Urteil
14 K 7394/13
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2016:0719.14K7394.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. T a t b e s t a n d 1 Die Klägerin baut seit 1977 in Rheinbach-Flerzheim – an der Grenze zur Gemeinde Swisttal - Kies und Sand auf einer Fläche von ca. 70 oder 76 ha ab, genehmigt zunächst als Trockenauskiesung. Der weitere Abbau erfolgte im Wege der Nassauskiesung auf der Grundlage einer wasserrechtlichen Genehmigung der Bezirksregierung Köln vom 4.4.1995. Unter Aufrechterhaltung der bestehenden Genehmigungen unterstellte das Bergamt Düren mit Anordnung vom 14.12.2005 den bestehenden „Quarzkiestagebau Rheinbach“ gemäß § 71 Abs. 1 des Bundesberggesetzes (BBergG) den Bestimmungen des Bergrechts. Mit zwei Bescheiden vom 13.9.2006 ließ das Bergamt Düren den (fakultativen) Rahmenbetriebsplan und den Abschlussbetriebsplan für die Gewinnung von Quarzkiesen und Quarzsanden auf dem bisherigen Abbaugelände (Altbetrieb) gemäß §§ 55, 56 i.V.m. § 48 Abs. 2 BBergG zu. 2 Zuvor hatte die Klägerin am 11.3.2003 die Zulassung eines (obligatorischen) Rahmenbetriebsplans für die Erweiterung des Altbetriebes um etwa 30 ha Richtung Norden auf das Gemeindegebiet der Gemeinde Swisttal (Ortschaft Buschhoven) beantragt. Diesen Antrag hatte das beklagte Land mit Bescheid vom 11.2.2005 mit der Begründung abgelehnt, die Zulassung des nach § 52 Abs. 2c BBergG planfeststellungsbedürftigen Erweiterungsvorhabens scheitere an zwingenden Bestimmungen des Raumordnungs- und des Landesplanungsrechts. Auf entsprechende Klage hob das Verwaltungsgericht Köln mit Urteil vom 15.3.2007 – 1 K 1469/05 – diesen Ablehnungsbescheid auf und verpflichtete das beklagte Land, den Antrag der Klägerin auf Zulassung des Rahmenbetriebsplans vom 11.3.2003 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden. Der Antrag des in jenem Verfahren Beigeladenen auf Zulassung der Berufung wurde vom Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) mit Beschluss vom 15.3.2010 – 11 A 1355/07 - mangels Beschwer als unzulässig abgelehnt. 3 Im Zeitpunkt der vorstehenden gerichtlichen Entscheidungen wurde die Erweiterungsfläche von dem (jetzt) Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Bonn/Rhein-Sieg, erfasst, der Anfang 2004 wirksam geworden war. Änderungsvorschläge der Bezirksplanungsbehörde (Bezirksregierung Köln) zur Ausweisung zusätzlicher Abgrabungsbereiche oder einer auf 20 ha verkleinerten Abbaufläche im Bereich des Erweiterungsvorhabens der Klägerin hatte der Regionalrat jeweils abgelehnt. Der streitige Bereich zwischen dem bestehenden Tagebau der Klägerin und der Ortschaft Buschhoven ist seit Mitte 2005 durch den Landschaftsplan des Rhein-Sieg-Kreises Nr. 4 (Meckenheim-Rheinbach-Swisttal) als Landschaftsschutzgebiet „Swisttal/Waldville/Kottenforst“ festgesetzt. 4 Der Bebauungsplan BU 18 „Am Nöel“ der Gemeinde Swisttal setzt u.a. die streitigen Erweiterungsflächen im Wesentlichen als Fläche für die Landwirtschaft und als Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft fest. Dieser erstmalig im Juli 2004 bekanntgemachte Bebauungsplan wurde wegen eines ursprünglichen Ausfertigungsmangels am 2.3.2007 erneut bekannt gemacht. Den Normenkontrollantrag der Klägerin gegen diesen Bebauungsplan lehnte das OVG NRW mit Urteil vom 26.4.2007 ab – 7 D 18/06.NE -; das Rechtsmittel zum Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) blieb erfolglos – 4 BN 32.07 -. 