Urteil
23 K 2686/15
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2016:1207.23K2686.15.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. T a t b e s t a n d Der Kläger stand als Berufssoldat im Dienst der Beklagten. Mit Ablauf des Oktobers 2012 schied er mit Erreichen der Altersgrenze aus dem Dienst aus. Seitdem ist er mit einem Satz von 70% beihilfeberechtigt. Bereits im November 2011 musste sich der Kläger wegen einer Karzinomerkrankung einer Prostatektomie unterziehen, die eine erektile Dysfunktion nach sich zog. Seitdem wird der Kläger mit den Medikamenten Levitra und Levitra-Schmelztabletten behandelt. Mit Beihilfeantrag vom 16. April 2014 machte der Kläger u.a. Aufwendungen für das Medikament LEVITRA in Höhe von 531,75 EUR geltend. Mit Bescheid vom 4. August 2016 lehnte die Beklagte die Gewährung einer Beihilfe zu diesen Arzneimittelkosten ab. Zur Begründung führte sie aus, verschreibungspflichtige Arzneimittel, die nach den Arzneimittelrichtlinien des gemeinsamen Bundesausschusses aufgrund § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 SGB V von der Verordnung zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung ausgeschlossen seien, seien auch nicht beihilfefähig. Hierzu gehörten insbesondere auch Lifestyle-Arzneimittel zur Behandlung erektiler Dysfunktion, Nikotinabhängigkeit, Verbesserung des Haarwuchses sowie Abmagerungsmittel, die in der Anlage 8 der Richtlinie zu § 34 Abs. 1 SGB V aufgeführt seien. Hiergegen legte der Kläger am 11. August 2014 Widerspruch ein. Zur Begründung machte er geltend, wenn das Medikament aus medizinischer Notwendigkeit wie etwa nach erfolgter radikaler Prostatektomie verordnet werde, sei es nach aktueller Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Rheinland-Pfalz (Urteil vom 17. Mai 2002 – 2 A 11755/01 –) beihilfefähig. Der Kläger reichte einen Bericht des Bundeswehrzentralkrankenhauses Koblenz vom 28. August 2013 nach, nach dem der Kläger hinsichtlich der Potenz über wechselhafte Episoden berichte und daher ein Therapieversuch mit einer Dauertherapie von Levitra sowie die Einnahme von Levitra Schmelztabletten bei Bedarf empfohlen werde. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom 21. April 2015 mit der Begründung zurück, nach § 22 Abs. 2 Nr. 1 BBhV in der Fassung vom 12. Dezember 2012 in Verbindung mit der Anlage 5 zur BBhV sei das Präparat nicht beihilfefähig. Denn es werde ausschließlich wegen der erektilen Dysfunktion und nicht zur Behandlung der Grunderkrankung verschrieben. Auch die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Beihilfegewährung nach § 22 Abs. 2 Nr. 1, a) und b) BBhV lägen nicht vor. Das angeführte Urteil des OVG Koblenz sei nicht relevant, da es nicht zur Bundesbeihilfeverordnung ergangen sei. Am 6. Mai 2015 hat der Kläger Klage erhoben. Er trägt vor, während des aktiven Dienstes seien ihm beide Präparate vom Dienstherrn im Rahmen der unentgeltlichen ärztlichen Versorgung zur Verfügung gestellt worden. Auch nach dem Eintritt in den Ruhestand sei zunächst Beihilfe gewährt worden. Erst mit dem Wechsel der Zuständigkeit zum Bundesamt für zentrale Dienste und offenen Vermögensfragen werde die Beihilfefähigkeit negativ bewertet. In der Sache sei die Entscheidung der Beklagten nicht nachvollziehbar. Die erektile Dysfunktion sei als Folge der Prostata-Behandlung aufgetreten und stelle nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (2 C 26.02) selbst eine behandlungsbedürftige Erkrankung dar. Der Ausschluss von Medikamenten wie Levitra ohne Berücksichtigung der individuellen Indikation sei daher willkürlich. Auch sei das schon im Widerspruch zitierte Urteil des OVG Koblenz zu beachten. Es verstoße gegen Art. 3 GG, die Krankheit bei einem Soldaten beihilferechtlich anders zu behandeln als bei einem Polizeibeamten. Unerheblich sei auch, dass seit 2004 potenzsteigernde Mittel vom Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherungen ausgeschlossen seien. Denn es bestehe keine Verpflichtung zur Gleichbehandlung der unterschiedlichen Versorgungssysteme. