Urteil
6 K 945/16.A
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2016:0922.6K945.16A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. 1 Tatbestand 2 Der am 00.00.0000 in El Minia geborene Kläger ist ägyptischer Staatsangehöriger arabischer Volkszugehörigkeit. Er gehört der Religionsgemeinschaft der koptischen Christen an. 3 Er verließ Ägypten nach eigenen Angaben am 02.08.2013 und reiste am 11.8.2013 über Georgien auf dem Luftweg in die Bundesrepublik Deutschland ein. 4 Der Kläger beantragte am 20.08.2013 Asyl. 5 Bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) am 06.05.2015 machte er im Wesentlichen geltend: Er habe im Jahr 2008 eine muslimische Freundin gehabt, die Familien hätten sich nicht gut verstanden. Er sei oft beleidigt und bedroht und verfolgt worden. Im Jahre 2008 habe er eine Messerstichverletzung erlitten. Die Brüder seiner Freundin hätten Rache nehmen und ihn bestrafen wollen. Er habe eine Narbe am rechten Unterarm und im Brustbereich unter dem Arm. Daraufhin habe er eine falsche Bluttransfusion im Jahre 2008 erhalten und sei deswegen an Hepatitis C erkrankt. Wegen der Stichverletzung sei er bei der Polizei gewesen. Die Leute seien auch zu sieben Jahren Haft wegen Körperverletzung verurteilt worden. 6 Er habe das Land verlassen müssen. Von Juni/Juli 2012 bis ungefähr Juli 2013 habe er sich in Libyen aufgehalten. Nach seiner Rückkehr aus Libyen habe er zunächst wieder in seinem Elternhaus gewohnt und sich dann zur Ausreise entschlossen. Er habe Angst gehabt, das Haus seiner Eltern zu verlassen. 7 Die Leute, die wegen seiner Körperverletzung verurteilt worden seien, hätten gegen seine Eltern Rache genommen. Sie hätten im November 2013 das Haus der Eltern angesteckt. Wenn er nach Ägypten zurückkehren müsse, fürchte er, dass die Familie des Mädchens immer noch Rache nehmen wolle. 8 Mit Bescheid des Bundesamtes vom 27.01.2016 wurde die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt und der Antrag auf Asylanerkennung abgelehnt. Ferner wurde der subsidiäre Schutzstatus nicht zuerkannt. Schließlich stellte das Bundesamt fest, dass Abschiebungsverbot nach § 60 Abs.5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen. Der Kläger wurde zur Ausreise aufgefordert und ihm wurde die Abschiebung nach Ägypten angedroht. 9 Der Kläger hat am 18.02.2016 Klage erhoben. 10 Darin zeigt er unter Anführung verschiedener Beispiele auf, dass auch nach dem Sturz Mursis die Übergriffe gegen Christen bis hin in die jüngste Vergangenheit anhalten. 11 In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger sein Vorbringen ergänzt und vertieft. Insoweit wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen. 12 Der Kläger beantragt, 13 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 27.01.2016 zu verpflichten, 14 ihm die Flüchtlingseigenschaft zu zuerkennen, 15 sowie hilfsweise den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen 16 und äußerst hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. 17 Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, 18 die Klage abzuweisen. 19 Sie tritt der Klage unter Bezugnahme auf die Begründung des angefochtenen Bescheides entgegen. 20 Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Bundesamtes Bezug genommen. 21 Entscheidungsgründe 22 Die Entscheidung ergeht durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin, weil die Kammer ihr mit Beschluss vom 21.06.2016 den Rechtsstreit gemäß § 76 Abs. 1 AsylVfG zur Entscheidung übertragen hat (Bl. 32 d.A.). 23 Die zulässige Klage ist unbegründet. 24 Der Bescheid des Bundesamtes vom 27.01.2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, des subsidiären Schutzstatus oder auf die Feststellung von Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG, (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). 25 1. Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG setzt voraus, dass sich der Ausländer aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zur einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb seines Herkunftslandes befindet. Herkunftsland ist das Land dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Weitere Einzelheiten zum Begriff der Verfolgung, den maßgeblichen Verfolgungsgründen sowie zu den in Betracht kommenden Verfolgungs- und Schutzakteuren ergeben sich aus den Regelungen der §§ 3 a – d AsylG. 26 Hinsichtlich der dabei stets notwendigen Verfolgungsprognose ist darauf abzustellen, ob der Ausländer in absehbarer Zeit mit gegen ihn gerichteten Maßnahmen ernsthaft rechnen muss. 27 Nach der unmittelbar geltenden Regelung des Art. 4 Abs. 4 QualifikationsRL ist die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde, ein ernsthafter Hinweis auf die Begründetheit seiner Furcht. Dies gilt nicht, wenn stichhaltige Gründe dagegensprechen, dass der Antragsteller erneut von solcher Verfolgung bedroht wird. Diese Beweiserleichterung in Gestalt einer widerlegbaren Vermutung setzt einen inneren Zusammenhang zwischen dem vor Ausreise erlittenen oder unmittelbar drohenden Schaden einerseits und dem befürchteten künftigen Schaden voraus. Diese sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) orientierte, auf die tatsächliche Gefahr ( „real risk“ ) abstellende Verfolgungsprognose hat in Umsetzung der Qualifikationsrichtlinie anhand des Maßstabs der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zu erfolgen. 28 Vgl. BVerwG, Urteile vom 01.03.2012 – 10 C 8.11 – und – 10 C 7.11 –m.w.N., jeweils juris. 29 a) Zunächst kann nicht davon ausgegangen werden, dass koptische Christen derzeit einer Gruppenverfolgung ausgesetzt sind. 30 Die Annahme einer Gruppenverfolgung setzt voraus, dass entweder sichere Anhaltspunkte für ein an asylerhebliche Merkmale anknüpfendes staatliches Verfolgungsprogramm vorliegen (was ersichtlich nicht der Fall ist), oder es ist eine bestimmte Verfolgungsdichte erforderlich, welche die „Regelvermutung" eigener Verfolgung rechtfertigt. Hierfür ist die Gefahr einer so großen Vielzahl von Eingriffshandlungen in flüchtlingsrechtlich geschützte Rechtsgüter erforderlich, dass es sich dabei nicht mehr nur um vereinzelt bleibende individuelle Übergriffe oder um eine Vielzahl einzelner Übergriffe handelt. Die Verfolgungshandlungen müssen vielmehr im Verfolgungszeitraum und Verfolgungsgebiet auf alle sich dort aufhaltenden Gruppenmitglieder zielen und sich in quantitativer und qualitativer Hinsicht so ausweiten, wiederholen und um sich greifen, dass daraus für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne Weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht. 31 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20.04.2015 – 16 A 688/14.A – m.w.N. zur Gruppe der Hindu in Bangladesch, juris. 32 Soweit die derzeitige Lage in Ägypten nach dem Sturz von Präsident Mohamed Mursi durch das Militär, dem Verbot der Muslimbruderschaft, Massenprozessen gegen ihre Anhänger bis hin zur Verhängung einer Vielzahl von Todestrafen u.a. durch wiederholte Massenproteste, eine tiefe Spaltung der Gesellschaft sowie durch eine massive Wirtschaftskrise gekennzeichnet ist, 33 vgl. Fischer Weltalmanach, 2015 und 2016, Länderberichte Ägypten, jeweils S. 27 ff., 34 ergeben sich daraus keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine Gruppenverfolgung von Christen. 