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Urteil

19 K 1898/15.A

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2016:1020.19K1898.15A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. 1 Tatbestand 2 Die Kläger sind sri-lankische Staatsangehörige tamilischer Volkszugehörigkeit. 3 Sie sind nach eigenen Angaben am 07.08.2013 mit einem Direktflug von Sri Lanka mit gefälschten Pässen in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Der Name des Flughafens in Deutschland sei nicht bekannt. 4 Die Kläger beantragten am 09.08.2013 die Anerkennung als Asylberechtigte und wurden am 26.08.2013 von dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) angehört. 5 Der Kläger zu 1) trug im Wesentlichen vor: Er habe im Jahr 2009 seinem Schwager, der eine wichtige politische Position bei der LTTE bekleidet habe und im letzten Kampf verletzt worden sei, zur Freilassung aus einem Krankenhaus und zur anschließenden Flucht verholfen. Im Juli 2013 sei er aufgefordert worden, sich beim Militärstützpunkt „Uelu“ zu melden. Er sei von seiner Familie dorthin begleitet worden, der allerdings der Zutritt verwehrt geblieben sei. Er sei befragt und verdächtigt worden, seinem Schwager und weiteren LTTE-Mitgliedern zur Flucht verholfen zu haben. Als er diese Anschuldigungen geleugnet habe, sei er auf den Rücken und ins Gesicht geschlagen worden. Schließlich habe man seine Hände gefesselt und die Augen verbunden und erneut befragt. Er sei mit einem Stock auf das Bein geschlagen und getreten worden. Man habe ihn einen Tag festgehalten. Schließlich habe man ihn am T-Shirt gezogen und nach draußen zu seiner Familie gebracht. Sie hätten ihn vielleicht aus Mitleid entlassen, weil seine Familie geweint hätte. Man habe ihm eine Telefonnummer gegeben und gesagt, er solle sich dort melden, wenn er etwas wisse. Seine Mutter habe ihn dann woanders hingebracht und er habe dann am 09.07.2013 eine Menschenrechtsorganisation in Jaffna aufgesucht. Danach sei er nach Hause gegangen und am 12.07.2013 sei das Militär erneut bei ihm zuhause gewesen. Er habe sich dann wieder in sein Versteck zurückgezogen und sei von dort schließlich am 15.07.2013 nach Colombo gereist. 6 Die Klägerin zu 2) trug vor: Sie sei im Wesentlichen wegen der Probleme ihres Mannes gekommen. Sie sei zuhause vom CID aufgesucht worden und nach dem Aufenthaltsort des Klägers zu 1) befragt worden. Sie seien drei- oder viermal gekommen und hätten pervers mit ihr gesprochen. Sie hätten auch gesagt, dass ihr Mann keine Probleme mehr hätte, wenn sie mit ihnen schlafen würde. Sie sei bei der Befragung am Arm berührt worden. 7 Unter dem 21.07.2014 teilte die Polizeistation Fahndung L. gegenüber dem Landrat des Rhein-Sieg-Kreises mit, dass der Kläger zu 1) als Passagier eines Linienbusses der Firma „E. C. “ bei der Ausreise nach Italien kontrolliert worden sei. Er habe sich mit seinem sri-lankischen Reisepass, einer italienischen ID-Karte sowie seiner italienischen Aufenthaltserlaubnis ausgewiesen. Die vom Rhein-Sieg-Kreis am 25.03.2014 ausgestellte Aufenthaltsgestattung habe er nicht mitgeführt. Die genannten Reisedokumente wurden in Kopien übersandt. 8 Auf Anfrage des Bundesamtes teilte der Kläger hierzu mit, dass er sich in der Zeit von 2002 bis Februar 2013 in Italien aufgehalten habe, während dieser Zeit jedoch immer wieder für kürzere Zeiträume nach Sri Lanka zurückgekehrt sei. Die sri-lankische Staatsangehörigkeit besitze er nicht. Einen Asylantrag in Italien habe er auch nicht gestellt. 