Urteil
21 K 6000/15.A
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2016:1102.21K6000.15A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Bescheide des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 05.10.2015 unter den Geschäftszeichen 0000000 – 000, 0000000 – 000, 0000000 – 000 werden aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Beklagte. 1 Tatbestand 2 Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der Anordnung ihrer Abschiebung nach Ungarn. 3 Die Kläger, kosovarische Staatsangehörige, reisten am 13.04.2015 unerlaubt in die Bundesrepublik Deutschland ein und wurden durch die Ausländerbehörde der Stadt Köln angetroffen, ohne im Besitz eines gültigen Aufenthaltstitels zu sein. 4 Nach Abgleich von Fingerabdrücken zeigte sich, dass die Kläger zuvor in Ungarn erfolglos Asylanträge gestellt hatten. Auf ein Wiederaufnahmeersuchen des Bundesamtes erklärten die ungarischen Behörden mit Schreiben vom 12.05.2015 ihre Zuständigkeit gemäß Art. 18 Abs. 1 d der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin III – VO) für die Bearbeitung des Antrags auf internationalen Schutz. Daraufhin erließ das Bundesamt unter dem 05.10. 2015 drei Bescheide, die jeweils gleichlautend die Abschiebung nach Ungarn anordneten - für die Kläger zu 1. bis 3. unter dem Geschäftszeichen 0000000 – 000, den Kläger zu 4. unter dem Geschäftszeichen 0000000 – 000 und den Kläger zu 5. unter dem Geschäftszeichen GZ 0000000 – 000. 5 Diese Bescheide haben die Kläger mit der vorliegenden Klage vom 14.10.2015 angegriffen. Bei einer Rückkehr nach Ungarn befürchten sie nach eigenen Angaben Nachteile. 6 Die Kläger beantragen, 7 die Bescheide des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 05.10. 2015 (GZ: 0000000 – 000, 0000000 – 000, 0000000 – 000) aufzuheben. 8 Die Beklagte beantragt, 9 die Klage abzuweisen. 10 Sie tritt dem Vorbringen der Kläger unter Verweis auf die Gründe der angegriffenen Bescheide entgegen. 11 Durch Beschluss vom 28.10.2015 – 21 L 2544/15.A ist die aufschiebende Wirkung der vorliegenden Klage gegen die jeweiligen Abschiebungsanordnungen angeordnet worden. 12 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens und des Verfahrens 21 L 2544/15.A sowie auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes verwiesen, die jeweils Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind. 13 Entscheidungsgründe 14 Über den Rechtsstreit konnte aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 02.11.2016 entschieden werden, obwohl sowohl für den Kläger zu 4. als auch für die Beklagte niemand erschienen war. Denn in der form- und fristgerechten Ladung zur mündlichen Verhandlung wurde darauf hingewiesen, dass auch im Fall des Nichterscheinens der Beteiligten verhandelt und entschieden werden kann (§ 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)). 15 Die Klage ist zulässig und begründet. 16 Die angegriffenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen die Kläger in eigenen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 17 Die Voraussetzungen des durch das Integrationsgesetz vom 31.07.2016 (BGBl I 1939) am 06.08.2016 in Kraft getretenen und gemäß § 77 Abs. 1 Asylgesetz (AsylG) auf den vorliegenden Rechtsstreit anzuwendenden § 29 Abs. 1 Nr. 1 lit. a) AsylG, 18 vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 09.08.2016 - 1 C 6.16 -, juris, 19 liegen nicht vor mit der Folge, dass auch die Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylG zu Unrecht erlassen wurde und der Bescheid insgesamt aufzuheben ist. 20 Vgl. zur Statthaftigkeit der Anfechtungsklage zuletzt BVerwG, Urteil vom 27.04.2016 - 1 C 24.15 -, juris. 21 Zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung, vgl. § 77 Abs. 1 AsylG, war Ungarn nicht der für die Durchführung des Verfahrens zuständige Mitgliedstaat. Denn eine Überstellung der Kläger nach Ungarn ist gem. § 3 Abs. 2 Dublin III-VO wegen dort bestehender systemischer Schwachstellen, die für sie die konkrete Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom 18.11.2000 – 2000/C 346/01(GRCh)) mit sich bringen, nicht zulässig. 