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Beschluss

19 L 2781/16.A

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2016:1130.19L2781.16A.00
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Tenor

Der Prozesskostenhilfeantrag des Antragstellers wird abgelehnt.

Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage 19 K 10605/16.A wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Entscheidungsgründe
Der Prozesskostenhilfeantrag des Antragstellers wird abgelehnt. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage 19 K 10605/16.A wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Gründe 1. Der Prozesskostenhilfeantrag des Antragstellers war gem. § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO abzulehnen, weil der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gem. § 80 Abs. 5 VwGO aus den unter Ziff. 2 genannten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. 2. Der Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung der Klage 19 K 10605/16.A gegen die Abschiebungsandrohung im Bescheid der Antragsgegnerin vom 10.11.2016 anzuordnen, hat keinen Erfolg. Bei der nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden Abwägung, bei der die Erfolgsaus-sichten in der Hauptsache zu berücksichtigen sind, überwiegt das öffentliche Interesse gegenüber dem privaten Interesse des Antragstellers, bis zur Rechtskraft der Entscheidung im Asylklageverfahren in der Bundesrepublik Deutschland bleiben zu dürfen. Gemäß § 36 Abs. 4 AsylG ist die aufschiebende Wirkung der Klage nur anzuordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder die Verfügung des Bundesamtes für sich genommen, d.h. unbeschadet der Beurteilung des Asylgesuchs als offensichtlich unbegründet, unter Rechtsfehlern leidet. Dabei bleiben Tatsachen und Beweismittel, die von den Beteiligten nicht angegeben wurden, nach § 36 Abs. 4 Satz 2 AsylG unberücksichtigt, soweit sie nicht gerichtsbekannt oder offenkundig sind. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 02.05.1984 – 2 BvR 1413/83 –, BVerfGE 67, 43 ff. (62) und vom 20.04.1988 – 2 BvR 1506/87 –, DVBl. 1988, 631, erfordert eine auf die offensichtliche Unbegründetheit des Asylantrages gestützte Abschiebungsandrohung, dass das Anerkennungsbegehren auch der Sache nach offensichtlich aussichtslos ist. Dies ist der Fall, wenn an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen des Bundesamtes vernünftigerweise kein Zweifel bestehen kann und sich bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung die Ablehnung des Asylbegehrens geradezu aufdrängt. Diese Voraussetzungen, die für das auf Art. 16a GG gestützte Asylbegehren und die erstrebte Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gleichermaßen gelten, liegen hier vor. Das vom Antragsteller beim Bundesamt vorgebrachte Asylvorbringen, dass er Ghana deshalb verlassen habe, weil er befürchtet habe, von der Polizei und der Familie seiner Freundin für den Selbstmord seiner Freundin verantwortlich gemacht zu werden, ist nicht geeignet eine asylerhebliche Verfolgung oder die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Dass die ghanaische Polizei nach Angaben des Antragstellers nach ihm sucht, knüpft nicht an asyl- oder flüchtlingsrelevante Merkmale an. Die angebliche polizeiliche Suche nach dem Antragsteller dient vielmehr der Aufklärung der Umstände des Todes der Freundin des Antragstellers. Soweit der Antragsteller behauptet, die Familie seiner toten Freundin habe ihn bedroht, ist nichts dafür erkennbar, dass staatliche ghanaische Stellen den Antragsteller nicht bereit und in der Lage sind, den Antragsteller vor den behaupteten angedrohten Übergriffen der Familie seiner Freundin zu schützen. Auch die Ablehnung des subsidiären Schutzes als offensichtlich unbegründet begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Der Antragsteller hat keine Tatsachen oder Beweismittel angegeben, die die Annahme begründen, dass ihm abweichend von der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ein ernsthafter Schaden im Sinne von § 4 Abs. 1 AsylG droht. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegen ebenfalls nicht vor. Die vom Antragsteller vorgetragenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen rechtfertigen die Annahme eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 AufenthG nicht. Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Beruft sich der einzelne Ausländer dabei auf allgemeine Gefahren im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, kann er Abschiebungsschutz regelmäßig nur im Rahmen eines generellen Abschiebestopps nach § 60a Abs. 1 AufenthG erhalten. In einem solchen Fall steht dem Ausländer wegen allgemeiner Gefahren kein Anspruch auf Feststellung der Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.12.2000 - 1 B 165.00 - Buchholz 402.240 § 54 AuslG Nr. 2; vgl. zur auf das nationale Abschiebeverbot in § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG beschränkten Sperrwirkung: BVerwG, Urteil vom 24.06.2008 - 10 C 43.07 - BVerwGE 131, 198 = NVwZ 2008, 1241 = InfAuslR 2008, 474 = Buchholz 451.902 Europ. Ausl,- u Asylrecht Nr. 22 = EzAR-NF 69 Nr. 4. Die Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG ist für das Bundesamt und die Gerichte allerdings dann unbeachtlich, wenn im Abschiebezielstaat für den Ausländer entweder aufgrund der allgemeinen Verhältnisse oder aufgrund von Besonderheiten im Einzelfall landesweit eine extrem zugespitzte Gefahr für sein Leben zu erwarten ist, wenn der betroffene Ausländer also im Falle seiner Abschiebung gleichsam sehenden Auges dem Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde. Vgl. BVerwG, Urteile vom 17.10.1995 - 9 C 9.95 - BVerwGE 99, 324 = DVBl 1996, 203 = NVwZ 1996, 199 = DÖV 1996, 250 = Buchholz 402.240 § 53 AuslG 1990 Nr. 1 = Anfaulst 1996, 149 = Ezer 046 Nr. 6, vom 08.12.1998 - 9 C 4.98 - BVerwGE 108, 77 = DVBl 1999, 549 = NVwZ 1999, 666 = InfAuslR 1999, 266 = DÖV 1999, 607 = Buchholz 402.240 § 53 AuslG 1990 Nr. 13, vom 21.09.1999 - 9 C 9.99 - Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 22 und vom 17.10.2006 - 1 C 18/05 - BVerwGE 127, 33 = DVBl 2007, 254 = NVwZ 2007, 712 = EzAR-NF 51 Nr. 16 = Buchholz 402.242 § 60 Abs. 2 ff. AufenthG Nr. 21. Eine Gefahr in diesem Sinne droht dem Antragsteller im Falle der Rückkehr nach Ghana nicht. Die im behördlichen Verfahren vorgelegten ärztlichen Befunde und Berichte bieten keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die beim Antragsteller diagnostizierte HIV-Infektion in einer Weise verschlimmert, dass im Falle einer Abschiebung des Antragstellers nach Ghana eine alsbaldige erhebliche und konkrete Gefahr für sein Leib und Leben entstehen wird. Die medizinische Behandlung der HIV-Infektion des Antragstellers ist in Ghana gewährleistet. Dort ist durch internationale Hilfe im ganzen Land ein Netzwerk von Kliniken entstanden, wo flächendeckend Behandlungen durchgeführt werden. Das nationale HIV-Programm garantiert u.a. kostenfreie Medikamente für HIV-Infizierte, vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 24.07.2015, S. 21. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen das in Ziffer 6 des Bescheides vom 10.11.2016 angeordnete befristete Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 AufenthG und gegen die in Ziffer 7 des Bescheides erfolgte Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots gem. § 11 Abs.1 AufenthG hat ebenfalls keinen Erfolg. Ungeachtet der Frage der Zulässigkeit dieser Anträge sind jedenfalls keine Anhaltspunkte für eine Rechtswidrigkeit dieser Entscheidungen erkennbar. Der Antragsteller hat keine beachtlichen Umstände vorgetragen, die zu seinen Gunsten bei den Ermessensentscheidungen der Antragsgegnerin hätten Berücksichtigung finden können oder müssen. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).