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Urteil

20 K 267/15

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2016:0922.20K267.15.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Am 09.01.2015, um 02.23 Uhr, wurde durch einen Nachbarn die Polizei über einen lautstarken Streit in der Wohnung des Klägers informiert. Beim Eintreffen der Polizei erklärte die Ehefrau des Klägers, der Kläger habe ihr Handy in die rechte Faust genommen und ihr damit mehrfach ins Gesicht geschlagen. Der Kläger habe daraufhin seine Brüder angerufen und diese gebeten, vor Ort zu erscheinen. Sie habe große Angst vor weiteren Übergriffen. In der Vergangenheit sei ihr Mann auch schon ihr gegenüber handgreiflich geworden. Die Ehefrau wies eine Schwellung in der linken Gesichtshälfte auf und klagte über Schmerzen, sie wurde gemeinsam mit den beiden 9 und 13 Jahre alten Kindern mit einem Rettungstransportwagen in ein Krankenhaus verbracht, wo sie im Rahmen der ärztlichen Untersuchungen übernachteten. Dem Kläger wurde anschließend eine „Schriftliche Bestätigung“ einer zuvor mündlich ausgesprochenen Wohnungsverweisung mit Rückkehrverbot bis einschließlich 19.01.2015 übergeben. Der Kläger hat am 16.01.2015 Anfechtungsklage erhoben und gleichzeitig einen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gestellt (20 L 94/15), den er am 19.02.2015 zurückgenommen hat. Zur Begründung der – im Laufe des Verfahrens in eine Fortsetzungsfeststellungsklage umgestellten - Klage führt er im Wesentlichen aus, dass er sich mit seiner Ehefrau lediglich lautstark gestritten habe. Es habe seinerseits keine Handgreiflichkeiten gegeben. Vielmehr sei die Gewaltanwendung von seiner Ehefrau ausgegangen, diese habe sich agressiv verhalten, ihn beschimpft und Kratzwunden zugefügt. Die Kratzwunden an seiner Hand habe er auch den einschreitenden Beamten des Beklagten gezeigt, die ihn aber keiner ärztlichen Behandlung unterzogen hätten. Die Bemten hätten zu Unrecht allein die Angaben seiner Ehefrau für glaubhaft angesehen. Weitere Verletzungen habe er erst am 11.01.2015 bemerkt und deswegen auf der Polizeiwache eine Strafanzeige wegen Körperverletzung gegen seine Ehefrau gestellt. Später habe er festgestellt, dass diese Strafanzeige nicht an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet worden sei. Die Wohnungsverweisung mit Rückkehrverbot sei unverhältnismäßig gewesen. Wegen des rechtswidrigen und vorsätzlichen Handelns der Polizei habe diese eine Vorlage für seine Ehefrau geliefert mit der Folge, dass das Amtsgericht Köln eine falsche Entscheidung getroffen habe. Der Kläger hat die angeführten Verletzungen mit Fotos dokumentiert; 3 Fotos hat er mit der Klageschrift vorgelegt sowie 10 Fotos mit Schriftsatz vom 22.09.2016. Bereits am 14.01.2015 hatte das Amtsgericht Köln eine bis zum 14.07.2015 befristete einstweilige Anordnung gegen den Kläger erlassen, nach mündlicher Verhandlung erging weiterer Beschluss vom 20.05.2015 – 000 F 0/00 –, befristet bis zum 20.02.2016. Die hiergegen durch den Kläger erhobene Beschwerde wurde durch Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 29.07.2015 zurückgewiesen (00 UF 00/00). In der mündlichen Verhandlung vom 22.09.2016 hat der Kläger Schriftsatz vom gleichen Tage vorgelegt, mit dem er die erhobene Fortsetzungsfeststellungsklage erweitert. Er beantragt nunmehr, festzustellen, dass die Wohnungsverweisung mit Rückkehrverbot vom 09.01.2015 rechtswidrig gewesen ist, sowie im Wege der Klageerweiterung – wörtlich -, die Anzeige gegen seine Ehefrau wegen Körperverletzung vom 11.01.2015 an die Staatsanwaltschaft weiterzuleiten und die entstandenen Kosten sowohl beim Verwaltungsgericht für das anhängige Verfahren als auch das beim Amtsgericht abgeschlossene und noch laufende Verfahren zu übernehmen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er hält die Wohnungsverweisung mit Rückkehrverbot für rechtmäßig und weist insbesondere darauf hin, dass die in der konkreten Situation getroffene Gefahrenprognose nicht zu beanstanden sei. Im Hinblick auf die detailgetreuen und in sich schlüssigen Angaben der Ehefrau des Klägers und deren Gesichtsverletzung durften die Beamten von einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit der Ehefrau ausgehen. Diese sei bei Eintreffen der Beamten sichtlich aufgelöst gewesen und habe geweint, der Kläger hingegen habe einen latent aggressiven Eindruck gemacht. Es habe fest gestanden, dass die Ehefrau eine Verletzung im Gesicht aufwies, die