OffeneUrteileSuche
Urteil

3 K 6510/15

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2016:0928.3K6510.15.00
3Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. T a t b e s t a n d : Der am 00.00.0000 geborene Kläger trat am 05.03.1987 in den Dienst der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA), zunächst als Beamter auf Widerruf, später als Verwaltungsinspektor zur Anstellung. Mit Urkunde vom 00.00.0000 wurde er zum Verwaltungsinspektor ernannt. Im September 0000 wurde ihm die Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit verliehen. Im Januar 0000 wurde er zum Verwaltungsoberinspektor im April 0000 zum Verwaltungsamtmann (Besoldungsgruppe A 11) und im April 0000 zum Verwaltungsamtsrat (A 12) ernannt. Seit dem 00.00.0000 ist er bei der Deutschen Rentenversicherung Rheinland beschäftigt. Diesem Dienstherrenwechsel lag zu Grunde, dass der Deutsche Bundestag am 09.12.2004 das „Gesetz zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung (RVOrgG)“ – BGBl. I 2009, S. 3242 ff., beschlossen hatte, wonach u.a. Beamtinnen und Beamte der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte in den Auskunfts- und Beratungsstellen, die zuletzt Aufgaben im Beratungsdienst wahrgenommen hatten, in den Dienst des für die jeweilige Auskunfts- und Beratungsstelle zuständigen Regionalträgers der gesetzlichen Rentenversicherung übergehen. Nach Art. 83 § 4 Abs. 3 Satz 3 RVOrgG ist auf Beamtinnen, Beamte und Dienstordnungsangestellte § 13 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) anzuwenden. Danach erhält der Beamte, dessen Dienstbezüge sich (durch einen Dienstherrenwechsel) verringern, eine Ausgleichszulage. Die Ausgleichszulage ist ruhegehaltfähig, soweit sie ruhegehaltfähige Dienstbezüge ausgleicht (§ 13 Abs. 1 Satz 3 BBesG). § 13 Abs. 4 Satz 1 BBesG bestimmt, dass Dienstbezüge im Sinne dieser Vorschrift Grundgehalt, Amts- und Stellenzulagen sind. Mit Schreiben der Deutschen Rentenversicherung Rheinland vom 26.11.2007 wurde dem Kläger mitgeteilt, dass er als Beamter einer Auskunfts- und Beratungsstelle der ehemaligen Bundesanstalt für Angestellte gemäß des Rahmenkonzeptes der Deutschen Rentenversicherung Bund zur Umsetzung des Personalübergangs nach dem RVOrgG mit Wirkung vom 00.00.0000 in den Dienst der Beklagten übertrete. Ihm wurde mitgeteilt, auf seine beamten- und besoldungsrechtliche Stellung würden die im Bereich der Deutschen Rentenversicherung Rheinland geltenden Vorschriften Anwendung finden (d.h. Landesrecht NW). Am 09.02.2009 beschloss der Deutsche Bundestag das Gesetz zur Neuordnung und Modernisierung des Bundesdienstrechts (Dienstrechtsneuordnungsgesetz). Empfängerinnen und Empfänger von Dienstbezügen nach einer Besoldungsgruppe der Bundesbesoldungsordnung A wurden auf der Grundlage des am 30.06.2009 maßgeblichen Amtes mit den für Juni 2009 zustehenden Dienstbezügen den Stufen oder Überleitungsstufen zugeordnet. Dienstbezüge waren das Grundgehalt und die Zulage nach Vorbemerkung Nr. 27 Abs. 1 der Anlage I (Bundesbesoldungsordnungen A und B) des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 30.06.2009 geltenden Fassung. Zur Vornahme der Zuordnung seien deren Beträge um 2,5 Prozent zu erhöhen. Der sich ergebende Betrag sei kaufmännisch auf volle Euro zu runden. Die Zuordnung erfolge zu der Stufe oder Überleitungsstufe des Grundgehaltes der Anlage 1 der entsprechenden Besoldungsgruppe, die dem in der Anlage bestimmten Betrag entspreche. Für den Personenkreis, für den in der Anlage 1 Erhöhungsbeträge ausgewiesen seien, seien zum Zweck der Zuordnung die kaufmännisch auf volle