OffeneUrteileSuche
Beschluss

19 L 1554/16

VG KOELN, Entscheidung vom

2mal zitiert
1Zitate
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Zur Sicherung eines Rechts kann einstweilige Anordnung ergehen, wenn durch Zeitablauf vollendete Tatsachen geschaffen würden und die Hauptsache nicht rechtzeitig entscheiden werden kann. • Eine pauschale Altersobergrenze für den Aufstieg in den höheren Polizeidienst kann verfassungsrechtliche Bedenken begründen, wenn die Ermächtigungsgrundlage nicht hinreichend bestimmt ist. • Die vorläufige Zulassung zur Förderphase ist gerechtfertigt, wenn die Nichtzulassung voraussichtlich rechtswidrig ist und ohne vorläufigen Rechtsschutz endgültige Nachteile eintreten würden.
Entscheidungsgründe
Vorläufige Zulassung zur Förderphase bei verfassungsrechtlichen Bedenken gegen Altersgrenze • Zur Sicherung eines Rechts kann einstweilige Anordnung ergehen, wenn durch Zeitablauf vollendete Tatsachen geschaffen würden und die Hauptsache nicht rechtzeitig entscheiden werden kann. • Eine pauschale Altersobergrenze für den Aufstieg in den höheren Polizeidienst kann verfassungsrechtliche Bedenken begründen, wenn die Ermächtigungsgrundlage nicht hinreichend bestimmt ist. • Die vorläufige Zulassung zur Förderphase ist gerechtfertigt, wenn die Nichtzulassung voraussichtlich rechtswidrig ist und ohne vorläufigen Rechtsschutz endgültige Nachteile eintreten würden. Der Antragsteller wurde vom Landesamt für Ausbildung, Fortbildung und Personalangelegenheiten NRW mit Bescheid vom 27.06.2016 wegen Überschreitens der Höchstaltersgrenze von 40 Jahren nicht zur Förderphase vor dem Studium zum höheren Polizeivollzugsdienst zugelassen. Die Förderphase beginnt am 01.10.2016. Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz durch Verpflichtung zur Zulassung bis zur Entscheidung in der Hauptsache (19 K 5871/16). Er trägt vor, die Altersgrenze in § 19 Abs.1 Nr.2 LVO Pol NRW sei verfassungsrechtlich bedenklich, weil die Ermächtigung in § 111 Abs.1 LBG NRW zu unbestimmt sei. Das Verwaltungsgericht prüfte, ob ohne einstweilige Anordnung vollendete Tatsachen geschaffen würden und ob die Nichtzulassung voraussichtlich rechtswidrig ist. • Rechtliche Grundlagen sind § 123 VwGO i.V.m. § 920 ZPO für einstweilige Anordnungen; Voraussetzungen sind Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund glaubhaft zu machen. • Anordnungsgrund liegt vor, weil die Förderphase am 01.10.2016 beginnt und eine Entscheidung in der Hauptsache nicht rechtzeitig erfolgen würde. • Anordnungsanspruch ist glaubhaft gemacht: Es sprechen gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass die Regelung der Höchstaltersgrenze in § 19 Abs.1 Nr.2 LVO Pol NRW auf der pauschalen Ermächtigung des § 111 Abs.1 LBG NRW beruht und damit mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu unbestimmten Ermächtigungsgrundlagen nicht vereinbar sein könnte. • Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass Altersgrenzen für die Einstellung in das Beamtenverhältnis nicht auf unbestimmten Verordnungen beruhen dürfen, weil der Gesetzgeber die wesentlichen Regelungen zu treffen hat. • Daraus folgt, dass auch Altersgrenzen für den Aufstieg in den höheren Polizeidienst nicht der alleinigen Entscheidungsmacht der Exekutive überlassen werden dürfen; eine pauschale Ausgrenzung älterer Bewerber ohne Rücksicht auf Eignung kann zu einer eignungswidrigen Ungleichbehandlung führen. • Die Vorwegnahme der Hauptsache ist ausnahmsweise zulässig, weil ohne vorläufige Zulassung wirksamer Rechtsschutz in der Hauptsache wegen des zeitnahen Beginns der Förderphase nicht mehr erreicht würde und die Zulassung zur Förderphase noch nicht die abschließende Entscheidung über das Studium darstellt. Der Antrag des Klägers auf einstweilige Anordnung wird stattgegeben; das Gericht verpflichtet den Antragsgegner, den Antragsteller vorläufig bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren zur am 01.10.2016 beginnenden Förderphase vor dem Studium zum höheren Polizeivollzugsdienst zuzulassen. Die Begründung liegt in der Glaubhaftmachung sowohl des Anordnungsgrundes (zeitliche Dringlichkeit) als auch des Anordnungsanspruchs (gewichtige Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Altersgrenze). Das Gericht sieht überwiegende Gründe dafür, dass die gesetzliche Ermächtigungsgrundlage für die Altersgrenze nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügt und die Nichtzulassung zu vollendeten, nicht mehr rückgängig zu machenden Nachteilen führen würde. Die Kostenentscheidung wurde dem Antragsgegner auferlegt und der Streitwert auf 5.000,00 € festgesetzt.