Urteil
1 K 1606/15
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2016:1208.1K1606.15.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Tatbestand Der Kläger ist ein in Köln niedergelassener Diplom-Kaufmann, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer. Unter dem 22.05.2014 schloss er mit Frau C. X. einen Berufsausbildungsvertrag für eine im August des Jahres beginnende Ausbildung zur Steuerfachangestellten (1 K 2393/15). Am 11.07.2014 schloss er mit Frau J. H. einen weiteren Berufsausbildungsvertrag für eine ebenfalls im August des Jahres beginnende gleichartige Ausbildung (1 K 1606/15). Die Verträge wurden der Beklagten zur Eintragung in das Verzeichnis der Ausbildungsverhältnisse vorgelegt. Die Beklagte teilte dem Kläger mit, die Bearbeitung werde bis zur Klärung der in ihrem Schreiben vom 22.05.2015 genannten Sachverhalte zurückgestellt. Der Kläger führte dazu unter anderem aus, die Vorwürfe der früheren Auszubildenden Frau Q. seien frei erfunden, er weise sie zurück. Die Beklagte bemängelte mit Schreiben vom 04.07.2014, der Kläger sei auf die einzelnen Sachverhalte nicht eingegangen. Frau Q. habe angegeben, rund 40 Prozent der Arbeitszeit seien ausbildungsfremd genutzt worden. Die Angaben des Klägers widersprächen den Angaben mehrerer früherer Auszubildender. Lediglich Frau E. habe die Ausbildung abgeschlossen, in sechs anderen Fällen sei die Ausbildung abgebrochen bzw. einvernehmlich beendet worden. Der Kläger führte dazu aus, er habe dieses Schreiben der Beklagten gegenüber der Aufsichtsbehörde beantwortet. Die Ausführungen der Frau Q. seien frei erfunden. Er forderte die Beklagte auf, die entsprechenden Unterlagen und Dateien zu vernichten und verwahrte sich gegen die Verleumdungen seitens der Beklagten. Die Beklagte forderte den Kläger im August 2014 auf, zur regelmäßigen Mehrarbeit, zu den ausbildungsfremden Inhalten und zur Beschäftigungssituation in der Kanzlei Stellung zu nehmen. Es sei beabsichtigt, in diesem Zusammenhang den Ausbildungsbetrieb zu besichtigen. Dazu wurden drei Termine angeboten. Der Kläger forderte mit Schreiben vom 27.08.2014 erneut zur Eintragung der Ausbildungsverhältnisse auf und drohte strafrechtliche Konsequenzen an. Die Anfragen der Beklagten beruhten auf unwahren Äußerungen; er weise sie zurück und verwahre sich gegen weitere derartige Äußerungen. Das Strafverfahren gegen Frau H1. , Leiterin der Abteilung Ausbildung, werde er konsequent bis zum Ende durchsetzen. Er habe auch die Aufsicht der Beklagten informiert und wehre sich gegen die „Verleumndungshaltung“ der Beklagten und die weitere Ausübung von Straftaten. Derzeit beschäftige er drei Fachangestellte und zwei Auszubildende. Persönliche Daten der Mitarbeiter könne er schon aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht weitergeben. Er untersagte der Beklagten jegliche Kontaktaufnahme zu seinen Angestellten, was seitens der Angestellten auch nicht erwünscht sei. Er forderte die Beklagte unter Fristsetzung auf, seine Weisungen zu befolgen und drohte strafrechtliche Konsequenzen an. Er forderte die Beklagte auf, ihre Falschaussagen aufzulisten und ihm zukommen zu lassen. Er untersagte Herrn vom Stein, seine Büroräume zu betreten und erteilte ihm Hausverbot, um ihn von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten. Er bilde gesetzeskonform aus. Unter dem 31.10.2014 teilte die Beklagte dem Kläger mit, sie habe Zweifel an dessen persönlicher Eignung, nachdem verschiedene Sachverhalte ungeklärt geblieben seien. Dazu gehöre die Beschäftigung mit ausbildungsfremden Inhalten, der Verdacht regelmäßiger Mehrarbeit ohne Ausgleich und die Eignung der Ausbildungsstätte. Dies wurde jeweils umfangreich