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Urteil

19 K 4392/15

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2016:1021.19K4392.15.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat und die Beteiligten die Klage in Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 3/4 und das beklagte Land zu 1/4. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des vollstreckenden Betrages leistet. 1 T a t b e s t a n d: 2 Die Klägerin ist als Beamtin des beklagten Landes zu einem Bemessungssatz von 50 % beihilfeberechtigt. 3 Unter dem 17.03.2015 beantragte sie beim beklagten Land die Gewährung einer Beihilfe für Aufwendungen, die der Zahnarzt Dr. I. mit zwei Rechnungen vom 25.02.2015 in Höhe von 304,24 € und 1.466,20 € für eine im Januar und Februar 2015 durchgeführte zahnärztliche Behandlung geltend gemacht hatte. 4 Mit Bescheid vom 01.04.2015 gewährte das beklagte Land der Klägerin eine Beihilfe in Höhe von 345,91 €. Dabei erkannte es von den insgesamt geltend gemachten Aufwendungen in Höhe von 1.770,44 € einen Betrag in Höhe von 691,80 € als beihilfefähig an. 5 Dem Widerspruch der Klägerin vom 13.04.2015 half das beklagte Land mit Widerspruchsbescheid vom 15.07.2015 insoweit ab, als es der Klägerin eine weitere Beihilfe in Höhe von 292,66 € bewilligte und dabei einen Betrag in Höhe von 1.277,13 € als beihilfefähig anerkannte. Im Übrigen wies das beklagte Land den Widerspruch der Klägerin zurück. 6 Die Klägerin hat am 31.07.2015 Klage erhoben, mit der sie die Bewilligung einer weiteren Beihilfe in Höhe von 101,32 € begehrt hat. Soweit die Klage auf eine Beihilfegewährung zu den in Rechnung gestellten Leistungspositionen Ziffn. 5377 GOÄ, 2400 GOZ analog, 6100 GOZ analog und 6220 GOZ analog gerichtet war, hat die Klägerin die Klage zurückgenommen. Nachdem das beklagte Land der Klägerin mit Bescheid vom 28.01.2016 zu der Leistung Ziff. 2402 GOÄ eine Beihilfe in Höhe von 24,80 € bewilligt hat, haben die Beteiligten die Klage insoweit übereinstimmend für erledigt erklärt. Zur Begründung der noch anhängigen Klage trägt die Klägerin unter Vorlage einer Stellungnahme ihres behandelnden Zahnarztes vom 22.05.2015 vor, dass der Zahnarzt zur Abrechnung der Leistung Ziff. 34 GOÄ – Erörterung der Auswirkungen einer Krankheit auf die Lebensgestaltung – berechtigt gewesen sei. Die vom beklagten Land stattdessen angesetzte Ziff. 1 GOÄ sei nicht angemessen für das vom behandelnden Arzt ausführlich durchgeführte Aufklärungsgespräch vor dem operativen Eingriff. 7 Die Klägerin beantragt, 8 das beklagte Land unter Änderung seiner Bescheide vom 01.04.2015, 14.07.2015, 28.01.2016 und des Widerspruchsbescheides vom 15.07.2015 zu verpflichten, ihr eine weitere Beihilfe in Höhe von 14,74 € zu bewilligen. 9 Die Beklagte beantragt, 10 die Klage abzuweisen. 11 Seiner Auffassung nach ist das vom Zahnarzt vor der Behandlung durchgeführte Aufklärungsgespräch nicht nach Ziff. 34 GOÄ abrechenbar. 12 Die Beteiligten haben auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Wegen weiterer Einzelheiten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorganges des Beklagten. 13 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: 14 Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat und die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, war das Verfahren in unmittelbarer und entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. Im Übrigen hat die Klage keinen Erfolg. 15 Das Gericht konnte gem. § 101 Abs. 2 VwGO ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entscheiden. Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt. 16 Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Bewilligung einer weiteren Beihilfe in Höhe von 14,74 €. 17 Nach beihilferechtlichen Grundsätzen sind Aufwendungen beihilfefähig, wenn sie dem Grunde nach notwendig und der Höhe nach angemessen sind und die Beihilfefähigkeit nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist (vgl. § 3 Abs. 1 BVO NRW). Bei der Behandlung durch Ärzte und Zahnärzte beurteilt sich die Angemessenheit ausschließlich nach dem Gebührenrahmen der maßgebenden ärztlichen Gebührenordnung. Besteht zwischen dem behandelten Beihilfeberechtigten und dem behandelnden Arzt Streit über die Berechtigung der ärztlichen Honorarforderung, ist für die Entscheidung, ob nach den Maßstäben des Beihilferechts Aufwendungen für ärztliche Leistungen angemessen sind, die Auslegung des ärztlichen Gebührenrechts durch die Zivilgerichte maßgebend. Ist – wie hier - eine Entscheidung im ordentlichen Rechtsweg nicht ergangen, hat der Dienstherr – und im Streitfall das Verwaltungsgericht – zu prüfen, ob die vom Arzt geltend gemachten Ansprüche nach materiellem Gebührenrecht begründet sind, 18 vgl. BVerwG, Urteil vom 16.12.2009 – 2 C 79/08 -, NVwZ-RR 2010, 365. 19 Der behandelnde Zahnarzt hat die Gebührenziffer 34 GOÄ zu Unrecht angesetzt.Die Gebühr nach Ziffer 34 GOÄ kann in Rechnung gestellt werden nach der Erörterung (Dauer mindestens 20 Minuten) der Auswirkungen einer Krankheit auf die Lebensgestaltung in unmittelbarem Zusammenhang mit der Feststellung oder erheb-lichen Verschlimmerung einer nachhaltig lebensverändernden oder lebensbedrohenden Erkrankung - gegebenenfalls einschließlich Planung eines operativen Eingriffs und Abwägung seiner Konsequenzen und Risiken - einschließlich Beratung – gegebenen-falls unter Einbeziehung von Bezugspersonen. Die Voraussetzungen dieser Gebühren-ziffer sind im Falle der Klägerin nicht gegeben. Wie sich aus der gemeinsamen Auf-führung einer nachhaltig lebensverändernden oder lebensbedrohenden Erkrankung in Ziffer 34 GOÄ ergibt, muss die nach Ziff. 34 GOÄ abrechenbare Beratungsleistung im Zusammenhang mit einer gravierenden Erkrankung wie z. B. Karzinom, Leukämie, Morbus Hodgekin, Aids, Hypertonie, schwere Unfallverletzungen, schwere Lungen-entzündung, rheumatische Erkrankungen, Diabetes mellitus oder Asthma bronchiale erbracht werden, 20 vgl. Brück, Kommentar zur GOÄ, 3. Aufl., Stand Januar 1996, GOÄ 34, Rdnrn. 1 und 3. 21 Die Beratung der Klägerin durch ihren Zahnarzt erfolgte nicht im Zusammenhang mit einer nachhaltig lebensverändernden oder lebensbedrohenden Erkrankung. Die vom Zahnarzt diagnostizierte chronische Parodontitis ist keine gravierende Erkrankung im Sinne der Ziff. 34 GOÄ. Allein die Tatsache, dass die Beratungsleistung des Zahnarztes eine Aufklärung vor einem operativen Eingriff umfasste, rechtfertigt nicht den Ansatz der GOÄ 34. Wie sich aus dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift ergibt, ist auch eine voroperative Aufklärung nur dann nach GOÄ 34 abrechenbar, wenn sie im Zusammenhang mit einer gravierenden Erkrankung des Patienten erfolgt. 22 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2, 161 Abs. 2 VwGO. Hierbei entsprach es billigem Ermessen im Sinne von § 161 Abs. 2 VwGO, dem beklagten Land die Kosten hinsichtlich erledigten Teils des Streitgegenstandes aufzuerlegen, weil das beklagte Land die Klägerin insoweit klaglos gestellt und Bereitschaft zur Kostenübernahme erklärt hat. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.