offenbar auf einen körperlichen Angriff seitens des Klägers zurückzuführen war; so habe der Kläger angegeben, seine Frau so geschubst zu haben, dass sie zu Boden gefallen sei und sich dabei die Verletzung zugezogen habe. Es habe nach alledem Anlass zum Handeln bestanden, die gegenüber dem Kläger getroffenen Maßnahmen seien verhältnismäßig. Der Beklagte hat auf eine Stellungnahme zu dem Schriftsatz des Klägers vom 22.09.2016 verzichtet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Akte des Verfahrens 20 L 1101/14, der beigezogenen Gerichtsakte des AG Köln – 000 F 0/00 - und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage hat keinen Erfolg. Bei den nunmehr im Wege der Klageerweiterung zusätzlich gestellten beiden Klageanträgen handelt es sich um eine unzulässige Klageänderung. Es hat weder der Beklagte eingewilligt – dieser hat zu der Klageänderung keine Stellungnahme abgegeben – noch hält das Gericht die Klageänderung für sachdienlich (§ 91 Abs. 1 VwGO). Letzteres ergibt sich daraus, dass die Klageänderung nicht der Streitentscheidung im laufenden Verfahren dient und der Streitstoff nicht im Wesentlichen identisch ist. Zudem fehlt es für die nunmehrigen Leistungsbegehren erkennbar an der Erfolgsaussicht einer entsprechenden gerichtlichen Durchsetzbarkeit im verwaltungsgerichtlichen Verfahren. Dies gilt gleichermaßen für die begehrte Weiterleitung der bei der Polizei gestellten Strafanzeige als auch für die begehrte Kostenübernahme für Gerichtsverfahren. Über die jeweilige Kostentragungspflicht entscheidet das Gericht in dem jeweiligen Verfahren (so auch in dem vorliegenden Klageverfahren), eine Erstattung der Kosten kommt allenfalls unter Schadensersatzgesichtspunkten in Betracht, hierfür ist der Verwaltungsgerichtsweg indes nicht eröffnet. Die Fortsetzungsfeststellungsklage (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO) bleibt ebenfalls ohne Erfolg. Es ergeben sich insofern Bedenken gegen die Zulässigkeit, als wegen der ergangenen familiengerichtlichen Entscheidungen vorliegend das allein unter Rehabilitierungsgesichtspunkten in Betracht kommende Fortsetzungsfeststellungsinteresse des Klägers Zweifeln begegnet. Am 14.01.2015 hat die Ehefrau des Klägers beim Amtsgericht – Familiengericht – Köln den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz beantragt. Durch Beschluss des Amtsgerichts vom 14.01.2015 wurde ihr daraufhin die eheliche Wohnung zur alleinigen Benutzung – zunächst für die Dauer von 6 Monaten – zugewiesen. Nach § 34 a Abs. 5 Satz 2 PolG NRW enden die polizeilichen Maßnahmen nach § 34a Abs. 1 PolG NRW mit dem Tag der familiengerichtlichen Entscheidung. Wie sich aus § 34 a Abs. 5 Satz 2 PolG NRW ergibt, bezwecken die Polizeiverfügungen betreffend Wohnungsverweisung mit Rückkehrverbot und Zwangsgeldandrohung lediglich, den Zeitraum zu überbrücken, bis das Gewaltopfer um familiengerichtlichen Schutz nachgesucht und das Gericht entschieden hat. Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 24.11.2010 – 18 K 2582/10 -, juris. In der bezeichneten Entscheidung hat das VG Düsseldorf deshalb entschieden, dass das Fortsetzungsfeststellungsinteresse zu verneinen ist, weil eine Rehabilitierung durch das Verfahren vor dem Familiengericht erfolgen kann und muss. Das erkennende Gericht lässt es dahinstehen, ob der Auffassung des VG Düsseldorf zu folgen ist und stellt die Bedenken gegen die Zulässigkeit der Klage zurück, denn diese ist jedenfalls in der Sache unbegründet. Die angegriffene polizeiliche Verfügung vom 09.01.2015 war rechtmäßig und verletzte den Kläger nicht in seinen Rechten. Nach § 34a Abs. 1 PolG NRW kann die Polizei eine Person zur Abwehr einer von ihr ausgehenden gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer anderen Person aus einer Wohnung, in der die gefährdete Person wohnt, sowie aus deren unmittelbarer Umgebung verweisen und/oder ihr die Rückkehr in diesen Bereich untersagen. Maßgeblich für die Bewertung der Rechtmäßigkeit des polizeilichen Handelns im Hinblick auf das Vorliegen einer gegenwärtigen Gefahr ist dabei, ob nach dem Kenntnisstand der Polizeibeamten zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung („ex-ante-Betrachtung“) beim Verbleiben bzw. bei einer Rückkehr der betroffenen Person in die gemeinsame Wohnung eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür bestanden hat, dass es zu Gewalttaten der betroffenen Person und damit auch zu Verletzungen der von § 34 a PolG NRW geschützten Rechtsgüter der