OffeneUrteileSuche
Urteil

10 K 1142/15

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2016:0824.10K1142.15.00
6Zitate
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

6 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

 Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Die am 00. Juni 0000 in Köln geborene Klägerin ist türkische Staatsangehörige. Sie ist im Besitz einer am 19. Mai 2011 erteilten Niederlassungserlaubnis. Zwischen dem 1. Januar 2005 und dem 30. April 2009 bezog sie Leistungen vom Job-Center L. . Seit Anfang 2013 ist sie als Küchenfachkraft im Imbissbetrieb ihres Lebensgefährten, F. H. , angestellt. Beide haben ein gemeinsames Kind. F. H. ist dem Verfassungsschutz seit 2002 im Zusammenhang mit der im Verfassungsschutzbericht des Landes Nordrhein-Westfalen aufgeführten und in der europäischen Liste terroristischer Organisationen seit 2002 verzeichneten „Revolutionären Volksbefreiungspartei/-Front“ (Devrimci Halk Kurtulus Partisi-Cephesi - DHKP-C) bekannt. Er wurde am 22. Juli 2013 vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Am 2. März 2012 stellte die Klägerin einen Antrag auf Einbürgerung in den deutschen Staatsverband nach § 10 des Staatsangehörigkeitsgesetztes (StAG) in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 102-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 28. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1802). Einen Einbürgerungs- und einen Sprachtest musste sie aufgrund ihres Hauptschulabschlusses aus dem Jahr 1989 nicht ablegen. Im Rahmen einer Regelanfrage der Beklagten teilte das Ministerium für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen unter dem 5. Juli 2013 und dem 14. Februar 2014 und das Polizeipräsidium L. unter dem 17. November 2014 mit: Die Klägerin sei als Sympathisantin der DHKP-C und des dieser nahestehenden Vereins „Anatolische Föderation e.V.“ bekannt. Nach internen Mitteilungen des Polizeipräsidiums L. habe sie an einer vom „Anatolische Föderation e.V.“ organisierten Standkundgebung zum Thema „Gegen Rassismus“ am 23. April 2013 in L. mit ihrem Lebensgefährten teilgenommen. Bei der Veranstaltung sei für ein Konzert der „Grup Yorum“, einer der DHKP-C nahestehenden Musikgruppe, deren Konzerte der Erzielung von Einnahmen für die DHKP-C dienten, geworben worden. Daneben habe eine Gruppe aus Mitgliedern und Aktivisten der DHKP-C an einer Demonstration zum 1. Mai 2013 in L. teilgenommen. Die Klägerin sei als Teilnehmerin aus dieser Gruppe identifiziert worden. Sie sei auch im Zusammenhang einer 14-tägigen Hungerstreikaktion des „Anatolische Föderation e.V.“ im August 2013 bei einem Gespräch mit I. E. aus dem DHKP-C Umfeld, gegen den das LKA Düsseldorf wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung ermittle, beobachtet worden. Auch bei einer Kundgebung und einem Aufzug aus dem DHKP-C-Umfeld am 11. Oktober 2014 in L. sei sie als Teilnehmerin erkannt worden. Im Rahmen einer Anhörung bei der Beklagten am 25. August 2014 und im weiteren Verlauf schriftlich räumte die Klägerin ein, Kontakte zum „Anatolische Föderation e.V.“ zu haben. Diese seien jedoch auf den gesellschaftlichen Austausch beschränkt. Ihre Tochter habe dort das Gitarrenspielen gelernt. Die Anmeldung sei aus Kostengründen erfolgt. Terroristische Themen seien nie Gesprächsgegenstand gewesen. An dem Hungerstreik im August 2013 habe sie nicht teilgenommen. Sie habe lediglich mit den Teilnehmern des Hungerstreiks gesprochen, als sie aus privaten Gründen vor Ort gewesen sei. Bei den übrigen von ihr besuchten Kundgebungen habe es sich um legale Veranstaltungen gehandelt, auf denen nicht die Ziele der DHKP-C verbreitet worden seien. Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 28. Januar 2015 ab. Zur Begründung führte sie an: Eine Einbürgerung nach § 10 StAG komme nicht in Betracht. § 11 StAG erfasse auch Handlungen, die strafrechtlich noch nicht relevant seien und keine fassbare Gefährdung der freiheitlich demokratischen Grundordnung oder der Sicherheit der Bunderepublik Deutschland mit sich brächten. Erforderlich und hinreichend seien bereits „tatsächliche Anhaltspunkte“. Aufgrund der Stellungnahmen des Ministeriums für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen und des Polizeipräsidiums L. sei von Kontakten der Klägerin zu Anhängern der DHKP-C und ihren Umfeldorganisationen auszugehen. Durch die Teilnahme an den dort genannten Veranstaltungen habe sie die DHKP-C und deren Bestrebungen unterstützt. Ihre Anwesenheit bei den Veranstaltungen könne aufgrund der Häufungen nicht mehr als zufällig bewertet werden. Von Handlungen ihres Lebensgefährten habe sie sich nicht abgegrenzt. Zudem habe sie im Rahmen der Anhörung Kontakte zum „Anatolische Föderation e.V.“ eingeräumt. Diese Vereinigung werde vom Verfassungsschutz als Tarnorganisation der DHKP-C eingestuft. Die Klägerin hat am 24. Februar 2015 Klage erhoben. Sie wiederholt ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren. Ergänzend trägt sie vor, nie wegen Mitgliedschaft in oder Unterstützung einer terroristischen Organisation angeklagt oder verurteilt worden zu sein. Sie sei weder Mitglied noch Anhängerin der DHKP-C. Zwar habe sie an einer Demonstration zum 1. Mai 2013 in L. teilgenommen. Damit habe sie aber nicht Ziele der DHKP-C unterstützt. Die Beklagte habe zudem keine von ihr zu Eigen gemachte verfassungsfeindliche Meinungskundgabe vortragen können. Aufgrund ihres mehr als 43-jährigen Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland müssten besonders schwerwiegende Tatsachen für eine verfassungsfeindliche Betätigung vorgebracht werden. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung ihres Ablehnungsbescheides vom 28. Januar 2015 zu verpflichten, sie in den deutschen Staatsverband einzubürgern. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie wiederholt und vertieft ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren. Insbesondere sei ein straffreies Leben im Bundesgebiet nicht Voraussetzung für die Verneinung eines Ausschlusstatbestandes nach § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 28. Januar 2015 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Ihr steht der geltend gemachte Klageanspruch nicht zu, § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Einbürgerung aus § 10 Abs. 1 StAG. Denn in ihrer Person liegt ein - vorliegend allein streitiger - Ausschlussgrund nach § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG vor. Danach ist die Einbürgerung ausgeschlossen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder die durch die Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, es sei denn, der Ausländer macht glaubhaft, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat. Bestrebungen, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, sind solche politisch bestimmten, ziel- und zweckgerichteten Verhaltensweisen in einem oder für einen Personenzusammenschluss, der darauf gerichtet ist, Gewalt als Mittel der Durchsetzung seiner politischen Belange einzusetzen. Es werden nicht nur gewaltanwendende oder vorbereitende Bestrebungen gegen Personen oder Sachen im Bundesgebiet oder außerhalb des Bundesgebietes gegen Deutsche oder deutsche Einrichtungen erfasst, sondern auch die Anwendung von Gewalt außerhalb des Bundesgebietes gegen Nichtdeutsche. Bei einer exilpolitischen Betätigung muss die Eignung hinzutreten, die Beziehung der Bundesrepublik Deutschland zu einem ausländischen Staat zu belasten oder zu beeinträchtigen, vgl. BVerwG, Urteil vom 20. März 2012 - 5 C 1/11 -, juris. "Unterstützen" im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG ist jede Handlung des Ausländers, die für die in § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG genannten Bestrebungen objektiv vorteilhaft ist, vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2007 - 5 C 20/05 -, BVerwGE 128, 140. Dazu zählen etwa öffentliche oder nichtöffentliche Befürwortungen entsprechender Bestrebungen, die Gewährung finanzieller Unterstützung (Spenden, Mitgliedsbeiträge) oder die Teilnahme an Aktivitäten zur Verfolgung oder Durchsetzung der genannten Ziele, vgl. VG L. , Urteil vom 13. April 2011 - 10 K 201/10 -, juris; Berlit in: Gemeinschaftskommentar zum Staatsangehörigkeitsrecht, Stand: Oktober 2014, § 11 StAG Rz. 96.2. Die Unterstützung muss als solche für den Ausländer erkennbar sein. Er muss zudem zum Vorteil der genannten Bestrebung handeln wollen, vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2007 - 5 C 20/05 -, a.a.O. Die Regelung des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG fordert nicht den sicheren Nachweis entsprechender Bestrebungen oder deren Unterstützung. § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG bezweckt vielmehr eine Vorverlagerung des Schutzes der genannten verfassungsrechtlichen Güter. Erforderlich, aber auch hinreichend, ist die aus bestimmten Tatsachen gerechtfertigte Annahme eines Sicherheitsgefährdungsverdachts. Eines Nachweises, dass es zu einer Unterstützung derartiger Bestrebungen gekommen ist, bedarf es nicht. Ebenso wenig ist erforderlich, dass das Verhalten des Ausländers tatsächlich Erfolg hatte oder für einen Erfolg ursächlich war. Das Verhalten, dessen der Ausländer verdächtig ist, muss für den Fall, dass sich der Verdacht bestätigt, ein Unterstützen im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG darstellen, vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2007 - 5 C 20/05 -, a.a.O.; Urteil vom 20. März 2012 - 5 C 1/11 -, a.a.O.; Urteil vom 2. Dezember 2009 - 5 C 24/08 -, juris; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 13. Juli 2005 - 5 ZB 05.901 -, juris; Berlit, a.a.O., § 11 StAG Rz. 87; Hailbronner in: Hailbronner/Renner/Maaßen, Staatsangehörigkeitsrecht, 5. Aufl., 2010, § 11 Rz. 7. Die Annahme darf andererseits auch nicht "aus der Luft" gegriffen bzw. willkürlich sein. Auch wenn jeder Anhaltspunkt für sich genommen nicht genügt, so reicht es aus, dass die Gesamtschau aller vorhandenen Anhaltspunkte die Annahme entsprechender Bestrebungen oder ihre Unterstützung rechtfertigt, vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Mai 2016 - 1 B 55/16 -, juris; VG L. , Urteil vom 13. April 2011 - 10 K 201/10 -, a.a.O. Auch diesbezüglich bedarf es jedoch tatsächlicher Grundlagen, die in einem gerichtlichen Verfahren einem Beweis und damit einer Überprüfung zugänglich sind. Gemessen daran rechtfertigen im vorliegenden Fall tatsächliche Anhaltspunkte in einer Gesamtschau die Annahme, dass die Klägerin Bestrebungen unterstützt, die durch die Anwendung von Gewalt auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden. Diese Voraussetzungen liegen im Hinblick auf die Aktivitäten der Klägerin in Bezug auf die DHKP-C vor. Bei der DHKP-C handelt es sich um eine Organisation, die sowohl die innere Sicherheit als auch die auswärtigen Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährdet. Die DHKP-C ist seit dem 1. Februar 2000 bestandskräftig verboten. Im Mai 2002 hat der Rat der Europäischen Union die DHKP-C auf die europäische Liste der Terrororganisationen gesetzt. Im Verfassungsschutzbericht des Landes Nordrhein-Westfalen aus dem Jahr 2015, S.142, heißt es zu ihr: „Die in der Türkei und in Deutschland verbotene Revolutionäre Volksbefreiungspartei/-Front (Devrimci Halk Kurtulus Partisi-Cephesi - DHKP-C) verfolgt das Ziel, das bestehende türkische Staatssystem durch eine bewaffnete Revolution zu zerschlagen, um ein sozialistisches System zu errichten. Auf der ideologischen Grundlage des Marxismus-Leninismus propagiert die DHKP-C einen bewaffneten Volkskampf unter ihrer Führung. Die Organisation tritt damit für eine revolutionäre Zerschlagung der türkischen Staats- und Gesellschaftsordnung ein. Hierzu führt sie in der Türkei auch terroristische Aktionen durch. In Deutschland kann die DHKP-C aufgrund des Verbotes nicht offen agieren. Sie handelt daher über Vereine, deren Satzung keinen Rückschluss auf die Zugehörigkeit zur Organisation zulassen.“ Bei dem „Anatolische Föderation e.V.“ handelt es sich nach den Feststellungen im Verfassungsschutzbericht des Landes Nordrhein-Westfalen aus dem Jahr 2015 um eine Tarnorganisation der DHKP-C. Die Klägerin wurde über einen längeren Zeitraum bei einer Vielzahl unterschiedlicher öffentlicher Kundgebungen der DHKP-C nahen „Anatolische Föderation e.V.“ als Teilnehmerin identifiziert. Nach ihren eigenen Angaben hat sie Kontakte zu dieser Vereinigung und ist in dem Verein auch angemeldet. In einer Gesamtschau kann diese Häufung von Betätigungen im DHKP-C nahen Umfeld nicht mehr mit bloßen Zufälligkeiten begründet werden. Zudem spricht das direkte Umfeld der Klägerin für eine Unterstützung der DHKP-C. Ihr Lebensgefährte ist dem Verfassungsschutz seit 2002 als aktiver Unterstützer der DHKP-C bekannt. Wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland wurde er zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Daneben pflegt sie Kontakte zu I. E. aus dem DKHP-C Umfeld, gegen den das LKA Düsseldorf wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung ermittelt. Eine klare Abgrenzung zu den Handlungen und Überzeugungen dieser Personen ist nicht erfolgt. Vielmehr verhält es sich so, dass die Klägerin durch ihre aktive Teilnahme an öffentlichen Kundgebungen von der DHKP-C nahen Vereinigungen ihre Unterstützung für deren Ziele verdeutlicht, zumindest aber die Billigung der Ziele und Grundsätze der DHKP-C gezeigt hat. Aus den oben angegebenen Gründen ergibt sich auch aus § 8 StAG kein Einbürgerungsanspruch. § 11 StAG ist durch das EU-Richtlinienumsetzungsgesetz vom 19. August 2007 (BGBl I S. 1970) auf alle Einbürgerungsgründe nach dem StAG anwendbar. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.