Urteil
23 K 6893/14
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2016:1005.23K6893.14.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. T a t b e s t a n d Der Kläger stand als Zeitsoldat mit einer Dienstzeit von 8 Jahren im Dienst der Beklagten. Mit Ablauf des 31. Dezember 2013 schied der Kläger im Dienstgrad eines Oberfeldwebels aus dem Dienst der Beklagten aus. Vor dem Eintritt in die Bundeswehr hatte der Kläger den Hauptschulabschluss erworben und eine Ausbildung zum staatlich geprüften chemisch-technischen Assistenten und dem Assistenten für Umweltschutz erfolgreich absolviert. Während seines Dienstes wurde er im Wesentlichen als Sanitätsfeldwebel eingesetzt. Im Rahmen der dem Kläger nach dem Ausscheiden aus dem Dienst nach dem Soldatenversorgungsgesetz grundsätzlich zustehenden Berufsförderung förderte die Beklagte zunächst nach § 5 SVG die Teilnahme an einer schulischen Bildungsmaßnahme zur Erlangung der Fachhochschulreife. Im Dezember 2013 erkannte die Bezirksregierung Köln dem Kläger die Fachhochschulreife zu. Mit dem Fachhochschulabschluss strebte der Kläger ein Studium im Bereich Fotojournalismus/Dokumentarfotografie an. Da er bislang keinen Studienplatz erhalten hat, beabsichtigt der Kläger parallel zur Studienplatzbewerbung eine Ausbildung/Umschulung zum Fotografen. Am 23. April 2014 beantragte der Kläger bei der Beklagten nach § 5 SVG die Förderung einer Bildungsmaßnahme bei „T. I. Fotografie“ (C. Filmgeräteverleih) in T1. . Hierbei gab er an, es handele sich um einen Fotografiekurs zur Vorbereitung auf die verkürzte Fotografenausbildung. Ziel der Maßnahme sei es, die durch die Verkürzung der Umschulung gegenüber der vollständigen Ausbildung weggefallenden Themen des ersten Ausbildungsjahres zu erlernen, um einen hinreichenden Wissensstand für die weitere Ausbildung zu erhalten. Ohne diese Maßnahme fehle die Grundlage, um die angestrebte Ausbildung bestmöglichst abzuschließen. Weiter gab er an, die Maßnahme dauere vom 1. April 2014 bis zum 31. August 2014, der Unterricht erfolge an 5 Tagen in der Woche zu je 5 Unterrichtsstunden. Die Kosten der Maßnahme bezifferte er auf 0,00 EUR. Zugleich fügte der Kläger ein Schreiben der C. Filmgeräteverleih bei, in dem der Kursinhalt skizziert wurde und nach dem jeder Kursteilnehmer zwingend ein eigenes – näher beschriebenes – Fotoequipment sowie entsprechende Bearbeitungssoftware benötigt. Ferner fügte der Kläger ein Angebot der Firma Q. V. vom 24. Januar 2014 über fotografische Artikel zu einem Gesamtpreis von rund 7.500,00 EUR bei. Unter dem 8. Mai 2014 hörte die Beklagte den Kläger zur beabsichtigten Ablehnung des Antrags vom 23. April 2014 an. Mit Bescheid vom 19. Mai 2014 lehnte sie sodann den Antrag ab. Zur Begründung führte sie aus, die Teilnahme an dem Kurs sei nicht notwendig im Sinne des Berufsförderungsrechts. Denn das Eingliederungsziel „Fotograf“ sei auch im Rahmen einer regulären Umschulungsmaßnahme mit einer Dauer von 24 Monaten zu erreichen. Die Verkürzung der Umschulung gegenüber der Ausbildung trage dem Umstand Rechnung, dass die Teilnehmer einer Umschulungsmaßnahme bereits eine andere Ausbildung erfolgreich abgeschlossen hätten und daher mit allgemeinen Fragen der Berufsausbildung und Berufsausübung bereits vertraut seien. Gegen den