näher dargelegt. Unter dem 10.12.2014 nahm der Kläger dazu Stellung. Er weigerte sich, Arbeitsverträge seiner Mitarbeiter vorzulegen und führte unter anderem aus, der Besuch seiner Kanzlei sei möglich, solange die Vertreter der Kammer nicht in Bezug auf ihn, die Mitarbeiter oder die Kanzlei gegen Strafgesetze verstoßen hätten. Der Vertreter solle mit der Kanzlei Kontakt aufnehmen, den Zweck des Besuchs angeben; er werde nach Rechtsberatung einen Termin mit dem Vertreter vereinbaren. Er beantragte Einsicht in die Akten der Kammer durch Übersendung einer Kopie und Versicherung der Vollständigkeit. Er betrachte damit alle Fragen als beantwortet. Die Beklagte bot dem Kläger nochmals zwei Besichtigungstermine an und kündigte als Besucher den Vizepräsidenten der Kammer – Herrn T. - als Leiter der Ausbildung und den für Ausbildungsfragen zuständigen Geschäftsführer an, Herrn X1. . Der Kläger lehnte dies ab, da gegen beide Strafverfahren anhängig seien. Ferner forderte er die Angabe von Gründen für die Besichtigung und um Angabe der Vorwürfe gegen die Kanzlei. Zudem solle die Beklagte die Gründe benennen, warum die Ausbildungsverträge nicht eingetragen seien. Die Beklagte kündigte eine Besichtigung zum 08.01.2015 durch die Herren T. und X1. an und führte dazu näher aus. Der Kläger bewertete dies in einem Schreiben an den Präsidenten der Kammer als die Ankündigung eines Hausfriedensbruchs und meinte, die Herren vom T. und X1. begingen Straftaten gegen ihn, die Kanzlei und die Mitarbeiter. Der Präsident müsse sich entsprechend seinem Auftrag bewähren; tatsächlich bewege er sich außerhalb jeder Rechtsstaatlichkeit. Solange er sich so verhalte, seien entsprechende strafrechtliche Verfahren nötig. Nur ein strafrechtlich nicht vorbelasteter Vertreter der Kammer dürfe seine Räumlichkeiten besichtigen; zudem dürfe nur ein Vertreter kommen. Mit gleichlautenden Bescheiden vom 04.03.2015 lehnte die Beklagte die Eintragung der Ausbildungsverhältnisse für beide Auszubildenden ab. Es fehle an der persönlichen Eignung des Klägers im Sinne des Berufsbildungsgesetzes, Personen einzustellen und auszubilden. Der Kläger habe wiederholt oder schwer gegen das Berufsbildungsgesetz verstoßen (§ 29 Nr. 2 BBiG). Er habe insbesondere gegen § 76 Abs. 2 BBiG verstoßen. Er habe notwendige Auskünfte nicht erteilt, Unterlagen nicht vorgelegt sowie die Besichtigung der Ausbildungsstätte wiederholt nicht gestattet. Ferner habe er in einer Vielzahl von Fällen entgegen § 17 Abs. 3 BBiG von den Auszubildenden geleistete Mehrarbeit nicht besonders vergütet bzw. durch entsprechende Freizeit ausgeglichen. Wegen der Einzelheiten wird auf die ergangenen Verfügungen Bezug genommen. Der Kläger hat am 18.03.2015 Klage erhoben. Die Klage ist hinsichtlich der Auszubildenden X. mit Beschluss vom 14.04.2015 getrennt und unter dem Aktenzeichen 1 K 2393/15 fortgeführt worden. Zur Begründung trägt der Kläger vor, Frau E. habe die Ausbildung abgeschlossen und arbeite bei ihm als Steuerfachangestellte. Frau X. und Frau H. seien derzeit in der Ausbildung. Er habe mit den damals schon volljährigen Auszubildenden im Ausbildungsvertrag vereinbart, dass sie montags bis freitags von 9:00 Uhr bis 17:30 Uhr arbeiten. Berufsschulzeiten während dieser Bürozeiten würden angerechnet. Frau Q. habe eine umfassende Anrechnung ihrer Berufsschulzeiten und damit eine Verkürzung ihrer Arbeitszeit gefordert. Diesem Wunsch sei er nicht nachgekommen, da die Arbeitszeiten im Vertrag wie bei Frau H. und Frau X. vereinbart worden seien. Der Ausbildungsvertrag sei dann einvernehmlich aufgelöst worden. Frau Q. habe sich gleichwohl bei der Beklagten über ihn beschwert. Deren Vorwürfe habe die Beklagte