Urteil
19 K 4005/15.A
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2016:0805.19K4005.15A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 23.06.2015 wird hinsichtlich Ziffer 1 aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Tatbestand 2 Der Kläger wendet sich gegen sich gegen den Widerruf der Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 2 AufenthG in der bis zum 30.11.2013 geltenden Fassung (a.F.). 3 Der Kläger ist nach eigenen Angaben am 00.00.0000 in Mullaitivu/Sri Lanka geboren und sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Volkszugehörigkeit. 4 Er reiste am 04.12.2007 mit einem malaysischen Reisepass auf dem Luftweg in die Bundesrepublik ein und wurde am 13.12.2007 von dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) Außenstelle Frankfurt/Main zu seinem Asylbegehren angehört. 5 Mit Bescheid vom 18.07.2008 lehnte das Bundesamt die Anerkennung des Klägers als Asylberechtigter ab, verneinte die Voraussetzungen von § 60 Abs. 1 AufenthG und stellte das Vorliegen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 2 AufenthG (a.F.) hinsichtlich Sri Lanka fest. Das Vorliegen eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 2 AufenthG (a.F.) wurde im Wesentlichen damit begründet, dass vor dem Hintergrund der eskalierenden Sicherheitslage in Sri Lanka auch für nicht verfolgt ausgereiste, wieder nach Sri Lanka zurückkehrende tamilische Volkszugehörige die konkrete Gefahr, dass diese intensiven Verhören ausgesetzt und dabei auch Folter oder ähnliche menschenrechtswidrige Behandlungen angewandt würden, nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden könne. Der Antragsteller gehöre zudem als Mann im Alter von 20 Jahren zu dem bei einer Rückkehr besonders gefährdeten Personenkreis, da insbesondere bei dieser Altersgruppe seitens der Sicherheitskräfte verstärkt vermutet werde, dass ein LTTE-Bezug bestehen könne. 6 Gegen die ablehnenden Entscheidungen erhob der Kläger am 30.07.2008 Klage vor dem Verwaltungsgericht Köln (Az. 11 K 5044/08.A). Unter Wiederholung und Vertiefung seiner Angaben im Rahmen der Anhörung vor dem Bundesamt machte er im Wesentlichen ergänzend geltend, sich exilpolitisch betätigt zu haben. Unter anderem habe er 2009 ein Flugblatt gegen das Regime in Sri Lanka entworfen, sich an Frau Dr. Merkel gewandt und in Düsseldorf für die Rechte der Tamilen an einem Hungerstreik teilgenommen. Schließlich sei er zwischen September 2008 und April 2009 für das „Tamil Coordination Committee (TCC)“, dem Führungsgremium der deutschen Sektion der LTTE, tätig gewesen und dort an Spendensammlungen für die LTTE beteiligt gewesen, weswegen die Bundesanwaltschaft ermittle. 7 Der Kläger wurde mit Urteil des Amtsgerichts Duisburg vom 07.11.2013 wegen Verstoßes gegen das Außenwirtschaftsgesetz in 8 Fällen zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren (ausgesetzt zur Bewährung) verurteilt. 8 Diesbezüglich machte der Kläger in seinem noch anhängigen gerichtlichen Verfahren gegen die ablehnende Asylentscheidung weiter geltend, dass die Ermittlungen gegen ihn in Abstimmung mit sri-lankischen Behörden geführt worden seien. Daher stehe fest, dass er bei einer Rückkehr Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt sein werde. 9 Mit Urteil vom 25.04.2014 wurde die Klage abgewiesen. Die Anerkennung als Asylberechtigter und die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft lehnte das Gericht mit der Begründung ab, dass das Vorbringen des Klägers zu seiner Vorverfolgung unglaubhaft und zum Teil unschlüssig sei. Unabhängig davon nahm das Gericht den Ausschlusstatbestand nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 AsylVfG (i.d.F. vom 28.08.2013) an. Der Kläger habe in hervorgehobener Stelle in Deutschland für die LTTE – von der er sich in Sri Lanka angeblich verfolgt gefühlt hätte – Gelder eingebtrieben, Koordinationsarbeiten geleistet und in beträchtlicher Höhe Geld an die