OffeneUrteileSuche
Urteil

23 K 2255/15

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2016:1123.23K2255.15.00
2Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. T a t b e s t a n d Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks Q. -E. -Straße 0 in L. (Gemarkung T. , Flur 00, Flurstück 000). Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 8 vom 13. Juni 1961. Mit Baugenehmigung vom 30. Oktober 2013 genehmigte die Beklagte den Umbau und die Erweiterung des auf dem Grundstück stehenden Bestandsgebäudes. Im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens erklärte der den Kläger vertretende Vater des Klägers unter dem 24. Oktober 2013, die Höhenlagen der Nachbargrundstücke im Bereich der Grenzbebauung seien identisch mit dem Baugrundstück und die bestehenden Geländehöhen würden nicht verhindert. Inhalt der Baugenehmigung ist unter anderem ein zum benachbarten Flurstück 000 grenzständiger Abstellraum. Nach den Angaben im Lageplan beträgt die mittlere Wandhöhe an der Nachbargrenze 3,00m. Im Lageplan sind zudem Höhenlagen von 77,45m ü NHN im Bereich vor dem Abstellraum und vor der grenzständigen Garage auf dem Flurstück 315 sowie 77,75m ü NHN hinter dem Abstellraum und im entsprechenden Bereich auf dem Flurstück 315 eingetragen. Nach den genehmigten Schnittzeichnungen liegt die Erdgeschossfußbodenhöhe des Abstellraums auf 77,45m ü NHN. Aufgrund einer Nachbarbeschwerde zur Höhe des Abstellraums führte die Beklagte am 6. November 2014 – im Anschluss an die Anzeige der Rohbaufertigstellung – eine Ortsbesichtigung durch. Danach ging die Beklagte davon aus, dass der Abstellraum abweichend von der Baugenehmigung vom 30. Oktober 2013 errichtet werde. Daraufhin ordnete die Beklagte mit bestandskräftiger Ordnungsverfügung vom 14. November 2014 unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die sofortige Einstellung der Bauarbeiten an. Mit weiterer bestandskräftiger Ordnungsverfügung vom 5. Februar 2015 gab die Beklagte dem Kläger den Rückbau der grenzständigen Außenwand des Abstellraumes auf eine mittlere Wandhöhe von 3m auf. Hierbei sollten als Geländebezugshöhen vor dem Abstellraum 77,45m ü NHN und hinter dem Abstellraum 77,75m ü NHN zugrunde gelegt werden. Der Kläger beauftragte daraufhin den Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur K. , der unter dem 2. März 2015 bestätigte, dass die Erdgeschossfußbodenhöhe des Abstellraums bei 77,36m ü NHN und die Wandhöhe (Außenkante zur Nachbargarage) 80,55m ü NHN bzw. 80,61m ü NHN (Knick Flachdach/Abschrägung) beträgt. Im Rahmen einer hieran anschließenden weiteren Ortsbesichtigung am 5. März 2015 stellte die Beklagte fest, dass nach ihren Messungen die rückwärtige Abschlusswand des Abstellraums an der Grenze zum Flurstück 315 eine Höhe von rund 3,30m und die Grenzwand im vorderen Bereich von der Geländeoberfläche auf dem Nachbargrundstück gemessen eine Höhe von 3,96m hat. Aus den gemessenen Wandhöhen und den Angaben des Vermessers K. errechnete die Beklagte, dass die Geländeoberfläche vor dem Abstellraum tatsächlich 77,15m ü NN betragen müsse. Mit der hier streitgegenständlichen Ordnungsverfügung vom 16. März 2015 forderte die Beklagte den Kläger erneut unter Anordnung der sofortigen Vollziehung auf, die Bauarbeiten an dem Abstellraum einzustellen und keine Nutzung aufzunehmen. Zugleich drohte sie dem Kläger für den Fall der Zuwiderhandlung ein Zwangsgeld in Höhe von 2.000,00 EUR an. Zur Begründung führte sie im Kern aus, bei der Genehmigung der mittleren Wandhöhe von 3,00m sei entsprechend den Höhenangaben im Lageplan von einer mittleren Geländeoberfläche von 77,60m ü NHN ausgegangen worden. Tatsächlich betrage die Geländeoberfläche vor dem Abstellraum 77,15m ü NHN und