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Urteil

7 K 5103/16

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2016:1028.7K5103.16.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 T a t b e s t a n d 2 Der Kläger begehrt die Aufnahme als Spätaussiedler. 3 Er wurde am 00.00.0000 in Wtoraja Pjatiletka, Kreis Nowoschulbinski, Gebiet Semipalatinsk (ehemalige Sowjetunion / heute Semei, Kasachstan) geboren. 4 Am 23.12.1994 stellte er bei der Beklagten einen Antrag auf Aufnahme nach dem Bundesvertriebenengesetz. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 20.07.1995 ab, da dem Kläger ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache nicht familiär vermittelt worden seien und er somit nicht als deutscher Volkszugehöriger i.S.v. § 6 Abs. 2 S. 1 BVFG in der damaligen Fassung anzusehen sei. 5 Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Bescheid vom 12.09.1995, zugestellt am 14.09.1995, zurück und vertiefte die Begründung des Ablehnungsbescheides. 6 Nach seinem eigenen Vortrag hielt der Kläger sich von Oktober 1996 bis April 1997 zum Besuch seiner Tante und von 1998 bis 2000 zur Familienzusammenführung in Deutschland auf. Am 13.01.2000 heiratete er in Deutschland eine deutsche Staatsangehörige. Seit dem 06.02.2000 lebten sie voneinander getrennt. Das Amtsgericht – Familiengericht – Velbert schied die Ehe durch Urteil vom 13.03.2003 – 2 F 275/00 –. Seinen Angaben zufolge lebte der Kläger nach der Trennung wieder und bis heute in Kasachstan. 7 Er beantragte am 27.01.2014, das Verfahren wieder aufzugreifen. Am 31.08.2015 nahm er an einem Sprachtest in der deutschen Botschaft in Astana teil. 8 Mit Bescheid vom 07.01.2016 griff die Beklagte das Verfahren wieder auf und lehnte die Aufnahme des Klägers als Spätaussiedler ab, da er sich zwischenzeitlich in Deutschland aufgehalten und seinen Wohnsitz im Aussiedlungsgebiet aufgegeben habe. 9 Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Bescheid vom 24.05.2016, zugestellt am 02.06.2016, aus den Gründen des Ablehnungsbescheids vom 07.01.2016 zurück. 10 Am 08.06.2016 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung führt er aus, dass seine Familie im Zweiten Weltkrieg nach Kasachstan verschleppt worden sei. Aufgrund des Todes seines Vaters sei er ab dem fünften Lebensjahr bei seinen Großeltern aufgewachsen und verstehe sich deshalb als Deutscher. Er sei guter Hoffnung gewesen, weil die Beklagte die Teilnahme an einem Sprachkurs verlangt habe. 11 Der Kläger beantragt, 12 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 07.01.2016 und des Widerspruchsbescheides vom 24.05.2016 zu verpflichten, ihm einen Aufnahmebescheid zu erteilen. 13 Die Beklagte beantragt, 14 die Klage abzuweisen. 15 Sie verweist zur Begründung auf die angefochtenen Bescheide. 16 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. 17 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 18 Die zulässige Verpflichtungsklage i.S.v. § 42 Abs. 1 Fall 2 VwGO ist nicht begründet. 19 Der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 07.01.2016 und der Widerspruchsbescheid vom 24.05.2016 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten, da er keinen Anspruch auf einen Aufnahmebescheid hat, § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO. 20 Er erfüllt nicht die Voraussetzungen für eine Aufnahme als Spätaussiedler nach der maßgeblichen Rechtslage. Zwar ist für die Beurteilung des Klagebegehrens grundsätzlich die Rechtslage maßgeblich, die im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung gilt. Diese Rechtslage ist allerdings nur dann zugrunde zu legen, soweit nicht Gründe des materiellen Rechts eine andere Betrachtung gebieten. Dies ist dann der Fall, wenn – wie hier – zu beurteilen ist, ob eine Person Spätaussiedler nach §§ 4, 6 BVFG ist. Dies richtet sich nach der Rechtslage bei Aufenthaltnahme im Bundesgebiet. 21 Vgl. BVerwG, Urteil vom 16.07.2015 – 1 C 2914 –, juris, Rz. 37 f. 22 Unter Berücksichtigung seiner Aufenthaltnahme im Bundesgebiet im Jahre 1998 ist das Begehren des Klägers nach folgenden Normen zu beurteilen: Gemäß § 27 Abs. 1 S. 1 BVFG in der Fassung vom 02.06.1993 wird der Aufnahmebescheid auf Antrag Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten erteilt, die nach Verlassen dieser Gebiete die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen. Nach § 4 Abs. 1 BVFG in der Fassung vom 02.06.1993 ist Spätaussiedler in der Regel ein deutscher Volkszugehöriger, der die Republiken der ehemaligen Sowjetunion, Estland, Lettland oder Litauen nach dem 31.12.1992 im Wege des Aufnahmeverfahrens verlassen und innerhalb von sechs Monaten im Geltungsbereich des Gesetzes seinen ständigen Aufenthalt genommen hat, wenn er zuvor seit dem 08.05.1945 (Nr. 1) oder nach seiner Vertreibung oder der Vertreibung eines Elternteils seit dem 31.03.1952 (Nr. 2) oder seit seiner Geburt, wenn er vor dem 01.01.1993 geboren ist und von einer Person abstammt, die die Stichtagsvoraussetzung des 08.05.1945 nach Nr. 1 oder des 31.03.1952 nach Nr. 2 erfüllt, es sei denn, dass Eltern oder Voreltern ihren Wohnsitz erst nach dem 31.03.1952 in die Aussiedlungsgebiete verlegt haben, seinen Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten hatte. 23 Der Antrag auf Aufnahme als Spätaussiedler im Bundesgebiet muss in zeitlichem Zusammenhang mit der Aussiedlung gestellt werden. Der Antragsteller muss bereits beim Verlassen der Aussiedlungsgebiete Spätaussiedler sein wollen („Spätaussiedlerwille“). Dieser Wille kann nur durch einen entsprechenden Antrag auf Aufnahme als Spätaussiedler nach außen hin betätigt werden. 24 Vgl. BVerwG, Urteil vom 13.12.2012 – 5 C 23.11 –, juris, Rz. 8 ff., danach gilt dies auch in den von § 27 Abs. 2 S. 1 BVFG erfassten Härtefällen. 25 Der Kläger hat 1998 seinen Wohnsitz von den Aussiedlungsgebieten nach Deutschland verlegt, ohne in zeitlichem Zusammenhang damit die Aufnahme als Spätaussiedler zu beantragen. Der Wohnsitzbegriff des Bundesvertriebenengesetzes entspricht dem des Bürgerlichen Gesetzbuches. 26 Vgl. BVerwG, Urteil vom 27.06.1989 – 9 C 6.89 –, juris, Rz. 10 f. 27 Nach § 7 Abs. 1 BGB begründet seinen Wohnsitz, wer sich an einem Ort ständig niederlässt. Gemäß § 7 Abs. 3 BGB wird der Wohnsitz aufgehoben, wenn die Niederlassung mit dem Willen aufgehoben wird, sie aufzugeben. Ein Wohnsitz wird begründet durch die tatsächliche Niederlassung verbunden mit dem Willen, den Ort zum ständigen Schwerpunkt der Lebensverhältnisse zu machen. 28 Vgl. BayObLG, Beschluss vom 30.04.1985 – BReg 1 Z 16/85 –, juris, Rz. 18. 29 Der räumliche Schwerpunkt der Lebensverhältnisse liegt bei einer Niederlassung, die vor allen anderen örtlichen Beziehungen eines Menschen der Ausgangs- und Anknüpfungspunkt für die Entfaltung seines gesamten Lebens ist. Der Dauerhaftigkeit steht nicht die Ungewissheit darüber entgegen, ob die Niederlassung für immer beibehalten oder bei Gelegenheit zu unbestimmter Zeit wieder aufgegeben werden soll oder wegen veränderter Verhältnisse wieder aufgegeben werden muss. Ob und gegebenenfalls wann ein ständiger Aufenthalt an einem bestimmten Ort begründet wird, ist unter Berücksichtigung aller für den Einzelfall bedeutsamen Umstände zu würdigen. Dazu gehören die persönlichen, beruflichen, wirtschaftlichen und häuslichen Verhältnisse sowie die Absichten des Betroffenen. 30 Jedenfalls durch die Eheschließung mit einer deutschen Staatsangehörigen am 13.01.2000 in Deutschland hat der Kläger seinen Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten aufgegeben und einen ausschließlichen Wohnsitz in Deutschland begründet. Auch wenn die im Jahr 2000 geschlossene Ehe und insbesondere die Zeit des gemeinsamen Lebens im ehelichen Haushalt nur von kurzer Dauer war, ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass der Kläger damals geplant hatte, seinen Wohnsitz in Kasachstan beizubehalten, etwa um dort mit seiner damaligen Ehefrau zu leben. Dagegen spricht auch, dass er sich nach seinem eigenen Vortrag bereits seit 1998 in Deutschland zur Familienzusammenführung aufgehalten hat. 31 Dass die Beklagte seinen ersten Aufnahmeantrag bereits mit Bescheid vom 20.07.1995 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.09.1995 rechtskräftig abgelehnt hatte, entbindet den Kläger nicht vom Erfordernis eines zeitnah zur Aufenthaltnahme im Bundesgebiet zum Ausdruck gebrachten Spätaussiedlerwillens und ist daher insoweit unerheblich. 32 Aufgrund des Aufenthalts in Deutschland hatte der Kläger auch nicht seit seiner Geburt im Jahr 1974 seinen Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten, § 4 Abs. 1 BVFG a. E. in der hier maßgeblichen Fassung. 33 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.