Beschluss
18 L 2337/16
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2016:1025.18L2337.16.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1) und zu 2), die diese jeweils selbst tragen. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 25.000,00 Euro festgesetzt. 1 Gründe 2 Der Antrag, 3 die aufschiebende Wirkung der unter dem Aktenzeichen 18 K 8646/16 geführten Klage gegen den Bescheid der Beschlusskammer 10 der Bundesnetzagentur (BNetzA) vom 22.9.2016 anzuordnen, 4 ist zulässig, aber unbegründet. 5 Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung einer Klage anordnen, wenn das Interesse der Antragstellerin am vorläufigen Aufschub der Vollziehung das öffentliche Interesse an der nach §§ 73 Abs. 2 Satz 2, 68 Abs. 4 Satz 1 ERegG gesetzlich vorgesehenen sofortigen Vollziehung des Bescheids überwiegt. Das ist der Fall, wenn sich der Bescheid als offensichtlich rechtswidrig erweist, da an der sofortigen Vollziehung rechtswidriger Bescheide ein öffentliches Interesse nicht bestehen kann. Lässt sich dagegen erkennen, dass eine gegen den Verwaltungsakt eingelegte Klage offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg haben kann, so überwiegt in der Regel das öffentliche Interesse mit der Folge, dass der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung abzulehnen ist. Die Frage der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts ist jedoch regelmäßig nur insoweit zu berücksichtigen, als sie schon bei summarischer Prüfung überschaubar ist. Eine abschließende Überprüfung des angefochtenen Bescheids ist nicht gefordert. 6 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25.8.2000 - 20 B 959/00 -. 7 Nach diesem Maßstab fällt die Prüfung zulasten der Antragstellerin aus. Der angefochtene Bescheid erweist sich als offensichtlich rechtmäßig. Die Voraussetzungen für ein Einschreiten der BNetzA nach § 73 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ERegG liegen hier vor. Die seitens der Antragstellerin beabsichtigte Ablehnung des Zugangsantrags der Beigeladenen zu 1 bezüglich der Serviceeinrichtung Betriebsstelle Nördlingen entspricht nicht den Vorschriften des Eisenbahnrechts über den Zugang zur Eisenbahninfrastruktur. Die Antragstellerin kann nach dem Koordinierungsverfahren das Entscheidungsverfahren gemäß § 13 Abs. 3 ERegG nicht bereits unter Heranziehung des Kriteriums der „notwendigen Folge einer vereinbarten Zugtrasse“ abschließen, weil sowohl die Beigeladene zu 1 als auch die Beigeladene zu 2 dieses Kriterium erfüllen, weshalb die Antragstellerin das Entscheidungsverfahren nach den weiteren Kriterien des § 13 Abs. 3 ERegG fortzuführen hat. 8 Insoweit ist es rechtlich unerheblich, dass zu dem Zeitpunkt, als die Antragstellerin die beabsichtigte Entscheidung, den Zugangsantrag der Beigeladenen zu 1 abzulehnen, getroffen und der BNetzA mitgeteilt hat, in dieser Hinsicht deshalb kein Verstoß gegen das Eisenbahnregulierungsrecht vorlag, weil die Beigeladene zu 1 zu diesem Zeitpunkt noch keine Trassennutzungsverträge mit der Antragstellerin abgeschlossen hatte, so dass die Beigeladene zu 1 zu diesem Zeitpunkt – anders als die Beigeladene zu 2 – das Vorrangkriterium des § 13 Abs. 3 Nr. 1 ERegG nicht erfüllen konnte. Maßgeblich sind vielmehr allein die Umstände, die zum Zeitpunkt der Entscheidung der Beschlusskammer der BNetzA vorliegen. Zu diesem Zeitpunkt hatte indes auch die Beigeladene zu 1 einen Trassennutzungsvertrag mit der Antragstellerin abgeschlossen, weshalb auch sie – wie die Beigeladene zu 2 – das Kriterium des § 13 Abs. 3 Nr. 1 ERegG erfüllt, dass ihr Antrag die notwendige Folge einer mit dem Betreiber der Schienenwege vereinbarten Zugtrasse ist. 9 Es kann dahinstehen, ob sich dies bereits aus dem Wortlaut der §§ 72 Satz 1 Nr. 3 und 73 Abs. 1 Nr. 1 ERegG ergibt, wonach zum einen von der (lediglich) „beabsichtigten“ Entscheidung des Eisenbahninfrastrukturunternehmens (EIU) die Rede ist und zum anderen Voraussetzung für ein Einschreiten der BNetzA ist, dass diese beabsichtigte Entscheidung nicht den gesetzlichen Voraussetzungen genügt (und nicht lediglich „genügt hat“). Zwar spricht viel für diese von der BNetzA vorgenommene Ableitung aus diesem Wortlaut, dass es für ihre Entscheidung nicht auf den Zeitpunkt ankommt, zu dem sich das EIU zu einer Mitteilung an die BNetzA entschlossen hat. Der Umstand, dass die Mitteilung des EIU eine „beabsichtigte“ Entscheidung zum Inhalt hat, kann allerdings auch allein auf der ausdrücklichen Bestimmung des § 73 Abs. 2 Satz 1 ERegG beruhen, wonach vor Ablauf der der BNetzA vorgegebenen Entscheidungsfrist das EIU seine beabsichtigte Entscheidung dem Zugangsberechtigten ausdrücklich nur als rechtlich nicht bindenden Entwurf mitteilen kann, damit auch dem Zugangskonkurrenten gegenüber keine verbindliche Zuweisung ergeht, die die Umsetzung einer gegebenenfalls entgegenstehenden Entscheidung der BNetzA zumindest erschweren würde. Die Voraussetzung des § 73 Abs. 1 ERegG, dass die beabsichtigte Entscheidung des EIU nicht den gesetzlichen Voraussetzungen genügt (im Präsens), kann dagegen auch allein auf einer der leichteren Lesbarkeit des Gesetzestextes dienenden Bevorzugung dieses Tempus seitens des Gesetzgebers beruhen. 10 Jedenfalls ergibt die Systematik des Eisenbahnregulierungsgesetzes in Verbindung mit dessen Zweck sowie seiner Entstehungsgeschichte und dem Wortlaut weiterer Vorschriften, dass es für die Entscheidung der BNetzA auf sämtliche von ihr zu berücksichtigenden Umstände zum Zeitpunkt ihrer eigenen Entscheidung ankommt. Grundnorm für die Befugnisse der Regulierungsbehörde ist nämlich § 67 Abs. 1 Satz 1 ERegG, wonach die Regulierungsbehörde gegenüber Eisenbahnen und den übrigen nach diesem Gesetz Verpflichteten die Maßnahmen treffen kann, die erforderlich sind, um Verstöße gegen dieses Gesetz oder unmittelbar geltende Rechtsakte der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes zu beseitigen oder „zu verhüten.“ Um ihrer Aufgabe gerecht werden zu können, Verstöße zu verhüten, ist die BNetzA darauf angewiesen, die Umstände zu Grunde zu legen, die ihr zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung bekannt sind bzw. von ihr zu Grunde gelegt werden müssen. Das gilt erst recht, weil diese Vorschrift dem effizienten Schutz der Zugangsberechtigten dient. Genau dies hat der Gesetzgeber beabsichtigt, wie der 11 Begründung zur – sodann in veränderter Form als § 67 ERegG in Kraft getretenen – Regelung des § 56 des Entwurfs der Bundesregierung zur Neuordnung der Regulierung im Eisenbahnbereich vom 13.3.2013 (RegE), BR-Drs. 17/12726, S. 95 (Hervorhebung durch die Kammer), 12 zu entnehmen ist, wo ausgeführt wird: „Es handelt sich um eine der zentralen Befugnisnormen der Regulierungsbehörde. Diese soll die Einhaltung der nationalen und internationalen Vorgaben des Eisenbahnrechts überwachen. Um dieser Aufgabe nachkommen zu können, steht der Regulierungsbehörde zum einen eine Eingriffsbefugnis nach einem festgestellten Verstoß zu. Sie hat aber auch die Möglichkeit, präventiv einzugreifen und Maßnahmen zu treffen, die zu befürchtende Verstöße verhindern. Die Vorschrift dient dem effizienten Schutz der Zugangsberechtigten. ...“ 13 Die hier einschlägige Vorschrift des § 73 ERegG baut als spezielle Eingriffsermächtigung auf dem Grundgedanken des § 67 ERegG auf; sie entspricht gemäß der 14 Begründung zum – in veränderter Form als § 73 ERegG in Kraft getretenen – § 59 des RegE a. a. O., S. 97 f., 15 im Wesentlichen dem bisherigen § 14e AEG entspricht. Nach dieser Gesetzesbegründung kann die Regulierungsbehörde auf der Grundlage der Mitteilungspflichten „drohende“ Rechtsverstöße der EIU erkennen und unterbinden. „Die Regulierungsbehörde kann der ihr ... mitgeteilten beabsichtigten Entscheidung widersprechen, soweit diese den regulierungsrechtlichen Vorschriften und/oder den Festlegungen der Regulierungsbehörde wider . Die regulierungsrechtlichen Vorschriften setzen für die Eisenbahninfrastrukturunternehmen verfahrensrechtliche und inhaltliche Vorgaben fest, die im Rahmen der Vorabprüfung durch die Regulierungsbehörde überprüft werden können.“ Dabei stellt die Mitteilung des EIU jedoch lediglich die „Grundlage“ für die Entscheidung dar. 16 Rechtlich maßgeblich ist jedoch, dass das Ergebnis nicht dem Eisenbahnregulierungsrecht widerspricht. Das klingt bereits in der 17 Begründung zu dem – in veränderter Form als § 72 ERegG in Kraft getretenen – § 58 des RegE a. a. O., S. 96, 18 an, wenn dort ausgeführt wird, durch die Mitteilungspflichten der EIU habe die Regulierungsbehörde „jederzeit die Möglichkeit, von Amts wegen einzugreifen, bevor eine endgültige Entscheidung getroffen wird.“ Soll die Regulierungsbehörde demnach auf die endgültige Entscheidung des EIU einwirken können, kann sie als Grundlage für ihre eigene Entscheidung nicht auf die Umstände beschränkt werden, die zur Zeit der Mitteilung des EIU über dessen beabsichtigte Entscheidung vorlagen. 19 Das folgt ferner nicht nur aus dem oben erläuterten bezweckten effizienten Schutz der Rechte der Zugangsberechtigten, sondern letztlich aus dem in § 24 Abs. 2 VwVfG normierten Grundsatz, dass die Behörde „alle für den Einzelfall bedeutsamen ... Umstände zu berücksichtigen“ hat. Gemäß § 24 Abs. 1 VwVfG ermittelt die Behörde den Sachverhalt von Amts wegen, bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen und ist insbesondere an das Vorbringen und (selbst) an Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden. Hätte von diesem Grundsatz durch § 73 ERegG abgewichen werden sollen, hätte es einer ausdrücklichen Normierung bedurft. 20 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 und 3 Halbsatz 1, 162 Abs. 3 VwGO. Danach können den Beigeladenen keine Kosten auferlegt werden, weil sie keine Anträge gestellt haben. Da sie sich deshalb aber keinem Kostenrisiko ausgesetzt haben, sind sie unter gemäß § 162 Abs. 3 VwGO zu berücksichtigenden Billigkeitsgesichtspunkten auch von einer Kostenerstattung ausgeschlossen. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG und entspricht der Hälfte des für das Hauptsacheverfahren anzusetzenden Streitwerts.