Euro zu rundenden Erhöhungsbeträge den Beträgen der Stufen und Überleitungsstufen hinzuzurechnen. Sei eine Zuordnung nicht möglich, erfolge die Zuordnung zu der Stufe oder Überleitungsstufe des Grundgehaltes der entsprechenden Besoldungsgruppe mit dem nächsthöheren Betrag. Ferner wurde durch das Dienstrechtsneuordnungsgesetz das „Gesetz über eine einmalige Sonderzahlung (EZSG)“ dahingehend geändert, dass eine Sonderzahlung in Höhe von 2,5 Prozent (bei den Besoldungsgruppen A 2 bis A 8 erhöht um 10.42 € je Monat) mit den Bezügen ausgezahlt wird. In der Folge wurde das EZSG aufgehoben. Schließlich wurde durch das Dienstrechtsneuordnungsgesetz § 4 Abs. 3 Satz 3 das „Gesetz zu Übergangsregelungen zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung“ (= Art. 83 RVOrgG) dahingehend geändert, dass nach der Angabe „§ 13 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes“ die Angabe „in der Fassung der Bekanntmachung vom 06.08.2002 (BGBl. I S. 3020)“ eingefügt wurde. Mit dem Gesetz zur „Wiedergewährung der Sonderzahlung“ wurden für Bundesbeamte die Bezüge ab dem 01.01.2012 um monatlich weitere 2,44 Prozent erhöht, so dass für Bundesbeamte ab diesem Zeitpunkt die Sonderzuwendung in Höhe von 30 % (monatlich 2,5 %) auf 60 % (monatlich 5 %) erhöht wurde. Mit Schreiben vom 18.05.2010 beantragte der Kläger erstmals die Zahlung einer Ausgleichszahlung rückwirkend ab dem 01.01.2008. Mit Bescheid vom 27.05.2010 lehnte die Beklagte diesen Antrag ab. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger kein Rechtsmittel ein. Mit Urteil vom 30.01.2014 – 2 C 27.12 – entschied das Bundesverwaltungsgericht im Hinblick auf die Berücksichtigung der rückwirkend zum 01.01.2008 erfolgten Besoldungserhöhung Bund im Rahmen der Ausgleichszulage nach dem „Gesetz zu Übergangsregelungen zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung“ i.V.m. § 13 BBesG (a.F.) , dass mit dieser Ausgleichszulage nicht nur die im Zeitpunkt des Dienstherrnwechsels bestehenden, sondern auch später eintretende Unterschiede ausgeglichen würden. Die gesetzliche Systematik deute auf ein rechts- und nicht nur besitzstandswahrendes Normverständnis hin. Des Weiteren entspreche die Annahme einer auch zukünftige Entwicklungen berücksichtigenden Ausgleichsleistung dem Sinn und Zweck der Vorschrift. Die Versetzung eines Beamten zu einem anderen Dienstherrn habe eine Statusänderung für den Beamten zur Folge und setze daher grundsätzlich seine Zustimmung voraus. Ohne Einverständnis des betroffenen Beamten könne ein Dienstherrnwechsel nur erfolgen, wenn sich eine Notwendigkeit hierzu aus der Umbildung von Körperschaften oder einer Änderung der Aufgabenverteilung dienstherrnfähiger Körperschaften ergäbe. Der unfreiwillige Dienstherrnwechsel stehe unter dem Grundsatz, dass die beamtenrechtliche Rechtsstellung des betroffenen Beamten im Rahmen des Möglichen gewahrt bleiben müsse und nur insoweit verändert und beeinträchtigt werden dürfe, als dies wegen der Umbildung und deren Folgen unumgänglich sei. Auch die Materialien zur Entstehungsgeschichte bestätigten die Annahme, dass mit der Ausgleichszulage aus § 13 Abs. 1 BBesG a.F. eine dynamische Rechtsstandswahrung beabsichtigt gewesen sei. Ausweislich der Begründung des Gesetzentwurfs sollte der Beamte in besoldungsrechtlicher Hinsicht so gestellt werden, als übe er die bisherige Verwendung noch aus. So sei die Vorschrift in der Praxis auch verstanden worden. Mit dieser Ausgleichszahlung sei eine dynamische Rechtsstandswahrung beabsichtigt gewesen. Am 14.03.2014 beantragte der Kläger daraufhin erneut die Gewährung einer