Urteil
22 L 746/16
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2016:0721.22L746.16.00
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Tenor
1.Der Antragsgegner wird im Weg der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin für den Studiengang Ingenieurwissenschaften (Bachelor) an der Fachhochschule L. (nun: TH L. ) für den Bewilligungszeitraum 04/2016 bis 09/2016 vorläufig Förderleistungen in gesetzlicher Höhe als Darlehen zu bewilligen.
Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
2. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen die Antragstellerin zu 1/6 und der Antragsgegner zu 5/6.
Entscheidungsgründe
1.Der Antragsgegner wird im Weg der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin für den Studiengang Ingenieurwissenschaften (Bachelor) an der Fachhochschule L. (nun: TH L. ) für den Bewilligungszeitraum 04/2016 bis 09/2016 vorläufig Förderleistungen in gesetzlicher Höhe als Darlehen zu bewilligen. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. 2. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen die Antragstellerin zu 1/6 und der Antragsgegner zu 5/6. Gründe Die Kammer legt das zur Entscheidung gestellte Antragsbegehren der anwaltlich nicht vertretenen Antragstellerin gem. § 88 VwGO dahin aus, dass die Antragstellerin in diesem Verfahren des (nur) einstweiligen Rechtsschutzes die Verpflichtung des Antragsgegners zur Fördermittelgewährung (zutreffend) lediglich vorläufig und damit als Darlehen begehrt, weil dies die Sicherstellung der Ausbildung bereits hinreichend gewährleistet. Der danach sinngemäß gestellte Antrag der Antragstellerin, für den Studiengang Ingenieurwissenschaften (Bachelor) an der Fachhochschule L. (nun: TH L. ) für den Bewilligungszeitraum 03/2016 bis 09/2016 im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig Förderleistungen in gesetzlicher Höhe als Darlehen zu bewilligen, hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO setzt voraus, dass die Antragstellerin das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs sowie eines Anordnungsgrundes glaubhaft macht, § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 ff. ZPO. Da die Antragstellerin hier überwiegend eine Vorwegnahme der Hauptsache begehrt, sind an das Vorliegen dieser Voraussetzungen strenge Anforderungen zu stellen. Der Antrag kann nur dann Erfolg haben, wenn Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund mit erheblich überwiegender Wahrscheinlichkeit vorliegen. Diese Voraussetzungen liegen in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang vor. Der Erlass einer entsprechenden einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO setzt neben dem Anordnungsanspruch, also einem Rechtsanspruch auf Leistung der Ausbildungsförderung, voraus, dass der Antragsteller das Eintreten wesentlicher Nachteile (Anordnungsgrund) gem. §§ 123 Abs. 3 VwGO, 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft macht. An einem solchen Anordnungsgrund fehlt es, soweit die Antragstellerin Förderleistungen für die Zeit vor ihrem Antrag auf vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutz begehrt. Denn die von der Antragstellerin ab dem 1. März 2016 begehrten Förderleistungen (gerichtlicher Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz vom 01. April 2016) betreffen insoweit einen in der Vergangenheit liegenden Bewilligungszeitraum. In diesem Zeitraum ist eine Gefährdung der Ausbildung der Antragstellerin, die eine Vorwegnahme der Hauptsache begründen könnte, nicht mehr zu besorgen, weil die Antragstellerin im März 2016 ihre Ausbildung bereits absolviert hatte, bevor sie gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch nahm. Im Übrigen hat die Antragstellerin das Vorliegen eines Anordnungsgrundes glaubhaft gemacht, weil sie nach eigenen Angaben und den im Gerichtsverfahren beigezogenen Verwaltungsakten des Antragsgegners nicht über das erforderliche Einkommen oder Vermögen verfügt, um ihre Ausbildung finanzieren zu können. Hiernach verfügten auch ihre Eltern in den vorangegangenen Bewilligungszeitraumes nicht über ausreichendes Einkommen. Zum Sommersemester 2016 hat die Antragstellerin einen Antrag auf Gewährung von Vorausleistungen nach § 36 BAföG gestellt, weil sich ihr Vater weigere, sie ausreichend zu