22 Die stattdessen eintretende Zuständigkeit der Bundesrepublik ergibt sich vorliegend aus Art. 3 Abs. 2 UA 2 und 3 i.V.m. Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO. Diese Verordnung ist im Hinblick auf deren Art. 49 Abs. 2 zwar nicht anzuwenden für die Beurteilung, ob Ungarn bei der Einreise der Kläger dort zuständiger Mitgliedstaat war; sie ist im vorliegenden Fall allerdings hinsichtlich des Überstellungsverfahrens anzuwenden. Ob auch noch eine Zuständigkeit anderer Mitglied- oder Vertragsstaaten bestand, kann offen bleiben, da sämtliche Fristen für die Stellung eines Übernahmeersuchens mittlerweile abgelaufen sind. 23 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union kann ein Mitgliedstaat dazu verpflichtet sein, von der Rückführung in den an sich zuständigen Mitgliedstaat abzusehen und von seinem Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen, wenn dem Mitgliedstaat aufgrund der ihm vorliegenden Informationen nicht unbekannt sein kann, dass in dem Abschiebezielland systemische Mängel oder Schwachstellen des Asylverfahrens und (bzw. genauer: oder) der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass der Antragsteller dort Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh ausgesetzt zu sein, 24 vgl. Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 21.12.2011 - C-411/10 u.a., N.S. u.a. -, NVwZ 2012, 417 und vom 14.11.2013 - C-4/11, Puid -, NVwZ 2014, 129; vgl. ferner Urteil vom 10.12.2013 - C-394/12, Abdullahi -, NVwZ 2014, 208; vgl. auch Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Urteil vom 21.01.2011 - Nr. 30696/09, M.S.S./Belgien -, NVwZ 2011, 413. 25 Systemische Schwachstellen sind solche, die entweder bereits im Asyl- und Aufnahmeregime selbst angelegt sind und von denen alle Asylbewerber oder bestimmte Gruppen von Asylbewerbern deshalb nicht zufällig und im Einzelfall, sondern vorhersehbar und regelhaft betroffen sind, oder aber tatsächliche Umstände, die dazu führen, dass ein theoretisch sachgerecht konzipiertes und nicht zu beanstandendes Asyl- und Aufnahmesystem - aus welchen Gründen auch immer - faktisch ganz oder in weiten Teilen seine ihm zugedachte Funktion nicht mehr erfüllen kann und weitgehend unwirksam wird, 26 vgl. auch BVerwG, Beschlüsse vom 19.03.2014 - 10 B 6.14 -, NVwZ 2014, 1093, und vom 06.06.2014 - 10 B 35.14 -, NVwZ 2014, 1677. 27 Dabei ist der Begriff der systemischen Schwachstelle nicht in einer engen Weise derart zu verstehen, dass er geeignet sein muss, sich auf eine unüberschaubare Vielzahl von Antragstellern auszuwirken. Vielmehr kann ein systemischer Mangel auch dann vorliegen, wenn er von vornherein lediglich eine geringe Zahl von - etwa durch ein gemeinsames Merkmal verbundenen - Asylbewerbern betreffen kann, sofern er sich nur vorhersehbar und regelhaft realisieren wird und nicht gewissermaßen dem Zufall oder einer Verkettung unglücklicher Umstände bzw. Fehlleistungen von in das Verfahren involvierten Akteuren geschuldet ist bzw. dann, wenn solche Umstände die Rechtsstaatlichkeit bedrohen, da sie zur Folge haben, dass eine signifikante Anzahl sozialer Akteure in wichtigen Feldern aufhört, auf öffentliche Einrichtungen zur Bestätigung ihres (berechtigten) normativen Erwartens zu setzen und ein Rechtssystem damit aufhört, seiner Kernfunktion - der Unterstützung normativer Erwartungen - zu genügen, 28 Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 13.10.2016 - A 11 S 1596/16 -, juris. 29 Die Annahme einer drohenden Verletzung des Grundrechts aus Art. 4 GRCh muss durch wesentliche Gründe gestützt werden, Art. 3 Abs. 2 UA. 2 Dublin III-VO. Das bedeutet, dass die festgestellten Tatsachen hinreichend verlässlich und aussagekräftig sein müssen. Die festgestellten Tatsachen und Missstände müssen verallgemeinerungsfähig sein, um die Schlussfolgerung zu rechtfertigen, dass es nicht nur vereinzelt, sondern immer wieder und regelhaft zu Grundrechtsverletzungen nach Art. 4 GRCh kommt. Das bei einer wertenden und qualifizierten Betrachtungsweise zugrunde zu legende Beweismaß ist das der beachtlichen Wahrscheinlichkeit im herkömmlichen Verständnis der höchstrichterlichen Rechtsprechung, das sich nicht von dem in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte entwickelten Beweismaß des „real risk“ unterscheidet, 30 Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 13.10.2016 - A 11 S 1596/16 -, juris; vgl. hierzu auch BVerwG, Urteil vom 20.02.2013 - 10 C 23.12 -, NVwZ 2013, 936; Beschluss vom 19.03.2014 - 10 B 6.14 -, juris). 31 Hinzukommen muss, dass der konkrete Schutzsuchende auch individuell von diesem Risiko betroffen wäre. Es genügt nicht, dass lediglich abstrakt bestimmte strukturelle Schwachstellen festgestellt werden, wenn sich diese nicht auf den konkreten Antragsteller auswirken können. 32 Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat in seinem Urteil vom 13.10.2016 - A 11 S 1596/16 - alle aktuell relevanten Erkenntnisquellen über die gegenwärtige Ausgestaltung des Asylverfahrens in Ungarn ausgewertet (Commissioner for Human Rights of the Council of Europe, Report by Nils Muiznieks vom 16.12.2014 Rn 148 ff.; UNHCR, Anmerkungen und Empfehlungen des UNHCR zum Entwurf zur Änderung migrations- und asylbezogener sowie weiterer in diesem Zusammenhang stehender Vorschriften zwecks Rechtsharmonisierung vom 07.01.2015; UNHCR; Hungary as a country of asylum, vom Mai 2016; UN General Assembly - Human Rights Council - Report of the Working Group on Arbitrary Detention Mission to Hungary v. 03.07.2014; aida, „Country Report: Hungary“ vom November 2015; amnesty international, Stranded Hope, Hungary’s sustained attack on the rights of refugees and migrants, 2016; Human Rights Watch “Hungary: Locked Up for Seeking Asylum“ vom 01.12.2015; ecre/aida, „Crossing Boundaries“ vom 01.10.2015). 33 Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg fasst diese Erkenntnisquellen dahin zusammen, dass in Ungarn zwar seit dem 01.08.2015 eine formale Übereinstimmung der Gesetze zur Ingewahrsamnahme/Inhaftierung von Asylantragstellern mit europäischem Recht bestehe, dass die konkrete Anwendung dieser Gesetz sich hierzu jedoch in unzumutbare Widersprüche setze. 34 Haftgründe würden nicht individualisiert und einzelfallbezogen geprüft und beurteilt. Die Begründungen der Entscheidungen seien in höchstem Maße defizitär und ließen für die Betroffenen nicht erkennen lassen, weshalb sie in Haft genommen werden. Dass eine spezifische Verhältnismäßigkeitsprüfung durchgeführt wurde, lasse sich in der Regel den Entscheidungen nicht entnehmen. Entgegen den Vorgaben des Unionsrechts werde bei gerichtlichen Haftanordnungen immer wieder nicht sorgfältig erwogen, ob es hierzu Alternativen gebe. Obwohl es in der Vergangenheit eine ausdrückliche Beanstandung dieser Praxis durch den Obersten Gerichtshof gegeben habe, seien - mit einer gewissen Ausnahme beim Gericht in Debrecen - auch weiterhin kaum sichtbare Änderungen eingetreten. 35 Am Beginn der Haft stehe eine maximal 72 Stunden geltende behördliche Haftanordnung, gegen die es mit Rücksicht auf völlig defizitäre Informationen, erhebliche sprachlich bedingte Kommunikationsprobleme und völlig unzureichenden Zugang zu fachkundiger Hilfestellung nur einen theoretischen, aber praktisch kaum wirksamen Rechtsschutz gebe. Hieran schließe sich auf Antrag der Asylbehörde (OIN) eine förmliche gerichtliche Verlängerungsentscheidung an, die zunächst maximal 60 Tage gelten können (bis insgesamt maximal 6 Monate). Die Verlängerungen erfolgten aus Gründen der „Verfahrensbequemlichkeit“ in aller Regel (wenn auch nicht ausnahmslos) pauschal und ohne Bezug zum Einzelfall um die jeweils zulässige Höchstdauer, ohne dass es insoweit nach der Einschätzung der Stellungnahmen ein effektives Rechtsmittel oder eine effektive Abhilfemöglichkeit für die Betroffenen gebe; ob überhaupt ein Rechtsbehelf gegen