Ablehnungsbescheid legte der Kläger am 5. Juni 2014 Widerspruch ein, den er im Kern mit den Argumenten seines Antrags begründete. Ergänzend führte er aus, die Beklagte habe sich im Ablehnungsbescheid nicht hinreichend mit seiner Begründung auseinandergesetzt und insbesondere nicht berücksichtigt, dass er nur so die Inhalte des ersten Lehrjahres erlernen könne. Mit Widerspruchsbescheid vom 4. November 2014 – zugestellt am 12. November 2014 – wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Sie führte aus, die Voraussetzungen für eine Förderung der Maßnahme nach § 5 Abs. 1 SVG und § 15 Abs. 1 bis 3 BFöV lägen nicht vor. Die vom Kläger angestrebte Umschulung zum Fotografen erfolge nach den Bestimmungen des Berufsbildungsgesetzes innerhalb von 2 Jahren. Entgegen der Auffassung des Klägers falle hierbei das erste Ausbildungsjahr nicht einfach weg, vielmehr werde die betriebliche Ausbildung gestrafft, so dass die Inhalte der drei Ausbildungsjahre innerhalb von zwei Umschulungsjahren vermittelt würden. Alleine bei der Berufsschule erfolge sogleich der Einstieg ins zweite Schuljahr. Dies sei schon deshalb gerechtfertigt, weil im Falle der Umschulung – und so auch beim Kläger – eine Vielzahl der allgemeinen Lehrinhalte des ersten Berufsschuljahres aufgrund der bereits abgeschlossenen Berufsausbildung schon vorhanden sei. Offenbar beabsichtige der Kläger mit dem Praktikum seine berufspraktischen Erfahrungen zu erweitern und damit seine Chancen auf dem Arbeitsmarkt zu verbessern. Dies sei aber nicht tauglicher Inhalt einer geförderten Maßnahme, weil die Berufsförderung dazu diene, die für den Berufseinstieg notwendigen Einstiegsqualifikationen zu erwerben. Am 11. Dezember 2014 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor, inzwischen befinde er sich seit dem 16. September 2014 in der Ausbildung zum Fotografen. Diese Ausbildung absolviere er an der K. -H. -Schule in T1. . Hierbei handele es sich um eine Vollzeitschule, die Ausbildungsdauer betrage drei Jahre. Nach Auskunft des Berufsförderungsdienstes der Beklagten hätte er auch im Wege einer Umschulung die Ausbildungsdauer auf 2 Jahre verkürzen können. Hierzu hätte er sich jedoch gesondert auf den Einstieg ins zweite Ausbildungsjahr vorbereiten müssen, da die Ausbildung zum Fotografen ein ganz anderes Fachgebiet betreffe als sein bisheriger Beruf. Daher habe er die Förderung des Fotografiekurses bei dem Foto-Studio-I. beantragt, den er in der Zeit vom 1. April 2014 bis 31. August 2014 durchlaufen habe. Da er letztlich keinen Betrieb gefunden habe, der die verkürzte Umschulung durchgeführt hätte, habe er die vollständige Ausbildung beginnen müssen. Im Rahmen des Fotografiekurses habe die theoretische Ausbildung per Video-Konferenz stattgefunden, für die praktische Ausbildung habe er jeweils nach T1. fahren müssen. Als er sich für den Kurs interessiert habe, habe die Beklagte ihm mündlich die Förderung in Aussicht gestellt. Er habe die Sachbearbeiterin auch darüber informiert, dass nur der theoretische Teil der Ausbildung über Videokonferenz durchgeführt werde. Hätte die Beklagte ihm von Anfang an mitgeteilt, dass die Ausbildungsmaßnahme nicht genehmigt werde, hätte er zur Vermeidung der Fahrtkosten seine Wohnung in F. gekündigt. Die Beklagte sei verpflichtet, die Aufwendungen