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Beschluss

10 L 2831/16

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2016:1130.10L2831.16.00
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Tenor
  • 1. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtschutzes wird abgelehnt.

Die Antragstellerinnen tragen die Kosten des Verfahrens.

  • 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtschutzes wird abgelehnt. Die Antragstellerinnen tragen die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Gründe Die - sinngemäß – gestellten Anträge, 1. dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, die Antragstellerin zu 2 bis zur Entscheidung in der Hauptsache in der Berufsfachschule 2 (BFS 2) zu beschulen, 2. im Eilverfahren festzustellen, dass die Ausladung zum Elternsprechtag am 30.11.2016 durch Anweisung der Schulleitung rechtswidrig erfolgt ist, hat keinen Erfolg. Der Antrag zu 1. ist zulässig, aber nicht begründet. Einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes im Sinne des § 123 Abs. 1 VwGO, die – wie hier – durch vorläufige Befriedigung des erhobenen Anspruchs die Entscheidung im Hauptsacheverfahren zumindest teilweise vorwegnehmen, setzen voraus, dass die Vorwegnahme der Hauptsache zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist, um anderenfalls zu erwartende schwere und unzumutbare Nachteile oder Schäden vom Antragsteller abzuwenden (Anordnungsgrund), und dass ein hoher Grad von Wahrscheinlichkeit für den Erfolg in der Hauptsache spricht (Anordnungsanspruch). Das Vorliegen dieser Voraussetzungen haben die Antragstellerinnen hinsichtlich der Beschulung im erstrebten Bildungsgang - Erreichung eines mittleren Schulabschlusses/Erreichung eines mittleren Schulabschlusses mit Qualifikation/zur Erreichung einer beruflichen Grundbildung - nicht glaubhaft gemacht. Es fehlt an einem Anordnungsanspruch. Nach § 4, § 29 APO-BK i.d.F. vom 10.07.2016 i.V.m. § 5 der Anlage B über Bildungsgänge, die zu einem Berufsabschluss nach Landesrecht und zum mittleren Schulabschluss (Fachoberschulreife) oder zu beruflichen Kenntnissen, Fähigkeiten und Fertigkeiten und Abschlüssen der Sekundarstufe I führen (§ 22 Absatz 5 Nummer 1 SchulG) – im Folgenden: Anlage B - wird in den von den Antragstellerinnen gewünschten Bildungsgang gemäß § 2 Nummer 2 aufgenommen, wer über den Hauptschulabschluss nach Klasse 10 oder einen gleichwertigen Abschluss oder über die nach Klasse 9 des Gymnasiums erworbene Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe verfügt. Der Bildungsgang der Berufsfachschule in § 2 Nummer 2 Anlage B umfasst einjährige vollzeitschulische Bildungsgänge, die berufliche Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten und den mittleren Schulabschluss (Fachoberschulreife), der mit der Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe verbunden sein kann, vermitteln und wird vom Berufskolleg des Rhein-Sieg-Kreises im Rahmen der Berufsfachschule 2 (BFS 2) angeboten. Wie sich aus dem Zeugnis der Realschule der Stadt Lohmar vom 26.06.2015 ergibt, ist die Antragstellerin vor dem Wechsel auf das Berufskolleg allerdings erst in die Klasse 10 versetzt worden. Sie hat demzufolge keinen mittleren Schulabschluss nach Klasse 10 (Fachoberschulreife) bzw. einen dem Hauptschulabschluss nach Klasse 10 gleichwertigen Abschluss in der Realschule, wie in § 30 Abs. 1 APO-S I bestimmt, erworben und hat daher keinen Anspruch auf Aufnahme in diesen Bildungsgang und Besuch der Berufsfachschule 2 (BFS 2). Sie ist dadurch auch nicht in ihren Rechten verletzt und kann das gewünschte Ziel, einen mittleren Schulabschluss, evtl. mit Qualifikation, erreichen. Da die Antragstellerin zu 2 über den Hauptschulabschluss nach Klasse 9 verfügt, ist sie in die Berufsfachschule 1 (BFS 1) aufgenommen worden. Mit ihrem Hauptschulabschluss nach Klasse 9 erfüllt sie die Voraussetzung nach § 5 Abs. 1 Anlage B für den Bildungsgang nach § 2 Nummer 1 Anlage B, der einjährige vollzeitschulische Bildungsgänge, die berufliche Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten und einen dem Hauptschulabschluss nach Klasse 10 gleichwertigen Abschluss vermittelt. Nach erfolgreichem Abschluss dieses Bildungsgangs ist die Antragstellerin gem. § 5 Abs. 2 Satz 2 Anlage B in den Bildungsgang nach § 2 Nummer 2 Anlage B aufzunehmen. Sie hat somit keinen Nachteil durch ihren Wechsel auf das Berufskolleg erlitten. Der Antrag zu 2, im Rahmen des Eilverfahrens die Rechtswidrigkeit der Ausladung zum Elternsprechtag festzustellen, hat ebenfalls keinen Erfolg. Es fehlt den Antragstellerinnen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO, Vgl. zu dessen Anwendbarkeit bei einer Feststellungsklage u. a. VGH BW, Beschluss v. 06.10.1995 - 10 S 1821/95 -; juris, bereits Anordnungsgrund. Die Antragstellerinnen haben nämlich nicht gem. § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO dargelegt und, wie nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 der Zivilprozessordnung erforderlich, die Eilbedürftigkeit ihres Antrags glaubhaft gemacht. Es ist nichts dafür dargetan noch belegt, dass Rechte der Antragstellerinnen vereitelt oder wesentlich beeinträchtigt sein könnten, wenn die begehrte Feststellung, die Ausladung zum Elternsprechtag sei rechtswidrig gewesen, nicht im Eilverfahren erfolgt. Die Antragstellerinnen haben auch keinen Anordnungsanspruch. Bei summarischer Prüfung ist die im Hinblick auf das vorliegende Verfahren von der Schulleiterin verfügte Absage des Elternsprechtages rechtlich nicht zu beanstanden. Der im Schreiben der Schulleiterin angegebene Grund der Absage – anhängiges Streitverfahren - ist nachvollziehbar und rechtfertigt die Absage des Elternsprechtages zu diesem Zeitpunkt. Die Pflicht der Schule zur Information und Beratung nach § 44 SchulG ist dadurch nicht verletzt, da, wie ebenfalls in dem Schreiben ausgeführt ist, nach Ergehen des Verwaltungsgerichtsbeschlusses auf der Grundlage des Beschlusses die Lehrerinnen und Lehrer bereit sind, Auskunft über den Leistungsstand der Antragstellerin zu 2 zu geben. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs.1 Gerichtskostengesetz, wobei das Gericht wegen des vorläufigen Charakters des Verfahrens die Hälfte des Auffangstreitwertes zugrunde gelegt hat.