Urteil
16 K 4814/16
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2016:0922.16K4814.16.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Tatbestand 2 Die Klägerin betreibt ein Unternehmen des gewerblichen Güterkraftverkehrs und beantragte unter dem 20. November 2009 für die Förderperiode 2010 eine Förderung der Weiterbildung nach der Richtlinie des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (heute: Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur) über die Förderung der Aus- und Weiterbildung, der Qualifizierung und Beschäftigung in Unternehmen des Güterkraftverkehrs mit schweren Nutzfahrzeugen vom 19. Oktober 2009 (im Folgenden: Förderrichtlinie). Die Klägerin beantragte Förderung für insgesamt sechs allgemeine Weiterbildungsmaßnahmen (lfd. Nr. 6 bis 11), die im Antrag näher spezifiziert wurden. 3 Mit Zuwendungsbescheid vom 15. März 2010 bewilligte die Beklagte der Klägerin für den Bewilligungszeitraum 1. Januar bis 31. Dezember 2010 eine Zuwendung in Höhe von insgesamt höchstens 24.174,50 € gemäß Ziff. 5 und 6 des Antrags für die Durchführung der in Ziff. II des Bescheids unter den lfd. Nr. 6 bis 11 beantragten allgemeinen Weiterbildungsmaßnahmen. Dem Bescheid war u.a. die Formulierung beigegeben, dass die endgültige Festlegung der Höhe der Zuwendung der Verwendungsnachweisprüfung vorbehalten bleibe. Ferner wurden die dem Bescheid beigefügten Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung – ANBest-P zum Bestandteil des Bescheids gemacht. Die Bewilligung und Auszahlung der Zuwendung sollte nach Ziff. VI.2.2 des Bescheids u.a. unter der Bedingung erfolgen, dass die bewilligten Maßnahmen auch tatsächlich durchgeführt wurden. Werde im Rahmen der Antragsbearbeitung einschließlich der Verwendungsnachweisprüfung festgestellt, dass eine oder mehrere der Bedingungen nicht eingehalten wurden, gelte die Zuwendung insoweit als nicht erteilt. Nach Ziff. VI.2.4 des Bescheides war der Verwendungsnachweis bis spätestens drei Monate nach dem Ende des Bewilligungszeitraums vorzulegen. Der jeweilige Zuwendungsbetrag sollte sich gemäß Ziff. VI.2.5 in entsprechender Höhe auf die nachgewiesenen tatsächlichen Kosten der Fördermaßnahme ermäßigen. 4 Am 7. September 2010 reichte die Klägerin bei der Beklagten die Verwendungsnachweise ein. Sie legte hierbei u.a. Teilnehmerlisten für die einzelnen Weiterbildungsmaßnahmen vor. Die Beklagte zahlte sodann einen Förderbetrag von 23.418,50 € auf Grundlage der Auszahlungsmitteilung vom 7. Oktober 2010 aus. 5 Mit Schreiben vom 8. Januar 2014 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass sie für eine zusätzliche vertiefte Prüfung der Verwendungsnachweise ausgewählt worden sei und forderte weitere Angaben und Belege an; sie wies darauf hin, dass die Teilnehmerlisten nicht für jeden einzelnen Schulungstag geführt worden seien. Sie hörte die Klägerin zur (teilweisen) Aufhebung des Zuwendungsbescheids an. Die Klägerin antwortete hierauf, legte ergänzende Unterlagen vor und machte weitere Angaben. 6 Mit hier streitgegenständlichem Bescheid vom 13. März 2015, zugestellt am 18. März 2015, hob die Beklagte den Zuwendungsbescheid in Höhe von 24.174,50 € (Ziff. 1) und die Ergebnismitteilung vom 7. Oktober 2010 in Höhe von 23.418,50 € (Ziff. 2) jeweils mit Wirkung für die Vergangenheit auf, forderte den ausgezahlten Betrag zurück (Ziff. 3) und machte Zinsen in Höhe von 5.013,58 € geltend (Ziff. 4). Gestützt auf § 49 VwVfG sei der Zuwendungsbescheid aufzuheben, da sich dies aus einer ermessensfehlerfreien Anwendung der Förderrichtlinie ergebe: Die Klägerin sei ihrer Pflicht zum Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung der Zuwendungsmittel nicht nachgekommen. So seien u.a. die Teilnehmerlisten zu beanstanden. 