandlung gegeben waren. Unter dem 20.04.2015 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Gewährung einer Beihilfe u.a. für Aufwendungen, die der Zahnarzt Dr. H. mit Rechnung vom 15.04.2015 in Höhe von insgesamt 1.860,93 € für eine in der Zeit vom 07.04.2015 bis zum 15.04.2015 bei der Ehefrau der Klägerin durchgeführte Zahnbehandlung geltend gemacht hatte, die u.a. eine Sofortimplantation Regio 35, eine Implantatinsertation Regio 37 sowie die Entfernung des Zahnes 38 umfasste. Mit Bescheid vom 28.04.2015 bewilligte die Beklagte dem Kläger für die Zahnbehandlung seiner Frau eine Beihilfe in Höhe von 700,00 €. Dabei erkannte sie für die Implantatbehandlung Regio 35, 37 lediglich jeweils die nach § 4 Abs. 2 b) BVO NRW vorgesehene Pauschale in Höhe von 500,00 € an, weil mit der Implantatbehandlung bereits vor Abschluss des Voranerkennungsverfahrens gem. § 4 Abs. 2 b) BVO NRW begonnen worden sei. Unter dem 04.05.2015 und 18.05.2015 legte der Kläger Widerspruch gegen den Beihilfebescheid ein. Zur Begründung berief er sich auf die beigefügte Stellungnahme des behandelnden Zahnarztes Dr. H. vom 04.05.2015. In dieser Stellungnahme führt der Zahnarzt aus, dass die Zahnentfernungen und Implantationen im Sinne einer Notfallbehandlung erforderlich gewesen seien. Die Sofortimplantation Regio 35 sei erforderlich gewesen, um die dünne bukkale Knochenlammelle zu stabilisieren. Im Falle der Zahnentfernung ohne Implantation wäre mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit die Knochenlamelle resorbiert worden. Dies hätte eine umfangreichere Augmentation in Form einer Ridge bzw. Socket Preservation erforderlich gemacht. Bei einer späteren Implantation Regio 37 hätte sich dort das gleiche Problem ergeben. Die Beklagte wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 12.08.2015 unter Hinweis auf die amtsärztliche Stellungnahme vom 02.07.2015 zurück, wonach im Falle der Ehefrau des Klägers die allein in Betracht kommende Indikation der Freiendlücke bei erhaltenem Zahn 38 ohnehin nicht vorgelegen habe. Der Kläger wies am 19.08.2015 darauf hin, dass der Zahn 38 bei der Behandlung am 07.04.2015 entfernt worden und bereits bei der Planung der Implantatbehandlung vom behandelnden Zahnarzt als nicht erhaltungswürdig deklariert worden sei. Mit Widerspruchsbescheid vom 07.09.2015 hob die Beklagte den Widerspruchsbescheid vom 12.08.2015 auf und wies den Widerspruch des Klägers erneut mit der Begründung zurück, dass mit der Implantatbehandlung vor Abschluss des Anerkennungsverfahrens begonnen worden sei. Ein Abwarten des Voranerkennungsverfahrens sei der Ehefrau des Klägers zumutbar gewesen. Zur Begründung verwies sie auf eine amtsärztliche Stellungnahme vom 24.08.2015. Hiernach sei nach der Entfernung des Zahnes 38 die Indikation einer Freiendlücke zwar gegeben gewesen. In dem vom Kläger vorgelegten Heil- und Kostenplan vom 09.03.2015 sei aber eine Behandlung des Zahnes 38 nicht vorgesehen gewesen. Eine Sofortimplantation sei nicht erforderlich gewesen. Soweit der behandelnde Zahnarzt die Notwendigkeit einer Sofortimplantation mit der Vermeidung einer größeren Augmentation begründet habe, habe er eine solche Augmentation am 07.04.2015 durchgeführt. Nach der Extratition des Zahnes 35 hätte ohne weiteres ein Auffüllen von Knochendefekten mit Knochenersatzmaterial (Socket Preservation) durchgeführt werden können. Der Kläger hat am 07.10.2015 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor, er habe einen Anspruch auf eine weitere Beihilfe zu den Implantatbehandlungen, weil eine vorherige Anerkennung nach § 4 Abs. 2 b) BVO NRW ohne sein Verschulden unterblieben sei. Die Implantatbehandlung habe aus medizinischen Gründen keinen Aufschub geduldet. Er verweist auf eine Stellungnahme des behandelnden Arztes Dr. H. vom 28.10.2015, wonach sich die Beschwerden der Ehefrau des Klägers an den zu entfernenden Zähnen im Verlauf des März 2015 verstärkt hätten. Nach den Feststellungen des behandelnden Zahnarztes sei die dünne, eingerissene wangenwärtig die Alveole begrenzende Knochenlamelle im Bereich des Zahnes 35 am besten mit einem Sofortimplantat zu stabilisieren und zusammen mit augmentativen Maßnahmen zu erhalten gewesen. In einer weiteren Stellungnahme vom 06.01.2016 führe der behandelnde Zahnarzt aus, dass er sich nach den im März 2015 aufgetretenen Beschwerden – insbesondere im Bereich des Zahnes 35 – für die Durchführung der in Rede stehenden Behandlung entschieden habe. Er habe berücksichtigt, dass der Heil- und Kostenplan, der die Indikation einer Freiendlücke dargelegt habe, bereits einen Monat zuvor erstellt worden sei. Eine der Zahnentfernung folgende Knochenaufbereitung im Sinne einer Socket bzw. Ridge Preservation hätte einfach zusätzliche Kosten für die Operation und das Knochenersatzmaterial erfordert. Die Implantation hätte erst Monate später erfolgen können, so dass sich die zahnlose Zeit für die Patientin um 5 Monate verlängert hätte. Die Beklagte hat den Bescheid vom 28.04.2015 