5 Nach entsprechenden Voruntersuchungen und Diskussionen hatte der Regionalrat bereits im Jahr 2006 die Regionalplanungsbehörde beauftragt, das Erarbeitungsverfahren für eine 3. Änderung des Regionalplans für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Bonn/Rhein-Sieg („Quarzkies im Raum Kottenforst/Ville“) einzuleiten. In den ersten Entwürfen der Regionalplanungsbehörde zu diesem sachlichen Teilabschnitt war noch eine Erweiterungsfläche für den Tagebau der Klägerin vorgesehen, zuletzt in einer Größe von ca. 10 ha – von der Klägerin in ihrer Stellungnahme durch die Fa. L. und X. vom 3.2.2011 (Bl. 10.209 der Beiakte 27) in dieser Größe als „nicht wirtschaftlich“ bezeichnet. Schließlich stellte der Regionalrat am 29.6.2012 den vorgenannten Teilplan auf. Der Plan wurde der Landesplanungsbehörde angezeigt und am 4.10.2012 im Gesetzes- und Verordnungsblatt NRW (GV. NRW) bekannt gemacht. 6 In dem genannten sachlichen Teilabschnitt des Regionalplans für den Regierungsbezirk Köln ist für die dargestellten Bereiche für die Sicherung und den Abbau oberflächennaher nichtenergetischer Bodenschätze (BSAB) u.a. der Grundsatz (1) genannt, diese dienten „in erster Linie dem Abbau der hochwertigen weißen Quarzkiese dieser Lagerstätte.“ Nachfolgend ist u.a. erläutert, was unter „Quarz“ verstanden wird, nämlich dem Bergrecht unterstellte Quarzkiese und –sande mit bestimmten Eigenschaften. Diese seien in der südlichen niederrheinischen Bucht weit verbreitet. Innerhalb dieses Verbreitungsgebietes gebe es in NRW für den hiervon deutlich abgesetzten „hochreinen weißen Quarzkies“ nur eine abbauwürdige Lagerstätte, und zwar die südöstliche Ville zwischen Frechen und Erftstadt. 7 Eine textliche Darstellung des genannten sachlichen Teilabschnitts lautet: 8 „Ziel 1 Innerhalb der zeichnerisch dargestellten BSAB Rheinbach-Flerzheim und Witterschlick ist deren Abbau zu gewährleisten; die Inanspruchnahme der Bereiche für andere Zwecke ist auszuschließen. Außerhalb der zeichnerisch dargestellten BSAB sind neue Abgrabungen und Abgrabungserweiterungen auszuschließen.“ 9 Nachfolgend wird u.a. erläutert, dass mit der Konzentration von Abgrabungsvorhaben auf die dargestellten Abgrabungsbereiche die Abgrabungstätigkeit in diesem Raum langfristig auf den Standort Witterschlick beschränkt werden soll. Innerhalb der BSAB Rheinbach-Flerzheim soll der Abbau von weißem Quarzkies auf die bereits genehmigten Flächen beschränkt bleiben. 10 Die BSAB sind zeichnerisch dargestellt. Ein Bereich umgrenzt die Fläche des Altbetriebs der Klägerin, ein anderer eine davon nordöstlich gelegene Fläche für die Erweiterung eines dortigen bestehenden Tagebaus („Witterschlick-Süd“). Die Fläche für das von der Klägerin geplante Erweiterungsvorhaben befindet sich außerhalb dieser Bereiche. 11 Die Klägerin stellte unter dem 21.11./15.12.2011 einen „Änderungsantrag zum Rahmenbetriebsplan Antrag März 2003“. Statt ursprünglich 30 ha solle nunmehr eine Fläche von 22,9 ha in Anspruch genommen werden. Berücksichtigt seien u.a. die aktuelle Rechtslage und Abstimmungen mit bzw. Anmerkungen durch die Bezirksregierung Arnsberg. In den zahlreichen Anlagen zum Antrag befindet sich ein Abschlussbericht „Geologische Erkundung“ der Prof. Dr.