9 Mit Bescheid des Bundesamtes vom 12.03.2015 wurde die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt und der Antrag auf Asylanerkennung abgelehnt. Der subsidiäre Schutzstatus wurde nicht zuerkannt. Es wurde festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) nicht vorliegen. Die Abschiebung nach Sri-Lanka wurde angedroht. 10 Die Kläger haben am 01.04.2015 Klage erhoben. 11 Sie machen im Wesentlichen geltend, dass es in Sri Lanka eine Gruppenverfolgung der tamilischen Minderheit gebe und sie auch individuell als verfolgt zu geltend hätten. 12 Die Kläger beantragen, 13 die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 12.03.2015 14 zu verpflichten festzustellen, dass in ihrer Person die Voraussetzungen des § 3 AsylVfG i.V.m. § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen, 15 hilfsweise, 16 zu verpflichten festzustellen, dass internationale subsidiäre Abschiebungshindernisse gemäß § 4 AsylVfG i.V.m. § 60 Abs. 2 und 3 AufenthG vorliegen, 17 äußerst hilfsweise, 18 zu verpflichten festzustellen, dass nationale Abschiebungshindernisse gemäß § 60 Abs. 5 bzw. Abs. 7 AufenthG vorliegen. 19 Die Beklagte beantragt, 20 die Klage abzuweisen. 21 Die Beklagte nimmt zur Begründung Bezug auf ihre Entscheidung. 22 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Die der Kammer vorliegenden Erkenntnisquellen zur Lage in Sri Lanka sind zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden. 23 Entscheidungsgründe 24 Das Gericht konnte trotz Ausbleibens eines Vertreters der Beklagten verhandeln und entscheiden; die Beklagte ist mit der Ladung hierauf hingewiesen worden (§ 102 Abs. 2 VwGO). 25 Die zulässige Klage ist nicht begründet. 26 Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) vom 12.03.2015 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten; die Kläger haben keinen Anspruch auf die Anerkennung als Asylberechtigter gemäß Art. 16 Abs. 1 GG, keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG, keinen Anspruch auf Anerkennung als subsidiär Schutzberechtigter nach § 4 Abs. 1 AsylG und auch keinen Anspruch auf die Feststellung des Vorliegens von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG, § 113 Abs. 5 VwGO. 27 Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft liegen nicht vor. Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28.07.1951 – Genfer Flüchtlingskonvention (BGBl. 1953 II, S. 559, im Folgenden: GFK), wenn er in dem Staat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder in dem er als Staatenloser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, den Bedrohungen im Sinne von § 60 Abs. 1 AufenthG nach Maßgabe von §§ 3a bis 3e AsylG ausgesetzt ist. Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG darf in Anwendung der GFK ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Eine Verfolgung im Sinne des Satzes 1 kann gemäß § 3c AsylG ausgehen vom Staat, von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen, oder von nichtstaatlichen Akteuren. Eine Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure setzt voraus, dass der Staat oder ihn beherrschende Parteien oder Organisationen einschließlich internationaler Organisationen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht, es sei denn, es besteht eine inländische Fluchtalternative, § 3e AsylG. 28 Für die Annahme einer Verfolgungsmaßnahme nach § 60 Abs. 1 AufenthG ist weiter erforderlich, dass der Flüchtling aus den genannten Gründen gezielten Rechtsverletzungen ausgesetzt ist, die ihn ihrer Intensität nach aus der staatlichen Friedensordnung ausgrenzen. Vor Rechtsverletzungen, die ihm nicht gezielt in Anknüpfung an persönliche, asylrelevante Merkmale zugefügt werden, sondern ihn als Folge der allgemein im Herkunftsstaat herrschenden Zustände treffen, wie etwa infolge von Naturkatastrophen, Arbeitslosigkeit, einer wirtschaftlichen Notlage oder bei politischen Unruhen, Revolutionen oder (Bürger-)Krieg, schützt das Asylrecht nicht, 29 vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.07.1989 – 2 BvR 502/86 -, BVerfGE 80, 315 (335); BVerwG, Urteil vom 5.07.1994 – 9 C 158.94 -, BVerwGE 96, 200 (204 f.). 