7 Die Klägerin legte am 16. April 2015 Widerspruch ein und begründete diesen vertreten durch ihre Prozessbevollmächtigte unter Vorlage weiterer Dokumente. 8 Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 21. April 2016, zugestellt am 26. April 2016, zurück. Neben weiteren Gründen sei erheblich, dass Zweifel an der korrekten Durchführung der Maßnahmen bestünden, da die Teilnehmerlisten insgesamt unzureichend seien. 9 Die Klägerin hat am 25. Mai 2016 Klage erhoben. Zur Begründung führt die Klägerin aus, die seitens der Beklagten geltend gemachten Aufhebungsgründe seien nicht gegeben. Die Weiterbildungsmaßnahmen seien ordnungsgemäß durchgeführt worden, was durch die eingereichten Unterlagen hinreichend belegt sei. Insbesondere seien die Teilnehmerlisten nicht zu beanstanden. 10 Die Klägerin beantragt, 11 den Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid der Beklagten vom 13. März 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. April 2016 aufzuheben. 12 Die Beklagte beantragt, 13 die Klage abzuweisen. 14 Sie verteidigt die angegriffenen Bescheide und beruft sich zusätzlich auf den Eintritt auflösender Bedingungen des Zuwendungsbescheides. 15 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte dieses Verfahrens und des Verfahrens mit dem Az. 16 K 4723/16 sowie der jeweils beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. 16 Entscheidungsgründe 17 Die Klage ist als Anfechtungsklage zulässig, aber unbegründet. 18 Der Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid der Beklagten vom 13. März 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. April 2016 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 19 I. 20 Bei der verfügten Aufhebung des Zuwendungsbescheides handelt es sich um eine die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzende, lediglich deklaratorische Aufhebung. Eine Rücknahme oder ein Widerruf des Zuwendungsbescheides vom 15. März 2010 ist hier zwar angesichts der eingetretenen Unwirksamkeit des Zuwendungsbescheides wegen des Eintritts auflösender Bedingungen weder möglich noch notwendig, 21 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. Januar 2002 – 4 A 4927/99, juris; VG Köln, Urteil vom 14. März 2013 – 16 K 1112/11, juris, 22 ein solcher fehlerhafter Rücknahme- oder Widerrufsbescheid kann aber im Wege der Umdeutung gemäß § 47 VwVfG jedenfalls als deklaratorische Aufhebung des ursprünglichen Zuwendungsbescheides aufrecht erhalten werden. 23 Vgl. VG Köln, Urteil vom 14. März 2013 – 16 K 1112/11, juris m.w.N. 24 Dass der Zuwendungsbescheid vom 15. März 2010 hier wegen des Eintritts einer auflösenden Bedingung insgesamt, d.h. hinsichtlich sämtlicher bewilligten allgemeinen Weiterbildungsmaßnahmen (lfd. Nr. 6 bis 11) unwirksam geworden ist, ergibt sich aus folgenden Überlegungen, die die ständige Rechtsprechung der Kammer abbilden und auf die die Beklagte bereits im Klageverfahren zutreffend hingewiesen hat: 25 Der Zuwendungsbescheid ist bereits deshalb unwirksam geworden, weil nach Maßgabe seiner Regelungen der Klägerin keine tatsächlichen Kosten für die Fördermaßnahmen der allgemeinen Weiterbildung nachweislich entstanden sind und sich der Zuwendungsbetrag daher insoweit auf Null reduziert hat. 26 Der – bestandskräftige – Zuwendungsbescheid der Beklagten enthält u.a. folgende Regelung: 27 „Abweichend von Nr. 2.1 und 2.2 ANBest-P i.V.m. Nr. 5.3.5 VV zu 44 BHO ermäßigt sich in entsprechender Höhe der jeweilige Zuwendungsbetrag auf die nachgewiesenen tatsächlichen Kosten der Fördermaßnahme.“ (S. 6 des Bescheides, Ziff. VI.2.5) 28 „Die Bewilligung und Auszahlung der Zuwendung erfolgt unter der Bedingung, dass (u.a.) die bewilligten Maßnahmen auch tatsächlich durchgeführt wurden. Wird im Rahmen der Antragsbearbeitung einschließlich der Verwendungsnachweisprüfung festgestellt, dass eine oder mehrere der vorgenannten Bedingungen nicht eingehalten wurden, gilt die Zuwendung insoweit als nicht erteilt.“ (S. 6 des Bescheides, Ziff. VI.2.2) 29 In Verbindung mit der sich aus Ziffer I. des Zuwendungsbescheides ergebenden Höchstbetragsfinanzierung wird durch diese Einzelregelungen zum Ausdruck gebracht, dass sich der im Zuwendungsbescheid ausgewiesene Höchstbetrag für die Durchführung der Fördermaßnahmen – automatisch – auf den Betrag ermäßigt, der sich bei der abschließenden Prüfung des Verwendungsnachweises als derjenige der „nachgewiesenen tatsächlichen Kosten“ der Fördermaßnahmen erweist. 30 Bei der Frage, ob dem Subventionsantragsteller für die Durchführung der bewilligten Fördermaßnahmen Kosten nachweislich entstanden sind, handelt es sich um die Beurteilung eines nach dem Zeitpunkt des Erlasses des Zuwendungsbescheides zu bewertenden zukünftigen ungewissen Ereignisses im Sinne von § 36 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG, dessen Eintritt die Wirksamkeit der Zuwendungsbewilligung rückwirkend entfallen lässt. Die Kammer sieht sich insoweit im Einklang mit der neuesten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. 31 BVerwG, Urteil vom 16. Juni 2015 – 10 C 15.14, BVerwGE 152, 211 = NVwZ 2015, 1764. 32 Als Ereignis in diesem Verständnis sind danach nur anzusehen von der Außenwelt wahrnehmbare Handlungen, Erklärungen oder Geschehnisse; es handelt sich bei einem Ereignis mithin um einen empirisch nachprüfbaren Vorgang. Anders als die bloß interne rechtliche Neubewertung der Zuwendungsfähigkeit einzelner Ausgaben durch die Bewilligungsbehörde, die als nur zur Gedankenwelt eines Beteiligten gehörende Vorstellung nicht als auflösende Bedingung zu qualifizieren ist, unterfällt die Frage der nachweislichen Durchführung einer Fördermaßnahme der Sphäre der äußeren, zur allgemeinen Erfahrungswelt gehörenden Tatsachen. Zwar wohnt der Feststellung der Nachweislichkeit der Durchführung der bewilligten Fördermaßnahmen ihrerseits eine bewertende Qualität inne, doch ist diese auf äußerlich beobachtbare Faktoren beschränkt. Ob danach beispielsweise eine geförderte (Bau-)Maßnahme baulich durchgeführt wurde oder eine geförderte (Weiterbildungs-)Maßnahme nach äußeren Merkmalen nachweislich belegt durchgeführt wurde, ist daher nur ein quantitativer, kein qualitativer Unterschied. 33 Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Juni 2015 – 10 C 15.14 Rn. 12 ff., BVerwGE 152, 211 = NVwZ 2015, 1764. 34 Nach Maßgabe vorstehender Erwägungen fehlt es an dem gemäß Ziff. 8.2 Abs. 1, 3. Spiegelstrich der Förderrichtlinie erforderlichen „Nachweis der absolvierten Weiterbildungsmaßnahme durch Unterschrift des Beschäftigten und der die Weiterbildung durchführenden Stelle durch einen rechtsgeschäftlichen Vertreter“. Dieser ordnungsgemäße Nachweis über die konkret durchgeführten Maßnahmen ist ungeachtet des Umstandes erforderlich, dass diese Regelung als „Soll-Vorschrift“ ausgestaltet ist. 35 Vgl. hierzu VG Köln, Gerichtsbescheid vom 24. Februar 2014 – 16 K 4788/11, NRWE; bestätigt durch OVG NRW, Beschluss vom 28. April 2015 – 4 A 618/14; zuletzt auch VG Köln, Urteil vom 1. Juni 2015 – 16 K 6959/13. 