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Beihilfebescheides vom 4. August 2014 und des Widerspruchsbescheides vom 21. April 2015 zu verpflichten, ihm auf seinen Beihilfeantrag vom 16. April 2014 Beihilfe zu den Aufwendungen für das Arzneimittel Levitra zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie nimmt auf den Widerspruchsbescheid Bezug. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Kammer konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten auf die Durchführung einer solchen verzichtet haben (§ 101 Abs. 2 VwGO). Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die Beklagte hat mit dem Bescheid vom 4. August 2014 und dem Beschwerdebescheid vom 21. April 2015 zu Recht die Beihilfefähigkeit des Präparats Levitra verneint; der geltend gemachte Beihilfeanspruch steht dem Kläger nicht zu (§ 113 Abs. 5 VwGO). Ein Anspruch des Klägers kann sich nur aus den Bestimmungen der Bundesbeihilfeverordnung ergeben. Dabei ist nach ständiger Rechtsprechung auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen, für die Beihilfe geltend gemacht wird, abzustellen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2005 – 2 C 35.04 –. Demnach ist vorliegend die Fassung der Bundesbeihilfeverordnung vom 8. September 2012, gültig bis zum 25. Juli 2014, anzuwenden. Nach § 6 Abs. 1 BBhV sind grundsätzlich alle notwendigen und wirtschaftlich angemessenen Aufwendungen beihilfefähig, soweit die Leistungen nicht ausdrücklich von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen sind. Die Beihilfefähigkeit von Arzneimitteln ist im Einzelnen in § 22 BBhV geregelt. Nach Absatz 2 dieser Bestimmung sind bestimmte Arzneimittel von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen. Dieser Ausschluss erfasst Arzneimittel, die überwiegend der Erhöhung der Lebensqualität dienen und die in Anlage 5 zur BBhV genannt sind. Ausnahmsweise sind diese Arzneimittel doch beihilfefähig, wenn nicht der genannte Zweck, sondern die Behandlung einer anderen Körperfunktionsstörung im Vordergrund steht, die eine Krankheit ist und es keine anderen zur Behandlung dieser Erkrankung zugelassenen Arzneimittel gibt oder wenn die zugelassenen Arzneimittel im Einzelfall unverträglich oder nicht wirksam sind. Gemessen hieran besteht der geltend gemachte Beihilfeanspruch nicht. Das Medikament Levitra wird bei erektiler Dysfunktion verabreicht, dient der Erhöhung der Lebensqualität und ist in der Anlage 5 zur BBhV ausdrücklich genannt. Damit wird es vom Ausschluss nach § 22 Abs. 2 BBhV erfasst. Die Voraussetzungen für die ausnahmsweise Beihilfefähigkeit nach § 22 Abs. 2 BBhV liegen nicht vor. Das Arzneimittel ist dem Kläger nicht zur Behandlung seiner Grunderkrankung (Prostatakarzinom) oder zur Behandlung einer anderen Erkrankung verschrieben worden. Vielmehr ergibt sich aus dem vom Kläger vorgelegten Arztbericht des Bundeswehrkrankenhauses Koblenz vom 28. August 2013, dass das Arzneimittel ausschließlich zur Behandlung der erektilen Dysfunktion verschrieben wurde. Entgegen der Auffassung des Klägers ist der Ausschluss der Beihilfefähigkeit mit höherrangigem Recht vereinbar, namentlich verstößt der Ausschluss nicht gegen die unmittelbar aus Art. 33 Abs. 5 GG folgende und in § 31 SG einfachgesetzlich konkretisierte Fürsorgepflicht des Dienstherrn. Diese Fürsorgepflicht fordert vom Dienstherrn zwar, dass er Vorkehrungen für den Fall besonderer finanzieller Belastungen, insbesondere durch Krankheitsfälle, trifft, damit der amtsangemessene Lebensunterhalt des Beamten/Soldaten und seiner Familie nicht gefährdet wird. In dem verfassungsrechtlich durch Art. 33 Abs. 5 GG geschützten Kernbereich der Fürsorgepflicht ist dafür Sorge zu tragen, dass der Beamte/Soldat im Krankheitsfall nicht mit erheblichen finanziellen Aufwendungen belastet bleibt, die er nicht mehr in zumutbarer Weise aus seiner Alimentation bestreiten