Ausgleichszulage. Mit Bescheid vom 10.11.2014 übersandte die Beklagte dem Kläger eine Übersicht über die Berechnung der Ausgleichszulage. Dabei ging sie davon aus, dass der Kläger sich vom 01.01.2008 bis zum 30.06.2009 in der Besoldungsgruppe A 12 Stufe 9, nach der Überleitung ab dem 01.07.2009 bis zum 30.06.2010 in der Besoldungsgruppe A 12 Stufe 5+ (6), vom 01.07.2010 bis zum 30.06.2014 in der Besoldungsgruppe A 12 Stufe 6 und ab dem 01.07.2014 in der Besoldungsgruppe A 12 Stufe 7 befunden hätte und kürzte die Bezuge um die anteilige Sonderzuwendung. Mit Schreiben vom 02.12.2014 legte der Kläger gegen diesen Bescheid Widerspruch ein, zu dessen Begründung er geltend machte: Die Ausgleichszulage, die ihm nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.01.2014 zustehe, sei in unzutreffender Höhe ermittelt worden. Die von der Beklagten vorgenommene sogenannte Bereinigung der nach Bundesrecht maßgeblichen Bezüge führe zu einer eheblichen Schlechterstellung der von der DRV Rheinland übernommenen ehemaligen Bundesbeamten und verstoße somit gegen das Gebot der größtmöglichen Wahrung der beamtenrechtlichen Rechtsstellung. Wie im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts aufgeführt sei, sei mit der Ausgleichzulage aus § 13 Abs. 1 BBesG a. F. eine dynamische Rechtsstandswahrung beabsichtigt. Der Beamte solle in besoldungsrechtlicher Hinsicht so gestellt werden, als übe er die bisherige Verwendung noch aus. Eine Änderung in der Besoldung des früheren Amtes sei die Überführung der ehemaligen Sonderzuwendung zum 01.07.2009 in das ruhegehaltfähige Grundgehalt gewesen, welche spätestens mit dem Wegfall des § 1 Abs. 3 Nr. 2 BBesG a. F. abschließend vollzogen worden sei. Diese Erhöhung des Grundgehaltes der Besoldungsbezüge Bund werde durch die von der Beklagten vorgenommenen Kürzung der nach Bundesrecht maßgeblichen Bezüge zur Berechnung der Ausgleichszulage nicht in voller Höhe auf die übergegangenen Beamten übertragen, ohne dass dafür im Bescheid oder in der Bescheidanlage eine Rechtsgrundlage genannt werde. Vielmehr führe man in diesem Bescheid zutreffend aus, dass zu den auszugleichenden Dienstbezügen das Grundgehalt sowie die Amts- und Stellenzulage gehöre. Ab dem 01.07.2009 existiere eine Sonderzuwendung nicht mehr, durch die Implementierung sei dieser Betrag als Erhöhung in das Grundgehalt mit eingeflossen und somit als alimentativen Zwecken dienender fester Besoldungsbestandteil im Sinne von Artikel 33 Abs. 5 GG integriert worden. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts sei zur Frage des Ausgleichs eindeutig und auch der Gesetzestext erlaube keine Kürzung. Weiterhin ließen weder die allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundesbesoldungsgesetz des BMI noch die Durchführungshinweise zu § 13 und §§ 39 bis 41 BBesG des Finanzministeriums NRW die Möglichkeit einer solchen Kürzung erkennen. Er beantrage daher, die Ausgleichszulage in der Höhe zu ermitteln, dass sie den Unterschied zu den Dienstbezügen des Bundes ausgleiche. Mit Bescheid vom 13.10.2015 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Bei der Berechnung der Ausgleichszulage nach § 13 BBesG a.F. seien nur Grundgehalt, Amts- und Stellenzulagen zu berücksichtigen, nicht dagegen andere Bezügebestandteile wie die Sonderzuwendung. Zur Vermeidung von Doppelzahlungen sei die Sonderzahlung gemäß einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 08.07.2014 aus dem Grundgehalt herauszurechnen. Der Kläger hat am 10.11.2015 Klage erhoben. Er ist weiterhin der Ansicht, die Sonderzuwendung habe bei der angestellten