36 Angesichts des Umstands, dass eine solche Richtlinie nicht etwa wie Gesetze oder Rechtsverordnungen gerichtlicher Auslegung unterliegt, sondern nur dazu dient, eine dem Gleichheitsgrundsatz entsprechende Ermessensausübung der Behörde zu gewährleisten, 37 vgl. BVerwG, Urteile vom 17. Januar 1996 – 11 C 5.95, Buchholz 451.55 Subventionsrecht Nr. 101 = NJW 1996, 1766, und zuletzt vom 16. Juni 2015 – 10 C 15.14 Rn. 24, BVerwGE 152, 211 = NVwZ 2015, 1764, 38 kommt der entsprechenden Auslegungs- und Ermessenspraxis der Behörde eine gesteigerte Bedeutung zu. 39 Hiernach ist hinsichtlich sämtlicher Weiterbildungsmaßnahmen nicht zu beanstanden, dass die Beklagte die am 7. September 2010 mit dem Verwendungsnachweis eingereichten sowie später nachgereichten Unterschriften- und Teilnahmelisten als nicht ordnungsgemäßen Nachweis bemängelt. Diese sechs jeweils einseitigen Unterschriftenlisten beziehen sich jeweils auf zweitätige Zeiträume (8. bis 9. Februar 2010 = QM Seminar Gruppe 1, 22. bis 23. Februar 2010 = QM Seminar Gruppe 2, 19. bis 20. April 2010 = Fish Seminar Gruppe 1, 26. bis 27. April 2010 = Fish Seminar Gruppe 2, 17. bis 18. Juni 2010 = Vorschriften + Kommunikation Gruppe 1, 7. bis 8. Juni 2010 = Vorschriften + Kommunikation Gruppe 2). Unterhalb dieses Zeitraums finden sich die Unterschriften der einzelnen Teilnehmer mit gesonderter Namensangabe. Hieraus, wie die Beklagte zu Recht moniert, wird jedoch nicht hinreichend deutlich, welcher Weiterbildungsteilnehmer an welchem Tag konkret an welcher Weiterbildungsmaßnahme teilgenommen hat; ferner wird nicht deutlich, ob der jeweilige Teilnehmer wirklich an beiden ausgewiesenen Schulungstagen teilgenommen hat. In Frage steht mithin der ordnungsgemäße Nachweis der Maßnahmendurchführung, und nicht die Durchführung derselben an sich. Unschädlich ist nach Auffassung der Kammer, dass Ziff. 8.2, 3. Spiegelstrich der Förderrichtlinie nicht ausdrücklich einen tagesgenauen Bezug der Unterschriftleistung fordert. Diese Bestimmung ist ersichtlich auf nähere Ausgestaltung durch eine sachgerechte Förderpraxis der Beklagten angelegt. Dass in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem sich aus der Unterschriftenliste keinerlei terminliche Zuordnung der einzelnen Teilnehmer innerhalb des angegebenen und bescheinigten zweitägigen Zeitraums erschließt, die Anforderungen aber nicht überspannt sind, liegt für die Kammer auf der Hand. Im Übrigen hat die Kammer bisher keinen Anlass gesehen, diese ständige Übung, die ausdrücklich an den formalen Umstand des Inhaltes von Teilnehmerlisten anknüpft, förderungsrechtlich zu beanstanden. Bildet allein die aus Art. 3 Abs. 1 GG abgeleitete Willkürgrenze den gerichtlichen Prüfungsmaßstab, ist es unerheblich, ob es zu der festgestellten Verwaltungspraxis Alternativen gibt, für die gute oder sogar bessere Gründe sprechen könnten. Die unterschiedliche Behandlung von Leistungsempfängern bei Zuwendungen ist bereits dann nicht zu beanstanden, wenn vernünftige Gründe für die Differenzierung bestehen und willkürliche Privilegierungen und Diskriminierungen vermieden werden. Sachbezogene Gesichtspunkte stehen dem Staat hierbei im weitesten Umfang zu Gebote. Solange die Regelung sich nicht auf eine der Lebenserfahrung geradezu widersprechende Würdigung der jeweiligen Lebensverhältnisse stützt, kann sie von der Verfassung her nicht beanstandet werden. Eine Verletzung des Willkürverbotes liegt mithin nur dann vor, wenn die maßgeblichen Kriterien unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar sind und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruhen. 