Urteil
10 K 1874/15
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2016:1207.10K1874.15.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Die Klägerin ist in der Rechtsform einer gemeinnützigen GmbH Trägerin einer Grundschule und einer Hauptschule in Köln, die beide als Ersatzschulen genehmigt sind. Während die Grundschule bereits seit einigen Jahren betrieben wird, nahm die Hauptschule im Schuljahr 2013/2014 den Betrieb auf. Im vorliegenden Verfahren streiten die Beteiligten im Rahmen der Ersatzschulfinanzierung um die Höhe des Landeszuschusses für die Hauptschule für das Haushaltsjahr 2013; allein streitig ist die Einordnung der beiden Schulen als Bündelschulen im Sinne von § 105 Abs. 4 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (SchulG) und die damit einhergehende Gewährung der Verwaltungskräftepauschale. Im Parallelverfahren (Az. 10 K 1875/15) streiten die Parteien über die Höhe des Landeszuschusses für die Grundschule. Die zum 01.08.2013 als Ersatzschule genehmigte Hauptschule wurde im Jahr 2013 in einem separaten Gebäude betrieben, das von dem Grundschulgebäude ca. 180 Meter entfernt ist. Die beiden Gebäude befinden sich nicht in derselben Straße. Das gemeinsame Sekretariat befand sich im Grundschulgebäude. Die Sekretariatsarbeit für die Hauptschule wurde im hier maßgeblichen Zeitraum von einer schon zuvor bei der Grundschule beschäftigten Verwaltungskraft übernommen. Den Landeszuschuss für das Haushaltsjahr 2013 setzte der Beklagte nach Anhörung der Klägerin mit Bescheid vom 12.03.2015 für die Hauptschule auf 76.353,31 € fest und forderte die Klägerin unter Verweis auf die in Höhe von 100.000,00 € gezahlten Abschläge zur Rückzahlung von 23.646,69 € auf. Dabei ordnete er die beiden Schulen als Bündelschulen ein und gewährte die Verwaltungskräftepauschale (§ 107 Abs. 5 SchulG) unter Berücksichtigung der Gesamtschülerzahl nur für die Grundschule. Die Klägerin hat rechtzeitig Klage erhoben. Zur Begründung führt sie aus: Ein Anspruch auf Refinanzierung der Verwaltungskräftepauschale (auch) für die Hauptschule ergebe sich aus §§ 105 Abs. 1 und 2, 106 Abs. 3, 107 Abs. 4 SchulG. Die Schulen seien nicht als Bündelschulen anzusehen. Es fehle bereits das Merkmal des gemeinsamen Schulstandortes, da die Hauptschule sich im Jahr 2013 in einem komplett anderen Gebäude befunden habe und von dem Grundschulgebäude durch eine Straße und andere, nicht im Zusammenhang mit dem Schulbetrieb stehende Gebäude getrennt gewesen sei. Auch habe sie das Gebäude für die Hauptschule deutlich später angemietet. Nur aufgrund der geringen zur Verfügung stehenden Fläche hätte in der Hauptschule kein separates Sekretariat eingerichtet werden können. Ferner seien die Schulen keine organisatorische Einheit. Dies ergebe sich schon daraus, dass beide Schulen jeweils einen eigenen Schulleiter hätten. Für eine organisatorische Trennung spreche auch, dass gesonderte Genehmigungen erteilt worden seien und nur ein geringer Anteil der Gesamtfläche der Schulen gemeinsam genutzt werde. Die Schulverwaltungsaufgaben würden getrennt gehandhabt. Bis zum Sommer 2013 hätten die Mitarbeiterinnen Frau U. und Frau C. die Verwaltungsaufgaben für die Grundschule gemeinsam erledigt. Für die Hauptschule habe Frau U. ab dem 01.08.2013 die Verwaltungsaufgaben übernommen. Sämtliche Verträge (Elternverträge, Mitarbeiterverträge, Versorgungsverträge, Verträge zur Sportstätten- und Schwimmbadbenutzung und zur Beförderung der Schüler) würden separat für jede Schule geschlossen. Sachmittel seien zum überwiegenden Teil getrennt bestellt worden, lediglich Büromaterial sei gelegentlich zur Einsparung von Versandkosten gemeinsam bestellt worden. Auch von