30 Das Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 1 AufenthG beruht auf dem Zufluchtgedanken und setzt daher grundsätzlich einen kausalen Zusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht voraus. Ist jemand wegen bestehender oder unmittelbar drohender politischer Verfolgung ausgereist, so kann er in sein Heimatland nicht abgeschoben werden, wenn die fluchtbegründenden Umstände im Zeitpunkt der Entscheidung ohne wesentliche Änderung fortbestehen. Eine bereits erlittener Verfolgung gleichzustellende unmittelbar drohende Verfolgung setzt eine Gefährdung voraus, die sich schon so weit verdichtet hat, dass der Betroffene für seine Person ohne weiteres mit dem jederzeitigen Verfolgungseintritt aktuell rechnen muss. 31 Vgl. BVerwG, Urteil vom 24.11.2009 – 10 C 24.08 –, NVwZ 2010, 979. 32 Hat der Schutzsuchende seinen Heimatstaat dagegen unverfolgt verlassen, so kann sein Begehren nur Erfolg haben, wenn ihm aufgrund von beachtlichen Nachfluchttatbeständen politische bzw. sonstige abschiebungsrelevante Verfolgung droht. 33 Vgl. BVerwG, Urteile vom 27.04.2010 – 10 C 5.09 –, DVBl. 2010, 1056, vom 09.04.1991 – 9 C 100.90 –, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 144, und vom 18.02.1992 – 9 C 59.91 –, DVBl. 1992, 843; OVG NRW, Urteile vom 22.09.2010 – 3 A1379/09.A –, n.v., und vom 24.08.2010 – 3 A 1170/09.A –, n.v. 34 Für die danach anzustellende Prognose gilt im Rahmen der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 AufenthG unabhängig davon, ob der Ausländer seinen Heimatstaat auf der Flucht vor eingetretener oder unmittelbar drohender politischer Verfolgung verlassen hat oder ob er unverfolgt ausgereist ist, der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Die zum Asylgrundrecht entwickelten unterschiedlichen Wahrscheinlichkeitsmaßstäbe finden unter Geltung der Richtlinie 2004/83/EG keine Anwendung. 35 Vgl. BVerwG, Urteil vom 27.04.2010 – 10 C 5.09 –, a.a.O. 36 Davon ausgehend kommt vorliegend die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht in Betracht. Die Kläger sind zur Überzeugung des Gerichts unverfolgt aus Sri Lanka ausgereist und es ist nicht mit der erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka asylerheblichen Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt sein werden. 37 Von einer Gruppenverfolgung der Tamilen in Sri Lanka zum Zeitpunkt der Ausreise der Kläger kann nicht ausgegangen werden und es liegen auch aktuell keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine Gruppenverfolgung der Tamilen in Sri Lanka vor. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen verneint in ständiger Rechtsprechung das Vorliegen einer Gruppenverfolgung tamilischer Volkszugehöriger sowohl durch die Regierungskräfte als auch durch die LTTE. Zuletzt hat das Oberverwaltungsgericht dazu in seinem Urteil vom 10. Mai 2011 – 3 A 133/10.A – (n.v.), ausgeführt: 38 "Die Situation in Sri Lanka – insbesondere die Sicherheitslage – hat sich seit Mai 2007 zwar zunächst verschärft, rechtfertigt jedoch [...] zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1, Halbsatz 1 AsylVfG) nach wie vor nicht die Annahme, dass Tamilen im allgemeinen oder Untergruppen hiervon, wie etwa zurückkehrende Asylbewerber, männliche Tamilen jüngeren bzw. mittleren Alters oder Tamilen aus dem Norden und Osten in Sri Lanka allein aufgrund ihrer Volkszugehörigkeit landesweit oder regional einer staatlichen Gruppenverfolgung ausgesetzt sind. [...] Tamilische Volkszugehörige sind in Sri Lanka aktuell auch durch Dritte, namentlich durch Angehörige der LTTE, keiner an ihre Ethnie anknüpfenden regionalen oder landesweiten Gruppenverfolgung ausgesetzt.“ 39 Die Kammer teilt diese Einschätzung der Lage in Sri Lanka, die auch durch die Lage-berichte des Auswärtigen Amtes vom 16.06.2010, 01.09.2011, 01.06.2012, 30.10.2013, 15.10.2014 und zuletzt vom 30.12.2015 bestätigt wird. 40 Hinsichtlich der individuellen Verfolgung teilt die erkennende Kammer im Ergebnis die von dem Bundesamt im angefochtenen Bescheid vom 12.03.2015 dargelegte Einschätzung, dass das Vorbringen der Kläger nicht glaubhaft ist. 41 Der Kläger zu 1) machte in der mündlichen Verhandlungen zunächst widersprüchliche Angaben zu seinen Personalpapieren. Er sagte dazu zunächst, dass er seinen Pass dem Agenten gegeben habe. Einen Satz später sagte er, dass die Soldaten seinen sri-lankischen Pass im Juli 2013 aus seinem Haus mitgenommen hätten. Dies ist bereits nicht in Einklang zu bringen. Auch auf den Vorhalt, dass er mit seinen Papieren im Juli 2014 an der Grenze zu Italien durch deutsche Polizeibehörden aufgegriffen worden sei, sagte er mehrfach sinngemäß, dass er sich das nicht erklären könne, da das Militär ihm seine Papiere abgenommen hätte. Erst unter dem Druck mehrfacher Nachfragen und Vorhalte durch das Gericht hat der Kläger zu 1) schließlich zugegeben, dass er mit den Papieren an der Grenze aufgegriffen worden sei, als er in Italien seine Aufenthaltserlaubnis habe verlängern wollen. Die Papiere habe seine Mutter per DHL geschickt. Die Soldaten hätten ihr diese an ihrem neuen Wohnort in L1. ausgehändigt. Ein solches Vorgehen wäre im Falle einer tatsächlichen Verfolgung mehr als ungewöhnlich, insbesondere da das Militär auch die Papiere, die zum weiteren Aufenthalt in Italien berechtigten, ausgehändigt hätte. 42 Diese widersprüchlichen wie unglaubhaften Angaben und insbesondere das Verschweigen wesentlicher Aspekte zum Aufenthalt und Aufenthaltsrechten legen nahe, dass der Kläger zu 1) geneinigt ist, sich mit allen erdenklichen Mitteln ein Bleiberecht zu verschaffen. 43 Der Kläger zu 1) konnte auch weder die Umstände der Ausreise, noch die Fluchtgründe nachvollziehbar und glaubhaft darlegen. So ist es beispielsweise wenig glaubhaft, dass der Kläger zu 1), der sich mit zwei kurzen Unterbrechungen 11 Jahre in Italien aufgehalten haben will, sich nicht an den Namen des Flughafens, an dem er in Deutschland angekommen ist, erinnern sollte, insbesondere da für einen Direktflug aus Colombo nur größere Flughäfen in Betracht kommen. 44 Das Vorbringen zu den Fluchtgründen ist nicht konsistent und zudem gegenüber dem Vorbringen im Verwaltungsverfahren auch übersteigert. Während der Kläger zu 1) im Verwaltungsverfahren angab, dass er wohl aus Mitleid, weil seine Familie geweint hätte, freigelassen worden sei, gibt er nunmehr an, die Familie habe die Freilassung mit Hilfe des Ortsvorstehers veranlasst. Während der Kläger zu 1) vor dem Bundesamt noch vorgebracht hat, nach dem Vorfall in K. eine Menschenrechtsorganisation aufgesucht zu haben, wird dies in der mündlichen Verhandlung gar nicht erwähnt, obwohl die Kläger zu dem Ablauf von dem angeblichen Vorfall bis zur Ausreise eingehend befragt worden sind. Es hätte auch nahe gelegen, dass der Kläger zu 1), der offenbar um die Bedeutung von seine Angaben stützenden Dokumenten weiß, von dort etwas vorgelegt