gefährdeten Person kommen wird. Dabei ist überdies zu berücksichtigen, dass die Polizei bei Gewalttaten, die sich im häuslichen Bereich und damit typischerweise unter Ausschluss der Öffentlichkeit abspielen, für ihre Beurteilung in besonderem Maße auf Feststellungen angewiesen ist, die sich bei den unmittelbar beteiligten Personen treffen lassen. Diese im Zeitpunkt des Einschreitens zu treffende – und grundsätzlich bis zur Beendigung bzw. bis zum Ablauf der getroffenen Maßnahme nachzuhaltende - Prognoseentscheidung ist auf der Grundlage der im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung vorliegenden Erkenntnisse in vollem Umfang einer nachträglichen gerichtlichen Überprüfung zugänglich. Vgl. hierzu OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 24.06.2006 – 3 O 4/06 -, juris. Gemessen an den oben genannten Kriterien lagen hier die Voraussetzungen des § 34a PolG NRW im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung am 09.01.2015 und während der Dauer des Rückkehrverbots vor, auch wenn der Kläger den vom Beklagten zugrunde gelegten Sachverhalt bestreitet. Die einschreitenden Beamten des Beklagten haben die Angaben der Ehefrau des Klägers zu der Gewaltanwendung mittels Faustschlägen in das Gesicht als glaubhaft eingeschätzt, zumal die Ehefrau sichtlich aufgelöst war und eine Schwellung in der linken Gesichtshälfte im Bereich des Kiefers aufwies. Es bietet sich dem Gericht auch unter Berücksichtigung des klägerischen Vorbringens im Klageverfahren keine neue Erkenntnislage hinreichend an, auf Grund derer nunmehr eine Rechtswidrigkeit der vom Beklagten getroffenen Maßnahmen anzunehmen wäre. Insbesondere führt der Inhalt der beigezogenen Akte des Familiengerichts Köln (000F 0/00) führt zu keiner für den Kläger günstigeren Bewertung, vielmehr bestätigt dieser die Gefahrenprognose des Beklagten. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht am 18.05.2015 wiederholte die Ehefrau des Klägers bei ihrer persönlichen Anhörung ihre gegenüber der Polizei getätigten Angaben zu den Geschehnissen am 09.01.2015 und gab ergänzend an, dass sie bei der weiteren körperlichen Auseinandersetzung zu Boden gegangen sei und der Kläger auf sie eingetreten habe. Ihr älterer Sohn L. sei von der Auseinandersetzung aufgewacht, in das Zimmer gekommen und habe die Polizei zu Hilfe rufen wollen; dies sei ihm dann auch über den Festnetzanschluss geglückt. Durch Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 20.05.2011 wurde eine erneute einstweilige Anordnung, diesmal befristet bis zum 20.02.2016, zu Lasten des Klägers erlassen. Die von dem Kläger gegen diesen Beschluss erhobene Beschwerde wurde durch Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 29.07.2015 mit der Begründung zurückgewiesen, dass die Ehefrau des Klägers glaubhaft gemacht habe, dass der Kläger sie vorsätzlich und widerrechtlich körperlich misshandelt habe. Ihre Angaben würden sich mit den ärztlich festgestellten Verletzungen im Gesicht decken und stimmten im Kern überein. Die von dem Kläger wiedergegebene – anderslautende – Schilderung des Vorfalls, seine Ehefrau habe ihn unter Tritten und Schlägen sowie Kratzen angegriffen, könne die Glaubhaftigkeit der Aussage seiner Ehefrau nicht erschüttern. Seine Angabe, er habe seine Ehefrau in der Folge beruhigen wollen, stehe im Übrigen im Widerspruch zu den Angaben seines Sohnes Q. . Hiernach habe der Kläger seinen Bruder angerufen und von ihm verlangt, seine Ehefrau aus der Wohnung zu werfen. Auch nach den Bekundungen seines Sohnes L. sei die Gewalt vom Kläger ausgegangen. Zu den vom OLG Köln angeführten Bekundungen des Sohnes Q. ist hinzuzufügen, dass ausweislich der von den einschreitenden Beamten des Beklagten gefertigten Strafanzeige während der Wohnungsverweisung am 09.01.2015 einer seiner Brüder (Herr D. ) erschien und versucht habe, mit einer aggressiver Grundhaltung den Beamten gegenüber das Haus zu betreten, um Kontakt mit der Ehefrau des Klägers aufzunehmen. Das erkennende Gericht hält die Ausführungen des OLG Köln angesichts der sich bietenden Umstände für zutreffend. Die Zwangsgeldandrohung ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Voraussetzungen für die Androhung von Zwangsgeld liegen nach §§ 50, 51, 53 PolG NRW vor. Die Höhe des Zwangsgelds von 500,00 Euro ist angemessen. Der Kläger hat insoweit auch keine spezifischen Einwände erhoben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 167 Abs. 2 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.