unterstützen. Von dem Bestehen eines Anordnungsanspruchs ist mit erheblich überwiegender Wahrscheinlichkeit auszugehen: Gemäß § 48 Abs. 1 Nr. 3 BAföG wird vom 5. Fachsemester an Ausbildungsförderung u.a. an Hochschulen nur von dem Zeitpunkt an geleistet, in dem der Auszubildende einen nach Beginn des 4. Fachsemesters ausgestellten Nachweis über die bis dahin erworbene Anzahl von Leistungspunkten (ECTS) vorgelegt hat, dass die bei geordnetem Verlauf der Ausbildung bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters übliche Zahl an ECTS-Leistungspunkten nicht unterschritten wird. Dies hat die Antragstellerin unstreitig weder zum Beginn des 5. Fachsemesters noch zu einem anderen Zeitpunkt im Hinblick auf den hier streitbefangenen Bewilligungszeitraum getan. Die Antragstellerin hat jedoch Tatsachen dargelegt und nachgewiesen, die voraussichtlich eine spätere Überschreitung der Förderungshöchstdauer nach § 15 Abs. 3 BAföG oder eine Verlängerung der Förderungshöchstdauer nach § 15a Abs. 3 BAföG rechtfertigen und es dem Antragsgegner demnach gemäß § 48 Abs. 2 BAföG ermöglichen, die Vorlage der Bescheinigung zu einem entsprechend späteren Zeitpunkt zuzulassen. Ernstlich in Betracht kommen hier die Ausnahmetatbestände des § 15 Abs. 3 Nr. 1, 3 und 5 BAföG. Die dort genannten Umstände können alternativ oder kumulativ berücksichtigt werden, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28.04.2010 – 12 A 12019/07 -, juris. Erforderlich ist in jedem Fall, dass die Überschreitung der Förderungshöchstdauer allein auf den besonderen Umständen i.S.v. § 15 Abs. 3 BAföG beruht, d.h. es bedarf eines unmittelbaren und ausschließlichen Kausalzusammenhanges zwischen der geltend gemachten Ausnahmesituation und der Überschreitung der Förderungshöchstdauer. Dabei muss sich ein Auszubildender, der Ausbildungsförderung bezieht, grundsätzlich beurlauben lassen, wenn erkennbar ist, dass er sein Studium nicht ordnungsgemäß weiterführen kann. Denn auf diese Weise kann er eine Anrechnung des Semesters (oder Studienjahres) und in der Folge eine Überschreitung der Frist des § 48 BAföG und der Förderungshöchstdauer vermeiden. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, obwohl ihm dies zumutbar gewesen ist, setzt er eine zusätzliche Ursache für die spätere Überschreitung der Förderungshöchstdauer bzw. der Frist nach § 48 BAföG und es fehlt an der notwendigen Alleinursächlichkeit der von ihm geltend gemachten Ausnahmesituation für die Überschreitung der Förderungshöchstdauer, vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 24. Januar 1997 - Bs IV 364/96 -; Bay. VGH, Beschluss vom 26. Juni 2006 - 12 C 06.51 -; VG Hamburg Urteil vom 4.2.2014 - 2 K 3204/12 -; VG Schwerin, Beschluss vom 5. März 2010 - 6 B 1284/09 -; alle zitiert nach juris. Als Grund für ein (weiteres) Überschreiten der Förderungshöchstdauer hat die Antragstellerin mehrere Ursachen geltend gemacht und dargelegt: Nach § 15 Abs. 3 Nr. 5 BAföG wird für eine angemessene Zeit über die Förderungshöchstdauer hinaus Ausbildungsförderung geleistet, wenn die Überschreitung der Förderungshöchstdauer infolge der Pflege und Erziehung eines Kindes bis zu zehn Jahren entstanden ist. Die Antragstellerin hat unter dem 2. Februar 2016 unter Verweis auf die dem Antragsgegner vorliegende Urkunde über die Geburt ihrer Tochter am 9. Februar 2009 geltend gemacht, das sie die Förderungshöchstdauer infolge der Pflege und Erziehung ihres Kindes überschreiten werde und zur Ursächlichkeit dargetan, dass sie alleinerziehend ist. Bereits mit bestandskräftigem Bescheid vom 16. Juli 2014 hatte der Antragsgegner die Vorlage der Bescheinigung gemäß § 48 Abs. 2 BAföG zu einem späteren Zeitpunkt zugelassen und einen zwölfmonatigen Aufschub im Hinblick auf die Erziehung der Tochter bis zum fünften Geburtstag bewilligt. Nach der pauschalierenden Regelung in Tz. 15.3.10 BAföG-VwV, welche die bereits in der Begründung zum Entwurf des AföRG enthaltenen Vorgaben umsetzt, vgl. BT-Drs. 14/4731, 34f., wird für Erziehungszeiten während der Studienzeit bis zum fünften Geburtstag des Kindes eine Verlängerung von einem Semester pro Lebensjahr, für das sechste und siebte Lebensjahr eine Verlängerung von insgesamt einem Semester und für das achte bis zehnte Lebensjahr eine Verlängerung von