ihm nur unvollständig mitgeteilt, so dass er keinen Anlass sehe, sich mit diesen näher auseinanderzusetzen. Die Beklagte setze ihn unter Druck und versuche zu erreichen, dass er Verstöße gegen die Vorschriften über die Berufsausbildung zugebe und selbst straffällig werde, indem er etwa mandantenbezogene Daten herausgebe und gegen seine Schweigepflicht verstoße. Die Beklagte hege gegen ihn allein aufgrund der Behauptungen der Frau Q. Misstrauen. Er habe eine Befragung seiner Mitarbeiter zu den Vorwürfen durchgeführt, und es sei naheliegend, dass Frau Q. ihm nachträglich schaden wolle. Er gehe davon aus, dass das Protokoll, welches die Beklagte über die mündliche Eingabe der Frau Q. angefertigt habe, nicht dem tatsächlichen Wortlaut entspreche. Diese formuliere - wie ihm aus der gemeinsamen Zeit hinreichend bekannt sei - gänzlich anders. Er habe nicht gegen § 76 Abs. 2 BBiG verstoßen. Die von der Beklagten geforderte Besichtigung der Ausbildungsstätte habe er zu Recht verweigert. Nachdem die Vertreter der Beklagten ihn massiv dazu gedrängt hätten, im Rahmen der Streitigkeit mit Frau Q. unwahre Aussagen zu bestätigen, habe er Strafanzeige gestellt. Verantwortlich seien neben Frau H1. auch Herr C1. als Präsident der Beklagten, Herr T. als Vizepräsident, Herr X1. als Geschäftsführer und Frau L. X2. als Hauptgeschäftsführerin. Die Staatsanwaltschaft Köln ermittle in der Angelegenheit. Er habe jedoch ausdrücklich eine Besichtigung durch andere Personen angeboten. Unter Abwägung der widerstreitenden Interessen sei es der Beklagten sehr wohl zuzumuten, andere Vertreter zu benennen, denen kein Hausverbot erteilt worden sei. Zudem sei er nicht damit einverstanden, dass eine Besichtigung durch mehr als eine Person erfolgen solle, weil es dafür keine Rechtsgrundlage gebe. Auch könne die Beklagte nicht seinen Einwand ausräumen, dass die Geheimhaltung der Mandantenunterlagen gefährdet sei. Des Weiteren verlange die Beklagte, Mitarbeiter des Klägers ansprechen zu können. Dies verstoße gegen deren Persönlichkeitsrecht; diese seien nicht bereit, mit Vertretern der Beklagten zu sprechen. Er sei seinen Verpflichtungen zur Vorlage von Unterlagen und zur Erteilung von Auskünften bislang stets vollumfänglich nachgekommen. Er habe sämtliche angeforderten und vorhandenen Unterlagen vorgelegt und in vollem Umfang Auskünfte erteilt, soweit dies im Rahmen seiner Geheimhaltungspflicht möglich sei. Im Übrigen führe er keine Aufzeichnungen über die Tätigkeiten seiner Mitarbeiter. Ob die Auszubildenden eigenständig Aufzeichnungen über die von ihnen erbrachten Tätigkeiten anfertigen, überprüfe er nicht. Soweit von Mitarbeitern Aufzeichnungen angefertigt werden, handele es sich in der Regel um Aufzeichnungen für die jeweiligen Mandanten, die als Grundlage bei der Abrechnung des Honorars dienten. Diese seien ausschließlich mandantenbezogen und könnten wegen der Verpflichtung zur Geheimhaltung nicht herausgegeben werden. Ebenso wenig verstoße er gegen § 17 Abs. 3 BBiG. Eine Anrechnung der Berufsschulzeiten, die zum Teil außerhalb der üblichen Arbeitszeiten lägen, müsse lediglich bei minderjährigen Auszubildenden erfolgen, nicht aber bei volljährigen Auszubildenden. Insoweit berufe er sich auf ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG, Urteil vom 26.03.2001, Az: 5 AZR 413/99). Selbst wenn Mängel an seiner persönlichen Eignung bestünden, wäre eine Ablehnung der Eintragung nach § 35 Abs. 2 Satz 1 BBiG nur in Betracht gekommen, wenn der Mangel nicht nach § 32 Abs. 2 BBiG behoben werde. Eine derartige Aufforderung habe er bislang nicht erhalten. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 04.03.2015 zu verpflichten, den Ausbildungsvertrag der Auszubildenden J. H. in das Verzeichnis der Ausbildungsverhältnisse einzutragen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie beruft sich auf ihre angegriffene Entscheidung und tritt dem Vorbringen des Klägers entgegen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Eintragung des Ausbildungsvertrages der Auszubildenden J. H. in das Verzeichnis der Ausbildungsverhältnisse. Die Entscheidung der Beklagten, den Ausbildungsvertrag in das Verzeichnis der Berufsbildungsverhältnisse nicht einzutragen, ist auf § 35 Abs. 2 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) vom 23.03.2005, BGBl I S. 931 gestützt und rechtmäßig. Nach dieser Vorschrift ist die Eintragung eines Berufsausbildungsvertrages in das Verzeichnis abzulehnen, wenn die Eintragungsvoraussetzungen nicht vorliegen und der Mangel nicht nach § 32 Abs. 2 BBiG behoben wird. Gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 2 BBiG ist ein Berufsbildungsvertrag in das Verzeichnis einzutragen, wenn die persönliche Eignung für das Einstellen und Ausbilden vorliegt. § 29 Nr. 2 BBiG bestimmt, dass persönlich nicht geeignet ist, wer wiederholt oder schwer gegen das Berufsbildungsgesetz verstoßen hat. Der Kläger hat mehrfach und schwer gegen Bestimmungen des Berufsbildungsgesetzes verstoßen. Ob ein wiederholter Verstoß gegen § 17 Abs. 3 BBiG vorliegt, kann allerdings offen bleiben. Gemäß § 17 Abs. 3 BBiG ist eine über die vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit hinausgehende Beschäftigung besonders zu vergüten oder durch entsprechende Freizeit auszugleichen. Mit den aktuellen und den ehemaligen Auszubildenden hat der Kläger nach den vorliegenden Ausbildungsverträgen eine regelmäßige Arbeitszeit von 8 Stunden täglich zuzüglich Pausenzeiten vereinbart, zu leisten von montags bis freitags. Die Beklagte geht davon aus, dass der Kläger die Auszubildenden an den beiden wöchentlichen Berufsschultagen Überstunden leisten lässt, ohne dass dafür eine Mehrarbeitsvergütung oder ein Freizeitausgleich gewährt worden sei. Die Überstunden entstünden, weil die Auszubildenden vor Beginn der vereinbarten Arbeitszeit zur Berufsschule erscheinen müssten und nach Beendigung der Berufsschule in der Kanzlei erscheinen und dort bis 17:30 Uhr anwesend sein müssten. Es ist allerdings zweifelhaft, ob unter diesen Bedingungen Mehrarbeitsvergütungen zu zahlen oder Freizeitausgleich zu gewähren gewesen ist. Das Berufsbildungsgesetz sieht dies in seiner ursprünglichen und in seiner anzuwendenden aktuellen Fassung nicht vor. Nach § 15 des Berufsbildungsgesetzes 2005 (BBiG vom 23.03.2005 - BGBl I 2005, 931) bzw. nach § 7 des Berufsbildungsgesetzes 1969 (BBiG vom 14.08.1969 - BGBl I, 1112) hat der Ausbildende den Auszubildenden für die Teilnahme am Berufsschulunterricht und an Prüfungen freizustellen. § 17 BBiG 2005 / § 10 BBiG 1969 bestimmt, dass der Ausbildende dem Auszubildenden eine angemessene Vergütung zu gewähren hat. Nach Abs. 3 der Vorschrift ist eine über die vereinbarte regelmäßige tägliche Ausbildungszeit hinausgehende Beschäftigung besonders zu vergüten oder durch entsprechende Freizeit auszugleichen. Dem Auszubildenden ist die Vergütung auch zu zahlen für die Zeit der Freistellung nach § 15 BBiG 2005 (§ 19 Nr. 1 BBIG 2005) / § 7 BBiG 1969 (§ 12 Nr. 1 BBiG 1969). Damit steht jedoch noch nicht fest, ob an Berufsschultagen, an denen vor oder nach der Berufsschule im Ausbildungsbetrieb noch gearbeitet wird, für die über die regelmäßige tägliche Arbeitszeit hinausgehende Tätigkeit eine Mehrarbeitsvergütung oder ein Freizeitausgleich zu gewähren ist. Denn die Freistellung der Auszubildenden von der Tätigkeit im Ausbildungsbetrieb beinhaltet nicht