in der mündlichen Verhandlung dahingeändert, dass sie dem Kläger für die Leistung GOZ Ziff. 3030 betreffend den Zahn 38 eine weitere Beihilfe in Höhe von 31,69 € bewilligt hat. Insoweit haben die Beteiligten die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Änderung ihres Bescheides vom 28.04.2015 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 07.09.2015 und der in der mündlichen Verhandlung erfolgten Änderung zu verpflichten, dem eine weitere Beihilfe in Höhe von 570,96 € zu bewilligen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verweist auf vertrauensärztliche Stellungnahmen des Dr. Kramer vom 23.11.2015 und vom 25.01.2016. Nach dessen Auffassung sei die vom behandelnden Zahnarzt behauptete Gefährdung der knöchernen Strukturen ohne Durchführung der Sofortimplantation fachlich nicht belegt. Dass der Patientin medizinische Nachteile entstanden wären, wenn eine konventionelle Behandlung mit Socket Preservation erfolgt wäre, sei nicht nachvollziehbar. Aus zahnmedizinischer Sicht sei eine zahnlose Zeit von fünf Monaten bei zwei fehlenden Zähnen im nicht sichtbaren Bereich tolerabel. Wegen weiterer Einzelheiten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorganges des Beklagten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Soweit die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. Die Klage im Übrigen ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Bewilligung einer weiteren Beihilfe auf der Grundlage der tatsächlichen Aufwendungen für die Implantatbehandlungen in Regio 35, 37 seiner Ehefrau. Der Anspruch ist nicht gegeben, weil der Kläger den Abschluss des nach des nach § 4 Abs. 2 b) Satz 6 BVO NRW erforderlichen Voranerkennungsverfahrens nicht abgewartet hat. Die Ehefrau des Klägers hat den Behandlungstermin am 07.04.2015 für die Implantatinsertion in Regio 35, 37 wahrgenommen, bevor die Beklagte über das Vorliegen der Indikationen nach § 4 Abs. 2 b) BVO NRW nach Einholung eines amtsärztlichen Gutachtens entschieden hat. Der Kläger kann sich auch nicht auf § 13 Abs. 9 BVO NRW berufen. Die vorherige Anerkennung ist nicht ohne sein Verschulden unterblieben. Ein Verschulden im Sinne dieser Vorschrift liegt immer dann vor, wenn sich der Beihilfeberechtigte über das Erfordernis der vorherigen Anerkennung vorsätzlich oder fahrlässig hinwegsetzt. Dem Kläger war bekannt, dass es einer Voranerkennung bedurfte. Nach den unwidersprochen gebliebenen Angaben im Widerspruchsbescheid vom 07.09.2015 hat die Beklagte alle Beschäftigten mit dem Info-Blatt der Beihilfekasse 01/2015 – abrufbar im städtischen Intranet ab Februar 2015 – über die Notwendigkeit der Durchführung des Voranerkennungsverfahrens informiert. Die Ehefrau des Klägers hat kurze Zeit, nachdem sie eine am 25.03.2015 unterzeichnete Schweigepflichtentbindungserklärung vorgelegt hatte, bereits am 07.04.2015 die Implantatbehandlung durchführen lassen. Dass zwingende medizinische Gründe bestanden, die es erforderten mit der Behandlung zu beginnen, ohne die vorherige Anerkennung abzuwarten, ist zwischen den Beteiligten streitig. Der Kläger beruft sich auf Stellungnahmen des behandelnden Zahnarztes Dr. H. , wonach die Zahnentfernungen und Implantationen im Sinne einer Notfallbehandlung erforderlich gewesen seien. Die Sofortimplantation Regio 35 sei erforderlich gewesen, um die dünne bukkale Knochenlammelle zu stabilisieren. Im Falle der Zahnentfernung ohne Implantation wäre mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit die Knochenlamelle resorbiert worden. Dies hätte eine umfangreichere Augmentation in Form einer Ridge bzw. Socket Preservation erforderlich gemacht. Die Beklagte beruft sich auf vertrauensärztliche Stellungnahmen des Dr. L. vom 23.11.2015 und vom 25.01.2016. Nach dessen Auffassung sei die vom behandelnden Zahnarzt behauptete Gefährdung der knöchernen Strukturen ohne Durchführung der Sofortimplantation fachlich nicht belegt. Dass der Ehefrau des Klägers medizinische Nachteile entstanden wären, wenn eine konventionelle Behandlung mit Socket Preservation erfolgt wäre, sei nicht nachvollziehbar. Die zwischen den Beteiligten streitige Frage, ob die Sofortimplantation im Sinne einer Notfallbehandlung medizinisch notwendig war, muss aber nicht abschließend entschieden werden. Selbst wenn dringende medizinische Gründe für eine Sofortimplanta-tion vorgelegen hätten, hätte es dem Kläger oblegen, sich an die Beklagte zu wenden, um auf eine beschleunigte Durchführung des Voranerkennungsverfahrens zu dringen, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 05.02.2013 – 1 A 522/12 -, juris. Dies ist nicht geschehen. Gründe dafür, dass der Kläger sich nicht an die Beklagte gewandt hat, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO, 161 Abs. 2 VwGO. Hierbei entsprach es billigem Ermessen im Sinne von § 161 Abs. 2 VwGO, der Beklagten die Kosten des Verfahrens hinsichtlich des erledigten Teils des Streitgegenstandes aufzuerlegen. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.