Organisation weitergeleitet. Er habe damit maßgebliche Beträge zur Finanzierung einer in diesem Zeitraum aktiven Terrororganisation geleistet, was auch einer hinreichend gewichtigen Beteiligung an einer schweren nichtpolitischen Tat im Sinne von § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 AsylVfG (i.d.F. vom 28.08.2013) gleichkäme. Gegen das Urteil legte der Kläger kein Rechtsmittel ein. 10 Das Bundesamt leitete auf Anregung des Landrates des Oberbergischen Kreises das Widerrufsverfahren hinsichtlich der Feststellung des Abschiebungsverbotes ein und gab dem Kläger mit Anhörungsschreiben vom 14.10.2014 Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem beabsichtigten Widerruf. 11 Über seinen Prozessbevollmächtigten wandte der Kläger ein, er sei in keinster Weise an der Begehung terroristischer Straftaten beteiligt gewesen. Ihm könne nicht der Vorwurf gemacht werden, völkerrechtswidrige, insbesondere völkerstrafrechtswidrige Handlungen unternommen oder auch nur unterstützt zu haben. Jedenfalls müsse er aufgrund seiner Tätigkeit für das TCC im Falle einer Rückkehr damit rechnen, inhaftiert und in diesem Zusammenhang auch misshandelt und mithin einem Verfahren unterworfen zu werden, das gegen Art. 3 EMRK verstoße. 12 Mit Bescheid vom 23.06.2015, laut Vermerk am 08.07.2015 als Einschreiben zur Post gegeben, nahm das Bundesamt das mit Bescheid vom 18.07.20008 zuerkannte Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2 AufenthG a.F. zurück, lehnte die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus gemäß § 4 Abs. 1 AsylVfG ab und stellte fest, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG vorliege. Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus: Das ursprünglich festgestellte Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2 AufenthG a.F. entspreche heute dem subsidiären Schutzstatus nach § 4 Abs. 1 Ziff. 2 AsylVfG und sei nach § 73b Abs. 3 AsylVfG zurückzunehmen, da der Kläger gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 AsylVfG von der Gewährung subsidiären Schutzes ausgeschlossen sei. Der Kläger habe sich wegen seiner Beteiligung an der Finanzbeschaffung zugunsten der terroristischen Organisation LTTE, weswegen er wegen Verstoßes gegen das Außenwirtschaftsgesetz auch verurteilt worden sei, bewusste und willentliche Handlungen zur Unterstützung des internationalen Terrorismus zuschulden kommen lassen, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwiderliefen. Es läge jedoch ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG vor. Dies wurde damit begründet, dass der Kläger durch seine Verurteilung in Deutschland als Unterstützer der LTTE auch in das Blickfeld der sri-lankischen Sicherheits- und Strafverfolgungsbehörden geraten sein dürfte, weshalb von einem entsprechend gesteigerten Informations- und Strafverfolgungsinteresse im Herkunftsland und damit auch von einer entsprechenden konkreten Gefahr menschenrechtswidriger Behandlung im Sinne des § 60 Abs. 5 AufenthG auszugehen sei. 13 Der Kläger hat am 14.07.2015 Klage erhoben. 14 Er macht im Wesentlichen geltend, dass keine Ausschlussgründe im Sinne von § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 AsylVfG vorlägen. Eine schwere Straftrat im Sinne von Nr. 1 läge nicht vor; das Strafgericht habe die geringstmögliche Strafe nach den Vorschriften des Außenwirtschaftsgestzes verhängt. Auch Nr. 2 könne nicht zur Anwendung gelangen; durch die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes sei die Listung der LTTE als terroristische Organisation suspendiert. Es stehe gegenwärtig nicht fest, ob die LTTE überhaupt eine terroristische Organisation darstelle oder gegebenenfalls früher als eine solche einzustufen gewesen sei. 15 Der Kläger beantragt, 16 den Bescheid der Beklagten vom 23.06.2015 hinsichtlich Ziffer 1 aufzuheben, 17 hilfsweise, 18 die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger unter Aufhebung von Ziffer 2 des Bescheides vom 23.06.2015 subsidiären Abschiebungsschutz gemäß § 4 AsylVfG zu gewähren. 