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Urteil

22 K 7358/15

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2016:0906.22K7358.15.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Klägerin.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Klägerin. Tatbestand Die am 00.00.0000 geborene Klägerin begehrt die Bewilligung erhöhter Ausbildungsförderungsleistungen im Bewilligungszeitraum Oktober 2015 bis September 2016 für ihr im Oktober 2014 aufgenommenes Lehramtsstudium der Sonderpädagogik mit dem angestrebten Abschluss Bachelor an der Universität L.. Mit Antrag vom 7. Oktober 2014 stellte die Klägerin erstmals einen Antrag auf Ausbildungsförderung. Der Beklagte bewilligte ihr daraufhin für den Bewilligungszeitraum Oktober 2014 bis September 2015 mit Bescheid vom 27.11.2014 Ausbildungsförderung in Höhe von monatlich 484 €. Eine Anrechnung väterlichen Einkommens fand hierbei nicht statt. Am 20.7.2015 beantragte die Klägerin erneut die Bewilligung von Ausbildungsförderung. Aus dem von ihrem Vater übersandten Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2013 ging hervor, dass er in dem entsprechenden Jahr Leibrenten in Höhe von insgesamt 21.862 € bezogen hatte. Darauf bewilligte der Beklagte mit Bescheid vom 29.9.2015 für den Bewilligungszeitraum Oktober 2015 bis September 2016 der Klägerin Ausbildungsförderung in Höhe von monatlich 267 €. Ausgehend von einem Bedarf der Klägerin i.H.v. 484 € rechnete er hierauf eigenes Einkommen der Klägerin mit monatlich 87,62 € und Einkommen des Vaters i.H.v. 129,83 € an. Am 29.10.2015 legte die Klägerin hiergegen Widerspruch ein. Zur Begründung führte sie aus, dass das anrechenbare Einkommen ihres Vaters fälschlich auf der Grundlage von § 19 Abs. 2 EStG berechnet worden sei; tatsächlich hätte hier § 22 EStG zur Anwendung kommen müssen. Entgegen der Auffassung des Beklagten sei ihr Vater kein Versorgungsbezieher. Zudem wandte die Klägerin sich dagegen, dass die von ihrem Vater gezahlten Beiträge zur privaten Krankenversicherung nur im Rahmen der Pauschale von 14,4 % berücksichtigt würden. Schließlich hätte der ihr gewährte Zuschuss zur Krankenversicherung im Rahmen ihrer Waisenrente i.H.v. 14,47 € nicht als ihr Einkommen angerechnet werden dürfen. In einem an die Klägerin gerichteten Erläuterungsschreiben vom 2.11.2015 wies der Beklagte darauf hin, dass ihr Vater wegen des unstreitigen Bezugs von Alters- sowie einer Witwerrente als Rentner gelte. Von den ihm in diesem Rahmen zufließenden Einkünften könne nur der Pauschbetrag nach § 9 Buchst. a Nr. 1 Buchst. b EStG sowie der Versorgungsfreibetrag und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag nach § 19 Abs. 2 EStG abgezogen werden. Die Berücksichtigung von Krankenversicherungsbeiträgen über die Pauschale von 14,4 % des Einkommens hinaus sehe das Gesetz nicht vor. Im Übrigen kündigte der Beklagte an, dass hinsichtlich der Halbwaisenrente Mitte November ein Änderungsbescheid ergehen werde. Abschließend bat er um Mitteilung, ob vor dem Hintergrund der von ihm abgegebenen Erläuterungen der Widerspruch aufrechterhalten werde. Mit Bescheid vom 12.11.2015 änderte der Beklagte den ursprünglichen Bewilligungsbescheid vom 29.9.2015 dahingehend ab, dass das anrechenbare Einkommen der Klägerin auf 73,15 € herabgesetzt wurde. Dies führte dazu, dass sich die monatlichen Leistungen zu Gunsten der Klägerin auf 281 € erhöhten. Im Übrigen blieben die Festsetzungen des Bescheides vom 29.9.2015 unangetastet. Nachdem die Klägerin mit Schreiben vom 17.11.2015 mitgeteilt hatte, dass sie den Widerspruch bis auf die Anrechnung des Krankenversicherungszuschlags im Rahmen der Waisenrente aufrechterhalte, wies der Beklagte ihn mit Widerspruchsbescheid vom 23.11.2015 als unbegründet zurück. Die Berechnung des anzusetzenden Einkommens des Vaters der Klägerin sei zutreffend erfolgt; der Beklagte sei hier zu Recht von maßgeblichen Einkünften i.H.v. 18.640 € ausgegangen. Auch habe keine weitergehende Berücksichtigung von Krankenversicherungsbeiträgen des Vaters erfolgen können. Am 22.12.2015 hat die Klägerin unter Bezugnahme auf die von ihr abgegebene Widerspruchsbegründung Klage erhoben. Bereits zuvor hatte sie sich mit Schreiben vom 18.12.2015 an den Beklagten gewandt und beantragt, die Kosten der von ihrem Vater gezahlten Beiträge zur privaten Krankenversicherung sowie zur gesetzlichen Pflegeversicherung im Rahmen der Härteregelung nach § 25 Abs. 6 BAföG als zusätzlichen Abzugsposten anzuerkennen. Gleichzeitig bat sie darum, das von ihr zugleich angekündigte Klageverfahren bis zu einer Antwort auf ihren Antrag ruhen zu lassen. Am 22.2.2016 hat der Beklagte den Antrag auf Einräumung eines weiteren Härtefreibetrags nach § 25 Abs. 6 BAföG abgelehnt. Diese Entscheidung ist in der Folge in Bestandskraft erwachsen. Zur weiteren Begründung hat die Klägerin vorgetragen, dass ihr nach wie vor nicht klar sei, warum der Beklagte bei der Berechnung des anrechenbaren Einkommens Ihres Vaters nicht von den ausdrücklich durch das Finanzamt für 2013 festgesetzten positiven Einkünften ausgehe. Außerdem erlaube § 25 Abs. 6 BAföG durchaus eine stärkere Berücksichtigung der Belastung durch Krankenversicherungsbeiträge für eine private Krankenversicherung. Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter teilweiser Aufhebung der Bescheide vom 29.9. und 12.11.2015 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 23.11.2015 zu verpflichten, ihr für ihr Studium der Sonderpädagogik an der Universität L1. im Bewilligungszeitraum Oktober 2015 bis September 2016 Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz unter Zugrundelegung der im Steuerbescheid vom 08.05.2015 ausgewiesenen Summe der positiven Einkünfte ihres Vaters zu bewilligen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er verweist zur Begründung auf die Ausführungen in dem Widerspruchsbescheid. Im Übrigen sei die Ablehnung eines zusätzlichen Härtefreibetrags Gegenstand des gesonderten Ablehnungsbescheides vom 2.2.2016. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Verfahrensakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die angefochtenen Bewilligungsbescheide vom 29. September und vom 12.11.2015 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 23.11.2015 sind rechtmäßig, soweit der Beklagte hierin die Bewilligung von höheren Förderleistungen als monatlich 281 € abgelehnt hat (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Klägerin steht ein Anspruch auf höhere Leistungen für den in Rede stehenden Bewilligungszeitraum Oktober 2015 bis September 2016 nicht zu. Soweit die Klägerin einen solchen Anspruch auch darauf gestützt hat, dass die von ihrem Vater zu leistenden Beiträge zu einer privaten Krankenversicherung im Rahmen eines Härtefreibetrags nach § 25 Abs. 6 BAföG über die Pauschale von 14,4 % gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 4 BAföG in der bis zum 31.7.2016 geltenden Fassung hinaus zu berücksichtigen sei, hat der Beklagte einen entsprechenden Antrag mit gesondertem Bescheid vom 2.2.2016 abgelehnt. Da die Klägerin hiergegen keine Rechtsbehelfe eingelegt hat, ist diese ablehnende Entscheidung in Bestandskraft erwachsen und damit einer inhaltlichen Überprüfung im vorliegenden Verfahren entzogen. Entgegen der Auffassung der Klägerin ergibt sich ein erhöhter Anspruch aber auch nicht daraus, dass das anrechenbare Einkommen ihres Vaters bei der Berechnung der ihr zustehenden Förderleistungen entgegen den hierfür maßgeblichen Bestimmungen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes berechnet worden wäre. Gemäß § 11 Abs. 2 BAföG sind auf den in Abs. 1 der Vorschrift definierten Bedarf des Auszubildenden nach Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften Einkommen und Vermögen des Auszubildenden sowie Einkommen seines Ehegatten oder Lebenspartners und seiner Eltern in dieser Reihenfolge anzurechnen. Als Einkommen gilt – vorbehaltlich der S. 3 und 4, der Abs. 2a, 3 und 4 – nach § 21 BAföG die Summe der positiven Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes. Für Leibrenten, einschließlich Unfallrenten, und Versorgungsrenten findet danach die Ausnahmeregelung in § 21 Abs. 1 S. 4 BAföG Anwendung, wonach die hieraus fließenden Einkünfte in vollem Umfang als Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit gelten. Die damit verbundene Abweichung von der steuerrechtlichen Definition des Einkommens beruht auf der unterhaltsrechtlichen Funktion dieser Leistungen und ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, Vgl. Oberverwaltungsgericht (OVG) Saarlouis, Urteil vom 19.03.2004 – 3 Q 30/03, in juris, sowie Stopp in Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 6. Auflage 2016. Danach hat der Beklagte zu Recht die im Einkommensteuerbescheid des Vaters der Klägerin vom 8.5.2015 ausgewiesenen vollständigen Renteneinkünfte i.H.v. 21.862 € als Einkommen zu Grunde gelegt. Aufgrund der hierfür durch das Gesetz fingierten Behandlung als Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit waren die hierfür vorgesehenen Abzüge nach § 9 Buchst. a Nr. 1 Buchst. b EStG vorzunehmen sowie der Versorgungsfreibetrag und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag nach § 19 Abs. 2 EStG anzurechnen, was schließlich – wie der Beklagte zutreffend in seinem Schreiben vom 24.3.2016 ausgeführt hat – zu Einkünften nach § 21 Abs. 1 BAföG i.H.v. 18.640 € führte. Da die Klägerin weitere Einwendungen gegen die Richtigkeit der Berechnung der ihr zustehenden Ausbildungsförderungsleistungen nicht erhoben hat und solche auch sonst nicht ersichtlich sind, erweisen sich die angefochtenen Bescheide vom 29.9.2015 und vom 12.11.2015 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 23.11.2015 als rechtmäßig. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus den §§ 154 Abs. 1,188 S. 2VwGO.