zugleich die Regelung, dass die Berufsschulzeit auf die Ausbildungszeit anzurechnen ist. Die Anrechnung von Berufsschulzeiten auf die betrieblichen Ausbildungszeiten ist im Berufsbildungsgesetz nicht geregelt. Sie ergibt sich für jugendliche Auszubildende aus § 9 des Jugendarbeitsschutzgesetzes (JArbSchG). Nach § 9 Abs. 4 JArbSchG in der Fassung vom 12.04.1976, BGBl. I S. 965 galt dies auch für volljährige Auszubildende. Seit dem Außerkrafttreten des § 9 Abs. 4 JArbSchG zum 01.03.1997 (Gesetz vom 27.02.1997, BGBl. I S. 311) fehlt es an einer Anrechnungsregelung. Seitdem besteht grundsätzlich keine Anrechnungspflicht, da es an einer Anrechnungsvorschrift fehlt. Liegt die betriebliche Ausbildungszeit außerhalb der Schulzeiten, kann der erwachsene Auszubildende grundsätzlich länger als die betriebsübliche Arbeitszeit eingesetzt werden. Überschreitet die Unterrichtsdauer die Zeit der für diesen Tag vorgesehenen betrieblichen Ausbildung, ist die für den Schulbesuch aufgewendete Zeit bei Volljährigen nicht auf die tägliche bzw. wöchentliche Ausbildungszeit anrechenbar. Dieses systematisch zwingende Ergebnis beruht möglicherweise auf einem gesetzgeberischen Versehen (so: Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 10. Aufl. 2010, § 15 BBiG Rz. 2), welches allerdings seit 19 Jahren unberichtigt geblieben ist. Hieraus folgt, dass die Summe der Berufsschulzeiten und der betrieblichen Ausbildungszeiten nach der - inzwischen älteren - Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts die vereinbarte Arbeitszeit überschreiten kann, vgl. Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 26.03.2001 – 5 AZR 413/99 –, Urteil vom 13.02.2003 – 6 AZR 537/01 –, beide juris, und keine Mehrarbeit zu vergüten oder auszugleichen ist. Im Ergebnis kann jedoch offen bleiben, ob an dieser Rechtsauffassung festzuhalten ist. Denn der Kläger hat wiederholt und schwer gegen § 76 Abs. 2 BBiG verstoßen. Nach § 76 Abs. 2 BBiG ist der Ausbildende auf Verlangen verpflichtet, die für die Überwachung notwendigen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen sowie die Besichtigung der Ausbildungsstätten zu gestatten. Diesen sich aus dem Berufsbildungsgesetz ergebenden Mitwirkungspflichten ist der Kläger trotz mehrfacher Aufforderung wiederholt nicht nachgekommen. Die Beklagte hatte den Kläger mit Schreiben vom 20.08.2014, 31.10.2014 und 06.01.2015 aufgefordert, die Besichtigung der Ausbildungsstätte zu gestatten. Dieses Verlangen war sachlich veranlasst und nicht willkürlich. Konkrete Gründe für die Berechtigung zur Besichtigung einer Ausbildungsstätte müssen nach dem Gesetzeswortlaut nicht vorliegen. Die Eignung der Ausbildungsstätte ist Voraussetzung für die Berufsausbildung nach § 35 Abs. 1 BBiG. Die Ausbildungsstätte unterliegt dauerhaft und in ihrer Gesamtheit der Überwachung im Rahmen der Berufsausbildung. Das Gesetz gibt für die sinngemäße Rechtsansicht des Klägers nichts her, die Beklagten dürfe nur bei einem besonderen und berechtigten Anlass eine Besichtigung verlangen. Wollte man einen sachlich berechtigten Anlass fordern, wäre dieser allerdings aufgrund der vorliegenden Informationen über die Ausbildungsituation gegeben, selbst wenn die Angaben der Auszubildenden Q. im Ergebnis unzutreffend sein sollten. Denn aufgrund der Angaben der früheren Auszubildenden Q. bestand Anlass und letztlich auch die Pflicht der Beklagten, sich über die Verhältnisse im Betrieb des Klägers eigene Eindrücke zu verschaffen und eine Bewertung über die Eignung als Ausbildungsstätte vorzunehmen. Aus den zur Gerichtsakte gereichten Verwaltungsvorgängen ergibt sich nicht unmittelbar die Vorgeschichte, die die Beklagte zu der beabsichtigten Überprüfung