-Ing. T. & Q. Ingenieurgesellschaft mbH (T1. ) aus Dezember 2010. Diese von der Klägerin beauftragte Lagerstättenerkundung bezieht sich auf eine geplante Abbaufläche von insgesamt ca. 30 ha. 12 Nach Durchführung eines Erörterungstermins am 26.6.2012, in dem auch die Klägerin vertreten war, und nach Anhörung im Jahr 2013 lehnte die Bezirksregierung Arnsberg mit Bescheid vom 24.10.2013 – zugestellt am 29.10.2013 – die Zulassung des beantragten Rahmenbetriebsplans ab. Zur Begründung ist im Ergebnis ausgeführt, die beantragte Erweiterung des bestehenden Tagebaus der Klägerin liege außerhalb der im Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Sachlicher Teilabschnitt Weißer Quarzkies im Raum Kottenforst/Ville dargestellten BSAB. Damit stünden überwiegende öffentliche Interessen im Sinne von § 48 Abs. 2 BBergG entgegen. Nach § 4 Abs. 1 [Satz 1] Nr. 3 des Raumordnungsgesetzes (ROG) sei das Ziel des genannten Teilabschnitts zu beachten, außerhalb der dargestellten BSAB neue Abgrabungen und Abgrabungserweiterungen auszuschließen. 13 Die Klägerin hat am 26.11.2013 Klage erhoben. 14 Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, aus dem Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Sachlicher Teilabschnitt Weißer Quarzkies im Raum Kottenforst/Ville (im Folgenden: Teilabschnitt Weißer Quarzkies) ergäben sich keine zwingenden Versagungsgründe im Sinne von § 55 Abs. 1 und § 48 Abs. 2 Satz 1 BBergG. Ein solcher Versagungsgrund nach § 48 Abs. 2 Satz 1 BBergG i.V.m. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 ROG folge nicht aus dem (jetzt) Regionalplan aus dem Jahre 2004, wie durch das o.g. Urteil der 1. Kammer vom 15.3.2007 rechtskräftig feststehe. Selbst wenn man dem Teilabschnitt Weißer Quarzkies mit Blick auf die ministerielle Genehmigung zum (jetzt) Regionalplan 2004 insoweit „heilende Wirkung“ beimesse, könne dies an der fehlenden Zielqualität jenes Regionalplanes zum Abgrabungsausschluss außerhalb der BSAB nichts ändern. Der Bebauungsplan BU 18 und der Flächennutzungsplan der Gemeinde Swisttal, denkmalrechtliche Belange, landschaftsrechtliche Vorgaben und die (noch) fehlenden Gewinnberechtigungen stünden dem Vorhaben nach dem rechtskräftigen Urteil der 1. Kammer vom 15.3.2007 ebenfalls nicht unüberwindbar entgegen. Ein zwingender Versagungsgrund könne sich daher ausschließlich aus dem Teilabschnitt Weißer Quarzkies selbst ergeben. Dessen Ziel Nr. 1 Satz 2 und die damit verbundene Konzentrationsplanung stünden ihrem Vorhaben jedoch nicht entgegen bzw. seien unwirksam. 15 Der Teilabschnitt Weißer Quarzkies reguliere ausschließlich den Bodenschatzabbau von hochreinem weißen Quarzkies, nicht aber den Abbau von sonstigen Quarzkiesen und Kiesen. Nur insoweit sei die Bedarfs- und die Versorgungssituation ermittelt und beurteilt worden. Für die anderen Kiessorten verbleibe es bei den Festlegungen des Regionalplans 2004, denen die Zielqualität fehle. Unabhängig hiervon erweise sich das Ziel eines Ausschlusses einer Bodenschatzgewinnung außerhalb der dargestellten BSAB als unwirksam. Der Teilabschnitt Weißer Quarzkies leide an formellen und materiellen Fehlern. 16 Verfahrensfehlerhaft unterblieben sei die Erörterung u.a. ihrer Stellungnahmen gemäß § 19 Abs. 3 Satz 1 des Landesplanungsgesetzes NRW (LPlG NRW); der dort in Bezug genommene § 4 ROG umfasse auch die in dessen Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 genannten Personen des Privatrechts, deren Vorhaben der Planfeststellung oder der Genehmigung mit der Rechtswirkung der Planfeststellung bedürften. Außerdem hätten die beiden öffentlichen Bekanntmachungen der Öffentlichkeitsbeteiligung nicht die notwendige Anstoßwirkung besessen, weil nicht auf den Umweltbericht und weitere verfügbare umweltbezogene Informationen hingewiesen worden sei; was für Bauleitpläne nach § 3 Abs. 2 Satz 2 des Baugesetzbuches (BauGB) gelte, müsse nach europarechtlichen Vorgaben ebenfalls für Regionalpläne gelten. Und schließlich sei es nicht ausreichend gewesen, nur den Umweltbericht als Teil der Verfahrensunterlagen auszulegen. 17 Es lägen auch Mängel im Abwägungsvorgang vor. 18 Der Landschaftsschutzverein Kottenforst e.V. (im Folgenden: LSK) wolle mit allen Mitteln die Erweiterung von Flerzheim-Nord verhindern. Die u.a. vom LSK beauftragten „Parteigutachten“ des Dipl.-Geologen Dr. W. – insbesondere zur Lagerstättenbewertung – habe die regionale Planungsbehörde ungeprüft übernommen und dem Gutachter sogar auch die Überprüfung des von ihr - der Klägerin - beigebrachten Gutachtens der Fa. T1. überlassen. Mangels Beauftragung des Geologischen Dienstes NRW sei eine fachlich fundierte und allein öffentlichen Interessen gerecht werdende Differenzierung unmöglich gemacht. Damit seien die Ergebnisse der in das Aufstellungsverfahren vom LSK eingebrachten Gutachten mit einem ihnen nicht zukommenden Gewicht in der Abwägung berücksichtigt worden, während die von der Klägerin vorgelegte Untersuchung (der Fa. T1. ) nicht mit dem ihr beizumessenden Gewicht eingestellt worden sei. In jedem Fall sei der Abwägungsvorgang defizitär, weil eine fachliche Stellungnahme des Geologischen Dienstes NRW nicht eingeholt worden sei, obwohl dessen Bericht aus dem Jahr 2004 (Lagerstättenkarte von weißem Quarzkies im Raum Kottenforst/Ville) ausweislich seiner Vorbemerkung wesentliche Grundlage des Teilabschnitts Weißer Quarzkies gewesen sei. 19 Ein weiterer Fehler im Abwägungsvorgang ergebe sich aus der fehlerhaften Ermittlung des mit 224.000 t/Jahr veranschlagten Rohstoffbedarfs. Aufgrund der am Markt nachgefragten und tatsächlich abgesetzten Mengen an hochreinem weißen Quarzkies belaufe sich der Bedarf auf mindestens 250.000 bis 280.000 t/Jahr. Ebenso fehlerhaft sei die Annahme, dass bei einem Bedarf von 224.000 t/Jahr durch die vorgesehene Ausweisung von 6,3 Mio. t weißen Quarzkieses der landesplanerische Rohstoffbedarf für 28 Jahre gedeckt sei. Dies wäre nur dann zutreffend, wenn der hochreine weiße Quarzkies ab sofort nur zu den Zwecken verwandt würde, die der Bedarfsermittlung zugrunde lägen, und außerdem alle von Dr. W. genannten Substitutionsmöglichkeiten tatsächlich genutzt würden. Nichts davon sei realistischer Weise zu erwarten. Würden die bisherigen Fördermengen beibehalten, so würde das dargestellte Vorkommen nicht einmal 9 Jahre ausreichen. 20 Desweiteren seien die Umweltbelange fehlerhaft gewichtet worden. Nach dem geänderten Rekultivierungskonzept werde der derzeitige Zustand aus naturfachlicher Sicht verbessert. Die Erweiterungsfläche liege ausschließlich im landwirtschaftlich genutzten Offenland. Die begehrte Erweiterung des Tagebaus ermögliche sogar eine Aufforstungsfläche von 11 ha im Bereich der Waldengstelle zwischen den Waldgebieten Waldville und Kottenforst südöstlich von Buschhoven und damit eine Verbreiterung dieses sog. Flaschenhalses von ca. 190 auf ca. 380 m. Umweltfachlich sei eine Erweiterung von Flerzheim-Nord deutlich positiver zu beurteilen als das Nachbarvorhaben Witterschlick-Süd, für das 4 bis 6 ha Wald in Anspruch genommen werde. Die Rohstoffqualitäten und die Ergiebigkeit der Lagerstätten Witterschlick und Flerzheim seien annähernd vergleichbar. 