Urteil
6 K 7471/15.A
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2016:0922.6K7471.15A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 20.11.2015 die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. 1 Tatbestand 2 Der am 00.00.0000 in El Mansoura geborene Kläger ist ägyptischer Staatsangehöriger, arabischer Volkszugehörigkeit und islamischen Glaubens. 3 Im Jahr 2006 führte er erfolglos ein Asylverfahren in der tschechischen Republik und wurde nach Ägypten abgeschoben. 4 Am 25.05.2012 reiste der Kläger erneut aus Ägypten aus. Nach einem Aufenthalt in Italien und Frankreich reiste er am 05. oder 07.03.2013 in die Bundesrepublik Deutschland ein. 5 Bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge am 12.11.2015 machte der Kläger geltend, er könne wegen seiner Homosexualität nicht nach Ägypten zurückkehren. 6 Er habe zunächst Sportwissenschaften studiert. Nachdem man an der Fakultät herausgefunden habe, dass er homosexuell sei, habe man ihn schlecht behandelt, so dass er sein Studium abgebrochen habe. 7 Später, während seines Militärdienstes, habe man ebenfalls von seiner Homosexualität erfahren. Er habe dort einen Freund gehabt und sie seien gesehen worden. Seine sexuelle Orientierung sei seiner Familie mittels eines roten Dokumentes mitgeteilt worden. 8 Seine Familie habe, bis auf seinen im Jahr 2003 verstorbenen Vater, nichts von seiner sexuellen Orientierung gewusst. Nachdem man davon erfahren habe, habe der sehr konservative Vorstand seiner Familie beschlossen, dass er sterben müsse. 9 Aus der Armee sei er desertiert, obwohl er kurz vor der Beendigung seines Wehrdienstes gestanden habe. Seine Mutter habe ihn, um ihn zu schützen, zu einem alten Bekannten seines Vaters, N. S. , etwa 3-4 km vom Dorf entfernt in Sicherheit gebracht. Von dort sei er nach etwa 2 Wochen auf dem Seeweg über Alexandria ausgereist. 10 Da er desertiert sei, müsse er bei einer Rückkehr nach Ägypten mit einer Inhaftierung von ein bis drei Jahren sowie einer Geldstrafe von 10.000 ägyptischen Pfund rechnen. 11 Seitens seiner Familie drohe ihm Lebensgefahr. Selbst wenn er im Gefängnis sitze, würde sie jemanden schicken, um ihn zu töten. Schutz durch die Polizei könne er nicht erlangen. 12 Mit Bescheid vom 20.11.2015 wurde die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt und der Antrag auf Asylanerkennung abgelehnt. Ferner wurde der subsidiäre Schutzstatus nicht zuerkannt. Schließlich stellte das Bundesamt fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen. Der Kläger wurde zur Ausreise aufgefordert und ihm wurde die Abschiebung nach Ägypten angedroht. Schließlich wurde das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. 13 Der Kläger hat am 30.12.2015 Klage erhoben. Er macht geltend, ihm drohe wegen seiner Homosexualität in Ägypten landesweit Gefahr. 14 Der Kläger beantragt, 15 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 20.11.2015 zu verpflichten, 16 ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, 17 hilfsweise, ihm den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen, 18 sowie weiter hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen, 19 schließlich die Beklagte zu verpflichten, das Einreise- und Aufenthaltsverbot nach Ziffer 6 des Bescheides auf einen Monat zu befristen. 20 Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, 21 die Klage abzuweisen. 22 Sie tritt der Klage unter Bezugnahme auf die Begründung des angefochtenen Bescheides entgegen. 23 Ein vom Kläger zeitgleich mit der Klage anhängig gemachtes einstweiliges Rechtsschutzverfahren (6 L 3076/15.A) hat die Kammer mit Blick auf die kraft Gesetzes bestehende aufschiebende Wirkung der Klage mit Beschluss vom 13.01.2016 abgelehnt. 24 Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Bundesamtes Bezug genommen. 25 Entscheidungsgründe 26 Die Entscheidung ergeht durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin, weil die Kammer ihr mit Beschluss vom 04.11.2015 den Rechtsstreit gemäß § 76 Abs. 1 AsylVfG zur Entscheidung übertragen hat (Bl. 26 d.A.). 27 Die zulässige Klage ist mit dem Hauptantrag begründet. 28 Der Bescheid des Bundesamtes vom 20.11.2015 ist, soweit er hinsichtlich der Ziffern 1., 3. – 6. noch angefochten ist, rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Der Kläger hat im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung einen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). 29 1. Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG setzt voraus, dass sich der Ausländer aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zur einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb seines Herkunftslandes befindet. Herkunftsland ist das Land dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Weitere Einzelheiten zum Begriff der Verfolgung, den maßgeblichen Verfolgungsgründen sowie zu den in Betracht kommenden Verfolgungs- und Schutzakteuren ergeben sich aus den Regelungen der §§ 3 a – d AsylG. 30 Hinsichtlich der dabei stets notwendigen Verfolgungsprognose ist darauf abzustellen, ob der Ausländer in absehbarer Zeit mit gegen ihn gerichteten Maßnahmen ernsthaft rechnen muss. 31 Nach der unmittelbar geltenden Regelung des Art. 4 Abs. 4 QualifikationsRL ist die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde, ein ernsthafter Hinweis auf die Begründetheit seiner Furcht. Dies gilt nicht, wenn stichhaltige Gründe dagegensprechen, dass der Antragsteller erneut von solcher Verfolgung bedroht wird. Diese Beweiserleichterung in Gestalt einer widerlegbaren Vermutung setzt einen inneren Zusammenhang zwischen dem vor Ausreise erlittenen oder unmittelbar drohenden Schaden einerseits und dem befürchteten künftigen Schaden voraus. Diese sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) orientierte, auf die tatsächliche Gefahr ( „real risk“ ) abstellende Verfolgungsprognose hat in Umsetzung der Qualifikationsrichtlinie anhand des Maßstabs der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zu erfolgen. 32 Vgl. BVerwG, Urteile vom 01.03.2012 – 10 C 8.11 – und – 10 C 7.11 –m.w.N., jeweils juris. 33 Der Kläger hält sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb seines Heimatlandes auf, § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG. Der Verfolgungsgrund der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe ist gemäß § 3 b Abs. 1 Nr. 4 b) AsylG erfüllt, wenn die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird; als eine bestimmte soziale Gruppe kann auch ein Gruppe gelten, die sich auf das gemeinsame Merkmal der sexuellen Orientierung gründet. 34 Nach Maßgabe dieser Grundsätze droht dem Kläger in Ägypten wegen seiner Homosexualität Verfolgung. 35 Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs stellt zwar der bloße Umstand, dass homosexuelle Handlungen unter Strafe gestellt sind, als solcher keine Verfolgungshandlung dar. Jedoch ist eine Freiheitsstrafe, mit der homosexuelle Handlungen bedroht sind und die im Herkunftsland tatsächlich verhängt wird, als unverhältnismäßige oder diskriminierende Bestrafung zu betrachten und stellt somit eine Verfolgungshandlung dar, 36 vgl. EuGH, Urteil vom 07.11.2013 – C-199/12 bis C-201/12, juris. 37 Aufgrund der Erkenntnislage muss der Kläger in Ägypten mit Bestrafung in Anknüpfung an seine Homosexualität rechnen. 38 Zwar stehen homosexuelle Handlungen nicht explizit unter Strafe. Jedoch kennt das ägyptische Strafgesetzbuch den Tatbestand der „Unzucht“ (debauchery). Auch wenn Homosexualität nicht ausdrücklich erwähnt ist, berufen sich in der Praxis die Strafverfolgungsbehörden und Gerichte auf den entsprechenden Artikel und ein Gesetz zur Bekämpfung der Prostitution von 1961. Es sind in diesem Zusammenhang sowohl Geld- als auch Gefängnisstrafen vorgesehen. 39 Es kommt zu Übergriffen der Sicherheitskräfte gegen Homosexuelle. Dabei ist es üblich, beschuldigte Personen „medizinischen Untersuchungen“ von Neigungen und begangenen Handlungen zu unterziehen. Da homosexuelle Handlungen ein Tabu sind, kann davon ausgegangen werden, dass die Dunkelziffer der Übergriffe sehr hoch ist. 40 Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Ägypten vom 09.12.2015. 41 Diese Sicht wird gestützt durch eine Vielzahl weiterer Auskunftsquellen. So mussten nach Auskunft von amnesty international, 42 vgl. AI, Amnesty Report 2015, 43 Männer, die im Verdacht standen, einvernehmliche sexuelle Beziehungen mit anderen Männern zu haben, mit Verhaftung und strafrechtlicher Verfolgung wegen Prostitution und Verletzung der öffentlichen Moral rechnen. Die Behörden ordneten für einige der Gefangenen Zwangsuntersuchungen des Analbereichs an. 44 Im November 2014 nahmen Sicherheitskräfte mehr als 30 Männer in einem Kairoer Badehaus fest; gegen 26 von ihnen wurde ein Gerichtsverfahren wegen „Ausschweifungen eröffnet, 45 vgl. AI, Amnesty Report 2015, Egypt 2014 Human Rights Report vom 25.06.2015, Frankfurter Allgemeine vom 13.12.2014, „Razzia gegen Schwule im Hamam”; SZ vom 13.01.2015, „Nichts Strafbares im Hamam“, wonach die 26 Männer vom Vorwurf des Verstoßes gegen das Sittlichkeitsgesetz zwar freigesprochen worden seien, dennoch Homosexuelle in Ägypten verfolgt würden. 