Vergleichsberechnung bei der Bundesbesoldung nicht herausgerechnet werden dürfen. Das Bundesverwaltungsgericht habe in seiner Entscheidung vom Januar 2014 ausgeführt, der unfreiwillige Dienstherrenwechsel stehe unter dem Grundsatz, dass die beamtenrechtliche Rechtsstellung des betroffenen Beamten im Rahmen des Möglichen gewahrt bleiben müsse und nur insoweit verändert und beeinträchtigt werden dürfe, als dies wegen der Umbildung und deren Folgen unumgänglich sei. Damit beziehe sich die dynamische Entwicklung gerade auch auf die Höhe der jeweiligen Bezüge. Das Herausrechnen einzelner Bezügebestandteile sei weder mit § 13 Abs. 1 BBesG a.F. noch mit § 1 BBesG vereinbar. Durch die Einrechnung in das monatliche Grundgehalt habe die Sonderzuwendung ihren Charakter als Sonderzuwendung verloren. Das folge auch aus der Änderung des § 1 BBesG, in der die Sonderzuwendung nicht mehr enthalten sei. Von einer Doppelzahlung könne deshalb keine Rede sein. Nach Landesrecht NRW habe er keine Sonderzuwendung in der vom Bund gewährten Höhe erhalten. Damit wäre zumindest die Differenz zwischen der Sonderzuwendung Bund (60 %) und der Sonderzuwendung Land NRW (30 %) auszugleichen. Dies erreiche man nur, wenn man der durch die Einrechnung der Sonderzuwendung erhöhten Bundesbesoldung die Besoldung nach Landesrecht zuzüglich der dort gewährten anteiligen Sonderzuwendung gegenüberstelle. Auch unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung sei nicht nachvollziehbar, warum je nach Bundesland und teilweise innerhalb eines Bundeslandes unterschiedliche Berechnungweisen angewendet würden. Ferner sei die durch die Beklagte gewährte Sonderzuwendung nachzuberechnen. Diese mache 30 % des Grundgehaltes aus. Wenn sich also die Bezüge der Beamt_innen erhöhten, weil die Ausgleichszulage hinzugerechnet werde, müsse sich auch die Sonderzuwendung erhöhen. Der Kläger beantragt, den Bescheid vom 10.11.2014 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 13.10.2015 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm rückwirkend ab 01.07.2009 die Ausgleichszulage nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 BBesG a. F. in Verbindung mit Art. 83 § 4 Abs. 3 Satz 3 RVOrgG in der Höhe des jeweiligen Unterschiedsbetrages zwischen den von der DRV Rheinland bezogenen und den Bezügen zu zahlen, die ihm bei einem Verbleib bei der DRV Bund aus dem Amt der Besoldungsgruppe A 12 zugestanden hätten, zusätzlich einer Verzinsung von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie stützt sich zur Begründung auf die angefochtenen Bescheide. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage ist nicht begründet, denn die angegriffenen Bescheide sind rechtlich nicht zu beanstanden. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Bewilligung weiterer Ausgleichszulagenzahlungen gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 BBesG a.F. in Verbindung mit § 4 Abs. 3 Satz 3 des „Gesetzes zu Übergangsregelungen zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung“ (§ 113 Abs. 5 VwGO). Gemäß § 4 Abs. 3 Satz 3 des „Gesetzes zu Übergangsregelungen zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung“ erhalten Beamtinnen und Beamte nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020) eine Ausgleichszulage, wenn sich ihre Bezüge infolge des Dienstherrenwechsels verringert haben. Aus § 13 Abs. 1 Satz 2 BBesG a.F. ergibt sich, dass die Ausgleichszulage der Höhe nach der Differenz zwischen den jeweiligen aktuellen Dienstbezügen und den Diensbezügen entsprechen soll, die die Beamtinnnen und Beamten bei ihrem früheren Dienstherrn erhalten