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Urteil

7 K 7626/13

VG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Träger einer psychiatrischen Klinik kann Zahlung der Unterbringungskosten nach § 32 PsychKG gegenüber dem Untergebrachten verlangen, wenn diese nicht von Dritten übernommen werden oder bereits anerkannt sind. • Kosten einer Unterbringung nach PsychKG sind nur für Zeiträume zu verlangen, in denen die Unterbringung rechtmäßig war; eine Überschreitung der gesetzlich zulässigen Höchstdauer vorläufiger Unterbringung führt dazu, dass die Kosten für den überschreitenden Zeitraum nicht dem Untergebrachten auferlegt werden dürfen. • Der Zahlungsanspruch des Klinikträgers ist nicht davon abhängig, dass das Gericht zuvor umfassend feststellt, dass Ansprüche gegen Dritte nicht bestehen; solange Dritte nicht geleistet oder ihre Leistungspflicht anerkannt haben, bleibt der Untergebrachte gegenüber dem Krankenhaus zahlungspflichtig. • Für öffentlich-rechtliche Geldforderungen sind in entsprechender Anwendung der §§ 291, 288 BGB Zinsen zuzusprechen, soweit die Hauptforderung besteht.
Entscheidungsgründe
Zahlungspflicht des Untergebrachten nach § 32 PsychKG nur für rechtmäßige Unterbringungszeiträume • Ein Träger einer psychiatrischen Klinik kann Zahlung der Unterbringungskosten nach § 32 PsychKG gegenüber dem Untergebrachten verlangen, wenn diese nicht von Dritten übernommen werden oder bereits anerkannt sind. • Kosten einer Unterbringung nach PsychKG sind nur für Zeiträume zu verlangen, in denen die Unterbringung rechtmäßig war; eine Überschreitung der gesetzlich zulässigen Höchstdauer vorläufiger Unterbringung führt dazu, dass die Kosten für den überschreitenden Zeitraum nicht dem Untergebrachten auferlegt werden dürfen. • Der Zahlungsanspruch des Klinikträgers ist nicht davon abhängig, dass das Gericht zuvor umfassend feststellt, dass Ansprüche gegen Dritte nicht bestehen; solange Dritte nicht geleistet oder ihre Leistungspflicht anerkannt haben, bleibt der Untergebrachte gegenüber dem Krankenhaus zahlungspflichtig. • Für öffentlich-rechtliche Geldforderungen sind in entsprechender Anwendung der §§ 291, 288 BGB Zinsen zuzusprechen, soweit die Hauptforderung besteht. Der Kläger betreibt die LVR-Klinik, in der der Beklagte vom 24.03.2010 bis zum 24.08.2010 vollstationär nach dem PsychKG untergebracht war. Die Unterbringung erfolgte initial wegen akuter Selbstgefährdung nach einem Suizidversuch und wurde durch mehrere Beschlüsse des Amtsgerichts verlängert; der Beklagte verließ die Klinik am 24.08.2010 eigenmächtig. Der Kläger stellte Rechnungen über insgesamt 29.948,32 € für Hotelkosten und forderte Zahlung; die DKV hatte den Versicherungsschutz zum 24.03.2010 beendet, die AOK lehnte eine Aufnahme ab und die Stadt Köln übernahm nur ab 19.10.2010 Leistungen. Der Kläger klagte am 06.12.2013, nahm jedoch die Zinsforderung zurück. Der Beklagte wird durch eine gesetzliche Betreuung vertreten; Dritte haben die Rechnungen nicht beglichen. • Zuständigkeit und Klageweg: Der Anspruch des Klinikträgers auf Zahlung der Unterbringungskosten richtet sich nach § 32 PsychKG und gehört zum öffentlichen Recht; die Leistungsklage nach § 43 Abs. 2 VwGO ist statthaft. • Tatbestandsmäßigkeit: Für die Zeiträume 24.03.2010–24.06.2010 und 22.07.2010–24.08.2010 lagen die Voraussetzungen einer nach dem PsychKG durchgeführten Unterbringung vor; die geltend gemachten Hotelkosten sind als Basispflegesatz und Abteilungspflegesatz zu erstatten. • Prüfung Drittschuldner: Der Anspruch des Krankenhausträgers darf nicht davon abhängig gemacht werden, dass das Gericht prüft und dementsprechend feststellt, dass Ansprüche des Untergebrachten gegen Dritte nicht bestehen; solange Dritte nicht geleistet oder ihre Zahlungspflicht anerkannt haben, bleibt der Untergebrachte zahlungspflichtig gegenüber dem Krankenhaus. • Rechtmäßigkeit der Unterbringung als Anspruchsvoraussetzung: Die Kosten können nur für Unterbringungszeiträume geltend gemacht werden, in denen die Unterbringung rechtmäßig war. Die vorläufige Unterbringung nach § 14/§ 13 PsychKG unterliegt den Verfahrensvorschriften des FamFG, insbesondere der Höchstdauer von drei Monaten. • Konsequenz der Überschreitung: Die vorläufige Unterbringung dauerte vom 24.03.2010 an und überschritt die gesetzliche Dreimonatsfrist; die Zeit vom 25.06.2010 bis 21.07.2010 war daher nicht rechtmäßig und die dafür berechneten Kosten dürfen dem Beklagten nicht auferlegt werden. • Zinsanspruch: In entsprechender Anwendung der §§ 291, 288 BGB stehen dem Kläger für die begründete Hauptforderung Prozesszinsen zu, soweit die Forderung bestand. Das Gericht hat die Klage insoweit eingestellt, als die Verzugszinsen zurückgenommen worden waren. Im Ergebnis wurde der Beklagte zur Zahlung von 24.502,96 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.12.2013 verurteilt; damit ist der Kläger hinsichtlich dieses Betrags obsiegend. Die Klage wurde insoweit abgewiesen, als sie weitere 5.445,36 € betrifft, weil die Unterbringung in der Zeit vom 25.06.2010 bis zum 21.07.2010 nicht rechtmäßig war (Überschreitung der Höchstdauer vorläufiger Unterbringung) und diese Kosten dem Untergebrachten nicht auferlegt werden dürfen. Die Kosten des Verfahrens wurden anteilig verteilt (Kläger 16 %, Beklagter 84 %) und das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.