die richterliche Haftanordnung eröffnet sei, sei nicht völlig klar. 36 Die Gerichte stützten sich nach wie vor häufig allein auf die Angaben der Asylbehörde, ohne die Angaben der Betroffenen angemessen zu. Bereits in der Vergangenheit habe festgestellt werden können, dass die Gerichte die vorgeschriebene Anhörung jedenfalls teilweise als „Massenanhörung“ durchführten, sodass - wenn überhaupt - nur ein Minimum an Zeit für jeden Betroffenen geblieben sei. Zwar bestehe an sich freier Zugang zu einer anwaltlichen Vertretung, die Beiordnung von Anwälten erweise sich aber als weitgehend unzureichend, da diese völlig passiv blieben und die Interessen ihrer Mandanten nicht ernsthaft verträten. Für sog. vulnerable Personen sei keinerlei psychosoziale Betreuung in den Haftanstalten vorhanden. Grundsätzlich können nunmehr - wohl anders als noch im Jahre 2014 - auch Familien mit minderjährigen Kindern bis zu 60 Tagen wieder inhaftiert werden, was auch tatsächlich und nicht nur in Ausnahmefällen geschehe. 37 Die Haftanstalten seien teilweise in einem sehr schlechten Zustand, so v.a. die Haftanstalt in Nyirbátor , in der im Winter 2014/15 die Häftlinge bei Temperaturen von 5°C in der Haftanstalt ohne ausreichende Kleidung längere Zeit leben mussten, sie sei außerdem trotz mehrfacher Abhilfeversuche nach wie vor völlig verwanzt. Schwangere, begleitete und unbegleitete Kinder und Menschen mit Behinderungen würden immer wieder auch für lange Zeit mit alleinstehenden Männern zusammen untergebracht. Typisch sei ein hohes Maß an alltäglicher Brutalität, die von dem Personal in den Haftanstalten ausgehe. Die Betroffenen würden wie Kriminelle behandelt und nur mit Handschellen und untereinander angeleint ausgeführt. Die ärztliche Basisversorgung leide mit Rücksicht auf fehlende Dolmetscher erheblich unter den Kommunikationsschwierigkeiten, die oftmals eine sachgerechte Behandlung unmöglich machten. Die Haftquote unter den Asylantragstellern betrage mindestens 25 vom Hundert. 38 Das vorliegend erkennende Gericht pflichtet diesen Darstellungen des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg nach eigener Durchsicht und Auswertung der angeführten, die aufgeworfene Frage erschöpfend behandelnden Erkenntnisquellen ausdrücklich bei und macht sie sich zu Eigen. 39 Die hernach zu beobachtenden Haftquoten begründen in Anbetracht der erheblichen und einschneidenden Folgen einer Inhaftierung zugunsten der Kläger die erforderliche beachtliche Wahrscheinlichkeit einer drohenden Verletzung des Grundrechts aus Art. 4 GRCh im Sinne eines „real risk“, 40 siehe auch Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 13.10.2016 - A 11 S 1596/16 -, juris. 41 Denn ausgehend von diesen Haftquoten müssten die Kläger dann, wenn sie nach Ungarn zurückkehren würden, um dort ein (weiteres) Verfahren auf Gewährung internationalen Schutzes durchzuführen, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen, in Haft zu kommen. Das nach den verwerteten Erkenntnismitteln hoch defizitäre Haftanordnungs- bzw. Haftprüfungsverfahren, das die Betroffenen einer willkürlichen Behandlung aussetzt, und in dem sie in der Regel nicht einmal im Ansatz in ihrer Subjektqualität wahrgenommen werden, verstößt nicht nur gegen die menschenrechtlichen Garantien der Art. 5 und Art. 13 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), sondern auch gegen Art. 3 EMRK und damit gegen Art. 4 GRCh. Es ist nach alledem davon auszugehen, dass angesichts der schweren Mängel des Haftanordnungsverfahrens die Kläger keine effektive und faire Chance haben werden, ihre Belange in das Verfahren einzubringen und damit gehört zu werden, weshalb es den Klägern nicht zugemutet werden konnte, in Ungarn ein (weiteres) Verfahren auf internationalen Schutz durchzuführen, mit der Folge, dass mit der Asylantragstellung im Bundesgebiet die Zuständigkeit der Bundesrepublik begründet wurde. 42 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Gerichtskostenfreiheit aus § 83b AsylG.