hätten. § 13 Abs. 4 BBesG a.F. bestimmt als Legaldefinition, dass der Begriff „Dienstbezüge“ im Rahmen des § 13 Abs. 1 bis 3 BBesG a.F. die Summe aus Grundgehalt, Amts- und Stellenzulagen umfasst. I. Für die Zeit vom 01.01.2008 bis zum 30.06.2009 hat die Beklagte zutreffend die Bezüge Bund den jeweiligen Bezügen Land gegenübergestellt und die Ausgleichszulage unter Berücksichtigung von Grundgehalt und Amtszulage berechnet. II. Es ist ebenfalls nicht zu beanstanden, dass die Beklagte im Rahmen der Gegenüberstellung der Dienstbezüge ab dem 01.07.2009 2,5% und ab dem 01.01.2012 weitere 2,44% (insgesamt 5%) aus den Bundesbezügen herausgerechnet hat. Denn ab dem 01.07.2009 wurde durch Artikel 14 Dienstrechtsneuordnungsgesetz das „Gesetz über eine einmalige Sonderzahlung (EZSG)“ dahingehend geändert, dass eine Sonderzahlung in Höhe von 2,5% (bei den Besoldungsgruppen A 2 bis A 8 erhöht um 10.42 € je Monat) mit den Bundesbezügen ausgezahlt wird. Diese Erhöhung der monatlichen Dienstbezüge erfolgte nicht nach Art einer allgemeinen Besoldungserhöhung, sondern es wurde (lediglich) geregelt, dass die Sonderzahlung für die, die hierauf einen Anspruch haben, nicht mehr jährlich, sondern nunmehr „mit den Bezügen“ monatlich ausgezahlt wird. Für den Kläger bedeutet dies, dass diese 2,5% bzw. weiteren 2,44% bei der Berechnung seiner Ausgleichszulage keine Berücksichtigung finden dürfen. Denn ihm stand nach dem Wechsel des Dienstherrn zum 01.01.2008 keine Sonderzahlung nach Bundesrecht und auch keine Berücksichtigung der Sonderzahlung Bund bei Berechnung der Ausgleichszulage mehr zu. Dies folgt unmittelbar aus § 13 Abs. 4 BBesG a.F., wonach „nur“ Grundgehalt, Amts- und Stellenzulage bei der Berechnung der Ausgleichszulage berücksichtigt werden. Vgl. im Ergebnis ebenso VGH München, Urteil vom 08.07.2014 – 3 BV 09.3138, juris, Rnr. 32. Die Sonderzuwendung auf Bundesebene kann zunächst auch nach Inkrafttreten des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes nicht als Teil des Grundgehaltes im Sinne des § 13 Abs. 4 BBesG a.F. angesehen werden. Die in der mündlichen Verhandlung klägerseits geäußerte Ansicht, der Bund habe durch die Einrechnung der Sonderzahlung in das monatliche Grundgehalt den Begriff der „Dienstbezüge“ im Sinne des § 13 Abs. 1 BBesG a.F. nachträglich ausgeweitet und die Anwendbarkeit des § 13 Abs. 4 BBesG a.F. nach damaligem Verständnis damit ausgeschlossen, überzeugt nicht. Denn die Umlage der Sonderzahlung auf die monatlichen Bezüge und ihre Einrechnung in das Grundgehalt ändert nichts daran, dass es sich weiterhin der Sache nach um eine „Sonderzahlung“ und nicht um Grundgehalt handelt. Dies verdeutlicht auch das zum 01.01.2012 in Kraft getretene „Gesetz zur Wiedergewährung der Sonderzahlung“, durch das die Sonderzahlung wieder auf ihre ursprüngliche Höhe von 60% (also monatlich 5%) der monatlichen Bezüge angehoben wurde. Obwohl zu diesem Zeitpunkt die Umstellung auf die monatliche Auszahlung und die Integration in die Grundgehaltstabellen bereits drei Jahre zurück lag, ist in der Gesetzesbegründung, BT-Drucks. 