insgesamt einem weiteren Semester gewährt. Noch vor Beginn des hier umstrittenen Sommersemesters 2016 hat die Tochter der Antragstellerin das siebte Lebensjahr vollendet. Die in dieser Zeit notwendige Pflege und Erziehung ihrer Tochter ist zu Gunsten der Antragstellerin gemäß § 15 Abs. 3 Nr. 5 BAföG hiernach angemessen zu berücksichtigen. Überdies wird gem. § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG für eine angemessene Zeit über die Förderungshöchstdauer hinaus Ausbildungsförderung geleistet, wenn die Überschreitung der Förderungshöchstdauer aus schwerwiegenden Gründen entstanden ist. Die Antragstellerin hat als einen derartigen ausbildungsbezogenen Grund durch ärztliches Attest vom 24. November 2015 eine Erkrankung nachgewiesen, die ihre Studierfähigkeit zumindest teilweise einschränkt, weil sie hiernach nicht in der Lage ist, an allen Veranstaltungen teilzunehmen. Ausweislich der beigezogenen Verwaltungsvorgänge hat der Antragsgegner diese (anhaltende) Erkrankung bereits aufgrund des ärztlichen Attests vom 6. Juni 2015 zum Anlass genommen, durch bestandskräftigen Bescheid vom 29. Juni 2015 die Vorlage der Bescheinigung gemäß § 48 Abs. 2 BAföG zu einem späteren Zeitpunkt zuzulassen und einen (weiteren) sechsmonatigen Aufschub gewährt. Zudem hat die Antragstellerin unter Vorlage der Bescheinigung der Fakultät für Informatik und Ingenieurwissenschaften vom 11. Februar 2016 über die Mitgliedschaft der Antragstellerin im Fakultätsrat der Hochschule dargelegt, dass sie im Verlauf von zwei Amtsperioden vom Wintersemester 2014/15 bis einschließlich dem Sommersemester 2016 ununterbrochen einer Gremientätigkeit im Sinne des § 15 Abs. 3 Nr. 3 BAföG nachgeht. Gem. § 15 Abs. 3 Nr. 3 BAföG wird für eine angemessene Zeit über die Förderungshöchstdauer hinaus Ausbildungsförderung geleistet, wenn die Überschreitung der Förderungshöchstdauer infolge einer Mitwirkung in gesetzlich vorgesehenen Gremien und satzungsmäßigen Organen (u.a.) einer Hochschule entstanden ist. Aufgrund dieser dargelegten Umstände ist bei der Frage der Angemessenheit einer (weiteren) Verlängerung der Förderungshöchstdauer um das in Streit stehende Sommersemester 2016 abzuwägen zwischen dem ausbildungspolitischen Ziel einer zügigen Durchführung der Ausbildung einerseits und andererseits den Erfordernissen der Sorge für das Kind, den Auswirkungen der anhaltenden Erkrankung der Antragstellerin sowie der hochschulpolitisch erwünschten Mitwirkung im Rahmen einer Gremientätigkeit. Dabei ist davon auszugehen, dass ein Auszubildender seine Ausbildung unterbrechen muss, wenn er neben seiner Sorge für ein Kind bis zu zehn Jahren und (hier:) weiteren Belastungen nicht wenigstens die Hälfte seiner Arbeitskraft der Ausbildung widmen kann. Dies hat die Antragstellerin indes getan. Zwar hatte sie in den ersten vier Semestern noch statt 60 lediglich zehn ECTS-Leistungspunkte erzielt. Seither hat sie aber während der bereits eingeräumten Aufschubzeit diesen Rückstand mit durchschnittlich mehr als der Hälfte der pro Semester im rechnerischen Durchschnitt üblicherweise zu erzielenden ECTS-Leistungspunkte (15) aufgeholt. Gegenwärtig fehlen der Antragstellerin unstreitig noch elf ECTS-Leistungspunkte, um den zum Ende des vierten Fachsemesters üblichen Leistungsstand zu erreichen. Hieraus ergibt sich unabhängig von der Frage, ob in § 15 Abs. 3 BAföG ein Rechtsgrund für die Notwendigkeit einer Prognose zum weiteren Studienverlauf angelegt ist, die Aussicht, dass es der Antragstellerin entsprechend Ihren Angaben gelingt, nach Abschluss des Sommersemesters 2016 die Ausbildung insgesamt innerhalb der verlängerten Förderungszeit berufsqualifizierend abzuschließen. In Anbetracht aller dargelegten Umstände ist es danach als überwiegend wahrscheinlich anzusehen, dass Tatsachen im Sinne des § 48 Abs. 2 BAföG vorliegen, die voraussichtlich eine spätere Überschreitung der Förderungshöchstdauer nach § 15 Abs. 3 BAföG rechtfertigen und es folglich ermöglichen, die Vorlage der Bescheinigung nach § 48 Abs. 1 BAföG vom Wintersemester 2016/17 an zu fordern. Entgegen der missverständlichen Formulierung des § 48 Abs. 2 BAföG ist dem Antragsgegner hierbei kein Ermessen eröffnet, vgl. VGH Kassel, FamRZ 1995, 320. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.