40 Vgl. BVerfG, Urteil vom 8. Juli 1997 – 1 BvR 1934/93, BVerfGE 96, 189 = NJW 1997, 2305. 41 Danach erweist sich die Förderpraxis der Beklagten als willkürfrei; sie dient dem subventionsrechtlich zulässigen Zweck der Verfahrensvereinfachung und Verfahrensklarheit, dem gerade in – wie hier – umfangreichen Förderprogrammen große Bedeutung zukommt, und knüpft die Entscheidung an objektiv eindeutig und einfach festzustellende formale Fakten (Vorlage einer Teilnehmerliste mit bestimmten Angaben) als Fördervoraussetzung an, ohne hiermit vom Subventionsempfänger Unmögliches zu verlangen. 42 Schließlich kommt es nicht auf die seitens der Klägerin in der mündlichen Verhandlung angeführten Vertrauensschutzgesichtspunkte angesichts des Eintritts der auflösenden Bedingung von vornherein nicht an. Unabhängig davon ist nicht ersichtlich, dass solche Aspekte zu Gunsten der Klägerin hätten berücksichtigt werden können oder gar müssen. So gilt auch hier, dass unerheblich ist, ob die Klägerin die hier einschlägigen Ungereimtheiten bei den Teilnehmerlisten selbst zu verantworten hat oder sie insoweit ihrem Vertragspartner D. GmbH vertraut hat. Gegebenenfalls muss die Klägerin im Innenverhältnis bei ihrem selbstgewählten Vertragspartner Regress nehmen. Es steht vielmehr allein in der Verantwortung der Klägerin, sich ihren Vertragspartner sorgfältig und „fördergerecht“ auszuwählen. 43 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. April 2015 – 4 A 618/14, juris. 44 II. 45 Die angefochtenen Bescheide sind auch insoweit nicht zu beanstanden, als in ihnen die Auszahlungs- und Ergebnismitteilung vom 7. Oktober 2010 mit Wirkung für die Vergangenheit aufgehoben wurde. Rechtsgrundlage ist insoweit § 48 Abs. 1 und 2 VwVfG, ohne dass die durch die Beklagte selbst gewählte Bezugnahme auf § 49 VwVfG die Aufhebungsentscheidung unzulässigerweise in ihrem Wesen ändern würde. Die Auszahlungs- und Ergebnismitteilung ist im vorliegenden Fall als Verwaltungsakt zu qualifizieren, mit dem nicht nur durch die Festsetzung eigenständig über die endgültige Höhe der Zuwendung entschieden wird, sondern der auch den Rechtsgrund für das Behaltendürfen der auf seiner Grundlage ausgezahlten Zuwendung darstellt. Wird der diesem Bescheid vorangehende und ihn bestimmende Zuwendungsbescheid – wie hier – mit Wirkung für die Vergangenheit aufgehoben, geht der Auszahlungs- und Ergebnisbescheid gleichsam „ins Leere“, da ihm kein bewilligender Zuwendungsbescheid mehr zugrunde liegt. Da die – hier deklaratorische – Aufhebung mit Wirkung für die Vergangenheit zurückwirkt, war auch die Ergebnismitteilung vom 7. Oktober 2010 rechtswidrig. Dass der Kläger insoweit in seinem Vertrauen nicht schutzwürdig ist, folgt aus den obigen Ausführungen. 46 III. 47 Die mit den angefochtenen Bescheiden geltend gemachte Rückforderung in Höhe von 23.418,50 € findet ihre Rechtsgrundlage in § 49a Abs. 1 Satz 1 VwVfG. Die Zinsforderung beruht auf § 49a Abs. 3 Satz 1 VwVfG. Beide sind nicht zu beanstanden. 48 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 49 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.