17/7631, S. 1 und 14, nach wie vor von „Sonderzahlung“ die Rede. Weiter bestehen im vorliegenden Fall auch keine Zweifel, dass § 13 Abs. 4 BBesG a.F. mit den dort geregelten Beschränkungen zur Bestimmung der zu vergleichenden Dienstbezüge herangezogen werden kann. Entgegen der Ansicht des Klägers führt die Tatsache, dass das „Gesetz zu Übergangsregelungen zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung“ in § 4 Abs. 3 Satz 3 nur auf § 13 Abs. 1 Nr. 1 BBesG a.F., nicht jedoch ausdrücklich auch auf § 13 Abs. 4 BBesG a.F. verweist, nicht zu einer Unanwendbarkeit des § 13 Abs. 4 BBesG a.F. und der darin enthaltenen Beschränkungen. Denn die Vorschrift des § 13 BBesG a.F. stellt eine einheitliche Norm dar, wobei dem Absatz 4 die Funktion zukommt, den in den Absätzen 1 bis 3 verwendeten Begriff der „Dienstbezüge“ verbindlich zu definieren. Außerdem konnte der Gesetzgeber schon deshalb nicht pauschal auf „§ 13 BBesG“ verweisen, weil § 13 BBesG a.F. hinsichtlich bestimmter Rechtsfolgen danach differenziert, ob sich die Bezüge aus einem der in § 13 Abs. 1 Satz 1 BBesG a.F. aufgezählten Gründe oder aus „anderen dienstlichen Gründen“ (§ 13 Abs. 2 Satz 1 BBesG a.F.) verringern. Aus dem beschränkten Verweis lässt sich hingegen nicht schlussfolgern, dass die übrigen (auf Ausgleichszulagen nach § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BBesG a.F. anwendbaren) Regelungen der Vorschrift unanwendbar sein sollten. Im Übrigen gäbe es ansonsten gar keine Regelung zur konkreten Berechnung der Ausgleichszulage, denn auch diese findet sich in § 13 Abs. 1 Satz 2 BBesG a.F. und Art. 83 § 4 Abs. 3 Satz 3 RVOrgG enthält ebenfalls außer dem Verweis auf § 13 BBesG keine weiteren (eigenständigen) diesbezüglichen Vorschriften. Auch ansonsten hat der Gesetzgeber deutlich zum Ausdruck gebracht, dass im Rahmen des Ausgleichs nach § 13 Abs. 1 BBesG a.F. Sonderzuwendungen nicht Teil der Vergleichsberechnung sein sollen. Im Rahmen des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes im Jahre 2009 wurde der hier interessierende Personenkreis nicht etwa vergessen, sondern ausdrücklich in den Blick genommen, indem durch Artikel 15 Abs. 93 Nr. 4 Dienstrechtsneuordnungsgesetz (BGBl. I 2009, 262 (271)) der § 4 Abs. 3 Satz 3 des „Gesetzes zu Übergangsregelungen zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung“ dahingehend geändert wurde, dass nach der Angabe „§ 13 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes“ die Angabe „in der Fassung der Bekanntmachung vom 06.08.2002 (BGBl. I S. 3020)“ eingefügt wurde, ohne diesen Personenkreis an der Umstellung der Zahlungsmodalitäten für die Sonderzuwendung Bund zu beteiligen. Im Gegensatz zu diesem „beredten Schweigen“ des Gesetzgebers steht § 19b BBesG, der – wie § 13 BBesG a.F. – eine Ausgleichszulage regelt, anders als § 13 BBesG a.F. aber ausdrücklich bestimmt, dass Sonderzahlungen in den vorzunehmenden Vergleich der jeweiligen Bezüge einzubeziehen sind. Entgegen der klägerseitig geäußerten Auffassung enthält die – gegenüber § 13 BBesG a.F. speziellere – Vorschrift des § 19b BBesG aber keinen verallgemeinerungsfähigen Rechtsgedanken. Die Tatsache, dass dort die Einbeziehung der Sonderzahlungen in die Vergleichssummen ausdrücklich angeordnet wird, § 13 BBesG a.F. dies aber gerade nicht tut, sondern die Vergleichsposten auf Grundgehalt, Amts- und Stellenzulagen beschränkt, bestätigt vielmehr eine entsprechend enge Auslegung des § 13 BBesG a.F. Dem kann auch nicht entgegengehalten werden, dass der Gesetzgeber vorgehabt habe, den betroffenen Beschäftigten vor wie nach der Organisationsreform eine ungeschmälerte, entsprechende (Gesamt-)Vergütung zukommen zu lassen. Denn die vom Bundes- in den Landesdienst versetzten Beamt_innen würden bei Berechnung der Ausgleichszulage nach dem ungekürzten Bundesgrundgehalt sogar besser stehen als in ihrer früheren Verwendung, weil ihnen dann neben der Sonderzuwendung Bund auch noch die Sonderzuwendung Land zu zahlen wäre. Auch aus dem den Beteiligten bekannten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.01.2014 – 2 C 27.12 – ergibt sich keine