veranlasst hat. Das von dem Kläger als Vermerk der Steuerberaterkammer bezeichnete Schriftstück, über dessen Inhalt er und die Beklagte ihre Rechtsansichten ausgetauscht haben, ist nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung eine umfangreiche E-Mail, die die frühere Auszubildende Q. an die Beklagte geschickt hat. Entgegen dem Vorbringen des Klägers im Verwaltungsverfahren und im Gerichtsverfahren handelt es sich allem Anschein nach um ein von Frau Q. verfasstes Schreiben, also nicht um ein von der Beklagten vorformuliertes und von Frau Q. lediglich unterzeichnetes Dokument. In dieser E-Mail stellt Frau Q. als erste Auffälligkeit der Ausbildung im klägerischen Betrieb heraus, dass der Kläger der damaligen Auszubildenden T1. so genannte „Liebes-SMS“ geschickt habe und möglicherweise in sie verliebt gewesen sei. Letztlich aufgrund dieses Konflikts habe diese Auszubildende den Betrieb verlassen und die dortige Ausbildung abgebrochen. Frau Q. sei selbst zu fachfremden abendlichen Kursen bei der Fachhochschule Köln geschickt worden, um sich im Programmieren von Webseiten ausbilden zu lassen. Sie habe die Webseite des Betriebs erstellen oder ändern sollen und sei sich als billige IT-Kraft vorgekommen. Angebote, im Anschluss an die spätabendlichen Kurse mit einem vom Kläger angemieteten Fahrzeug nach Hause zu fahren, habe sie nicht annehmen wollen. Die Betroffene vermittelt damit und durch den Kontext ihrer Erklärungen den Eindruck, sich dieser Situation möglicherweise wegen des Verhaltens des Klägers gegenüber der Auszubildenden T1. nicht aussetzen zu wollen. Hinzu kommt, dass sie Telefonservice machen und Nudeln für den „Chef“ kochen sollte. Teilweise sei sie sich wie seine Hausfrau vorgekommen. Nachdem sie den Kläger auf vermeintliche Überstunden angesprochen habe, sei dieser wütend und laut geworden. Am folgenden Montag sei ihr Schreibtisch leer geräumt gewesen, auch ihr persönlicher Ordner mit eigenen Unterlagen sei weggeräumt worden, und es sei mit ihr nicht mehr gesprochen worden. Am Folgetag sei auch ihr Rechner gesperrt worden. Danach seien die Maßnahmen aufgehoben und sie wieder normal behandelt worden, als ob nichts passiert sei. Aus ihrer Sicht sei der Kläger nicht in der Lage, ein normales Gespräch zu führen, ohne „auszurasten“, sei nicht fürsorglich und bevorzuge einzelne Personen. Sein Büro sei sein Wohnzimmer, Schlafzimmer und Ankleidezimmer. Er schlafe in seinem Büro, und in seinem Zimmer herrsche ein Chaos von „Klamotten“ und „Unordnung“. Sein Charakter sei schlimmer als der einer Frau, er sei sehr launisch und verhalte sich wie ein kleines Kind. Unbeschadet der Frage, ob und in welchem Umfang die Angaben zutreffen, hat Frau Q. mit diesen auszugsweise wiedergegebenen Angaben einen Anlass zu einer Überprüfung gegeben. Ihre Angaben sind zumindest nachvollziehbar und erwecken den Eindruck, nicht frei erfunden zu sein. Die beschriebenen Umstände fordern nicht zuletzt auch zum Schutz der Auszubildenden zur Prüfung auf, ob Ausbilder und Ausbildungsstätte den Anforderungen des Berufsbildungsgesetzes entsprechen. Der Kläger hat die Besichtigung der Betriebsräume ohne zureichenden H1. mehrfach verweigert. Es wurden verschiedene Termine zur Vereinbarung einer Besichtigung angeboten, wobei die Besichtigungen von Herrn T. , dem für die Ausbildung zuständigen Vizepräsidenten und Herrn X1. , dem für die Ausbildung zuständigen Geschäftsführer durchgeführt werden sollten. Der Kläger hat insoweit mit seinem Schreiben vom 27.08.2014 ein Hausverbot ausgesprochen und dies später bestätigt. Das Hausverbot begründete er mit von diesen Personen begangenen Straftaten. Ein zureichender H1. zur Verweigerung der