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Beschluss

1 L 2042/16

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2016:0927.1L2042.16.00
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Tenor
  • 1. Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

  • 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000 EUR festgesetzt

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000 EUR festgesetzt Gründe Der sinngemäß gestellte Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner Klage (VG Köln 1 K 7536/16) gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 26.07.2016 wiederherzustellen bzw. hinsichtlich der Zwangsmittelandrohung anzuordnen, hat keinen Erfolg. In formaler Hinsicht genügt die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung der angegriffenen Ordnungsverfügung den Maßstäben des § 80 Abs. 3 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die Antragsgegnerin hat einzelfallbezogen dargelegt, dass angesichts des bei einer Fortsetzung des Gewerbes durch den Antragsteller zu erwartenden weiteren Anstiegs der öffentlich-rechtlichen Verbindlichkeiten ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung bestehe. Die im Rahmen des § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der angeordneten Maßnahmen und dem Interesse des Antragstellers, von der Vollziehung vorerst verschont zu bleiben, fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Dabei ist maßgeblich zu berücksichtigen, dass seine Anfechtungsklage voraussichtlich ohne Erfolg sein wird. Die Untersagung des konkret ausgeübten Gewerbes „Medienberatung“ findet ihre materielle Rechtsgrundlage in § 35 Abs. 1 Satz 1 Gewerbeordnung (GewO). Danach ist die Ausübung eines Gewerbes ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden in Bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutz der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist. Unzuverlässig im Sinne des § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO ist ein Gewerbetreibender, der nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß betreibt, vgl. grundlegend Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 02.02.1982, - 1 C 94.78 -, juris. Zum ordnungsgemäßen Betrieb eines Gewerbes gehört auch die Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Zahlungs- und Erklärungspflichten, deren nachhaltige Verletzung je nach den Umständen des Einzelfalles den Schluss auf die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit rechtfertigen kann, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 09.04.1997, - 1 B 81.97 -, vom 12.03.1997, - 1 B 72.97 - und vom 19.01.1994, - 1 B 5.94 -, sämtlich juris. Die Unzuverlässigkeit kann sich daher auch aus Abgabenrückständen ergeben, wenn diese sowohl ihrer absoluten Höhe nach als auch im Verhältnis zur Gesamtbelastung des Gewerbetreibenden von Gewicht sind. Allerdings kommt es nicht nur auf die Höhe der Abgabenschulden an. Vielmehr kommt auch der Zeitdauer, während derer der Gewerbetreibende seinen diesbezüglichen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist, Bedeutung zu, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 09.04.1997, - 1 B 81.97 -, vom 12.03.1997, - 1 B 72/97 -, vom 11.12.1996, - 1 B 250.96 -, vom 22.06.1994, - 1 B 114.94 - und vom 29.01.1988, - 1 B 164.87 -, sämtlich juris. Nach diesen Vorgaben ist der Antragsteller im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Ordnungsverfügung, vgl. grundlegend: BVerwG, Urteil vom 02.02.1982, ‑ 1 C 146.80 ‑; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 25.03.2015, ‑ 4 B 1480/14 ‑, und Urteil vom 12.04.2011, ‑ 4 A 1449/08 ‑, mit weiteren Nachweisen, sämtlich juris, als unzuverlässig anzusehen. Ausweislich des Inhalts der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin ist der Antragsteller seinen öffentlich-rechtlichen Zahlungspflichten nur völlig unzureichend nachgekommen. Zum Zeitpunkt der Erlasses der Ordnungsverfügung bestanden beim Finanzamt Köln-Nord Rückstände in Höhe von 39.984,25 EUR. Die Rückstände setzten sich im Wesentlichen aus Einkommensteuerrückständen, Verspätungszuschlägen und nicht gezahlter Umsatzsteuer zusammen, die in der Zeit ab Februar 2011 (Fälligkeitszeitpunkt) entstanden waren. Hinzu kamen offene Forderungen der Stadtkasse Köln in Höhe von 1.420,32 EUR. Die Berechtigung der Steuerforderungen ist weder von der Verwaltungsbehörde noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu prüfen. Maßgeblich ist allein, dass die Steuern fällig und zu entrichten waren, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 12.03.1997, ‑ 1 B 72.97 -; OVG NRW, Beschluss vom 25.03. 