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Urteil

15 K 4775/15

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2016:0922.15K4775.15.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Tatbestand Der Kläger steht als Beamter in den Diensten der Beklagten. Er wurde aus dem Beamtenverhältnis für den Zeitraum vom 00.00.2014 bis zum 00.00.2017 nach § 13 Abs. 1 der Sonderurlaubsverordnung (SUrlV) beurlaubt und steht zur Zeit in einem privatrechtlichen, auf 30 Wochenstunden begrenzten Teilzeitbeschäftigungsverhältnis. Für dieses Beschäftigungsverhältnis erhielt der Kläger eine Gewährleistungszusage nach § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG). Nach Beginn des Beschäftigungsverhältnisses entstanden zwischen dem Kläger und der Beklagten Meinungsverschiedenheiten darüber, wie in Ansehung der Teilzeitbeschäftigung die ruhegehaltfähige Dienstzeit nach § 6 Abs. 1 Satz 3 BeamtVG zu errechnen ist. Der Kläger vertrat in E-Mails vom 02.12.2014 und 11.01.2015 die Auffassung, dass im Hinblick auf die regelmäßige Wochenarbeitszeit in seiner aktuellen Beschäftigungsstelle eine Teilzeitquote von 30/38 zugrunde gelegt werden müsse. Die Beklagte erwiderte in ihren E-Mails 29.01.und 30.01.2015, dass im Hinblick auf die bei der U. geltenden Arbeitszeitverordnung die Quote 30/34 betrage. Mit Schreiben seines Verfahrensbevollmächtigens vom 10.03.2015 an das Bundesministerium der Finanzen bat der Kläger das Ministerium um Klärung dieser Rechtsfrage. Das Ministerium teilte dem Kläger unter dem 23.07.2015 mit, dass die U. die Dienstherrenbefugnisse ausübe; das Ministerium über allein die Rechtsaufsicht aus, die dem Beamten aber keine subjektiven Rechte vermittle. Der Kläger hat am 25.08.2015 Klage erhoben. Er vertieft seine Begründung aus dem Verwaltungsverfahren, dass sich eine Teilzeitquote nach § 6 Abs. 1 Satz 3 BeamtVG von 30/38 errechne. Er habe auch ein Interesse an der Klärung der Rechtsfrage vor Eintritt des Versorgungsfalls. § 49 Abs. 2 Sätze 1 und 2 BeamtVG sähen ausdrücklich vor, dass Rechtsfragen zur Versorgung zeitnah entschieden werden könnten. Er habe die Beklagte um die Erteilung eines Bescheides gebeten, ihre Untätigkeit insoweit dürfe nicht zu seinen Lasten gehen. Der Kläger beantragt, festzustellen, dass sich die für die Ermittlung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit bei In-sich-Beurlaubungen anzusetzende Teilzeitquote nach § 6 Abs. 1 Satz 3 BeamtVG aus dem Verhältnis der regelmäßigen Arbeitszeit eines aktiven Beamten zum tatsächlichen Umfang der verrichteten Teilzeit ergibt. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Auffassung, die Feststellungsklage sei unzulässig. Hilfsweise tritt sie dem Vorbringen des Klägers auch sachlich entgegen. Entscheidungsgründe Die Feststellungsklage ist nach § 43 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) nicht zulässig. Gemäß § 43 Abs. 1 VwGO kann u.a. die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. Unter einem feststellungsfähigen Rechtsverhältnis sind die rechtlichen Beziehungen zu verstehen, die sich aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Norm für das Verhältnis von (natürlichen oder juristischen) Personen untereinander oder einer Person zu einer Sache ergeben. Gegenstand der Feststellungsklage muss ein streitiges konkretes Rechtsverhältnis sein, d.h. es muss "in Anwendung einer Rechtsnorm auf einen bestimmten bereits überschaubaren Sachverhalt streitig" sein. Unabhängig von der Frage der Konkretisierung des Rechtsverhältnisses setzt ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis voraus, dass zwischen den Parteien dieses Rechtsverhältnisses ein Meinungsstreit besteht, aus dem heraus sich eine Seite berühmt, ein bestimmtes Tun oder Unterlassen der anderen Seite verlangen zu können. Es müssen sich also aus dieser Rechtsbeziehung heraus bestimmte Rechtsfolgen ergeben können, was wiederum die Anwendung von bestimmten Normen auf den konkreten Sachverhalt voraussetzt. Daran fehlt es, wenn nur abstrakte Rechtsfragen wie die Gültigkeit einer Norm zur Entscheidung gestellt werden. Auch bloße Vorfragen oder unselbstständige Elemente eines Rechtsverhältnisses können nicht Gegenstand einer Feststellungsklage sein, vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 28.01.2010 - 8 C 38.09 -. Diese Voraussetzungen für ein feststellungsfähiges, streitiges Rechtsverhältnis liegen hier nicht vor. Die bloße Antwort der Beklagten auf die Bitte um Rechtsauskunft des Klägers hin begründet kein Rechtsverhältnis. Es fehlt in der Antwort der Beklagten ein Hinweis darauf, dass die Beklagte insoweit von einer ihr nach ihrer Behauptung zustehenden Befugnis gegenüber