Pflicht zum vollständigen Ausgleich jeglicher durch den Dienstherrenwechsel hervorgerufenen Besoldungsnachteile. Dort ist zwar ausgeführt, dass der unfreiwillige Dienstherrenwechsel unter dem Grundsatz stehe, dass die beamtenrechtliche Rechtsstellung des betroffenen Beamten im Rahmen des Möglichen gewahrt bleiben müsse und nur insoweit verändert und beeinträchtigt werden dürfe, als dies wegen der Umbildung und deren Folgen unumgänglich sei (dort Rdnr. 17). Ferner solle der Beamte ausweislich der Begründung des Gesetzentwurfs in besoldungsrechtlicher Hinsicht so gestellt werden, als übe er die bisherige Verwendung noch aus (dort Rdnr. 18). Diese Ausführungen sind aber erkennbar nur im Rahmen der besoldungsrechtlichen Diskussion zu der Frage erfolgt, ob § 13 Abs. 1 BBesG a.F. (lediglich) eine statische Besitzstandswahrung oder eine für den Beamten günstigere und vom Gericht so hergeleitete dynamische Rechtsstandswahrung beinhaltet. Aus ihnen kann nicht hergeleitet werden, dass dem Kläger über den Wortlaut des § 13 BBesG a.F. hinaus weitere Besoldungsbestandteile aus dem Bundesrecht (hier: die anteilige Sonderzuwendung) gewährt werden sollten. Auch das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Bezugnahme auf § 23 Abs. 1 des Reichsbesoldungsgesetzes vom 30. April 1920 (RGBl S. 805) in Rdnr. 19 seines Urteils zu erkennen gegeben, dass richtiger Bezugspunkt für die Berechnung eines Ausgleichsanspruchs, welcher infolge einer Organisationsmaßnahme mit finanziellen Auswirkungen entsteht, das frühere Grundgehalt des Beamten ist. Denn diese Norm bestimmte ausdrücklich, dass Beamte, die infolge einer Umbildung der Reichsbehörden aus Anlass der Umgestaltung des Staatswesens aus dienstlichen Rücksichten in Stellen von geringerem Diensteinkommen verwendet wurden, während der Dauer dieser Verwendung – lediglich – das Grundgehalt erhielten, dass sie in ihrer früheren Stelle bezogen hätten. Ergänzend weist die Kammer darauf hin, dass ab dem 01.01.2017 (Umstellung der Sonderzuwendung auch im Land Nordrhein-Westfalen von einer Einmalzahlung auf eine monatliche Zahlung) folgende Vergleichsberechnung für die Ausgleichszulage gelten dürfte: Bei der unteren Bemessungsgrundlage (Landesbesoldung) dürfte die Besoldung ebenfalls um den Anteil der Sonderzuwendung zu bereinigen sein wie bei der oberen Bemessungsgrundlage (Bundesbesoldung). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte - ERVVO VG/FG - vom 7. November 2012, GV. NRW. S. 548) zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte dreifach eingereicht werden. Im Fall der elektronischen Einreichung nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf die Wertstufe bis 5.000,00 € festgesetzt. Gründe Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für den Kläger ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Angesichts der starken Schwankungen der Ausgleichszulage in Abhängigkeit davon, ob zuletzt der Bundes- oder der Landesgesetzgeber Besoldungsanpassungen vorgenommen hat, erscheint ein Abstellen auf den Zwei-Jahres-Wert eines möglichen Differenzbetrags zu sehr von Zufälligkeiten geprägt. Letztlich geht es nämlich – unabhängig vom aktuellen Differenzbetrag – immer um die gleiche Rechtsfrage. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich, zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte - ERVVO VG/FG - vom 7. November 2012, GV. NRW. S. 548) bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte dreifach eingereicht werden. Im Fall der elektronischen Einreichung nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bedarf es keiner Abschriften.