Besichtigung liegt allerdings nicht vor. Nach § 76 Abs. 2 BBiG sind Ausbildende auf Verlangen verpflichtet, die Besichtigung zu gestatten. Einen Weigerungsgrund sieht das Gesetz nicht unmittelbar vor. Nach Abs. 4 der Vorschrift können Auskunftspflichtige die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung sie selbst oder einen der in § 52 der Strafprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. Wendet man dies auf die Besichtigung entsprechend an, wäre für entsprechende Weigerungsgründe nichts ersichtlich. Die für die Besichtigung vorgesehenen Personen sind offenbar keine ausgeschlossenen Personen im Sinne des § 20 VwVfG NRW. Für die von dem Kläger zumindest sinngemäß geltend gemachte Befangenheit der Vertreter der Beklagten ist auch nichts ersichtlich. Nach § 21 Abs. 1 VwVfG NRW kann die Besorgnis der Befangenheit auch im Verwaltungsverfahren geltend gemacht werden. Liegt ein H1. vor, der geeignet ist, Misstrauen gegen eine unparteiische Amtsausübung zu rechtfertigen, oder wird von einem Beteiligten das Vorliegen eines solchen Grundes behauptet, so hat, wer in einem Verwaltungsverfahren für eine Behörde tätig werden soll, den Leiter der Behörde oder den von diesem Beauftragten zu unterrichten und sich auf dessen Anordnung der Mitwirkung zu enthalten. Betrifft die Besorgnis der Befangenheit den Leiter der Behörde, so trifft diese Anordnung die Aufsichtsbehörde, sofern sich der Behördenleiter nicht selbst einer Mitwirkung enthält. Die Regelung ist ebenso wie die Bestimmung über den gesetzlichen Ausschluss nach § 20 VwVfG NRW Ausdruck des Gebots der Unbefangenheit von Amtsträgern, das seine Grundlage im Rechtsstaatsgebot und den daraus abzuleitenden Prinzipien der Verfahrensgerechtigkeit sowie der Gewährleistung eines fairen Verfahrens findet, vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.10.2015 - 5 P 11.14 -, Buchholz 250 § 76 BPersVG Nr. 43 = juris, Rn. 19, zu § 20 Abs. 1 VwVfG. Unabhängig davon, dass es vorliegend möglicherweise sogar der Anordnung der Aufsichtsbehörde bedurft hätte, ist ein sachlicher H1. , der Misstrauen gegen eine unparteiische und neutrale Aufgabenwahrnehmung durch Herrn T. und Herrn X1. rechtfertigen könnte, nicht vorgetragen. Dass einer oder beide irgendwelche Straftaten zum Nachteil des Klägers begehen würden oder begangen hätten, ist lediglich ins Blaue hinein behauptet worden. Soweit der Kläger Strafanzeige gegen Herrn X1. , Frau H1. und Frau X2. erstattet hat, ist diese Tatsache als solche kein Umstand, der als sachlicher H1. im vorgenannten Sinne gelten könnte. Vom Kläger selbst geschaffene Umstände sind ebenso wie die Erteilung eines Hausverbots keine Tatsachen, die gegen die Unparteilichkeit der Vertreter der Beklagten sprechen könnten. Hinzu kommt, dass das Ermittlungsverfahren von der Staatsanwaltschaft Köln eingestellt worden ist und Rechtsmittel des Klägers dagegen ohne Erfolg geblieben sind. Die Besichtigung der Ausbildungsstätte konnte auch nicht mit der Begründung verweigert werden, dass diese von zwei Vertretern der Steuerberaterkammer Köln vorgenommen werden sollte. Die Auffassung des Klägers, dass die Besichtigung der Ausbildungsstätte allenfalls von einer Person durchgeführt werden müsse, findet im Gesetz keine Stütze. § 76 Abs. 2 BBiG enthält keine entsprechende Vorgabe, so dass die Beklagte bestimmen kann, wie sie von dem Besichtigungsrecht Gebrauch macht. Die von der Beklagten gewünschte Besichtigung durch zwei Vertreter ist bereits insoweit sachlich nachvollziehbar, als das Verhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten nach Art und Inhalt der gewechselten Schriftsätze zumindest als schwierig gelten dürfte und zu befürchten ist, dass