für den Fotografiekurs zu erstatten, auch wenn er letztlich keine verkürzte Umschulung begonnen habe. Hierbei mache er nunmehr keine Materialkosten, sondern nur Kosten für Trennungsgeld etc. geltend. Hierunter fielen Reisebeihilfen in Höhe von 666,00 EUR, Übergangsgebührnisse in Höhe von 2.240,94 EUR und Trennungsgeld inklusive Wohnungsbeihilfe in Höhe von 3.300,00 EUR, so dass sich ein Gesamtbetrag von 6.206,94 EUR ergebe. Nachdem der Kläger ursprünglich beantragt hatte, die Beklagte zu verpflichten, ihm die gesamten Kosten des Fotografiekurses zu erstatten, beantragt er nunmehr sinngemäß, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 19. Mai 2014 und des Widerspruchsbescheides vom 4. November 2014 zu verpflichten, den von ihm vom 1. April 2014 bis 30. September 2014 absolvierten Fotografiekurs zu fördern und ihm Reisebeihilfen, Übergangsgebührnisse und Trennungsgeld zu bewilligen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt vor, die streitige Maßnahme habe nicht zu einer notwendigen Qualifizierung für das Bildungsziel des Klägers geführt. Dies werde auch dadurch belegt, dass der Kläger derzeit eine von der Beklagten geförderte einjährige Maßnahme an einer Berufsschule absolviere, welche nach Informationen der Schule mit einer anschließenden zweijährigen betrieblichen Ausbildung zum beabsichtigten Abschluss der Ausbildung zum Fotografen führe. Als Praktikum könne die fragliche Maßnahme auch nicht gefördert werden. Denn ein Praktikum sei nur förderungsfähig, wenn es als notwendiger fachpraktischer Teil dem Berufsbildungsrecht entspreche. Für eine Ausbildung/Umschulung zum Fotografen sei dies jedoch nicht der Fall. Eine Förderung komme auch nicht als „arbeitsplatzorientierte Bildungsmaßnahme“ in Betracht. Eine solche Maßnahme liege nur dann vor, wenn die Vermittlung fachpraktischer Kenntnisse arbeitsplatzorientiert sei und der unmittelbaren Vorbereitung für eine Weiterverwendung auf dem Arbeitsplatz diene. Dies sei bei dem Fotografiekurs jedoch nicht der Fall, zumal die Ausbildung als Fernausbildung und nicht an einem konkreten Arbeitsplatz erfolgt sei. Zu berücksichtigen sei ferner, dass Fernunterricht nur unter den engen Voraussetzungen des § 15 Abs. 4 BFöV gefördert werden könne, die nicht erfüllt seien. Eine mündliche Zusage der Förderung sei nicht erfolgt und eine frühere Entscheidung über den Antrag sei nicht möglich gewesen, weil der vollständige Antrag erst am 23. April 2014 vorgelegen habe. Hinsichtlich der geltend gemachten Kostenpositionen sei anzumerken, dass für eine Erhöhung der Übergangsgebührnisse nach § 11 Abs. 3 Satz 3 SVG der Nachweis der „Vollzeitausbildung“ fehle. Gleiches gelte auch für die Reisebeihilfen und das Trennungsgeld, die gerade wegen des teilweisen Fernunterrichts nicht pauschal, sondern nur konkret abgerechnet werden könnten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 19. Mai 2014 und der Widerspruchsbescheid vom 4. November 2014 sind rechtmäßig; der geltend gemachte Anspruch auf Förderung des Fotografiekurses steht dem Kläger nicht zu, § 113 Abs. 5 VwGO. Ein Anspruch des Klägers auf der Grundlage einer Zusicherung besteht nicht. Hierbei muss nicht geklärt werden, ob dem Kläger mündlich die Förderung des Fotografiekurses in Aussicht gestellt worden ist. Denn nach § 38 