2015, ‑ 4 B 1480/14 ‑, beide juris, jeweils m. w. N. Insbesondere findet keine gerichtliche Prüfung der materiellen Rechtmäßigkeit festgesetzter Steuerforderungen statt, auch wenn diese nur auf Schätzungen beruhen, weil für die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden nur maßgeblich ist, in welcher Höhe er bis zu dem soeben genannten Zeitpunkt Steuern nicht gezahlt hatte, die er bereits deshalb von Rechts wegen hätte zahlen müssen, weil die an ihn ergangenen Steuerbescheide vollziehbar waren, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25.03.2015, – 4 B 1480/14 –, juris, m. w. N. Insoweit kommt allerdings auch als weiterer eigenständiger Gesichtspunkt zum Tragen, dass der Antragsteller seinen öffentlich-rechtlichen Erklärungspflichten gegenüber dem Finanzamt nicht oder nur unzureichend nachkommt. Aktuell und bereits zum Zeitpunkt des Erlasses der Ordnungsverfügung wurden die Bemessungsgrundlagen für die Umsatzsteuer ab dem Jahr 2010 bis 2014 und möglicherweise für zwei spätere Quartale geschätzt, weil der Antragsteller keine Umsatzsteuer-Voranmeldungen gemacht hat. Ein tragfähiges Sanierungskonzept zur Rückführung seiner Verbindlichkeiten in einem überschaubaren Zeitraum ist weder dargelegt noch glaubhaft gemacht worden. Es ist nicht erkennbar, wie der Antragsteller seinen Verbindlichkeiten nachkommen will oder wie er die Steuerschulden jemals tilgen will. Die bestehenden Verbindlichkeiten sind nicht nur sowohl der Höhe nach als auch im Verhältnis zum Zuschnitt des Gewerbebetriebes des Antragstellers als ganz erheblich anzusehen. Sie begründen bereits die Unzuverlässigkeit des Antragstellers, so dass es nicht darauf ankommt, ob weitere Pflichtverletzungen vorliegen. Rund 10.000 EUR längerfristiger Steuerschulden begründen bereits die Annahme der Unzuverlässigkeit, wenn Kleinbetriebe wie der des Antragstellers in Rede stehen. Unter diesen Umständen ist – wie von der Antragsgegnerin zu Recht angenommen – nicht zu erwarten, dass der Antragsteller künftig seinen öffentlich-rechtlichen Zahlungs- und Erklärungspflichten nachkommen wird. Die Gewerbeuntersagung war aus diesem Grund auch zum Schutz der Allgemeinheit erforderlich. Wie die Antragsgegnerin zu Recht angeführt hat, entzieht der Antragsteller durch die Nichterfüllung seiner steuerlichen Verpflichtungen dem Staat die Gelder, die dieser zur Erfüllung seiner Aufgaben benötigt, und verschafft sich unlautere Wettbewerbsvorteile gegenüber anderen Gewerbetreibenden, die ihren Berufspflichten ordnungsgemäß nachkommen. Die Ausdehnung der Gewerbeuntersagung auf alle anderen Gewerbe sowie die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragten Person ist angesichts der gewerbeübergreifenden Pflichtverstöße des Antragstellers ebenfalls nicht zu beanstanden. Sie beruht auf § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO. Die maßgeblichen Erwägungen der Antragsgegnerin hierzu sind ermessensfehlerfrei. Dass nach Erlass der Ordnungsverfügung am 26.07.2016 Umstände eingetreten sind, die das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung der Untersagungsverfügung wegen der begründeten Besorgnis, dass sich die mit der Gewerbeuntersagung bekämpfte Gefahr schon in der Zeit bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens realisieren kann, vgl. hierzu: OVG NRW, Beschluss vom 25.03.2015, - 4 B 1480/14 –, m. w. N., entfallen ließen, ist weder vorgetragen noch erkennbar. Soweit ersichtlich, haben sich die Zahlungsverpflichtungen des Antragstellers nach Erlass der Ordnungsverfügung geringfügig erhöht. Ausweislich einer Auskunft des Finanzamtes Köln-Nord an die Antragsgegnerin am 31.08.2016 hatte sich der vollstreckbare Gesamtsteuerrückstand auf 40.231,75 EUR erhöht. Eine Grundlage für eine im Sinne des Antragstellers günstige Prognose ist nicht erkennbar. Die auf die §§ 55, 57, 62 und 63 Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen gestützte Androhung von unmittelbarem Zwang in Ziffer 2 der Ordnungsverfügung für den Fall der Nichtbefolgung der Ziffer 1 der Verfügung und von Zwangsgeld (Ziffer 3 der Verfügung) für den Fall der Aufnahme einer Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Betriebes beauftrage Person ist vor diesem Hintergrund gleichfalls nicht zu beanstanden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz und orientiert sich an der Rechtsprechung des OVG NRW (vgl. Beschluss vom 01.10.2004, - 4 B 1637/04 -), wobei für die Untersagung des konkreten Gewerbes 15.000 EUR und für die Ausdehnungsentscheidung nach § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO 5.000 EUR zugrundegelegt werden. Dieser Betrag ist für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren.