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Urteil

3 K 7491/15

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2016:1026.3K7491.15.00
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Tenor

Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.

Im Übrigen wird das beklagte Land unter insoweitiger Aufhebung des Bescheids vom 15.09.2015 verpflichtet, der Klägerin rückwirkend vom 08.10.2015 bis zum 18.10.2015 weitere Elternteilzeit im Umfang von 14 Stunden pro Woche zu bewilligen.

Die Kosten des Verfahrens trägt das beklagte Land.

Entscheidungsgründe
Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird das beklagte Land unter insoweitiger Aufhebung des Bescheids vom 15.09.2015 verpflichtet, der Klägerin rückwirkend vom 08.10.2015 bis zum 18.10.2015 weitere Elternteilzeit im Umfang von 14 Stunden pro Woche zu bewilligen. Die Kosten des Verfahrens trägt das beklagte Land. T a t b e s t a n d Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Teilzeit während der Elternzeit (Elternteilzeit). Die Klägerin steht als Studienrätin z.A. im Schuldienst des beklagten Landes und ist derzeit beim Berufskolleg C. H. beschäftigt. Am 00.00.0000 wurde der Sohn der Klägerin geboren. Das beklagte Land beurlaubte die Klägerin daraufhin auf ihren entsprechenden Antrag hin für die Inanspruchnahme von Elternzeit vom 04.01.2015 bis einschließlich 07.05.2017. Mit Formularvordruck vom 26.06.2015 beantragte die Klägerin die Aufnahme einer Teilzeitbeschäftigung während ihrer Elternzeit zu 14 Stunden pro Woche vom 08.10.2015 bis zum 07.05.2017. Mit Bescheid vom 15.09.2015, der nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen war, genehmigte das beklagte Land die Teilzeitbeschäftigung abweichend davon erst ab dem 19.10.2015. Dies war der erste Schultag nach den Herbstferien. Mit E-Mail vom 28.09.2015 teilte die Bezirksregierung der Klägerin mit, dass der Beginn der Teilzeitbeschäftigung zum 08.10.2015 nicht zulässig sei. Die Elternzeit dürfe nur in den Ferien enden, wenn sie mit Vollendung des ersten oder dritten Lebensjahres des Kindes ende. Das gleiche gelte für die Aufnahme einer Teilzeitbeschäftigung. Die Klägerin hingegen wolle mit Ablauf des 11. Lebensmonats des Kindes eine Teilzeitbeschäftigung beginnen. Mit anwaltlichem Schreiben vom 28.09.2015 hielt die Klägerin an ihrem gewünschten Anfangstermin für die Teilzeitbeschäftigung fest und berief sich u.a. darauf, ihr sei zur Zeit ihrer Schwangerschaft seitens des Beklagten Elternteilzeit ab dem 08.10.2015 telefonisch zugesichert worden sei. Im Übrigen gelte § 11 Freistellungs- und Urlaubsverordnung (FrUrlV NRW), wonach die Elternzeit nicht unterbrochen werden soll, wenn diese Unterbrechung im Wesentlichen in den Schulferien liegt, nicht für die Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit. Dazu enthalte die FrUrlV NRW gar keine Regelungen. Das beklagte Land erwiderte mit Schreiben vom 05.10.2015, dass eine Wiederaufnahme der Tätigkeit während der Herbstferien grundsätzlich nicht zulässig sei. Mit weiterem Schriftsatz vom 07.10.2015 berief sich die Bezirksregierung auf § 10 Abs. 1 FrUrlV NRW, wonach eine Teilzeitbeschäftigung zu bewilligen sei, wenn zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstünden. Gegen den Beginn einer Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit sprächen fiskalische Gründe. Da während der Herbstferien keine tatsächliche Arbeitsleistung erbracht werden könne, hindere insbesondere der Grundsatz der Sparsamkeit das beklagte Land daran, dem Antrag der Klägerin stattzugeben. Im Übrigen liege auch keine wirksame Zusicherung im Sinne des § 38 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) vor, da diese nicht schriftlich erfolgt sei. Die Klägerin ersuchte am 08.10.2015 das erkennende Gericht um Eilrechtsschutz. Dem beklagten Land sollte im Wege einer einstweiligen Anordnung aufgegeben werden, den Antrag der Klägerin auf Gewährung von Elternteilzeit im Umfang von 14 Stunden pro Woche vom 08.10.2015 bis 07.05.2017 zu bewilligen. Das Gericht lehnte den Antrag mit Beschluss vom 09.10.2015 (3 L 2480/15) mangels Vorliegens eines Anordnungsgrundes ab. Die Verpflichtung des beklagten Landes zur Bewilligung von Elternteilzeit bereits ab dem 08.10.2015 sei auch nachträglich, also mit Wirkung für die Vergangenheit, möglich. Die Klägerin nahm am 19.10.2015 die Teilzeitbeschäftigung im Umfang von 14 Wochenstunden auf. Die monatlichen Bezüge der Klägerin betragen seitdem 2.345,70 EUR brutto. Die Klägerin hat am 30.12.2015 Klage erhoben. Sie ist der Ansicht, der Anspruch auf Elternzeit ergebe sich aus § 2 Abs. 4 Elternzeitverordnung NRW (EZVO NRW). Danach könne der Dienstherr einen Antrag auf Elternteilzeit nur aus zwingenden dienstlichen Gründen im Einzelfall ablehnen. Bei fiskalischen Gründen handele es sich gerade nicht um einen solchen einzelfallbezogenen zwingenden Grund. Die Klägerin hat zunächst beantragt, das beklagte Land zu verpflichten, sie rückwirkend ab dem 08.10.2015 bis zum 07.05.2017 in Elternteilzeit im Umfang von 14 Stunden pro Woche zu beschäftigen sowie das beklagte Land zu verurteilen, an sie die für den Zeitraum vom 08.10. bis zum 19.10.2015 im Rahmen der Teilzeit zustehenden Bezüge in Höhe von 754,95 EUR brutto zu zahlen. Nach einem gerichtlichen Hinweis beantragt sie nunmehr, das beklagte Land unter insoweitiger Aufhebung des Bescheids vom 15.09.2015 zu verpflichten, ihr rückwirkend vom 08.10.2015 bis zum 18.10.2015 weitere Elternteilzeit im Umfang von 14 Stunden pro Woche zu bewilligen. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Es ist der Ansicht, ein „zwingender dienstlicher Belang“ im Sinne des § 10 Abs. 1 FrUrlV NRW stünde dem Begehren der Klägerin insoweit entgegen, als im Zeitraum der Herbstferien kein Bedarf an ihrer Arbeitserbringung bestehe. Insbesondere fänden in den Herbstferien – im Gegensatz zu den Sommerferien – keine Konferenzen statt. Auch habe die Klägerin im streitbefangenen Zeitraum keine Korrekturen erbringen können, da sie aus einer Beurlaubung gekommen sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des beklagten Landes Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, war das Verfahren gem. § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Im Übrigen ist die Klage zulässig und begründet. Die Klage ist als Verpflichtungsklage statthaft, weil die Klägerin mit der verlängerten Gewährung von Elternteilzeit den Erlass eines sie begünstigenden Verwaltungsaktes begehrt. Eine Erledigung der Hauptsache ist nicht eingetreten. Die Verpflichtung des beklagten Landes zur Bewilligung der Elternteilzeit ist nach wie vor möglich. Dem steht nicht entgegen, dass die Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum keine Unterrichtsverpflichtung wahrgenommen hat. Dies hätte sie wegen der Schulferien sowieso nicht gemusst. Nach ihrem maßgeblichen Rechtsschutzziel möchte die Klägerin jedoch die mit der teilweisen Ablehnung der Elternteilzeit verbundenen finanziellen Nachteile rückgängig machen. Vgl. zu einer ähnlichen Konstellation OVG NRW, Urteil vom 17.12.2014 – 6 A 2162/12 –, juris, Rn. 41. Die Klagefrist, die hier mangels Rechtsbehelfsbelehrung im Bescheid vom 15.09.2015 ein Jahr betrug (§ 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO), ist mit Klageerhebung am 30.12.2015 gewahrt worden. Die Klage hat auch in der Sache Erfolg. Die Klägerin hat Anspruch auf (weitere) Bewilligung von Teilzeit während der Elternzeit im Umfang von 14 Stunden pro Woche vom 08.10.2015 bis 18.10.2015 (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Ein solcher Anspruch folgt aus § 10 Abs. 1 FrUrlV NRW, welche mit Inkrafttreten am 19.01.2012 die Altregelung des § 2 Abs. 4 EZVO NRW ersetzt hat (vgl. § 41 Abs. 2 Nr. 2 FrUrlV NRW). Gem. § 10 Abs. 1 FrUrlV NRW ist während der Elternzeit Beamtinnen und Beamten auf Antrag eine Teilzeitbeschäftigung bei ihrem Dienstherrn bis zu 30 Stunden wöchentlich zu bewilligen, wenn zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Die Voraussetzungen für die Gewährung der Elternteilzeit sind vorliegend gegeben. Als sog. unbestimmter Rechtsbegriff ist der Begriff des „zwingenden dienstlichen Belangs“ gerichtlich voll überprüfbar. Inhaltlich ist unter „dienstlichen Belangen“ das engere öffentliche, d.h. dienstliche Interesse an sachgemäßer und reibungsloser Aufgabenerfüllung der Verwaltung zu verstehen. „Zwingende“ dienstliche Belange liegen in der Prioritätsskala oberhalb der Schwelle der „dringenden“ dienstlichen Belange und daher nur bei solchen Gründen vor, deren Beachtung wegen ihrer besonderen Bedeutung für die Aufrechterhaltung und/oder Ordnung des Dienstbetriebs alternativlos ist. Keine dringenden – und damit auch keine zwingenden – dienstlichen Belange sind solche Auswirkungen der Maßnahme, die regelmäßig und generell mit ihr verbunden sind. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29.04.2004 – 2 C 21/03 –, juris, Rn. 10 ff.; OVG NRW, Urteil vom 17.02.2005 – 1 A 3893/03 –, juris, Rn. 26; im Anschluss daran auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 16.06.2006 – 5 ME 41/06 –, juris, Rn. 12. Gemessen an diesen Maßstäben ist vorliegend kein zwingender dienstlicher Grund für die Versagung der Elternteilzeit im Zeitraum vom 08.10.2015 bis 18.10.2015 ersichtlich. Der Vortrag des beklagten Landes, das sich im Wesentlichen auf den Grundsatz der Sparsamkeit beruft und dabei darauf verweist, dass die Klägerin während der Herbstferien keinerlei Arbeitsleistungen erbringe, erschöpft sich bei wertender Betrachtung allein in allgemeinen fiskalischen Überlegungen, die für sich betrachtet noch keinen zwingenden dienstlichen Belang darstellen, weil bereits jeglicher Bezug zur Dienstverrichtung fehlt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 04.05.2012 – 6 A 2231/11 –, juris, Rn. 3 f.; VG Düsseldorf, Urteil vom 29.08.2011 – 2 K 7339/09 –, juris, Rn. 18 m.w.N. Allgemeine finanzielle Auswirkungen der Bewilligung, wie beispielsweise die Tatsache, dass damit die Besoldungslasten des Dienstherrn einzelfallbezogen ansteigen, sind zudem regelmäßig und generell mit ihr verbunden, was ebenfalls die Qualifikation dieser Auswirkungen als „zwingende dienstliche Belange“ ausschließt. Erwägungen der Sparsamkeit und haushaltsrechtliche bzw. fiskalische Erwägungen können nur dann einen „dienstlichen Belang“ darstellen, wenn sich aus ihnen zwingende Auswirkungen auf den Dienstbetrieb ergeben, etwa wenn die allgemeine Haushaltslage des Landes auf die sachgemäße und reibungslose Erfüllung der der Verwaltung übertragenen Aufgaben zurückwirkt (etwa weil Stellen bei bereits angespannter Personalsituation wegen einer Haushaltssperre nicht nachbesetzt werden können o.ä.). Vgl. BVerwG, Urteil vom 29.04.2004 - 2 C 21/03 -, juris, Rn. 15. Dafür hat der Dienstherr allerdings vorliegend weder etwas vorgetragen, noch ist dies sonst ersichtlich. So hat das beklagte Land keinerlei Ausführungen zu einer – aus den finanziellen Folgen der Bewilligung resultierenden – etwaigen Gefährdung der Unterrichtsversorgung o.ä. gemacht. Die Klägerin ist auch aus dem allgemeinen Grundsatz von Treu und Glauben gem. § 242 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) nicht daran gehindert, den von ihr geltend gemachten Anspruch auszuüben. Ein solcher Verstoß ergibt sich nicht daraus, dass der von der Klägerin begehrte Beginn ihrer Teilzeitbeschäftigung auf die Zeit der Herbstferien fällt. Zwar finden in den Schulen zu dieser Zeit weder Unterricht noch Lehrerkonferenzen statt und die Klägerin konnte aufgrund ihrer vorherigen Beurlaubung auch keinerlei Klausurkorrekturen vornehmen. Gleichwohl ist mit der Gewährung der Teilzeitbeschäftigung zu Beginn der Herbstferien keine „bezahlte Untätigkeit“ der Klägerin verbunden. Es versteht sich von selbst, dass sich diese auf den bevorstehenden Unterrichtsbeginn nach den Herbstferien vorbereiten musste. Aufgrund ihrer vorangegangenen Arbeitspause und aufgrund der Tatsache, dass das Schuljahr bereits seit August wieder begonnen hatte, war die persönliche Vorbereitung im Vergleich zu derjenigen ihrer Kolleg_innen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit in einem intensiveren Maße erforderlich, vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 29.08.2011 - 2 K 7339/09 -, juris, Rn. 20. Schließlich begehrt die Klägerin die Genehmigung einer Teilzeitbeschäftigung auch nicht für einen rechtlich abzugrenzenden Zeitraum (Schuljahr), in dem sie keinerlei Unterrichtsverpflichtung nachgegangen ist. Dies wäre etwa bei Beantragung der Elternteilzeit zum Beginn der Sommerferien der Fall, weil ein Teil der Sommerferien formal noch zum „alten“ Schuljahr gehört. Für diesen Fall die (teilweise) Treuwidrigkeit des Begehrens bejahend VG Düsseldorf, Urteil vom 29.08.2011 - 2 K 7339/09 –, juris, Rn. 23. Vorliegend fällt der streitbefangene Zeitraum (08.10. bis 19.10.2015) ausschließlich in dasjenige Schuljahr, in welchem die Klägerin wieder regulär zu unterrichten begann. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die teilweise Klagerücknahme kann bei der Kostenentscheidung unberücksichtigt bleiben, weil sie wegen der wirtschaftlichen Identität der beiden ursprünglichen Anträge keinen Einfluss auf den Streitwert hat.