einer wirtschaftlichen Einheit sei nicht auszugehen. Insbesondere würden sich die beiden Schulen weder Personal noch Gebäude teilen. Ein Anspruch auf Refinanzierung einer weiteren Verwaltungskraft mit 0,75 Stellen ergebe sich – hilfsweise – aus § 106 Abs. 10 SchulG in Verbindung mit Nr. 4.2.1 Satz 4 der Verwaltungsvorschriften zur Ausführung der Ersatzschulfinanzierungsverordnung (VVzFESchVO). Diese Vorschriften seien auf Verwaltungskräfte übertragbar. Der Tatbestand des § 106 Abs. 10 SchulG sei erfüllt, da sie, die Klägerin, beide Schulen im Ganztagsbetrieb führe, wodurch ein erhöhter Verwaltungsaufwand entstehe. Die Klägerin beantragt, das beklagte Land unter teilweiser Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung Köln vom 12.03.2015 zu verpflichten, ihr einen weiteren Zuschuss in Höhe von 12.209,91 € zu gewähren. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung trägt er vor: Ein Bündelungsantrag sei nicht erforderlich, es reiche vielmehr, dass die Schulen nach den tatsächlichen Gegebenheiten als wirtschaftliche bzw. organisatorische Einheit anzusehen seien. Dabei handele es sich um eine rein refinanzierungsrechtliche Frage, die das Vorhandensein von mehreren Schulen nicht in Frage stelle. Das Merkmal des gemeinsamen Schulstandortes sei gegeben: Eine relativ geringe Entfernung von (hier) 180 Metern zwischen einzelnen Schulgebäuden sei auch bei öffentlichen Schulen nicht ungewöhnlich. Die Rechnungen über Sachkosten seien alle an die Anschrift der Grundschule übersandt worden, viele Rechnungen im Bereich Bürobedarf, Telefon und EDV seien erst im Nachhinein auf die beiden Schulen aufgeschlüsselt worden. Dies spreche für eine organisatorische bzw. wirtschaftliche Einheit. Für eine Einheit spreche auch der Umstand, dass nur ein gemeinsames Sekretariat vorhanden sei, eine Telefonanlage gemeinsam genutzt werde und eine personelle Trennung nicht gegeben sei. Dadurch entstünden Synergieeffekte. Dass einzelne Verwaltungstätigkeiten sich schulbezogen zuordnen ließen, schließe eine Bündelung nicht aus. Ein Anspruch nach § 106 Abs. 10 SchulG stehe der Klägerin nicht zu. Ein entsprechender Antrag sei nicht - auch nicht konkludent - gestellt worden. Ferner sei ein besonderes pädagogisches oder öffentliches Interesse nicht ersichtlich. Auch könne die Regelung der Nr. 4.2.1 VVzFESchVO nicht auf Verwaltungskräfte übertragen werden. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die Ablehnung einer gesonderten Verwaltungskräftepauschale für die Hauptschule für das Haushaltsjahr 2013 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die begehrte Erhöhung des Landeszuschusses. Gemäß der zum maßgeblichen Zeitpunkt geltenden Fassung des § 105 Abs. 1 Satz 1 SchulG, der an Art. 8 Abs. 4 Satz 3 der Landesverfassung anschließt, haben genehmigte Ersatzschulen einen Anspruch auf die zur Durchführung ihrer Aufgaben und zur Erfüllung ihrer Pflichten erforderlichen Zuschüsse des Landes nach den Bestimmungen des Zweiten Abschnitts des Elften Teil des Schulgesetzes. Erforderlich sind insbesondere Zuschüsse zu den fortdauernden Personal- und Sachausgaben. Nach §§ 106 Abs. 1 und 3, 107 Abs. 4 und 5 SchulG werden die erforderlichen Landeszuschüsse für das Verwaltungspersonal pauschal abgegolten. Die Berechnung richtet sich nach der bezuschussungsfähigen Stellenzahl nach gestaffelt festgesetzten Schwellenwerten an Schülerzahlen, vgl. § 4 in Verbindung mit Anlage 3 der Verordnung über die Finanzierung von Ersatzschulen vom 18.03.2005 (in der Fassung vom 15.06.2013, Ersatzschulfinanzierungsverordnung – FESchVO). Dabei gelten Bündelschulen für die Bezuschussung als eine Schule (vgl. Anlage 3 zur FESchVO, Nr. 1.3.1 Satz 3 VVzFESchVO). Die Beklagte hat die beiden von der Klägerin betriebenen Schulen für das Haushaltsjahr 2013 zutreffend als Bündelschulen eingeordnet. Nach § 105 Abs. 4 SchulG gelten Ersatzschulen, die an einem Schulstandort organisatorisch oder wirtschaftlich als Einheit geführt werden, für die Bezuschussung als eine Schule (Bündelschulen). Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Die Grundschule und die Hauptschule wurden (auch) im Schuljahr 2013/2014 an einem Standort geführt. Ein gemeinsamer Schulstandort liegt jedenfalls dann vor, wenn der Ersatzschulträger mehrere Schulen auf demselben Grundstück oder auf unmittelbar aneinander angrenzenden Grundstücken betreibt, vgl. Kampmann/Arenz in: Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen, Kommentar, § 105 Rn. 108 (Stand: Mai 2014). Das Merkmal des gemeinsamen Schulstandortes ist aber - wie der Beklagte unter Verweis auf die Gegebenheiten bei vielen öffentlichen Schulen zutreffend ausgeführt hat - darüber hinaus auch gegeben, wenn sich mehrere Schulen in geringer Entfernung voneinander in demselben geografischen Areal befinden. Insbesondere bei größeren Schulen mit mehreren Schulformen ist, selbst wenn die Schulgebäude auf einem Grundstück liegen, eine Entfernung von mehreren hundert Metern zwischen einzelnen Gebäuden denkbar. Nach dem Sinn und Zweck des § 105 Abs. 4 SchulG ist von einem gemeinsamen Schulstandort auszugehen, wenn die örtliche Nähe beider Schulen eine organisatorische oder wirtschaftliche Zusammenarbeit möglich und sinnvoll erscheinen lässt. Dies war hier der Fall und wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass die beiden Schulen in dem fraglichen Zeitraum durch ein anderweitig genutztes Grundstück voneinander „getrennt“ waren. Dem Umstand, dass das Gebäude der Hauptschule deutlich später angemietet wurde, kommt keine entscheidende Bedeutung zu. Die Klägerin hat die Hauptschule eröffnet, um denjenigen Schülern, die die Grundschule durchlaufen hatten, eine weiterführende Schule anzubieten. Es entsprach daher dem Wirtschaftlichkeitsgebot, das Hauptschulgebäude erst später anzumieten. Ein unterschiedlicher Anmietzeitpunkt ist in diesen Fällen die Regel und spricht nicht gegen die Annahme eines gemeinsamen Schulstandortes. Die von der Klägerin betriebenen Schulen bildeten im Jahr 2013 eine organisatorische Einheit. Dies ist der Fall, wenn der Träger zumindest einen Teil des Personals und/oder der zur Verfügung stehenden Gebäude für mehrere Ersatzschulen gemeinsam einsetzt und sich die entstehenden Synergieeffekte zu Nutze macht. Charakteristisch dafür ist, dass Kosten schulübergreifend entstehen und nachträglich nach einem bestimmten Kostenschlüssel auf die einzelnen Schulen aufgeteilt werden, vgl. Kampmann/Arenz, a.a.O., § 105 Rn. 109. Dabei führt eine organisatorische Einheit regelmäßig zu einer wirtschaftlichen Einheit, das Fehlen der Ersteren schließt ein Vorliegen der Letzteren jedoch nicht aus. Die wirtschaftliche Einheit kann auch nur in Teilbereichen vorliegen, sodass allein die diesbezügliche Pauschale nur einmal gewährt werden kann, vgl. Overbeck in: Jülich/ van den Hövel, Schulrechtshandbuch NRW, Stand: Dezember 2013, § 105 Rn. 5. Nach diesen Grundsätzen bildeten die Hauptschule und die Grundschule in dem hier maßgeblichen Zeitraum eine organisatorische Einheit. Insbesondere im Bereich der Verwaltung traten - beim Schulsekretariat - Synergieeffekte auf, vgl. Overbeck in: Jülich/ van den Hövel, Schulrechtshandbuch NRW, Stand: November 2015, § 107 Rn. 13; auch in LT-Drs. 13/5394, S. 124 wird das Schulsekretariat als Beispiel für das notwendige Verwaltungspersonal genannt. Ein Indiz hierfür ist bereits die