kann. Dem Dienstherrn ist es von Verfassungs wegen aber grundsätzlich nicht verwehrt, im Rahmen der nach medizinischer Einschätzung behandlungsbedürftigen Leiden Unterschiede zu machen und die Erstattung von Behandlungskosten aus triftigen Gründen zu beschränken oder auszuschließen. Denn die verfassungsrechtliche Fürsorgepflicht fordert keine lückenlose Erstattung aller Kosten in Krankheits- oder Pflegefällen. BVerfG, Beschluss vom 7. November 2002 – 2 BvR 1053/98 – und OVG des Saarlandes, Urteil vom 3. Juni 2015 – 1 A 312/14 –. Auch wenn der Dienstherr eine medizinisch zweckmäßige und ausreichende Versorgung im Krankheitsfall gewährleisten muss, bedeutet das jedoch nicht, dass er die Aufwendungen eines medizinisch notwendigen Arzneimittels in jedem Fall erstatten muss. Der Dienstherr kann die Kosten bestimmter Medikamente ganz oder teilweise von der Beihilfe ausschließen, solange er dadurch den Maßstab des medizinisch Gebotenen nicht unterschreitet. Dies gilt insbesondere für Aufwendungen, die bezwecken, Beeinträchtigungen des allgemeinen Wohlbefindens entgegenzuwirken. Hierzu gehören in aller Regel auch die Kosten für potenzsteigernde Arzneimittel. Deren Ausschluss von der Beihilfefähigkeit ist auch mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar, weil er durch einen zureichenden Grund sachlich gerechtfertigt ist. Bei der Anwendung potenzsteigernder Arzneimittel steht nämlich die Erhöhung der Lebensqualität auch dann im Vordergrund, wenn das Leiden auf eine andere Krankheit zurückzuführen ist. Auch in diesen Fällen hängt die Behandlungsbedürftigkeit der erektilen Dysfunktion vorwiegend von individuellen Bedürfnissen und damit nicht von biologisch-medizinischen Erfordernissen ab. So ausdrücklich BVerwG, Urteile vom 18. Februar 2009 – 2 C 23.08 – und vom 28. Mai 2008 – 2 C 9.07 –, auch zum Medikament Levitra. Der Ausschluss der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für potenzsteigernde Arzneimittel verstößt nur dann gegen Art. 3 Abs. 1 GG und ist daher unwirksam, wenn diese Mittel nicht zur Behandlung der erektilen Dysfunktion, sondern zur medizinisch gebotenen Behandlung anderer Krankheiten eingesetzt werden. In diesen Fällen fehlt es an einem zureichenden Grund, der eine Abweichung von dem anlassbezogenen Leistungsprogramm des gegenwärtigen Beihilfesystems rechtfertigen könnte. Die Gründe, die den Beihilfeausschluss der Aufwendungen für potenzsteigernde Arzneimittel zur Behandlung der erektilen Dysfunktion rechtfertigen, sind nämlich nicht geeignet, einen darüber hinausgehenden Ausschluss bei der Verordnung dieser Mittel für die Behandlung anderer Krankheiten zu tragen. Vergleiche erneut BVerwG, Urteil vom 18. Februar 2009 – 2 C 23.08 –. Wie zuvor bereits ausgeführt, ist dieser - inzwischen in § 22 Abs. 2 BBhV geregelte - Ausnahmefall nicht gegeben. Nichts anderes gilt unter Berücksichtigung des vom Kläger herangezogenen Urteils des OVG Koblenz vom 17. Mai 2002 – 2 A 11755/01 –. Dieses Urteil, das zu einer früheren Fassung der rheinland-pfälzischen Beihilfeverordnung ergangen ist, hat für die Frage der Zulässigkeit von Ausschlüssen nach der Bundesbeihilfeverordnung keine Relevanz. Im Übrigen würde - entgegen der Auffassung des Klägers selbst dann, wenn nach heutigem Recht das Medikament Levitra nach landesrechtlichen Beihilfevorschriften noch beihilfefähig wäre - der bundesrechtliche Ausschluss der Beihilfefähigkeit dieses Medikaments nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen. Jedem Dienstherrn steht bei der Ausgestaltung der auf der Fürsorgepflicht beruhenden Beihilfeleistungen ein weiter Gestaltungsspielraum zu, der alleine durch die zuvor genannten und in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten Kriterien begrenzt ist. Eine verfassungsrechtliche Notwendigkeit zur generellen Gleichbehandlung von Beamten oder Soldaten unterschiedlicher öffentlicher Dienstherren besteht nicht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.