dem Kläger Gebrauch machen wolle. Im Streit steht allein eine abstrakte Rechtsfrage, die zudem nur eine Teilfrage der (künftig) zu regelnden Versorgung des Klägers darstellt. Der Klage steht auch der Gesichtspunkt der Subsidiarität der Feststellungsklage entgegen. Nach § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist die Feststellungsklage unzulässig, wenn der Kläger Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann. Dieses Subsidiaritätserfordernis soll unnötige Feststellungsklagen vermeiden, wenn für die Rechtsverfolgung eine andere sachnähere und wirksamere Klageart zur Verfügung steht, und will deshalb aus Gründen der Prozessökonomie den einem Kläger zustehenden Rechtsschutz auf dasjenige Verfahren konzentrieren, das seinem Anliegen am wirkungsvollsten gerecht wird. Insoweit steht dem Kläger zukünftig nach dem Eintritt des Versorgungsfalls eine Verpflichtungsklage auf Bewilligung einer höheren Versorgung zur Verfügung, sollte sich die heute streitbefangene Rechtsfrage künftig überhaupt nahteilig auf seinen Versorgungsanspruch auswirken. Ihm bereits heute für streitbefangene Rechtsfrage eine vorbeugende Feststellungsklage zu eröffnen ist nicht geboten. Die Zulässigkeit eines jeden vorbeugenden Rechtsschutzes setzt im verwaltungsgerichtlichen Verfahren das Vorliegen eines gerade auf die Inanspruchnahme vorbeugenden Rechtsschutzes gerichteten Rechtsschutzinteresses voraus. Für einen vorbeugenden Rechtsschutz ist kein Raum, wo und solange der Betroffene zumutbarerweise auf den von der Verwaltungsgerichtsordnung als grundsätzlich angemessen und ausreichend angesehenen nachträglichen Rechtsschutz verwiesen werden kann. Dies ist hier der Fall. Zwar mag es Gründe dafür gegeben, eine Rechtsfrage zeitnah zu klären. Es gibt aber keine durchgreifenden Gründe dafür, dass eine spätere Klärung der streitigen Rechtsfrage bei Eintritt des Versorgungsfalls nur erschwert oder gar unmöglich wäre. Gründe der Prozessökonomie sprechen jedenfalls für eine spätere Klärung, weil dann das Versorgungsverhältnis in Gänze entschieden werden kann. Die vom Kläger angesprochene Vorschrift des § 49 Abs. 2 BeamtVG spricht nach Auffassung der Kammer gegen die Zulässigkeit der Feststellungsklage. Indem diese Vorschrift der Behörde die Möglichkeit eröffnet, einzelne Teilfragen der Versorgung vorab zu klären, belegt sie indirekt den gesetzgeberischen Grundsatz, dass die Versorgung erst bei der Zurruhesetzung des Beamten zu regeln ist. Würde alleine eine Meinungsverschiedenheit die Zulässigkeit einer Feststellungsklage ermöglichen, so hätte es der Beamte in der Hand, nahezu jede streitige Teilfrage aus dem Versorgungsrecht vorab durch ein Gericht rechtsverbindlich klären zu lassen. Demgegenüber eröffnet § 49 Abs. 2 BeamtVG nur eine Befugnis für die Behörde, nach Ermessen bestimmte Einzelfragen vorab zu klären, zudem nur unter dem ausdrücklichen Vorbehalt eines Gleichbleibens der Rechtslage. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gründe, die Berufung nach § 124 Abs. 1 und 2 VwGO zuzulassen, liegen nicht vor. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte - ERVVO VG/FG - vom 7. November 2012, GV. NRW. S. 548) zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte dreifach eingereicht werden. Im Fall der elektronischen Einreichung nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.000,00 € festgesetzt. Gründe Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für den Kläger ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen, § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG). Bei einer Klage auf eine höhere Besoldung oder Versorgung wird bei der Streitwertfestsetzung regelmäßig der 24-fache monatliche Unterschiedsbetrag zwischen dem festgesetzten Gehalt und dem vom Kläger begehrten höheren Gehalt festgesetzt. Dies gilt auch, wenn der Klagegegenstand die Frage betrifft, ob bestimmte Vordienstzeiten dem Grunde nach als ruhegehaltfähig anerkannt werden können (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 07.04.2005 - 2 KSt 1.05 -). Ob diese Rechtsfrage sich im Rahmen einer Verpflichtungs- oder Feststellungsklage stellt, kann für die Höhe des Streitwertes keinen Unterschied ausmachen. Der monatliche Differenzbetrag kann vorliegend nur geschätzt werden, was zum festgesetzten Betrag führt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich, zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte - ERVVO VG/FG - vom 7. November 2012, GV. NRW. S. 548) bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte dreifach eingereicht werden. Im Fall der elektronischen Einreichung nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bedarf es keiner Abschriften.