Beschluss
7 K 4417/16
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2016:1005.7K4417.16.00
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Tenor
Die Klägerin hat zugunsten der Beklagten binnen vier Wochen ab Rechtskraft dieses Beschlusses wegen der Prozesskosten Sicherheit in Höhe von 1.820,70 € durch Überweisung an die Justizkasse Nordrhein-Westfalen zu leisten.
Entscheidungsgründe
Die Klägerin hat zugunsten der Beklagten binnen vier Wochen ab Rechtskraft dieses Beschlusses wegen der Prozesskosten Sicherheit in Höhe von 1.820,70 € durch Überweisung an die Justizkasse Nordrhein-Westfalen zu leisten. G r ü n d e Der Antrag der Beklagten, gegenüber der Klägerin die Leistung einer Prozesskostensicherheit anzuordnen, über den durch Beschluss zu entscheiden war, vgl. Geiger, in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl., § 165a, Rz. 16, hat Erfolg. Gemäß § 165a VwGO i.V.m. § 110 Abs. 1 ZPO leisten Kläger, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben, auf Verlangen des Beklagten wegen der Prozesskosten Sicherheit. Die Klägerin hat ihren gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb dieses Gebiets. Eine natürliche Person hat ihren gewöhnlichen Aufenthalt an dem Ort, an dem sie längere Zeit oder regelmäßig verweilt. Der gewöhnliche Aufenthalt ist zu unterscheiden von dem Wohnsitz als dem räumlichen Schwerpunkt der gesamten Lebensverhältnisse einer Person. Vgl. zum Wohnsitzbegriff: VG Köln, Urteil vom 12.07.2016 – 7 K 7039/15 –, juris, Rz. 21 ff. Während die Begründung des Wohnsitzes eines dahingehenden rechtsgeschäftlichen Willens bedarf, ist ein solcher für die Annahme eines gewöhnlichen Aufenthalts nicht erforderlich. Im Übrigen bedeutet der gewöhnliche Aufenthalt gegenüber dem Wohnsitz ein Minus, weshalb jener dem gewöhnlichen Aufenthalt i.S.v. § 110 Abs. 1 ZPO stets gleichwertig ist. Ein kurzfristiges Verweilen an einem Ort oder ein mit häufigem Ortswechsel verbundener Aufenthalt ist im Hinblick auf den Normzweck des § 110 ZPO dem gewöhnlichen Aufenthalt nicht gleichzustellen. Vgl. Schulz, in: MüKoZPO, 4. Aufl., Bd. I., § 110 ZPO, Rz. 12 m.w.N. Nach ihrem eigenen Vortrag liegt der gewöhnliche Aufenthaltsort der Klägerin gegenwärtig in den Vereinigten Mexikanischen Staaten. Sie ist auch nicht gemäß § 165a VwGO i.V.m. § 110 Abs. 2 Nrn. 1 - 5 ZPO von der Pflicht zur Sicherheitsleistung befreit. Danach tritt diese Verpflichtung nicht ein bei Widerklagen (Nr. 5) ein, oder wenn auf Grund völkerrechtlicher Verträge keine Sicherheit verlangt werden kann (Nr. 1), wenn die Entscheidung über die Erstattung der Prozesskosten an den Beklagten auf Grund völkerrechtlicher Verträge vollstreckt würde (Nr. 2) oder wenn der Kläger im Inland ein zur Deckung der Prozesskosten hinreichendes Grundvermögen oder dinglich gesicherte Forderungen besitzt (Nr. 3). Von letzerem ist nicht auszugehen. Die Klägerin hat selbst vorgetragen, dass die Ausnahmeregelungen nach § 110 ZPO in ihrem Fall nicht greifen. Dies gilt insbesondere auch hinsichtlich der Ausschlusstatbestände nach § 110 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 ZPO. Ein derartiger und hier einschlägiger völkerrechtlicher Vertrag besteht zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Mexikanischen Staaten nicht. Vgl. Geimer, in: Zöller, ZPO, Anhang IV, abrufbar unter www.der-zoeller.de, abgerufen am 05.10.2016. In den Fällen der Bestellung einer prozessualen Sicherheit kann das Gericht nach freiem Ermessen bestimmen, in welcher Art und Höhe die Sicherheit zu leisten ist, § 173 VwGO i.V.m. § 108 Abs. 1 S. 1, § 112 Abs. 1 ZPO. Insoweit sachgerecht ist eine Hinterlegung von Geld in Höhe der in der 1. Instanz zu erwartenden außergerichtlichen Kosten der Beklagten, die im Kostenfestsetzungsverfahren erstattungsfähig sind, durch Überweisung an die Justizkasse Nordrhein-Westfalen. Diese belaufen sich auf 1.820,70 €: Dieser Betrag setzt sich unter Zugrundelegung eines Gegenstandswerts von 11.241,41 €, vgl. dazu den Beschluss der Kammer vom 25.05.2016 im zugehörigen Eilrechtsschutzverfahren 7 L 1112/16, aus folgenden Posten zusammen: 1,3 Verfahrensgebühr Nr. 3100 RVG 785,20 € Auslagenpauschale 20,00 € 1,2 Terminsgebühr Nr. 3104 RVG (evtl.) 724,80 € 1.530,00 € 19 % Mehrwertsteuer 290,70 € Gesamt: 1.820,70 € Gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 113 S. 1 ZPO hat das Gericht dem Kläger bei Anordnung der Sicherheitsleistung eine Frist zu bestimmen, binnen der die Sicherheit zu leisten ist. Nach Ablauf der Frist ist auf Antrag des Beklagten, wenn die Sicherheit bis zur Entscheidung nicht geleistet ist, die Klage für zurückgenommen zu erklären, § 113 S. 2 Fall 2 ZPO. Die gesetzte Frist ist mit Blick auf den gewöhnlichen Aufenthalt der Klägerin in Mexiko zur Leistung der Prozesskostensicherheit ausreichend. Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.