19 Die Beklagte beantragt, 20 die Klage abzuweisen. 21 Sie nimmt Bezug auf die Ausführungen im Bescheid vom 23.06.2015. 22 Die Einzelrichterin hat über die für den Kläger zuständige Ausländerbehörde einen Auszug aus dem Ausländerzentralregister angefordert. Danach wurde dem Kläger am 25.03.2009 erstmalig eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG wegen des festgestellten Abschiebungsverbotes erteilt, befristet bis zum 24.03.2010. Am 03.09.2015 wurde dem Kläger eine Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug zu einer deutschen Ehefrau nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG erteilt. In der Zwischenzeit (bis zu diesem Zeitpunkt) hatte der Kläger ausschließlich Fiktionen erhalten. 23 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Gerichtsakte im Verfahren 11 K 5044/08 sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. 24 Entscheidungsgründe 25 Die Klage hat Erfolg. 26 Der Hauptantrag ist zulässig und begründet. 27 Der Bescheid des Bundesamtes vom 23.06.2015 ist hinsichtlich Ziffer 1) rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 28 Der Widerruf des mit Bescheid vom 18.07.2008 festgestellten Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 2 AufenthG a.F. kann vorliegend nicht auf § 73b Abs. 3 AsylG gestützt werden. 29 Nach § 73b Abs. 3 AsylG ist das Bundesamt u.a. zur Rücknahme der Zuerkennung subsidiären Schutzes verpflichtet, wenn der Ausländer nach § 4 Abs. 2 AsylG von der Gewährung subsidiären Schutzes ausgeschlossen ist. 30 Unmittelbar regelt die Vorschrift demzufolge ausschließlich die Aufhebung der Gewährung subsidiären Schutzes. Dem Kläger ist jedoch zu keinem Zeitpunkt subsidiärer Schutz im Sinne von § 4 AsylG gewährt worden. 31 Die Feststellung eines Abschiebungsverbotes gemäß § 60 Abs. 2 AufenthG a.F. ist nicht gleichbedeutend mit der Gewährung subsidiären Schutzes gemäß § 4 AsylG. 32 Vgl. BVerwG, Urteil vom 24.03.2015 – 1 C 16/14 –, juris, Rn. 15. 33 Dies ergibt sich daraus, dass nach Entstehungsgeschichte und Systematik der Neuregelung mit dem Status nach § 4 Abs. 1 AsylVfG eine neue und nur in die Zukunft wirkende Rechtsstellung geschaffen werden sollte. Die Regelungen unterscheiden sich auch dadurch, dass die Gewährung internationalen (subsidiären) Schutzes, die Prüfung der Versagungsgründe einschließt. Auf dieser Grundlage wird den Schutzberechtigten ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 AufenthG eingeräumt. Bei der Beurteilung des Abschiebungsschutzes nach § 60 Abs. 2 AufenthG a.F. waren Versagungsgründe durch das Bundesamt nicht zu prüfen, sondern erst bei der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG a.F. durch die Ausländerbehörde. 34 Vgl. BVerwG, Urteil vom 24.03.2015 – 1 C 16/14 –, juris, Rn. 16 f. 35 Der Kläger gilt auch nicht aufgrund der Übergangsvorschrift des § 104 Abs. 9 Satz 1 AufenthG als subsidiär Schutzberechtigter. Die Vorschrift des § 73b AsylG findet demzufolge auch nicht aufgrund von § 104 Abs. 9 Satz 3 AufenthG entsprechend Anwendung. Der Kläger ist nicht in den subsidiären Schutzstatus überführt worden. Zwar besaß er vom 25.03.2009 bis zum 24.03.2010 eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG; diese wurde jedoch nicht verlängert und es wurde dem Kläger auch keine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 AufenthG erteilt. 36 Die Vorschrift des § 73b AsylG kann auch nicht analog zur Anwendung kommen. Es liegen nicht die Voraussetzungen für eine Analogie vor. Aufgrund der durch den Gesetzgeber in § 104 Abs. 9 Satz 3 AufenthG getroffenen Regelung scheidet bereits die Annahme einer planwidrigen Regelungslücke aus. Die dort getroffene Regelung zeigt, dass dem Gesetzgeber das grundsätzliche Problem des Widerrufs von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 AufenthG a.F. bewusst war. Der Gesetzgeber hat damit den Widerruf für Altfälle nach § 73b AsylG nur für solche Fälle eröffnet, in denen der Ausländer den subsidiären Schutzstatus durch die gesetzliche Fiktion in der Überleitungsvorschrift des § 104 Abs. 9 Satz 1 AufenthG erworben hat. 37 Vgl. auch VG Gelsenkirchen, Urteil vom 15.06.2016 – 7a K 3661/14.A. –, juris, Rn. 45 ff. 38 Es fehlt darüber hinaus auch an der vergleichbaren Interessenlage. Die Zuerkennung subsidiären Schutzes und die Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 2 AufenthG a.F. sind wesensverschieden (s.o.). 39 Vgl. auch VG Gelsenkirchen, Urteil vom 15.06.2016 – 7a K 3661/14.A. –, juris Rn. 57. 40 Als Rechtsgrundlage für den Widerruf kommt § 73c AsylG in direkter Anwendung ebenfalls nicht in Betracht. Danach ist die Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG zurückzunehmen, wenn sie fehlerhaft ist (Abs. 1), oder zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen (Abs. 2). Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG wurde ursprünglich nicht festgestellt. 41 Die Vorschrift des § 73c AsylG ist jedoch analog anzuwenden. 42 Die für eine analoge Anwendung erforderliche Regelungslücke liegt vor, da der Widerruf eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 2 AufenthG a.F. gesetzlich nicht geregelt ist und auch § 73b AsylG keine analoge Anwendung finden kann. 43 Anders als bei § 73b AsylG liegt auch eine vergleichbare Interessenlage vor. Die Voraussetzungen des § 73c AsylG entsprechen den zuvor geltenden Voraussetzungen für den Widerruf eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 2 AufenthG a.F., wie sie in § 73 Abs. 3 AsylVfG a.F. geregelt waren. 44 Die Voraussetzungen für einen Widerruf entsprechend § 73c AsylG liegen indes nicht vor. 45 Tragfähige Anhaltspunkte dafür, dass die damalige Feststellung des Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 2 AufenthG a.F. fehlerhaft war, sind weder vorgetragen, noch sonst ersichtlich. 46 Es kann auch nicht die Feststellung getroffen werden, dass die Voraussetzungen des betreffenden Abschiebungsverbotes nicht mehr vorliegen. Nach § 60 Abs. 2 AufenthG a.F. durfte ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem für diesen Ausländer eine konkrete Gefahr besteht, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden. Diese Voraussetzungen sind im Falle des Klägers – wie das Bundesamt in dem angefochtenen Bescheid selbst feststellt – nach wie vor gegeben. 47 Zwar ist mit den Erkenntnissen der Kammer, insbesondere dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 30.12.2015, davon auszugehen, dass sich die Lage in Sri Lanka erheblich verbessert hat. Die noch in der Feststellungsentscheidung des Bundesamtes vom 18.07.2008 getroffene Bewertung der Situation für – auch unverfolgt ausgereiste – Rückkehrer tamilischer Volkszugehörigkeit ist heute so nicht mehr anzunehmen. 48 Das Bundesamt selbst geht im individuellen Fall des Klägers jedoch davon aus, dass dieser aufgrund der Ermittlungen im Zusammenhang mit dem gegen ihn geführten Strafverfahren wegen der Spendensammlung für das TCC P. in den Blick der sri-lankischen Sicherheits- und Strafverfolgungsbehörden geraten sein dürfte. Aufgrund dessen geht das Bundesamt von einem gesteigerten Informations- und Strafverfolgungsinteresse im Herkunftsland und damit auch von einer entsprechend konkreten Gefahr menschenrechtswidriger Behandlung aus. Diese Feststellungen tragen die Annahme eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 AufenthG n.F. gleichermaßen wie die eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 2 AufenthG a.F. Dem Gericht liegen derzeit keine Erkenntnisse oder Anhaltspunkte vor, die eine andere Bewertung der Lage rechtfertigen würden. Von einer rechtlich erheblichen Änderung der Sachlage kann vor diesem Hintergrund nicht ausgegangen werden. 49 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylG. 50 Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.