Urteil
21 K 3186/15
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2016:1214.21K3186.15.00
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Tenor
Soweit das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird der Zweitwohnungssteuerbescheid der Beklagten vom 21. Mai 2015 aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Soweit das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird der Zweitwohnungssteuerbescheid der Beklagten vom 21. Mai 2015 aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand Die Klägerin wendet sich gegen die Zahlung von Zweitwohnungssteuer. Sie war in der Zeit vom 25. Februar 2007 bis zum 18. Dezember 2008 für eine Wohnung in der X. Straße 0 in Köln mit Hauptwohnung gemeldet. Sodann erfolgt eine Ummeldung als Nebenwohnung für die Zeit vom 18. Dezember 2008 bis zum 1. August 2010. Mit Schreiben vom 23. März 2015 forderte die Beklagte die Klägerin unter Hinweis auf diesen Sachverhalt auf, bis zum 27. April 2015 eine Erklärung zur Zweitwohnungssteuer abzugeben. Nachdem die Klägerin hierauf nicht reagierte hatte, setzte die Beklagte mit Bescheid vom 21. Mai 2015 gegen die Klägerin Zweitwohnungssteuer für die Zeit vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Juli 2010 in einer Gesamthöhe von 1.102,00 Euro fest. Dabei legte sie im Wege der Schätzung eine monatliche Nettokaltmiete in Höhe von 582,00 Euro zu Grunde. Die Klägerin hat am 29. Mai 2015 die vorliegende Klage erhoben. Sie trägt vor, die im Streit befindliche Wohnung sei bis zum 22. Dezember 2008 ihre Hauptwohnung gewesen. Am 22. Dezember 2008 habe sie geheiratet und habe dann ihre Hauptwohnung nach Maintal verlegt. Die Wohnung in Köln habe sie noch bis zum 15. Februar 2009 beibehalten, weil sie bis zu diesem Zeitpunkt noch in einem Arbeitsverhältnis zu der Augusta Apotheke in Köln gestanden habe. Nach der Beendigung dieses Arbeitsverhältnisses habe sie die Wohnung aufgegeben. Im Februar 2009 sei eine andere Familie in die Wohnung eingezogen. Sie habe zu diesem Zeitpunkt sämtliche Schlüssel an die neuen Mieter - die Familie D. - übergeben. Herr B. D. sei Untermieter gewesen, dementsprechend sei der Stromanschluss auf ihn umgeschrieben worden. Danach habe sie keine Zweitwohnung in Köln mehr gehabt. Vielmehr habe sie in der Zeit vom 15. März 2009 bis zum 14. September 2009 bei der T. Apotheke in Maintal gearbeitet. In der Zeit vom 13. Oktober 2009 bis März 2010 habe sie Arbeitslosengeld von der Agentur für Arbeit in Hanau bezogen. Danach sei sie - bis zum 30. November 2012 - bei der „H. M. “ - Apotheke in Karben beschäftigt gewesen. Was die Übergabe der Wohnung an Herrn D. angeht, hat die Klägerin eine eidesstattliche Versicherung des Herrn D. vorgelegt, auf die Bezug genommen wird. Weiter wurde ein Schreiben der H1. Immobilien AG vom 28. Januar 2009 vorgelegt, auf das ebenfalls Bezug genommen wird. Die Klägerin beantragt, den Zweitwohnungssteuerbescheid der Beklagten vom 21. Mai 2015 - soweit er nicht übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist - aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt vor, die Klägerin sei während des Zeitraums ihrer Meldung mit Nebenwohnung in Köln nach den Bestimmungen der Satzung über die Erhebung der Zweitwohnungssteuer in der Stadt Köln steuerpflichtig. Eine rückwirkende Abmeldung durch die Stadt Maintal sei nicht erfolgt. Für den Zeitraum vom 15. Februar 2009 bis zum 31. Juli 2010 habe die Klägerin auch nicht nachgewiesen, dass sie die Wohnung bereits zum 15. Februar 2015 vollständig aufgegeben habe. Am 13. Dezember 2016 hat die Beklagte den Zweitwohnungssteuerbescheid aufgehoben, soweit er sich auf die Monate Januar und Februar 2009 bezieht. Weiter hat die Beklagte den Bescheid teilweise auch aufgehoben, soweit er sich auf die Monate März 2009 bis Juli 2010 bezieht. Insoweit wurde nunmehr eine Nettokaltmiete von nur 299 € zugrunde gelegt. Soweit die Beklagte den Zweitwohnungssteuerbescheid aufgehoben hat, haben die Beteiligten das Verfahren - in Höhe von 609,00 € - übereinstimmend für erledigt erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens sowie auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe Soweit die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird es eingestellt. Im Übrigen ist die zulässige Klage begründet. Der angegriffene Bescheid ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Rechtliche Grundlage für die Erhebung der Zweitwohnungssteuer ist die Satzung über die Erhebung der Zweitwohnungssteuer in der Stadt Köln vom 17. Dezember 2004 in der Fassung der 5. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung der Zweitwohnungsteuer in der Stadt Köln vom 21. Dezember 2011 (Zweitwohnungssteuersatzung - ZwStS -) in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Satz 1, § 2 Abs. 1 Satz 1 Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen. Nach § 1 ZwStS erhebt die Stadt Köln eine Zweitwohnungssteuer für das Innehaben einer Zweitwohnung im Stadtgebiet. Gemäß § 2 Abs. 1 Buchst. a) ZwStS ist Zweitwohnung jede Wohnung im Sinne des § 2 Abs. 3 ZwStS, die als Nebenwohnung im Sinne des Meldegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen dient. § 2 Abs. 4 Satz 1 ZwStS bestimmt, dass eine Wohnung als Nebenwohnung im Sinne des nordrhein-westfälischen Meldegesetzes dient, wenn sie von einer dort mit Nebenwohnung gemeldeten Person zu Zwecken des persönlichen Lebensbedarfs innegehalten wird. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts darf der Satzungsgeber die Zweitwohnungssteuerpflicht auch ohne Rücksicht auf die einzelnen Umstände der Wohnungsnutzung von den melderechtlichen Erklärungen des Steuerpflichtigen abhängig machen. Denn es ist davon auszugehen, dass das allgemeine Wohnbedürfnis in der Regel in der als Hauptwohnung gemeldeten Wohnung gedeckt wird und das Innehaben der als Nebenwohnung gemeldeten Wohnung daher einen zusätzlichen Aufwand darstellt. Bundesrecht ist allerdings dann verletzt, wenn selbst nachweislich unrichtige melderechtliche Verhältnisse für die Steuerpflicht maßgeblich sind. So darf mangels eines tatsächlichen Aufwands etwa der Einwand nicht irrelevant sein, die als Nebenwohnung gemeldete Wohnung sei tatsächlich aufgegeben worden oder werde als Hauptwohnung genutzt. Im Einzelfall ist also bei nachweislich unrichtigen Meldeverhältnissen die tatsächliche Wohnsituation maßgebend. Die von der Eintragung im Melderegister getragene Vermutung kann also im Einzelfall wiederlegt sein. Dies zu tun ist aber Sache des zur Zweitwohnungssteuer Herangezogenen, da die Umstände, die zu einer (fehlerhaften) Meldung geführt haben, in seiner Sphäre liegen. BVerwG, Urteil vom 13. Mai 2009 - 9 C 7.08 -, NVwZ 2009, 1437 (1438). Ausweislich des Melderegisters war die Klägerin für die in Rede stehende Zeit vom 1. März 2009 bis zum 31. Juli 2010 zwar für die Wohnung in der Wildungerstr. 5 in Köln mit Nebenwohnung gemeldet. Das Gericht hat auf der Grundlage des Vortrags der Klägerin, der von ihr angeführten Indizien und der Bekundungen des Zeugen D. aber die Überzeugung gewonnen, dass diese Eintragung falsch war. Die Klägerin hat schriftsätzlich plausibel vorgetragen, die Wohnung nach März 2009 nicht mehr bewohnt zu haben. Dies ist sowohl vor dem Hintergrund der Heirat der Klägerin als auch ihrer neuen Arbeitsstelle bei der T. - Apotheke in Maintal bzw. ihrem anschließenden Arbeitslosengeldbezug in Hanau nachvollziehbar und wird durch die Umstände bestätigt, dass die Vermieterin der Wohnung einer Untervermietung an die Familie D. zugestimmt hat und dass der Stromanschluss für die Wohnung (ab dem 1. Januar 2009) auf die Familie D. angemeldet worden war. Dies alles wird schließlich durch die glaubhaften Bekundungen des glaubwürdigen Zeugen D. umfassend bekräftigt; diesbezüglich wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen. Da die Voraussetzungen für die Erhebung der Zweitwohnungssteuer damit nicht gegeben sind, verletzt der Zweitwohnungssteuerbescheid vom 21. Mai 2015 die Klägerin in ihren Rechten. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Soweit die Beklagte unterlegen ist, hat sie die Kosten des Verfahrens zu tragen. Im Übrigen entspricht es billigem Ermessen ihr die Kosten des Verfahrens auch hinsichtlich des erledigten Teils aufzuerlegen. Für den Zeitraum von Januar bis Februar 2009 hat sie den angegriffenen Bescheid aufgehoben und sich damit in die Rolle der Unterlegenen begeben. Für den Zeitraum von März 2009 bis Juli 2010 wäre sie unterlegen, da die Klägerin in dieser Zeit keine Nebenwohnung in Köln unterhalten hat (siehe Oben). Die Berufung wird nicht zugelassen, weil Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO nicht vorliegen, § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO.