Urteil
14 K 5946/15
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2016:1018.14K5946.15.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet. Tatbestand Die Klägerin ist Halterin des LKW Kfz-Transporters mit dem amtlichen Kennzeichen „0-00 0000“. Im Rahmen einer automatischen Kontrolle wurde am 27. April 2015 um 12:26 Uhr festgestellt, dass das Fahrzeug mit einem Anhänger die gebührenpflichtige Straße BAB 2 benutzte, obwohl keine Maut entrichtet worden war. Nach Anhörung erging unter dem 29. Juni 2015 ein Nacherhebungsbescheid in Höhe von 45,92 Euro. Mit Schreiben vom 8. Juli 2015, bei der Beklagten eingegangen am 3. August 2015, legte die Klägerin Widerspruch gegen den Nacherhebungsbescheid ein. Unter dem 28. August 2015 wurde der Widerspruch der Klägerin als unzulässig zurückgewiesen. Der Widerspruchsbescheid wurde am 10. September 2015 zugestellt. Am 9. Oktober 2015 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung trug sie vor, der Widerspruch sei nur aufgrund des Poststreiks verspätet bei der Beklagten eingegangen. Die Nacherhebung sei jedoch auch materiell rechtswidrig, da das zulässige Gesamtgewicht der Sattelzugmaschine unter 12 Tonnen liege. Die Berechnung des zulässigen Gesamtgewichts ergebe sich aus § 34 Abs. 7 Nr. 2 der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO), wonach neben der Addition der jeweiligen Fahrzeuge die jeweils höhere Stützlast abzuziehen sei. Demnach habe die betroffene Fahrzeugkombination eine zulässige Gesamtmasse von 11.750 kg. Die Eintragung in der Zulassungsbescheinigung unter Feld 22 betreffe ausschließlich den Anhängerblock und sei vorliegend unerheblich. Die Klägerin beantragt, den Nacherhebungsbescheid vom 29. Juni 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. August 2015 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verteidigt die erlassenen Bescheide und führt weiter aus, die Klage sei jedenfalls unbegründet. In der Zulassungsbescheinigung Teil I des LKW sei in Feld 22 ein maximales Zuggesamtgewicht von 12 Tonnen eingetragen. Diese Eintragung entspreche einer Eintragung in Feld F.3 der Richtlinie 1999/37/EG. Die Berechnung nach § 34 Abs. 7 StVZO werde durch diese Eintragung überlagert. Die Beteiligten haben auf die Durchführung der mündlichen Verhandlung verzichtet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Das Gericht konnte mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden, § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die als Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 Var. 1 VwGO statthafte Klage ist zulässig, aber unbegründet. Insbesondere wurde ein ordnungsgemäßes Vorverfahren durchgeführt. Der Widerspruch der Klägerin ist nicht verfristet erhoben worden. Nach § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist der Widerspruch innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsaktes zu erheben. Selbst unter der Annahme, dass der Nacherhebungsbescheid vom 29. Juni 2015 am gleichen Tag – wobei ein entsprechender Ab-Vermerk fehlt – zur Post aufgegeben wurde, war der Eingang des Widerspruchs am 3. August 2015 fristgerecht. Denn gemäß § 41 Abs. 2 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) gilt dieser Bescheid am dritten Tag nach Aufgabe zur Post als bekanntgegeben (hier: 2. Juli 2015). Gemäß §§ 57 Abs. 2 VwGO, 222 der Zivilprozessordnung (ZPO), 187 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) endet die Monatsfrist am 2. August 2015. Da dies jedoch ein Sonntag war, verschiebt sich das Fristende auf den 3. August 2015, § 222 Abs. 2 ZPO, mithin auf den Tag, an dem der Widerspruch einging. Soweit aus den eigenständigen Erwägungen zur Rechtswidrigkeit des Widerspruchsbescheids auf die Erhebung eines Klageantrags mit dem Ziel einer isolierten Aufhebung des Widerspruchsbescheids (§ 79 Abs. 2 Satz 2 VwGO) geschlossen werden kann, vgl. insoweit VGH BW, Urteil 19. April 2000 – 9 S 2435/99 – Rn. 19; Bay. VGH, Urteil vom 17. Juli 1997 – 12 B 96.138 – Rn. 13; zitiert jeweils nach juris, hat ein solcher Antrag keinen Erfolg, da der Klägerin das Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Zwar leidet der Widerspruchsbescheid mit seiner Begründung, die Klägerin habe die Widerspruchsfrist nicht gewahrt, an einem wesentlichen Verfahrensfehler, weil die Widerspruchsbehörde § 70 VwGO fehlerhaft angewendet hat. Da es sich bei der im Ausgangsbescheid in Streit stehenden Frage der Gebührenpflicht um eine gebundene Entscheidung handelt, kommt eine isolierte Aufhebung des Widerspruchsbescheids nach § 79 Abs. 2 Satz 2 VwGO jedoch nicht in Betracht, da der Widerspruchsbescheid auf dieser Verletzung nicht beruht. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Mai 1999 – 8 B 61/99 – Rn. 8; Urteil vom 17. August 1981 – 6 C 217/80 – Rn. 8 f.; Bay. VGH, Urteil vom 12. Januar 1990 – 23 B 89.00099 – Rn. 28 f.; VG Saarland, Urteil vom 18. September 2009 – 10 K 660/08 – Rn. 28; zitiert jeweils nach juris. Sonstige Gesichtspunkte, die gegen die Zulässigkeit der Klage sprechen, sind nicht ersichtlich. Die Klage ist unbegründet. Ermächtigungsgrundlage für den Nacherhebungsbescheid ist § 8 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Erhebung von streckenbezogenen Gebühren für die Benutzung von Bundesautobahnen und Bundesstraßen vom 12. Juli 2011 (BGBl. I S. 1378), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Dritten Änderungsgesetzes vom 10. Juni 2015 (BGBl. I S. 922) (BFStrMG). Nach dem seit Inkrafttreten unverändert gebliebenen § 8 Abs. 1 Satz 1 BFStrMG kann durch Bescheid nachträglich Maut erhoben werden, wenn eine mautpflichtige Benutzung der Bundesautobahn festgestellt wird und die geschuldete Maut nicht entrichtet worden war. Diese Voraussetzungen liegen vor. Für die Nutzung der mautpflichtigen Strecke am 27. April 2015 ergab sich die grundsätzliche Mautpflicht aus § 1 Abs. 1 BFStrMG in der damals gültigen Fassung. Danach war eine Gebühr für die Benutzung der Bundesautobahnen mit Kraftfahrzeugen oder Fahrzeugkombinationen, die ausschließlich für den Güterkraftverkehr bestimmt sind oder eingesetzt werden und deren zulässiges Gesamtgewicht mindestens 12 Tonnen beträgt, zu entrichten. Zwischen den Beteiligten ist allein streitig, ob die kontrollierte Fahrzeugkombination ein zulässiges Gesamtgewicht von mindestens 12 Tonnen aufweist. Diese Frage ist mit der Beklagten zu bejahen. Ob ein Fahrzeug ein zulässiges Gesamtgewicht von mindestens 12 Tonnen hat, ergibt sich aus seiner Zulassungsbescheinigung, deren Eintragung Berechnungsergebnissen nach § 34 Abs. 7 StVZO vorgeht. Vgl. insoweit eindeutig OVG NRW, Urteil vom 27. Oktober 2009 – 9 A 2190/07 – Rn. 20 ff. m.w.N., 25 ff.; zitiert nach juris. Anders als die Klägerin mit ihrem Berechnungsansatz annimmt, kommt es nicht auf die Berechnung eines maximal zulässigen Gesamtgewichts einer konkrete Fahrzeugkombination nach § 34 Abs. 6 und 7 StVZO an. Ebenso wenig ist entscheidend, ob und in welchem Umfang das Gesamtgewicht durch Ladung ausgeschöpft wird. Der europäische Richtliniengeber und mit ihm der nationale Gesetzgeber stellen auf das abstrakte, objektiv mögliche zulässige Gesamtgewicht eines Fahrzeugs bzw. einer Fahrzeugkombination ab. Ob der jeweilige Nutzer diese Möglichkeiten ausschöpft, ist für die Mautpflicht unerheblich. Insoweit ist die Eintragung in Ziffer 22 der Zulassungsbescheinigung Teil I des LKW Kfz-Transporters B-AT 1941 eindeutig. Das maximale Zuggesamtgewicht, das mit dem LKW möglich ist, liegt bei 12 Tonnen und unterfällt (gerade) der Mautpflicht. Der konkrete Einsatz des Fahrzeugs und einer ggf. mit ihm gebildeten Fahrzeugkombination ist in Bezug auf das zulässige Gesamtgewicht unerheblich. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 11 und 711 ZPO.