räumliche Einheit des Sekretariats. So konnte für die Verwaltung der Hauptschule im Wesentlichen auf die vorhandene Büroausstattung - etwa die Telefonanlage – zurückgegriffen werden. Ferner wurde nach den Angaben der Klägerin zur Eröffnung der Hauptschule zunächst kein zusätzliches Verwaltungspersonal eingestellt; vielmehr wurden die zusätzlichen Aufgaben zunächst von einer bis dahin für die Grundschule tätigen Verwaltungskraft übernommen. Auch dies spricht dafür, dass eine - schulbezogene - klare und nachprüfbare Abgrenzung der Verwaltungstätigkeit in dem hier maßgeblichen Zeitraum nicht gegeben war. Auch die von der Klägerin im Verwaltungsverfahren eingereichten Sachkostenrechnungen sprechen für eine organisatorische Einheit. Zumindest ein Teil der Rechnungen – zum Beispiel im Bereich Bürobedarf – umfasste nach dem insoweit übereinstimmenden Vorbringen der Beteiligten Anschaffungen für beide Schulen, wobei der entsprechende Betrag erst im Nachhinein der jeweiligen Schule zugeordnet wurde. Dies zeigt, dass bestimmte Verwaltungstätigkeiten – zum Beispiel Bestellungen – nur einmal getätigt werden mussten, wodurch Verwaltungsaufwand erspart wurde. Dass die Schulen getrennt genehmigt wurden, steht der Einordnung als Bündelschulen nicht entgegen. Die Vorschrift des § 105 Abs. 4 SchulG regelt nicht die Genehmigung von Ersatzschulen, sondern lediglich die refinanzierungsrechtlichen Folgen einer vom Schulträger gewählten Organisationsform, vgl. Kampmann/Arenz, a.a.O.,§ 105 Rn. 107. Richtet der Schulträger zunächst eine Grundschule ein und später – sobald die ersten Schüler die Grundschule durchlaufen haben – eine weiterführende Schule, werden die Genehmigungen stets in erheblichem zeitlichen Abstand erteilt. Dies hat jedoch keinen Einfluss auf die vom Schulträger gewählte Organisationsform und damit auch nicht auf die Einordnung als Bündelschule. Auch aus § 106 Abs. 10 SchulG ergibt sich hier kein Anspruch der Klägerin auf Refinanzierung einer weiteren Verwaltungskraft. Die durch Kostenpauschalen abgegoltenen Bereiche sind von dieser Regelung grundsätzlich ausgenommen (vgl. § 106 Abs. 10 Satz 1 SchulG, § 2 Abs. 5 FEschVO, Nr. 2.5.1 VVzFEschVO). Andernfalls könnte das gesetzgeberischen Ziel, das Verwaltungsverfahren durch die Pauschalierung zu vereinfachen, gerade nicht erreicht werden, da regelmäßig Einzelfallabwägungen zu Zusatzbedarfen angestellt werden müssten, vgl. Overbeck in: Jülich/ van den Hövel, Schulrechtshandbuch NRW, Stand: November 2015, § 106 Rn. 26. Ein besonderes pädagogisches oder öffentliches Interesse, welches ausnahmsweise eine über die Pauschale hinausgehende Bezuschussung im Ermessenswege rechtfertigen könnte, ist nicht ersichtlich. Die in Nr. 2.5.1 Satz 3 und 4 VVzFEschVO genannten Ausnahmefälle liegen nicht vor. Jedenfalls reicht die pauschale Behauptung, mit dem Ganztagsbetrieb gehe ein erhöhter Verwaltungsaufwand einher, zur Begründung eines besonders gelagerten Falles im Sinne von § 106 Abs. 10 SchulG nicht aus. Aus § 107 Abs. 5 SchulG ist ersichtlich, dass der Gesetzgeber der Schülerzahl maßgebliche Bedeutung für die Bestimmung des Verwaltungsaufwands zumisst. Diese wird vom Ganztagsbetrieb gerade nicht beeinflusst. Da die Hauspersonalpauschale nach anderen Grundsätzen – nämlich nach der anerkannten schulisch genutzten Fläche – berechnet wird, sind die Erwägungen aus Nr. 4.2.1 VVzFEschVO nicht auf die Verwaltungskostenpauschale übertragbar. Mit der Anwendung der ermessenslenkenden Verwaltungsvorschriften auch auf den vorliegenden Fall hat der Beklagte das in § 106 Abs. 10 SchulG eingeräumte Ermessen jedenfalls rechtsfehlerfrei ausgeübt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.