35 Koptische Christen bilden die größte christliche Gemeinschaft in Ägypten mit einem Anteil von 6-12 v.H. an der ägyptischen Gesamtbevölkerung von 82.000.000 Einwohnern, 36 vgl. Fischer-Weltalmanach 2015 und 2016, wie vor; vgl. Bundesamt, Lage der Religionsgemeinschaften in ausgewählten islamischen Ländern, August 2011, S. 1. 37 Sie waren in den letzten Jahren massiver gesellschaftlicher und staatlicher Diskriminierung ausgesetzt, die in zahlreichen Anschlägen, bei denen auch Kopten ums Leben kamen und in der Zerstörung dutzender christlichen Kirchen gipfelten, 38 vgl. Fischer Welt-Almanach 2015, S. 31 „Kopten“. 39 Insbesondere in den Jahren 2011 und im August 2013 nach der gewaltsamen Räumung eines Protestcamps von Mursi-Anhängern in Kairo kam es zu einer Welle der Gewalt gegen Christen. 40 Die Situation hat sich seit dem Amtsantritt von Präsident Abdal Fattah al-Sisi im Juni 2014 indes verbessert. Er ist ersichtlich um Schutz der Kopten und um Ausgleich bemüht. So besuchte der Präsident in der Nacht zum 07.01.2015 demonstrativ den Festgottesdienst der koptischen Christen in Kairo in der Markuskathedrale aus Anlass des orthodoxen Neujahrsfestes, um eine „Botschaft der Einheit“ zu überbringen, 41 vgl. SZ-online vom 07.01.2015 „Weihnachtsgruß, der viel zählt“; FAZ vom 10.01.2015 „Sisi verlangt eine Revolution unserer Religion“, Fischer Weltalmanach, 2016, Länderbericht Ägypten, S. 31. 42 Auch sind an der gegenwärtigen Regierung in Ägypten Christen beteiligt. Zwischenzeitlich hat ein Wiederaufbau von Kirchen und zerstörten Gebäuden unter Beteiligung des Militärs begonnen. Die gewaltsamen Übergriffe auf Christen sind ausgehend von der Eskalation in 2011 und August 2013 deutlich rückläufig. 43 Dabei wird nicht verkannt, dass auch 2015 einzelne christliche Kirchen angegriffen und Eigentum von Kopten zerstört wurden. Besonders in Oberägypten kommt es immer wieder zu gewalttätigen Auseinandersetzungen, deren Ursache häufig in Streitigkeiten auf lokaler Ebene liegen. Traditionelle Vorstellungen von (Blut-)Rache und (kollektiver) Vergeltung sind in den ländlichen Gebieten Oberägyptens nach wie vor vorherrschend. Traditionelle Streitschlichtungsmechanismen spielen auch aufgrund der Abwesenheit funktionierender staatlicher Institutionen eine große Rolle. Dabei kommt es regelmäßig zu strukturellen Benachteiligungen der Christen. Auch 2015 wurden christliche Familien bei Konflikten aus ihren angestammten Dörfern vertrieben, 44 vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Ägypten vom 09.12.2015. 45 Gleiches gilt für die jüngere Vergangenheit: Auch hier kam es zu Übergriffen auf Christen. So ist beispielsweise jüngst im Mai 2016 eine koptische Kirche in einem Dorf der Region Minia angezündet worden, 46 vgl. radio vatikan vom 14.05.20016, „Ägypten: Koptische Kirche angezündet“. 47 Ferner hat offenbar ein Verhältnis zwischen einem Kopten und einer Muslimin zu Übergriffen auf Christen geführt, bei denen sieben Häuser und Geschäfte von koptischen Christen geplündert und in Brand gesetzt worden sind. Es wird berichtet, dass die Mutter des Kopten am 20.05.2016 in der Öffentlichkeit beleidigt, geschlagen und nackt ausgezogen worden sein soll, 48 vgl. Radio Vatikan vom 27.05.2016 „Ägypten: Empörung über Anschläge auf Kopten“ sowie „Die Welt“ vom 27.05.2016, „Muslime reißen Christin die Kleider vom Leib“. 49 Den genannten Artikeln lässt sich jedoch nicht entnehmen, dass der Staat grundsätzlich schutzunwillig oder -unfähig wäre. Vielmehr wird ebenfalls berichtet, Präsident al-Sisi habe die verantwortlichen Behörden aufgerufen, die Täter strafrechtlich zu verfolgen und zu bestrafen. Laut Medienberichten sollen bereits fünf Menschen verhaftet worden sein, die an den Angriffen beteiligt gewesen sein sollen. 