Abs. 1 VwVfG bedarf die Zusicherung der Schriftform. Eine schriftliche Zusicherung ist im von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgang nicht enthalten und auch vom Kläger nicht vorgelegt worden. Als Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch kommt mithin alleine § 5 SVG i.V.m. §§ 15ff BFöV in Betracht. Die Voraussetzungen für die Förderung einer Maßnahme der beruflichen Bildung nach diesen Bestimmungen sind jedoch nicht gegeben. Nach § 5 Abs. 1 SVG haben (ehemalige) Soldaten auf Zeit, die – wie der Kläger – nicht Inhaber eines Eingliederungsscheines sind, einen Anspruch auf Förderung ihrer schulischen und beruflichen Bildung nach der Wehrdienstzeit, wenn sie für mindestens vier Jahre im Dienst der Beklagten standen. Diese grundsätzlichen Voraussetzungen für die Förderung der schulischen und beruflichen Bildung des Klägers liegen vor. Konkretisiert wird dieser generelle Förderungsanspruch durch § 15 Abs. 1 BFöV. Danach wird grundsätzlich jede Art der Aus-, Fort- und Weiterbildung sowie die Umschulung in öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen oder Verwaltungen sowie an Hochschulen gefördert. Damit ist die gesetzliche Regelung im Grundsatz ausgesprochen weit. Eine Einschränkung erfolgt durch Abs. 2 dieser Bestimmung. Dieser bestimmt u.a., dass eine Maßnahme nach Absatz 1 nur dann förderungsfähig ist, wenn sie den Anforderungen des Bildungsziels und des Förderungszwecks entspricht. Nach der Rechtsprechung ist dies nur dann der Fall, wenn eine Fachausbildung beabsichtigt ist, die einem „geordneten Ausbildungsgang“ folgt, der in einer Weiterbildungsstätte im Sinne des Berufsbildungsgesetzes durch hierzu qualifizierte Personen mit dem Ziel, eine berufsqualifizierende Berechtigung zu erwerben, durchgeführt wird. Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Mai 1995 – 2 C 10.94 –, ebenso VG Würzburg, Urteil vom 29. Dezember 2015 – W 1 K 14.985 – und VG Stuttgart , Urteil vom 23. Februar 2011 – 8 K 3243/10 –. Ausgehend hiervon sind jedenfalls alle Teilbildungsmaßnahmen, die Bestandteil einer anerkannten und geregelten Berufsausbildung sind, förderungsfähige Maßnahmen. Hiervon wird der Fotografiekurs, den der Kläger absolviert hat, nicht erfasst. Denn nach der Verordnung über die Berufsausbildung zum Fotografen und zur Fotografin ist die Durchführung eines derartigen Kurses weder Zugangsvoraussetzung für die Berufsausbildung noch Bestandteil der Berufsausbildung. Allerdings ist angesichts der weiten Gesetzesfassung der Begriff der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung nicht zu eng zu fassen. Dies gilt auch mit Blick darauf, dass die Berufsförderung nicht „nur“ aus Gründen der Fürsorge gewährt wird, sondern hierauf ein unmittelbarer gesetzlicher Anspruch besteht. Nach § 3 Abs. 1 SVG sollen die Leistungen der Berufsförderung und der befristeten Dienstzeitversorgung den Soldaten auf Zeit nach Eignung, Neigung und Leistungsfähigkeit eine individuelle Qualifizierung ermöglichen, sie auf die Zeiten der zivilberuflichen Bildung und der Tätigkeits- oder Beschäftigungssuche vorbereiten, diese Zeiten finanziell absichern und ihnen zu einer angemessenen Eingliederung in das zivile Erwerbsleben verhelfen. Demgemäß werden nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BFöV