46 In einem anderen Fall wurden acht Männer im November 2014 zu drei Jahren Gefängnis verurteilt, weil sie an einer mutmaßlich gleichgeschlechtlichen Hochzeit auf einem Schiff auf dem Nil teilgenommen hatten. Im Berufungsverfahren wurde das Strafmaß im Dezember auf ein Jahr reduziert, 47 vgl. AI, Amnesty Report 2015, Egypt 2014 Human Rights Report vom 25.06.2015; Frankfurter Rundschau vom 03.11.2014, „Ägypter verurteilt wegen Video von Homohochzeit“; taz vom 03.11.2014, „Haft nach angeblicher Schwulenhochzeit“. 48 Aufgrund dieser Auskünfte ist davon auszugehen, dass Homosexuellen landesweit die Gefahr von Verhaftung droht. Soweit das Bundesamt im angefochtenen Bescheid eine innerstaatliche Fluchtalternative angenommen hat, folgt dem das Gericht nicht. So hat das Bundesamt vornehmlich eine Verfolgung durch Familienangehörige in den Blick genommen. Dies greift nach Auffassung des Gerichts aufgrund der oben dargestellten Auskunftslage indes zu kurz. Aus der Auskunftslage ergibt sich nicht, dass es Teile von Ägypten gibt, in denen Homosexualität geduldet wird. 49 So jetzt ein Verwaltungsgericht in Kairo festgestellt, dass Homosexuelle Ausländer aus Ägypten abgeschoben beziehungsweise bei der Einreise ins Land abgewiesen werden dürfen, 50 Kölner Stadtanzeiger vom 16.04.2015, „Homosexuelle dürfen abgeschoben werden“. 51 Das Gericht geht auch davon aus, dass der Kläger homosexuell ist. Die sexuelle Orientierung des Klägers ist auch vom Bundesamt im angefochtenen Bescheid nicht in Frage gestellt worden. Zwar hat sich der Kläger insgesamt nicht sehr ausführlich zu seiner sexuellen Orientierung geäußert. Dies ist jedoch ohne Weiteres aus dem Umstand erklärbar, dass es sich für ihn um einen mit Scham behafteten Bereich handelt. 52 Der Kläger hat beim Bundesamt von Vornherein seine Homosexualität offen gelegt. Über diese habe er bereits frühzeitig mit seinem 2003 verstorbenen Vater gesprochen. Er hat erklärt, sein Vater habe ihm gesagt, dass „es nicht gut ist“ und er „das sein lassen“ solle. Offenbar hat der Kläger aufgrund dessen zunächst seine Neigung nicht ausgelebt, denn er hat weiter erklärt, als sein Vater 2003 dann starb, habe er „weitergemacht“. 53 Letztlich hat der Kläger sowohl während seines Studiums an der Fakultät für Sportwissenschaften als auch während seines Militärdienstes eine Beziehung zu einem Mann unterhalten, weshalb er nach Bekanntwerden seiner Orientierung das Studium aufgegeben hat bzw. vom Militärdienst sogar kurz vor dessen regulärem Ende desertiert ist. 54 Das Gericht verkennt nicht, dass einige Punkte des vom Kläger vorgetragenen Verfolgungsschicksals nicht zu überzeugen vermögen: so weist sein Vortrag Unstimmigkeiten und Diskrepanzen bezüglich der genauen Aufenthaltsorte und –zeiten nach dem Verlassen des Militärs sowie dem Datum der Ausreise und den genauen Zeiten des Verbleibs in Drittstaaten auf. Diese Unstimmigkeiten führen jedoch nicht dazu, dass dem Kläger nicht geglaubt werden kann, soweit er über seine sexuelle Orientierung berichtet hat. 55 Dem Kläger kann auch nicht entgegengehalten werden, dass er die Gefahr der Verfolgung und Bestrafung dadurch verringern kann, dass er seine sexuelle Identität nicht offen auslebt. Von dem schutzsuchenden Asylbewerber kann nicht verlangt werden, dass er seine Homosexualität in seinem Herkunftsland geheim hält oder zur Vermeidung von Verfolgung Zurückhaltung beim Ausleben seiner sexuellen Ausrichtung übt, 56 vgl. EuGH, Urteil vom 07.11.2013 – C-199/12 bis C-201/12, juris. 57 2. Über die hilfsweise begehrte Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus sowie der Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG bedurfte es wegen des Erfolgs des Begehrens in der Hauptsache keiner Entscheidung mehr. 58 3. Die auf § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG gestützte Abschiebungsandrohung (Ziffer 5 des angegriffenen Bescheides) unterliegt der Aufhebung. Der Erlass einer Abschiebungsandrohung setzt voraus, dass dem Ausländer nicht die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird. 59 4. Mit dem Fortfall der Abschiebungsandrohung ist zugleich das unter Ziffer 6 des Bescheides aufgeführte gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes mit einer Fristsetzung von 30 Monaten ab dem Tag der Abschiebung aufzuheben. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot greift nach § 11 Abs. 1 AufenthG nur für den Fall der Ausweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung. 60 5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit des Verfahrens ergibt sich aus § 83 b AsylG.