hätte, was seine Angaben stützt. Die schriftliche Aussage der Mutter ist dagegen vor dem Vortrag des Klägers zu 1), dass die Soldaten ihr die Personalpapiere des Klägers ausgehändigt hätten, nicht plausibel. Soweit der Kläger zu 1) zuletzt ein Attest über einen Krankenhausbesuch in K. in 2013 vorlegt, ist schon nicht klar erkennbar, wann dort eine Untersuchung stattgefunden hat und erst recht nicht, aus welchem Anlass. Selbst wenn der Kläger dort am Knie behandelt worden wäre, ist der Grund für die Untersuchung und die Art der Verletzung dort nicht nachvollziehbar dokumentiert. Der Kläger erklärt auch nicht, warum er eine Bescheinigung aus dem Jahr 2013 erstmals im August 2016 vorlegt. In dem Arztbericht des Dr. med. B. N. vom 13.04.2016 ist unter „Klinische Angaben/Anamnese“ nur angegeben „wohl Knieverletzung mit wohl Distorsion bei anamnestischer Fremdeinwirkung“. Eine die Angaben des Klägers stützende ärztliche Feststellung liegt darin nicht. Selbst wenn eine solche vorläge, wäre damit nicht gesagt, wann und in welchem Zusammenhang sich eine solche Verletzung ergeben hätte. 45 Das Vorbringen des Klägers zu 1) zu dem Verhör und der geschilderten Folter ist in der Schilderung insgesamt auch detailarm und emotionslos. Dies hatte bereits das Bundesamt festgestellt. Auch in der mündlichen Verhandlung zeigte sich insoweit kein anderes Bild. 46 Auch das Vorbringen der Klägerin zu 2) weist einige Übersteigerungen gegenüber dem Vorbringen im Verwaltungsverfahren und gegenüber dem Vorbringen des Klägers aus. Während von einem Krankenhausbesuch im Verwaltungsverfahren noch keine Rede war, gibt die Klägerin zu 2) an, dass sie zusammen mit der Mutter des Klägers einen Tag nach der Freilassung mit diesem im Krankenhaus gewesen sei. Derart behandlungsbedürftige Verletzungen wurden erstmals im gerichtlichen Verfahren vorgebracht. Erstmals in der mündlichen Verhandlung gibt sie auch an, dass Nachbarn zu ihrem Schutz in ihrem Haus übernachtet hätten, während sich der Kläger zu 1) versteckt hielt. 47 Auch das Vorbringen der Klägerin zu 2) ist emotionslos und detailarm. Sie schildert vielmehr einen Ablauf unter Nennung vieler Daten. Das Vorbringen wirkt eher einstudiert, als dass es auf ein eigenes Erleben schließen ließe. 48 Doch selbst wenn man die Glaubhaftigkeit des Vorbringens unterstellte, spricht gegen eine Verfolgung der Kläger im Falle der Rückkehr nach Sri Lanka, dass der Kläger zu 1) unproblematisch noch am Tag des Verhörs freigelassen wurde und seine Papiere schließlich seiner Mutter ausgehändigt worden sind. Die seitdem erheblich verbesserte politische Lage in Sri Lanka 49 – vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 30.12.2015 – 50 lässt eine asylerhebliche Verfolgung im Falle einer Rückkehr noch unwahrscheinlicher erscheinen. 51 Für den Kläger zu 3) scheidet ein eigenes Verfolgungsschicksal aus. Unter dem Gesichtspunkt des Familienasyls kann er nach dem Vorstehenden auch keinen Schutzstatus von seinen Eltern, den Klägern zu 1) und 2), ableiten. 52 Das Gericht nimmt wegen der weiteren Einzelheiten gemäß § 77 Abs. 2 AsylG auf die zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid Bezug, denen auch im vorliegenden Klageverfahren nichts Entscheidungserhebliches entgegengesetzt wurde. 53 Aus den im Bescheid des Bundesamtes im Ergebnis zutreffend ausgeführten Gründen, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird, liegen auch die Voraussetzungen für die Gewährung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 AsylG und ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vor. 54 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylG.