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Beschluss

20 L 1609/16.A

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2016:0816.20L1609.16A.00
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Tenor

1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

2. Die aufschiebende Wirkung der Klage 20 K 5833/16.A gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 27.06.2016 wird angeordnet.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. 2. Die aufschiebende Wirkung der Klage 20 K 5833/16.A gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 27.06.2016 wird angeordnet. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Gründe Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war abzulehnen, weil der Antragsteller bis zum Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung keine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt hat (§§ 166 VwGO, 114 ff ZPO). Insbesondere fehlt ein aktueller Leistungsbescheid. Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 20 K 5833/16.A gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 27.06.2016 anzuordnen, hat Erfolg. Der Antrag ist zunächst gemäß § 34a Abs. 2 AsylVfG statthaft. Danach sind Anträge nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen die Abschiebungsanordnung innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Der Bescheid wurde dem Antragsteller hier am 30.06.2016 zugestellt, so dass die Antragsfrist durch den am 05.07.2016 bei Gericht eingegangenen Antrag gewahrt ist. Bei der Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO hat das Gericht das öffentliche Vollziehungs- und das private Aussetzungsinteresse gegeneinander abzuwägen und dabei die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs zu berücksichtigen. Während bei offensichtlicher Aussichtslosigkeit des Rechtsbehelfes ein schutzwürdiges Aussetzungsinteresse grundsätzlich nicht in Betracht kommt, besteht umgekehrt grundsätzlich kein öffentliches Interesse am Vollzug einer offensichtlich rechtswidrigen Verfügung. Lassen sich die Erfolgsaussichten abschätzen, ohne eindeutig zu sein, bildet der Grad der Erfolgschance ein wichtiges Element der vom Gericht vorzunehmenden Interessensabwägung. Gemessen an diesen Kriterien ist vorliegend die aufschiebende Wirkung anzuordnen, weil bei summarischer Prüfung nach dem derzeitigen Erkenntnisstand Überwiegendes für die Rechtswidrigkeit des Bescheides spricht. Ungarn dürfte zwar ursprünglich für die Durchführung des Asylverfahrens des Antragstellers gemäß Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO zuständig gewesen sein. Es spricht hier aber alles dafür, dass die Zuständigkeit gemäß Art. 23 Abs. 3 Dublin III-VO bereits vor Stellung des Wiederaufnahmeersuchens auf die Bundesrepublik übergegangen ist. Nach Art. 23 Abs. 3 Dublin III-VO ist der Mitgliedstaat, in dem der neue Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für die Prüfung des Antrags zuständig, wenn das Gesuch um Wiederaufnahme eines Antragstellers nicht innerhalb der in Absatz 2 niedergelegten Fristen unterbreitet wird. Absatz 2 der Vorschrift sieht eine Stellung des Wiederaufnahmegesuchs so bald wie möglich, auf jeden Fall aber innerhalb von drei Monaten nach Stellung des Asylantrags vor, der Unterabsatz 1 sieht eine Frist von zwei Monaten nach Erhalt einer Eurodac-Treffermeldung vor. Dabei ergibt sich aus dem Wortlaut der Vorschrift und dem Regelungszusammenhang sowie unter Berücksichtigung des der Verordnung zugrunde liegenden Ziels einer raschen Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats, um den effektiven Zugang zu den Verfahren zu gewährleisten (Erwägungsgrund 5), dass es sich wegen der eindeutigen Beweislage im Falle einer Eurodac-Treffermeldung bei der Zweimonatsfrist des Unterabsatz 1 um eine Verkürzung der Dreimonatsfrist des Unterabsatz 2 handelt. Die Verordnung geht dabei offenbar von der Vorstellung aus, dass zeitgleich mit Stellung eines Asylantrages eine entsprechende Eurodac-Recherche erfolgt bzw. erfolgen soll. Die Dreimonatsfrist des Unterabsatz 2 stellt sich demgegenüber als Ausschlussfrist dar, nach deren Ablauf auf jeden Fall ein Zuständigkeitsübergang eintritt. Ob diese Dreimonatsfrist, wie die Beklagte offenbar meint, erst mit der Stellung des förmlichen Asylantrags beim Bundesamt zu laufen beginnt (hier der 09.04.2016), muss in hohem Maße bezweifelt werden. Es spricht gerade unter dem Aspekt der Beschleunigung vielmehr alles dafür, dass die Frist bereits mit der Stellung des materiellen Asylgesuchs zu laufen beginnt (hier der 21.09.2015, Datum der BüMA). Dies gilt vor allem auch deshalb, weil sowohl der Dublin III-Verordnung als auch der Verfahrensrichtlinie die im deutschen Recht bestehende Unterscheidung zwischen materiellem und formellem Asylgesuch fremd ist und ein Anknüpfen an den Zeitpunkt einer möglicherweise Monate nach der Erstmeldung als Asylsuchender liegenden förmlichen Asylantragstellung – wie hier - die Fristenregelungen des Art. 23 Abs. 2 Dublin III-Verordnung praktisch völlig leer laufen ließe. Dabei ist zusätzlich zu berücksichtigen, dass es ausschließlich in der Hand der Antragsgegnerin liegt, die Voraussetzungen für die förmliche Asylantragstellung zu schaffen und den Asylsuchenden zur persönlichen Vorsprache zu laden. Es hinge daher völlig unabhängig von der tatsächlichen Dauer des Aufenthalts des Asylsuchenden und dem seit dem materiellen Asylgesuch verstrichenen Zeitraum alleine von der Antragsgegnerin ab, die Frist nach Art. 23. Abs. 3 Dublin III-Verordnung in Gang zu setzen. Eine derartige Auslegung bzw. Handhabung stünde in offenem Widerspruch zu dem Ziel einer raschen Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats und der Gewährleistung eines effektiven Zugangs zu den Verfahren. Selbst wenn man aber mit dem Bundesamt davon ausgehen wollte, dass der Fristbeginn erst durch die förmliche Asylantragstellung in Gang gesetzt wird, so ist es zur Überzeugung des Gerichts zwingend erforderlich, dass der maßgebliche Sachverhalt in dem Wiederaufnahmeersuchen umfassend und zutreffend dargelegt wird, damit der ersuchte Mitgliedstaat in die Lage versetzt wird, die Einhaltung der Frist des Art. 23 Abs. 2 Dublin III-Verordnung in eigener Zuständigkeit zu überprüfen. Hier ist das Wiederaufnahmeersuchen der Antragsgegnerin nicht in diesem Sinne umfassend gewesen, sondern im Gegenteil irreführend, wenn es dort heißt, der Ausländer habe angegeben, am 02.08.2015 in die Bundesrepublik gekommen zu sein und habe am 19.04.2016 Asyl beantragt („He stated that he entered Germany on 02.08.2015; The alien applied for asylum on 19.04.2016“). Diese Angaben lassen in keiner Weise erkennen, dass hier bereits spätestens am 21.09.2015 ein materielles Asylgesuch vorlag. Die Angaben in dem Wiederaufnahmeersuchen verschleiern daher das bestehende Problem hinsichtlich der Bestimmung des Fristbeginns und ermöglichen dem ersuchten Mitgliedstaat auch keine Überprüfung dahingehend, welcher Zeitpunkt der seiner Auffassung nach zutreffende für den Beginn der Frist des Art. 23 Abs. 2 Dublin III-Verordnung ist. Eine auf einer solchen unvollständigen Tatsachengrundlage fussende etwaige Zustimmung des ersuchten Mitgliedstaates könnte daher auch nicht als Ausübung des Selbsteintrittsrechts trotz Fristablauf ausgelegt werden. Diese Sichtweise wird u.a. durch einen Vermerk der Beklagten in einem anderen Verfahren (6167988-475) bestätigt, wenn es dort heißt: „Aufgrund der großen Zeitspanne zwischen Einreise in Deutschland und förmlicher Asylantragstellung ist die Einleitung eines Dublin-Verfahrens nicht mehr aussichtsreich, da von den Mitgliedstaaten zunehmend auf den bereits erfolgten Ablauf der Zweimonatsfrist verwiesen wird.