auch der Besichtigungstermin zu weitergehenden Konflikten führen wird. Eine Besichtigung durch zwei Personen ist üblicherweise schon allein zum Zwecke des Beweises sachlich gerechtfertigt und nicht ungewöhnlich. Hinzu kommt, dass die Besichtigung durch zwei Vertreter grundsätzlich zumutbar ist und der ständigen Praxis der Beklagten entspricht, also nicht als Diskriminierung gelten kann. Die Besichtigung kann auch nicht mit der Begründung verweigert werden, dass sich in den Büroräumen Mandantenunterlagen befänden, die der Geheimhaltung bedürften. Zu der Ausbildungsstätte gehört grundsätzlich der gesamte Betrieb, insbesondere die Ausbildungsplätze, aber auch die Arbeitsplätze der Mitarbeiter und die sonstigen Räumlichkeiten. Die Behörde muss sich zur Erfüllung ihres gesetzlichen Auftrags nach dem Berufsbildungsgesetz einen Eindruck über die konkreten Arbeits- und Ausbildungsbedingungen verschaffen können. Soweit der Kläger Bedenken wegen der Geheimhaltungsbedürftigkeit der Mandantenunterlagen geäußert hat, greifen diese Bedenken nicht durch. Die Beklagte hat mitgeteilt, keine Einsicht in Mandantenunterlagen nehmen zu wollen, und es steht dem Kläger frei dafür zu sorgen, dass sich in den Büroräumen keine offen herumliegenden geheimhaltungspflichtigen Unterlagen befinden. Im Übrigen ist nicht dargelegt oder erkennbar, dass und warum die Beklagte und ihre Vertreter ihrerseits gegen die ihnen obliegende Verschwiegenheitspflicht verstoßen sollten. Das von dem Kläger geltend gemachte Persönlichkeitsrecht der Mitarbeiter ist ersichtlich ebenfalls kein H1. , um die Besichtigung der Ausbildungsstätte berechtigterweise zu verweigern. Gründe, die ausnahmsweise eine andere Beurteilung rechtfertigen könnten, hat der Kläger nicht vorgetragen. Die Schwere des Verstoßes gegen § 76 Abs. 2 BBiG ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass der Gesetzgeber den Verstoß gegen § 76 Abs. 2 BBiG als Ordnungswidrigkeit bewertet, § 102 Abs. 1 Nr. 8 BBiG. Hinzu kommt, dass der Kläger seine mehrfachen Weigerungen gegenüber der Beklagten unter anderem mit Vorwürfen, Strafanzeigen und Hausverboten begründet und nicht erkennbar ist, dass er zu einer Zusammenarbeit mit der Beklagten tatsächlich bereit sein könnte. Die Steuerberaterkammer kann ihre gesetzliche Aufgabe zur Überwachung der Berufsausbildung nur wahrnehmen, wenn die Ausbilder bereit sind, ihren Mitwirkungspflichten nach § 76 Abs. 2 BBiG nachzukommen. Die Entscheidung ist nicht rechtswidrig, weil die Beklagte etwa versäumt hat, den Kläger zur Beseitigung der Mängel aufzufordern. Werden Mängel der Eignung festgestellt, so hat die zuständige Stelle, falls der Mangel zu beheben und eine Gefährdung Auszubildender nicht zu erwarten ist, Ausbildende nach dieser Vorschrift aufzufordern, innerhalb einer gesetzten Frist den Mangel zu beseitigen, § 32 Abs. 2 BBiG. Die Beklagte ist davon ausgegangen, dass der Mangel der fehlenden Eignung nicht behebbar (§ 35 Abs. 2 i. V. m. § 32 Abs. 2 BBIG) sei. Ob dies aus den begangenen Verstößen oder aus dem Verhalten des Klägers im Verwaltungsverfahren zu schließen ist, kann offen bleiben. Einer weiteren Aufforderung bedurfte es entgegen der Auffassung des Klägers nicht, weil ihm wiederholt Besichtigungstermine vorgeschlagen worden sind, denen er nicht oder nur unter den von ihm gewünschten Bedingungen nachkommen wollte. Selbst bis zum Termin der mündlichen Verhandlung ist die fragliche Besichtigung nicht erfolgt, obwohl die von dem Kläger veranlassten staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahren trotz eines Rechtsmittels des Klägers seit geraumer Zeit eingestellt worden sind. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.