die fachberufliche Aus-, Fort- und Weiterbildung sowie die Umschulung gefördert. Wie das Bundesverwaltungsgerichts bereits in den Urteilen vom 09. November 1990, vgl. BVerwG – 6 C 13.88 – und – 6 C 14.88 –, Buchholz 239.2 § 5 Nr. 4, ausgeführt hat, können deshalb unter Fachausbildung eine Vielzahl von nach Ziel und Inhalt sehr unterschiedlich gestalteten Bildungsmaßnahmen fallen, die sich wegen ihrer Vielgestaltigkeit und der unterschiedlichen Bedarfslagen in allen möglichen Berufsbereichen und Wirtschaftszweigen einer abschließenden begrifflichen Fixierung entziehen. Fachausbildung liegt demnach jenseits der engeren Berufsausbildung auch dann vor, wenn die für die Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit erforderlichen Kenntnisse in einem geordneten Ausbildungsgang erlangt werden. Das gilt auch dann, wenn die Fachausbildung aufgrund ihrer Besonderheiten in eine Berufstätigkeit eingebettet ist. So auch BVerwG, Urteil vom 05.05.1995 – 2 C 10.94 – und VG Stuttgart, Urteil vom 23. Februar 2011 – 8 K 3243/11 – zur klinischen Facharztausbildung und zum berufsbildenden, nicht vorgeschriebenen, aber von der Prüfbehörde anerkannten Praktikum bei der Ausbildung zum Flugzeugmechaniker. Von einer Förderungsfähigkeit ist daher auch dann auszugehen, wenn die berufsbildende Maßnahme notwendiger Bestandteil bzw. Basis für die durch Ausbildungsvorschriften oder Pläne geregelte Weiterbildung durch hierzu qualifizierte Personen ist, in Weiterbildungsstätten stattfindet und zu einer berufsqualifizierenden Berechtigung führt. Auch diesen Anforderungen genügt der Fotografiekurs, den der Kläger absolviert hat, nicht. Der Kläger hat keinerlei Ausbildungsvorschriften oder Ausbildungspläne vorgelegt, die den Inhalt eines derartigen Kurses allgemeinverbindlich bestimmen. Auch ist nicht erkennbar, dass der Kurs in irgendeiner Art und Weise zu einer berufsqualifizierenden Berechtigung führt. Vielmehr ist der Kläger davon ausgegangen, dass der Kurs für ihn eine gewisse „Nachhilfe“ darstellt, um in die gegenüber der Ausbildung zum Fotografen um ein Jahr verkürzte Umschulung einsteigen zu können. Weder dem Berufsbildungsgesetz noch der Handwerksordnung (§§ 42e ff HandwO) ist ein Anhalt dafür zu entnehmen, dass der Umschulung ein „berufsqualifizierendes Praktikum“ vorgeschaltet ist oder sein sollte. Im Gegenteil bestimmt § 42i Abs. 1 HandwO gerade, dass bei der Umschulung Inhalt, Art, Ziel und Dauer den besonderen Anforderungen der Erwachsenenbildung Rechnung tragen müssen. Mit anderen Worten ist die Umschulung gerade auf die Verkürzung und die Erwachsenenbildung inhaltlich abzustimmen. Der vom Kläger absolvierte Kurs stellt sich mithin nicht als Aus- oder Weiterbildungsmaßnahme, sondern als bloße berufliche Erfahrungszeit dar, die durch keinen beruflichen Ausbildungs- oder Weiterbildungszweck geprägt ist. Derartige Zeiten (Praktika) sind jedoch grundsätzlich nicht förderungsfähig. So auch VG Stutgart, Urteil vom 23. Februar 2011 – 8 K 3243/11 –. Da der Fotografiekurs dem Grunde nach nicht förderungsfähig ist, kommt es nicht mehr darauf an, ob der Kläger den Antrag rechtzeitig gestellt hat (§ 17 Abs. 1 SVG) und ob er die geltend gemachten Kostenpositionen hinreichend substantiiert hat. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.