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Urteil

3 K 7154/10

VG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Feststellungsklage ist zulässig, wenn in einem Vorverfahren Leistungsanträge gestellt wurden, die in der Sache von Anfang an auch das Feststellungsbegehren der Verfassungswidrigkeit der Alimentation umfassen. • Die Prüfung der Amtsangemessenheit der Richterbesoldung erfolgt nach dem vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Dreistufenmodell; auf der ersten Stufe sind fünf Indikatorparameter zu prüfen (Tarifentwicklung, Nominallohnindex, Verbraucherpreisindex, systeminterner Besoldungsvergleich, Ländervergleich). • Ergibt die erste Stufe keine Vermutung der Unteralimentation (mindestens drei erfüllte Parameter), ist eine weitergehende Prüfung regelmäßig entbehrlich. • Für die Jahre 2007 bis 2009 ergab die Prüfung, dass keine verfassungswidrige Unteralimentation der Besoldungsgruppe R2 vorliegt; die Klage ist daher abzuweisen.
Entscheidungsgründe
Klage auf Feststellung verfassungswidriger Unteralimentation eines Richters abgewiesen • Eine Feststellungsklage ist zulässig, wenn in einem Vorverfahren Leistungsanträge gestellt wurden, die in der Sache von Anfang an auch das Feststellungsbegehren der Verfassungswidrigkeit der Alimentation umfassen. • Die Prüfung der Amtsangemessenheit der Richterbesoldung erfolgt nach dem vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Dreistufenmodell; auf der ersten Stufe sind fünf Indikatorparameter zu prüfen (Tarifentwicklung, Nominallohnindex, Verbraucherpreisindex, systeminterner Besoldungsvergleich, Ländervergleich). • Ergibt die erste Stufe keine Vermutung der Unteralimentation (mindestens drei erfüllte Parameter), ist eine weitergehende Prüfung regelmäßig entbehrlich. • Für die Jahre 2007 bis 2009 ergab die Prüfung, dass keine verfassungswidrige Unteralimentation der Besoldungsgruppe R2 vorliegt; die Klage ist daher abzuweisen. Der Kläger, Richter am Finanzgericht (Besoldungsgruppe R2), begehrte für die Kalenderjahre 2007 bis 2009 die Feststellung, seine dienst- und versorgungsbezogenen Bezüge seien verfassungswidrig zu niedrig bemessen. Er hatte zuvor beim Landesamt für Besoldung und Versorgung (LBV) höhere amtsangemessene Bezüge beantragt; nach Ablehnung führte er im Widerspruchsverfahren ergänzend ein Feststellungsbegehren an. Der Widerspruch wurde zurückgewiesen, weil keine gesetzliche Grundlage für höhere Besoldung und kein Verstoß gegen Art. 33 Abs. 5 GG gesehen wurde. Das Verfahren wurde zeitweise ausgesetzt bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts; der Kläger rügte insbesondere materielle Mängel der Besoldung, Einschnitte bei Beihilfe und Versorgung sowie Verletzungen prozeduraler Begründungspflichten des Gesetzgebers. • Zulässigkeit: Die Feststellungsklage ist zulässig, weil das Feststellungsbegehren bereits in der Sache im verwaltungsrechtlichen Vorverfahren angelegt war und als nachrangiges Begehren in den ursprünglich gestellten Leistungsanträgen enthalten war; das erforderliche Vorverfahren nach §126 BRRG wurde ordnungsgemäß durchgeführt. • Prüfungsmaßstab: Ausgangspunkt ist Art. 33 Abs. 5 GG und das vom Bundesverfassungsgericht entwickelte Dreistufenmodell zur Ermittlung einer verfassungswidrigen Unteralimentation. Auf der ersten Stufe sind fünf Parameter zu prüfen: Vergleich zu Tariflöhnen, Nominallohnindex, Verbraucherpreisindex, systeminterner Besoldungsvergleich und Quervergleich mit Bund/anderen Ländern. • Ergebnis der ersten Stufe: Für 2007 und 2008 ist nur der dritte Parameter (Verbraucherpreisindex) erfüllt; für 2009 ist keiner der fünf Parameter erfüllt. Damit liegt auf der ersten Stufe keine Vermutung verfassungswidriger Unteralimentation vor. • Keine weitergehenden Indizien: Mangels Erfüllung von mindestens drei Parametern erübrigt sich im Regelfall die zweite Stufe; das Gericht hat ergänzend geprüft, dass auch sonst keine offenkundigen Umstände (z. B. kumulative Wirkung von Einschnitten bei Sonderzahlungen, Beihilfe und Versorgung oder eklativer Verstoß gegen das Abstandsgebot) eine evidente Unangemessenheit begründen. • Prozeduralisierungspflichten: Selbst wenn Begründungspflichten des Gesetzgebers unzureichend gewesen sein sollten, führt dies hier nicht zur Feststellung der Verfassungswidrigkeit der Besoldung, zumal die vom Bundesverfassungsgericht spezifizierten Anforderungen erst 2015 deutlich gemacht wurden. • Normenschutz und Rechtfertigung: Es liegt weder eine unzulässige Besoldungskürzung noch eine rechtfertigende Haushaltsnotwendigkeit vor, die eine abweichende Bewertung tragen könnte; der gesetzgeberische Gestaltungsspielraum ist zu beachten. Die Klage wird abgewiesen. Die dem Kläger in den Kalenderjahren 2007 bis 2009 gewährte Besoldung genügt den verfassungsrechtlichen Anforderungen des Art. 33 Abs. 5 GG; auf der ersten Prüfungsstufe liegen nicht genügend Indizien (mindestens drei erfüllte Parameter) für eine vermutete Unteralimentation vor, und es bestehen auch keine sonstigen offensichtlich gewichtigen Umstände, die eine verfassungswidrige Unteralimentation begründen würden. Soweit der Kläger Einschnitte bei Beihilfe und Versorgung sowie prozedurale Begründungsmängel rügt, führt dies vorliegend nicht zum Erfolg. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.