Beschluss
3 L 1612/16.A
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2016:0824.3L1612.16A.00
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Tenor
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage 3 K 6007/16.A sowie der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe werden abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage 3 K 6007/16.A sowie der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe werden abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Gründe Der Antrag des Antragstellers nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO i.V.m. § 36 Abs. 3 AsylG, die aufschiebende Wirkung der Klage in dem Verfahren 3 K 6007/16.A anzuordnen, ist nicht begründet, da keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Abschiebungsandrohung bestehen (§ 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG). 1. Die Antragsgegnerin durfte dem Antragsteller die Abschiebung gemäß den §§ 34 Abs. 1, 36 AsylG androhen. Eine auf §§ 34 Abs. 1, 36 AsylG gestützte Pflicht zur Ausreise erfordert über den Gesetzeswortlaut hinaus, dass das Anerkennungsbegehren auch der Sache nach offensichtlich aussichtslos ist, was in dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO im Hinblick auf das aus Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz folgende Gebot effektiven Rechtsschutzes umfassend zu prüfen ist. Vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 02.05.1984 ‑ 2 BvR 1413/83 -, BVerfGE 67, 43 (62). Die Ablehnung eines Asylantrages als offensichtlich unbegründet setzt voraus, dass an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen des Bundesamtes vernünftigerweise kein Zweifel bestehen kann und sich bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung die Ablehnung des Asylbegehrens geradezu aufdrängt. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Hierzu wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen in dem Bescheid des Bundesamtes vom 28.06.2016 Bezug genommen. Der Antragsteller hat in einer schriftlichen Einlassung vom 15.10.2014 angegeben, er habe aufgrund hoher im Heimatland bestehender Schulden Angst, dorthin zurückzukehren. Er sei von den Kreditgebern bedroht worden und fürchte bei einer Rückkehr um sein Leben. In der Anhörung vom 30.03.2016 trug der Antragsteller vor, er sei vor seiner Ausreise aus Algerien von vier Freunden vergewaltigt worden, weil er ein Mädchen habe heiraten wollen, an dem die anderen auch interessiert gewesen seien. Er sei deswegen nicht zur algerischen Polizei gegangen, weil er sich geschämt habe. Er habe Angst vor diesen Männern und befürchte, diese im Falle seiner Rückkehr zu töten. Er wolle aber deshalb nicht im Gefängnis landen. Außerdem benötige er wegen des Vorfalls eine Therapie. Dieses Vorbringen kann im gerichtlichen Eilverfahren trotz seiner Oberflächlichkeit und Detailarmut als wahr unterstellt werden, weil es unter keinem Gesichtspunkt die Voraussetzungen für die Anerkennung als Asylberechtigter oder die Zuerkennung internationalen Schutzes erfüllt. Eine politische Verfolgung durch staatliche Stellen hat der Antragsteller nicht geltend gemacht. Soweit er eine Bedrohung durch Kreditgläubiger oder die Männer fürchtet, von denen er angibt, vergewaltigt worden zu sein, kann er sich an die algerischen Behörden wenden. Ein solches Schutzersuchen erscheint in Algerien jedenfalls nicht insgesamt aussichtslos. Zudem kann sich der Antragsteller einer potentiellen Bedrohung auch durch einen Aufenthalt in anderen Landesteilen Algeriens, außerhalb Algiers, entziehen. Dabei ist es dem jungen und erwerbsfähigen Antragsteller zuzumuten, den zur Sicherung seines Existenzminimums notwendigen Lebensunterhalt durch Erwerbstätigkeit zu verdienen. Angesichts dieser Gesamtumstände drängt es sich geradezu auf, dass der Antragsteller die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter oder die Zuerkennung internationalen Schutzes nicht erfüllt. Gründe, die geeignet wären, ein Abschiebungsverbot zu begründen, sind nicht vorgetragen worden und auch sonst nicht ersichtlich. Soweit im Bescheid des Bundesamtes auf eine Entlassungsmitteilung der LVR-Klinik Düren mit den Diagnosen schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome, akute Belastungsreaktion, dissoziative Krampfanfälle, Missbrauch von multiplen Substanzen, sonstige Persönlichkeitsstörung und Nasenbeinfraktur Bezug genommen wird, befindet sich diese nicht in den Verwaltungsvorgängen. Dies hindert das Gericht indes vorliegend nicht an einer ablehnenden Entscheidung. Zum einen datiert dieser Entlassungsbericht vom 11.04.2014 und ist daher – unabhängig von seinem genauen Inhalt – nicht mehr hinreichend aussagekräftig. Zum anderen hat sich der Antragsteller zwar in seiner im März 2016 erfolgten Anhörung darauf berufen, eine Therapie zu benötigen, dabei aber in keiner Weise einen Bezug zur Behandlung im LVR-Klinikum hergestellt und diese Behauptung auch nicht durch die Vorlage aktueller Atteste oder Befunde substantiiert. 2. Der Umstand, dass das Bundesamt in dem angegriffenen Bescheid lediglich die Anträge auf Asylzuerkennung sowie auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als offensichtlich unbegründet, den Antrag auf subsidiären Schutz hingegen als (einfach) unbegründet abgelehnt hat, führt weder dazu, dass der Klage von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (a)) noch dazu, dass diese vom Gericht anzuordnen wäre (b)). A.A. VG Köln, Beschluss vom 12.08.2016 – 18 L 1639/16.A –; VG Münster, Beschluss vom 15.08.2016 – 5 L 1184/16.A –; dass., Beschluss vom 07.08.2016 – 6 L 1003/16.A –; dass., Beschluss vom 07.08.2016 – 6 L 618/16.A –, NRWE. Nach § 30 Abs. 1 AsylG in der gem. § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG hier zu Grunde zu legenden, seit dem 06.08.2016 geltenden Fassung ist ein Asylantrag offensichtlich unbegründet, wenn die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter und die Voraussetzungen für die Zuerkennung des internationalen Schutzes offensichtlich nicht vorliegen. Der internationale Schutz umfasst dabei gem. § 1 Abs. 1 Nr. 2 Hs 2 AsylG neben der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft auch den subsidiären Schutz, was zur Folge hat, dass sich jedenfalls nunmehr das Offensichtlichkeitsverdikt auch auf das Nichtvorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung subsidiären Schutzes erstrecken muss. Vgl. zur Frage, ob § 30 Abs. 1 AsylG auch schon vor der Gesetzesänderung dementsprechend auszulegen war Kluth/Heusch, in: BeckOK Ausländerrecht, Stand: 01.02.2016, § 30 Rn. 9 m.w.N. a) Gem. § 75 Abs. 1 AsylG hat die Klage gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz nur in den Fällen des § 38 Abs. 1 AsylG sowie der §§ 73, 73b und 73c AsylG aufschiebende Wirkung. Fehlt im Bescheid eine ausdrückliche Feststellung der Offensichtlichkeit in Bezug auf den subsidiären Schutz, führt dies indes nicht dazu, dass deshalb automatisch ein Fall der sonstigen Ablehnung im Sinne von § 38 Abs. 1 AsylG mit der Folge der aufschiebenden Wirkung der Klage vorliegt. Ebenso VG Köln, Beschluss vom 19.08.2016 – 13 L 1880/16.A –; a.A. VG Münster, Beschluss vom 07.08.2016 – 6 L 618/16.A –, NRWE, Rn. 4. Will das Bundesamt einen Asylantrag in der Sache ablehnen, muss es eine Entscheidung treffen zwischen der Ablehnung als (einfach) unbegründet im Sinne von § 38 Abs. 1 AsylG und der Ablehnung als offensichtlich unbegründet im Sinne von § 30 AsylG bzw. (im Fall eines sicheren Herkunftsstaates) § 29a AsylG. Diese Entscheidung hat neben der Frage der aufschiebenden Wirkung der Klage auch Rechtsfolgen im Hinblick auf die dem Ausländer oder der Ausländerin zu setzende Ausreisefrist (vgl. § 38 Abs. 1 AsylG: 30 Tage, § 36 Abs. 1 AsylG: eine Woche). Es handelt sich mithin um zwei völlig verschiedene Regelungsregime. Welche Art der Ablehnung das Bundesamt vornehmen will, muss sich deshalb – schon aus Gründen der Bestimmtheit – dem Bescheid entnehmen lassen. Dies ist vorliegend der Fall: Es ergibt sich bei verständiger Würdigung bereits aus dem Tenor des Verwaltungsaktes, der jedenfalls hinsichtlich der Asylzuerkennung und der Flüchtlingsanerkennung die Ablehnung als offensichtlich unbegründet sowie eine Ausreisefrist von einer Woche enthält, dass das Bundesamt eine Ablehnung des Asylantrags als (insgesamt) offensichtlich unbegründet vorgenommen hat. Dies spiegelt sich auch in der Rechtsbehelfsbelehrung wider, in der angegeben ist, dass der Klage gegen die Abschiebungsandrohung keine aufschiebende Wirkung zukommt. Wenn sich der entsprechende Wille des Bundesamtes eindeutig bereits aus dem Bescheidtenor ergibt, vgl. zur besonderen Bedeutung, die dem Tenor des Asylbescheides zukommt, weil nur dieser übersetzt wird, VG Kassel, Beschluss vom 02.09.2015 – 6 L 1606/15.KS.A –, juris, Rn. 26, bleibt kein Raum für die Annahme, es handele sich um einen Fall der sonstigen Ablehnung im Sinne von § 38 Abs. 1 AsylG. Ob die Entscheidung der Ablehnung als offensichtlich unbegründet mit den entsprechenden einschneidenden Rechtsfolgen rechtmäßigerweise getroffen werden konnte, mithin die erforderlichen Voraussetzungen dafür vorliegen, ist eine davon zu unterscheidende Frage. Ist dies nicht der Fall, hat das Gericht die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen. b) Auch die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage kommt vorliegend nicht in Betracht, weil das fehlende Offensichtlichkeitsurteil in Bezug auf die Ablehnung des subsidiären Schutzes im Bescheid vom 28.06.2016 nicht zu ernstlichen Zweifeln an dessen Rechtmäßigkeit (§ 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG) führt. Die ausdrückliche Feststellung der offensichtlichen Unbegründetheit in Bezug auf alle zu bescheidenden Elemente (vgl. § 31 Abs. 2 AsylG) ist keine Rechtmäßigkeitsvoraussetzung des Bescheides. Dem Bescheidtenor kommt insofern keine konstitutive Wirkung zu, wenngleich eine einheitliche Tenorierung durch das Bundesamt wünschenswert sein und der Gesetzeskonzeption eine entsprechende Vorstellung zugrunde gelegen haben mag. Vgl. VG Regensburg, Beschluss vom 17.09.2014 – RO 4 S 14/30650 –, juris, Rn. 13. Gem. § 30 Abs. 1 AsylG ist ein Asylantrag offensichtlich unbegründet , wenn die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter und die Voraussetzungen für die Zuerkennung des internationalen Schutzes offensichtlich nicht vorliegen. Dabei handelt es sich um Tatbestandsvoraussetzungen, die gerichtlich voll überprüfbar sind (und die hier – wie unter 1. ausgeführt – vorliegen). Nur insofern geht das Gesetz von einem „einheitlichen“ Asylantrag und demzufolge auch einer „einheitlichen“ Entscheidung aus. Weiter verlangt § 31 Abs. 2 und 3 AsylG ausdrückliche Feststellungen im Bescheidtenor zur Frage der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung subsidiären Schutzes sowie in Bezug auf Abschiebungsverbote. Diese liegen hier ebenfalls vor. Die Annahme eines weitergehenden Rechtmäßigkeitserfordernisses der ausdrücklichen einheitlichen Offensichtlichkeitsentscheidung des Bundesamtes findet im Gesetz hingegen keine Stütze. Die fehlende Ablehnung des subsidiären Schutzes als offensichtlich unbegründet führt deshalb nicht per se zur Rechtswidrigkeit der Abschiebungsandrohung, sondern nur dann, wenn sich daraus die mangelnde Bestimmtheit des Bescheides ergibt oder die Voraussetzungen einer Ablehnung als offensichtlich unbegründet nicht vorliegen. 3. Da nach alledem die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, war auch der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abzulehnen. Die Kostenentscheidung folgt aus§ 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.