“ Hier hat Ungarn aber auf das Wiederaufnahmeersuchen nicht reagiert. Eine Zustimmung könnte daher allenfalls gemäß Art. 25 Abs. 2 Dublin III-Verordnung fingiert werden. Ob allerdings auf der Grundlage eines fehlerhaften, jedenfalls aber unvollständigen Wiederaufnahmeersuchens davon ausgegangen werden kann im Sinne des Art. 25 Abs. 2 Dublin III-Verordnung, dass dem Wiederaufnahmegesuch stattgegeben wird, ist mehr als fraglich. Hinzukommt, dass die ungarische Regierung bereits seit August 2015 nur noch 12 Asylsuchende pro Monat im Rahmen des Dublin-Systems wiederaufnehmen wollte und die in den vergangenen Monaten verlautbarten Erklärungen der ungarischen Regierung den Schluss auf eine vollständige Weigerung der Aufnahme weiterer Asylsuchender zulassen. Es passt in dieses Bild, dass Ungarn ausweislich der in den vergangenen Wochen bei der Kammer eingegangenen Dublin-Verfahren – anders als bis September 2015 - generell nicht mehr geantwortet hat. Es spricht manches dafür, dass bei dieser Sachlage eine Anwendung der Zustimmungsfiktion des Art. 25 Abs. 2 Dublin III-Verordnung ausgeschlossen ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Art. 25 Abs. 2 Dublin III-VO – ebenso wie Art 22 Abs. 7 - lediglich die Stattgabe eines Aufnahmegesuchs mit der Folge der Aufnahmeverpflichtung des ersuchten Staates fingiert. Die Vorschrift trifft aber – im Unterschied zu zahlreichen anderen Regelungen der Verordnung wie etwa Art. 21 Abs. UAbs. 3, Art. 23 Abs. 3 oder auch Art. 12 Abs. 4 UAbs. 2 - ausdrücklich keine Regelung über einen Zuständigkeitsübergang bei verspäteter Antworterteilung. Der Eintritt der Stattgabefiktion setzt daher zur Überzeugung des Gerichts die Zuständigkeit des ersuchten Mitgliedstaates voraus, begründet diese aber nicht. Vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 22.04.2015 – 22 L 246/15.A – Juris. Jedenfalls steht aufgrund der Haltung der ungarischen Regierung nicht fest im Sinne des § 34a AsylVfG, dass die Abschiebung nach Ungarn alsbald durchgeführt werden kann, so dass die Abschiebungsanordnung auch aus diesem Grunde rechtswidrig ist. Es scheint im Gegenteil festzustehen, dass Ungarn keine Dublin-Überstellungen mehr akzeptieren wird. In einer dem erkennenden Gericht in einem Parallelverfahren zugeleiteten Nachricht der ungarischen Dublin-Einheit vom 14.06.2016 lehnt diese nicht nur eine Dublin-Überstellung in dem betreffenden Verfahren ab, sondern bittet das Bundesamt darüber hinaus, für die Zukunft keine Dublin-Überstellungen mehr zu planen ( „We kindly inform you that – with regard to our previous communication – we can not accept any incoming Dublin transfers. Therefore we kindly ask you to cancel this transfer and we also ask you not to plan any Dublin transfer to Hungary in the future.“ ) Die Bundesrepublik ist zudem nach derzeitiger Sachlage auch aufgrund der Auffangzuständigkeit des Art. 3 Abs. 2 Dublin III-VO für die Entscheidung über das Asylbegehren des Antragstellers zuständig, da einer Überstellung nach Ungarn systemische Mängel des dortigen Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen entgegenstehen und eine weitere Prüfung nach einem zuständigen Mitgliedstaat nach Ablauf der Fristen für die Stellung von Aufnahme- oder Wiederaufnahmeersuchen nicht mehr möglich ist. Vgl. EuGH, Urteil vom 14.11.2013 – C-4/11 – Puid – ; Thym, Anmerkung zu Puid, NvwZ 2014, 130 ff. Denn es liegen unverändert konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass die flüchtlingsrechtlichen Gewährleistungen und die Verfahrenspraxis in Ungarn nicht an die zu fordernden und bei Einfügung des § 27 a AsylVfG vorausgesetzten unions- bzw. völkerrechtlichen Standards heranreichen und systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen in Ungarn bestehen. Insbesondere werden Asylbewerber, gerade auch sog. Dublin-Rückkehrer, praktisch ausnahmslos inhaftiert, wobei sowohl hinsichtlich des Verfahrens der Haftanordnung als auch hinsichtlich der Rechtsschutzmöglichkeiten gegen die Haftanordnung Anhaltspunkte für eine grundrechtsverletzende, willkürliche und nicht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechende Inhaftierungspraxis bestehen. Vgl. u.a. VG Köln, Urteile vom 15.07.2015 – 3 K 2005/15.A -, vom 08.09.2015 – 18 K 3798/15.A – und vom 22.12.2015 – 2 K 6214/14.A -. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b AsylVfG.