im rückwärtigen Bereich 77,47m ü NHN. Hieraus ergebe sich eine mittlere Geländeoberfläche von 77,31m ü NHN. Daher werde bei einer Wandhöhe von 80,61m ü NHN die genehmigte mittlere Wandhöhe von 3,00m überschritten. Damit stehe auch fest, dass die Höhenangaben, die noch Grundlage der Ordnungsverfügungen vom 14. November 2014 und vom 5. Februar 2015 gewesen seien, unrichtig seien. Der Abstellraum werde somit nicht durch die Baugenehmigung vom 30. Oktober 2013 gedeckt und sei formell illegal. Zudem sei der Abstellraum mit der jetzigen Wandhöhe auch materiell rechtswidrig, weil er gegen § 6 BauO NRW verstoße. Am 16. April 2015 hat der Kläger Klage erhoben. Im Rahmen einer weiteren Ortsbesichtigung während des Klageverfahrens hat die Beklagte am 15. August 2016 u.a. gemessen, dass der Höhenunterschied zwischen der aktuellen Geländeoberfläche auf dem Baugrundstück und dem Flurstück 315 vor dem Abstellraum bzw. der Garage 19-20cm beträgt. Zur Begründung der Klage trägt der Kläger vor, die Ordnungsverfügung sei schon fehlerhaft, weil zuvor keine Anhörung erfolgt sei. Die im Lageplan angegebenen Geländehöhen von 77,45m ü NHN und 77,75m ü NHN seien zutreffend. Diese Höhen habe die Beklagte auch bei der nachträglichen Genehmigung der inzwischen abgerissenen Garage am gleichen Standort mit Baugenehmigung vom 10. Januar 2014 genehmigt. Die Höhen seien auch insgesamt plausibel. Gegenüber dem Bestand – der insoweit nicht verändert werde – liege die Erdgeschossfußbodenhöhe 30cm tiefer als die des Hauptgebäudes mit einer Höhe von 77,75m ü NHN. Dies entspreche genau den genehmigten Bauvorlagen. Ausgehend hiervon sei die vom Vermesser bestätigte Wandhöhe von 80,55m ü NHN sogar 5cm niedriger als zulässig. Die Geländehöhen seien jeweils aus dem städtischen Kanalkataster entwickelt worden, das von einer Höhe des Kanaldeckels von 76,75m ü NHN ausgehe. Bei Berücksichtigung der vom Vermesser festgestellten Erdgeschossfußbodenhöhe und des noch zu erfolgenden Bodenaufbaus ergebe sich ein unterer Bezugspunkt von 77,40m ü NHN. Die Geländehöhe auf dem Nachbarflurstück 315 entspreche nicht derjenigen auf dem Baugrundstück. Um die Zufahrt zur Garage zu erleichtern sei das Gelände auf dem Flurstück 315 offenbar abgegraben worden; daher liege es nun deutlich tiefer. Betrachte man den Geländeverlauf in der Straße insgesamt, so seien die Höheangaben in der Baugenehmigung durchweg plausibel. Spätestens durch den seit mindestens 30 Jahren bestehenden Garagenbau, der denselben unteren Bezugspunkt gehabt habe wie der jetzige Abstellraum, sei 77,45m ü NHN die maßgebliche Geländehöhe. Es liege auch kein Verstoß gegen materielles Recht vor. Ausgehend von der mittleren Geländehöhe von 77,60m ü NHN werde die nach § 6 BauO NRW zulässige mittlere Wandhöhe von 3,00m nicht überschritten. Der Kläger beantragt, die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 16. März 2015 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verweist auf die Gründe der angefochtenen Ordnungsverfügung und trägt weiter vor, die Angaben des öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs und der in den verschiedenen Ortsbesichtigungen gemessenen Höhen seien mit den Angaben im Lageplan und den Schnittzeichnungen logisch nicht in Einklang zu bringen. Einer erneuten Anhörung habe es nicht bedurft, weil die Beteiligten sich im ständigen Austausch über die hier relevanten Fragen der Höhenlagen befunden hätten. Da bei dem festgestellten oberen Wandabschluss bei 80,60m ü NHN die mittlere Wandhöhe von 3,00m nicht eingehalten werde, sei das Vorhaben insoweit nicht durch die Baugenehmigung gedeckt und verstoße zugleich gegen § 6 Abs. 1 BauO NRW. Die tatsächliche Geländeoberfläche vor Beginn der Bauarbeiten lasse sich auf dem Foto auf Bl. 278 ablesen. Ausgehend von der Höhe des Balkons und der bekannten Stärke der Klinkersteine ergebe sich eine Geländehöhe von ungefähr 77,15m ü NHN. Das Gericht hat am 24. August 2016 eine Ortsbesichtigung durchgeführt. Wegen des Ergebnisses wird auf die Niederschrift verwiesen. Im Übrigen wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 16. März 2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Klage ist nicht etwa wegen der Bestandskraft der Ordnungsverfügungen vom 14. November 2014 und 5. Februar 2015 bereits unzulässig. Da die Beklagte nunmehr von anderen Höhen der Geländeoberfläche ausgeht, wollte sie offenkundig an den genannten Ordnungsverfügungen nicht mehr festhalten, auch wenn sie diese nicht ausdrücklich aufgehoben hat. Rechtsgrundlage für die angefochtene Ordnungsverfügung ist § 61 Abs. 1 Satz 1 und 2 BauO NRW. Danach haben die Bauaufsichtsbehörden bei der Errichtung, der Änderung, dem Abbruch, der Nutzung, der Nutzungsänderung sowie bei der Instandhaltung baulicher Anlagen darüber zu wachen, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften und die aufgrund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen eingehalten werden. In Wahrnehmung dieser Aufgaben haben sie die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Eine formelle Rechtswidrigkeit ist nicht gegeben. Dies gilt insbesondere mit Blick auf die nach § 28 VwVfG NRW grundsätzlich notwendige Anhörung. Ob es – wie die Beklagte meint – einer erneuten Anhörung nicht mehr bedurfte, weil die Beteiligten – was zutreffend ist – im ständigen Austausch über die Höhenlagen standen, kann dahinstehen. Denn jedenfalls wäre ein etwaiger Anhörungsmangel durch den Austausch von Sachäußerungen im gerichtlichen Verfahren geheilt. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 1. August 2016 – 7 B 683/16 – und 29. April 2016 7 B 16/16 –. Die materiellen Voraussetzungen für den Erlass der Ordnungsverfügung liegen gleichfalls vor, da die Errichtung des Abstellraumes nicht durch die Baugenehmigung vom 30. Oktober 2013 gedeckt ist und der Abstellraum in seiner derzeitigen Gestalt auch materiell rechtswidrig ist. Entgegen der Auffassung des Klägers wird der Abstellraum abweichend von der Baugenehmigung vom 30. Oktober 2013 errichtet. Dies ergibt sich bereits daraus, dass die Höhe des tatsächlich errichteten Erdgeschossfußbodens nicht den Höhenangaben in den genehmigten Bauvorlagen entspricht. Nach dem Inhalt der Baugenehmigung liegt der Erdgeschossfußboden des Hauptgebäudes bei 77,75m ü NHN; dieses Maß wird in den Schnittzeichnungen als 0,00 angegeben. Der Erdgeschossfußboden des Abstellraums hat eine genehmigte Höhe von -0,30m gegenüber dem Hauptgebäude, mithin eine Höhe über NHN von 77,45m. Ausweislich des Berichts des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs K. vom 2. März 2015 liegt der Erdgeschossfußboden des Abstellraums tatsächlich jedoch bei 77,36m ü NHN. Dies stellt eine Abweichung gegenüber der Genehmigung dar. Angesichts der Bedeutung dieses Maßes für die Höhenangaben insgesamt handelt es sich hierbei auch nicht um eine geringfügige Abweichung. Darüber hinaus weicht auch die Höhe der zum Flurstück 000 errichteten grenzständigen Wand von der Genehmigung ab. Nach den genehmigten Bauvorlagen hat die Wand eine mittlere Wandhöhe von 3,00m; straßenseitig ist die Wand mit einer Höhe von 3,15m und rückwärtig mit einer Höhe von 2,85m genehmigt. Dies entspricht jedoch nicht den tatsächlichen Verhältnissen nach Fertigstellung des Rohbaus. Die Höhe der Wand ist nach § 6 Abs. 4 Satz 2 BauO NRW zu bestimmen. Danach gilt als Wandhöhe das Maß von der Geländeoberfläche bis zur Schnittlinie der Wand mit der Dachhaut oder bis zum oberen Abschluss der Wand. Nach den Feststellungen des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs K. liegt der obere Abschluss der Wand an der Außenkante zur Nachbargrenze bei 80,55m ü NHN und am Ende der Abschrägung der Wand bei 80,61m ü NHN. Damit ist der obere Bezugspunkt für die Berechnung der Wandhöhe bestimmt. Unterer Bezugspunkt für das Maß der Wandhöhe ist die Geländeoberfläche. Hierbei ist in – wie vorliegend – bebauten Gebieten nicht zwingend auf die ehemals natürliche Geländeoberfläche, also den gewachsenen Boden abzustellen. Vielmehr ist hier die Geländeoberfläche vor der Durchführung der Baumaßnahme maßgeblich. Vgl. Gaedtke/Czepuk/Johlen/Pietz/Wenzel, Bauordnung NRW, § 6, Rdn. 199. Von der derzeitigen Geländeoberfläche aus gemessen ergibt sich nach den Messungen der Beklagten – deren Richtigkeit von der Kammer nicht in Abrede gestellt wird – straßenseitig eine Wandhöhe von 3,31m (vom Flurstück 000 aus gemessene Höhe abzüglich der Höhendifferenz von 19cm – vgl. Fotos in Bl. 110, 111, 282 und 283 der Beiakten) und rückwärtig eine Wandhöhe von 3,30m (vgl. Fotos Bl. 106 und 107 der Beiakten). Damit ist die mittlere Wandhöhe deutlich über dem genehmigten Maß von 3,00m. Entgegen der Auffassung des Klägers ergibt sich derzeit kein anderes Höhenmaß für die Geländeoberfläche. Insbesondere hat die Baugenehmigung kein abweichendes Maß genehmigt. Mit der Baugenehmigung sind weder Abgrabungen noch Anschüttungen genehmigt worden, vielmehr sollte das Geländeniveau ausdrücklich nicht verändert werden. Vor diesem Hintergrund ist die Höhenangabe von 77,45m ü NHN vor dem Abstellraum im Lageplan nicht nachvollziehbar. Eine Geländehöhe mit diesem Maß würde über der nunmehr festgestellten Erdgeschossfußbodenhöhe des Abstellraumes (77,36m ü NHN) liegen. Ein derartiges Verhältnis von Geländehöhe und Erdgeschossfußbodenhöhe ist den genehmigten Schnittzeichnungen jedoch nicht zu entnehmen. Zudem ist in der Baugenehmigung (Lageplan) für die Geländeoberfläche vor dem Abstellraum und vor der Garage auf dem Flurstück 000 die identische Höhe angegeben. Dies entspricht jedoch nicht den tatsächlichen Gegebenheiten, da das Gelände vor der Garage auf dem Flurstück 000 jetzt deutlich niedriger liegt als das Gelände vor dem Abstellraum. Würde man die tatsächliche – im Zusammenhang mit der jetzigen Baumaßnahme nicht veränderte – Höhe der Geländeoberfläche auf dem Flurstück 000 zugrunde legen, würde die errichtete Außenwand die mittlere Wandhöhe von 3,00m noch stärker überschreiten. Darüber hinaus spricht das von der Beklagten vorgelegte Foto, das den Zustand vor Abriss der Garage dokumentiert (Bl. 278 der Beiakten), deutlich dafür, dass die Geländeoberfläche vor Beginn der Baumaßnahme durch den Kläger niedriger als 77,45m ü NHN lag. Die Vertreter der Beklagten haben in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar die Rückrechnung – ausgehend vom Balkon – anhand der Klinkerreihen dargelegt. Vor diesem Hintergrund bedarf es keine Erörterung, ob für den oberen Wandabschluss das Maß von 80,55m ü NHN oder 80,61m ü NHN maßgeblich ist, da die genehmigte mittlere Wandhöhe in beiden Fällen nicht eingehalten wird. Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich zugleich, dass die Ausführung des Abstellraumes auch gegen § 6 Abs. 11 BauO NRW verstößt. Da die mittlere Wandhöhe der errichteten Grenzwand über 3,00m liegt, ist der Abstellraum auch materiell rechtswidrig. Ermessensfehler sind nicht ersichtlich. Insbesondere war der Erlass der Ordnungsverfügung auch erforderlich, da der Abstellraum in seiner jetzigen Gestalt nicht offenkundig genehmigungsfähig ist. Die Zwangsgeldandrohung begegnet gleichfalls keinen Bedenken. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.