50 Die unbestreitbar vorliegenden Spannungen und damit einhergehenden Gewaltausbrüche erreichen in der Gesamtwürdigung nicht die Dichte, die für die Betroffenen eine Verfolgung begründen könnte. Es ist nicht erkennbar, dass Verfolgungshandlungen auf alle sich im Verfolgungsgebiet aufhaltenden Gruppenmitglieder zielen und sich in quantitativer und qualitativer Hinsicht so ausweiten, wiederholen und um sich greifen, dass daraus für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne Weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht. 51 Namentlich kann nicht festgestellt werden, dass die für die ländlichen Gebiete Oberägyptens geschilderten Spannungen und Gewaltausbrüche sowie die dort festzustellende Abwesenheit funktionierender staatlicher Institutionen landesweit gelten. 52 Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass der ägyptische Staat bezogen auf das gesamte Staatsgebiet grundsätzlich nicht fähig oder willig ist, vor Übergriffen zu schützen, auch wenn es zu Fehlverhalten einzelner Sicherheitskräfte kommen mag. 53 Dabei ist zu beachten, dass eine Schutzversagung nicht bereits dann angenommen werden kann, wenn ein lückenloser Schutz vor religiös motivierten Übergriffen durch nichtstaatliche Stellen oder Einzelpersonen nicht gegeben ist. 54 Die aktuelle politische Lage ist dadurch gekennzeichnet, dass der ägyptische Staat mit großer Härte gegen die Muslimbruderschaft und ihre Anhänger vorgeht, 55 vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Ägypten vom 09.12.2015. 56 Von einer landesweiten Schutzversagung gegen religiös motivierte Übergriffe kann vor diesem Hintergrund keine Rede sein. 57 b) Auch von einer individuellen Verfolgung des Klägers kann nicht ausgegangen werden. 58 Die Glaubhaftmachung einer objektiven Gefährdungslage setzt voraus, dass der Ausländer einen Sachverhalt in der Weise schildert, dass die volle Überzeugung der Wahrheit und nicht nur der Wahrscheinlichkeit des behaupteten individuellen Schicksals gewonnen werden kann. Dies setzt regelmäßig die Schilderung eines schlüssigen Sachverhalts voraus. Die wahrheitsgemäße Schilderung eines realen Vorbingens kennzeichnet sich dabei erfahrungsgemäß durch Konkretheit, Anschaulichkeit und Detailreichtum. Bei erheblichen Widersprüchen oder Steigerungen im Sachvortrag kann dem Ausländer hingegen nur geglaubt werden, wenn die Widersprüche und Ungereimtheiten überzeugend aufgelöst werden, 59 vgl. BVerwG Urteile vom 29.11.1977 – 1 C 33.71 – und 23.02.1988 – 9 C 32.87 –, Beschlüsse vom 21.07.1989 – 9 C 109.84 – und 26.10.1989 – 9 B 405.89 –. 60 Ausgehend von diesen Grundsätzen kann nicht festgestellt werden, dass dem Kläger bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die geltend gemachte Verfolgung droht. 61 aa) Staatliche Verfolgungsmaßnahmen hat der Kläger nicht substantiiert vorgetragen. 62 Der Kläger hat sowohl bei seiner Anhörung beim Bundesamt als auch in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass er Ägypten aus Furcht vor der Familie des muslimischen Mädchens, zu dem er im Jahr 2008 eine einjährige Beziehung gehabt habe, verlassen habe. 63 Soweit der Kläger am Ende seiner Anhörung in der mündlichen Verhandlung erstmals pauschal erklärt hat, er wisse von seiner Mutter, dass die Polizei in den letzten Jahren mehrfach, das letzte Mal vor 15 Tagen, nach ihm gefragt habe, ist diese Angabe wenig glaubhaft. Den Grund dafür, warum die Polizei nach ihm sucht, hat er nicht genannt. 64 Auch die Erklärung des Klägers, dass er in seiner Abwesenheit zu einer Haftstrafe von 25 Jahren verurteilt worden ist, ist nicht glaubhaft. Denn als seine Prozessbevollmächtigte ihn zuvor in der mündlichen Verhandlung gefragt hat, was ihm bei seiner Rückkehr für eine Strafe drohe, hat er lediglich allgemein von der 25-jährigen Gefängnisstrafe gesprochen. Es wäre zu erwarten gewesen, dass er schon auf diese Frage das konkrete gegen ihn bereits verhängte Urteil erwähnt, wenn ein solches tatsächlich ausgesprochen worden wäre. Außerdem hat der Kläger von diesem Urteil erst ganz am Ende der mündlichen Verhandlung gesprochen, als die Anhörung bereits beendet und rückübertragen worden war. 65 bb) Soweit der Kläger angibt, dass er sein Heimatland verlassen habe, weil er von der Familie des muslimischen Mädchens im Jahr 2008 mit einem Messer angegriffen und verletzt worden sei, macht er die Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure im Sinne des § 3 c Nr. 3 AsylG geltend. Verfolgungshandlungen nichtstaatlicher Akteure können nur dann zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen, wenn der Staat oder Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz zu bieten. 66 Zunächst belegt der Vortrag des Klägers, dass diejenigen, die den Messerangriff verübt haben, zu einer siebenjährigen Haftstrafe verurteilt worden sind, dass der staatliche Strafanspruch auch bei dieser religiös motivierten Straftat durchgesetzt wurde. Von einer mangelnden Schutzwilligkeit und –bereitschaft des ägyptischen Staates ist daher nicht auszugehen. 67 cc ) Auch wenn der Kläger wegen der geschilderten Ereignisse nicht in sein Heimatdorf zurückkehren kann, muss er sich jedenfalls auf eine innerstaatliche Fluchtalternative nach § 3 e AsylG verweisen lassen. Der Kläger hat nach dem Angriff nach seinen eigenen Angaben öfter den Wohnort gewechselt, bis er im Sommer 2012 für ein Jahr nach Libyen ging. Mitglieder der Familie des Mädchens haben ihn während dieser Zeit nicht erneut angegriffen. Der Umstand, dass der Kläger sich noch mehrere Jahre an anderen Orten in Ägypten aufgehalten hat, zeigt gerade, dass für ihn eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht. 68 2. Anhaltspunkte dafür, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG vorliegen, liegen ebenfalls nicht vor. Der Kläger hat keine stichhaltigen Gründe für die Annahme vorgetragen, dass ihm in Ägypten ernsthafter Schaden droht. Auch insoweit gilt, dass der Kläger sich auf die Zufluchtmöglichkeit in einem anderen Landesteil verweisen lassen muss. 69 3. Schließlich bestehen keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG. Dass dem Kläger über die bereits im Rahmen der §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 Nr.2 AsylG verneinten Gefahren hinaus in Ägypten eine Behandlung drohen könnte, die die Abschiebung dorthin als Verstoß gegen die Konvention vom 04.11.1953 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) erscheinen ließe, ist nicht erkennbar. Auch die humanitären Verhältnisse in Ägypten stellen sich nicht in der Weise dar, dass die Abschiebung dorthin bereits aus allgemeinen Gründen zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führt. 70 Auch die Erkrankung des Klägers an Hepatitis C führt nicht zu einem Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 AufenthG. Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll nach dieser Vorschrift abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. 71 Die Voraussetzungen der Vorschrift sind nicht gegeben. Der Kläger hat schon nicht substantiiert vorgetragen, dass seine Erkrankung so schwerwiegend ist, dass sie sich durch eine Abschiebung wesentlich verschlechtern würde. Dies ergibt sich auch nicht aus dem vorgelegten Attest des Universitätsklinikums Bonn vom 20.05.2016. 72 Vgl. zur Behandelbarkeit von Hepatitis C in Ägypten auch Urteil der Kammer vom 22.11.2012 – 6 K 3154/11.A.-. 73 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit des Verfahrens ergibt sich aus § 83 b AsylG.