21 Und schließlich widerspreche der Teilabschnitt Weißer Quarzkies dem Landesentwicklungsplan. Dort werde unter dem Ziel B.III.3.21 und 3.22 die Inanspruchnahme von Wald, wie es für die Erweiterung des Tagebaus Witterschlick-Süd erforderlich sei, nur unter weiteren Voraussetzungen zugelassen, wenn dies unabweisbar sei. Es bestünden aber keine rechtlichen oder tatsächlichen Hindernisse, die angestrebte Nutzung als BSAB stattdessen z.B. im Bereich ihres Erweiterungsvorhabens zu realisieren und den entsprechenden Bodenschatz dort zu gewinnen. 22 Die Klägerin beantragt, 23 das beklagte Land unter Aufhebung seines Bescheides vom 24.10.2013 zu verpflichten, den Antrag der Klägerin auf Zulassung des Rahmenbetriebsplans vom 11.03.2003 in der Gestalt des Änderungsantrages vom 15.12.2011 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts erneut zu bescheiden. 24 Das beklagte Land beantragt, 25 die Klage abzuweisen. 26 Zur Begründung wird auf eine ausführliche Stellungnahme der Bezirksregierung Köln zur Wirksamkeit des Teilabschnitts Weißer Quarz verwiesen (Beiakte 31). Auf gerichtliche Anforderung wird der erste Bericht zum Rohstoffmonitoring für den Teilabschnitt Weißer Quarzkies vorgelegt (Vorlage RR 51/2015 zur 4. Sitzung des Regionalrates Köln am 12.6.2015, Beiakte 32), wie er zuletzt bei Aufstellung des Plans in der Sitzung am 29.6.2012 vom Regionalrat in Auftrag gegeben worden war. 27 Das Gericht hat die unter dem 4.9.2014 erfolgte Beiladung der Gemeinde Swisttal nach Anhörung mit Beschluss vom 1.3.2016 aufgehoben; die hiergegen erhobene Beschwerde ist erfolglos geblieben – OVG NRW 11 E 257/16 –. 28 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens – einschließlich Beiakte 31 – und des Verfahrens 1 K 1469/05 sowie der vorgelegten Verwaltungsvorgänge (Verfahrensakten der Bezirksregierung Arnsberg – 5 Bände –, Aufstellungsvorgänge der Bezirksregierung Köln zum Teilabschnitt Weißer Quarzkies – 25 Bände – nebst Monitoringbericht) Bezug genommen. 29 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 30 Die Klage ist zulässig. Insbesondere fehlt das Rechtschutzinteresse an der begehrten gerichtlichen Entscheidung nicht etwa deshalb, weil das Vorhaben der Klägerin der Zulassung eines (obligatorischen) Rahmenbetriebsplans nicht bedürfte. 31 Die Klägerin begehrt im Ergebnis die Zulassung des Rahmenbetriebsplans für die Erweiterung des Quarzsand- und Quarzkiestagebaus Rheinbach-Flerzheim. Hierfür ist gemäß § 52 Abs. 2a BBergG die Aufstellung eines Rahmenbetriebsplans zu verlangen und für dessen Zulassung ein Planfeststellungsverfahren nach Maßgabe der §§ 57a und 57 b BBergG durchzuführen, weil das Vorhaben nach § 57c BBergG einer Umweltverträglichkeitsprüfung bedarf. Zwar dürfte es sich entgegen der Ansicht der Bezirksregierung Arnsberg nicht gemäß § 52 Abs. 2c BBergG um die wesentliche Änderung eines Vorhabens im Sinne von § 52 Abs. 2a Satz 1 BBergG handeln. Denn nach Ansicht des beklagten Landes ist der bestehende Altbetrieb der Klägerin kein Vorhaben in diesem Sinne: Wie die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung übereinstimmend erklärt haben, ist lediglich ein fakultativer Rahmenbetriebsplan (nach § 52 Abs. 2 Nr. 1 BBergG) zugelassen worden. Dies kann jedoch ebenso dahinstehen wie die Frage, ob das Vorhaben, auf das sich der „Änderungsantrag“ vom 21.11./15.12.2011 bezieht, eine Modifikation des dem Antrag aus März 2003 zugrunde liegenden Vorhabens oder aber ein rechtlich eigenständig zu beurteilendes anderes Vorhaben, ein sog. Aliud ist. Im ersten Fall wäre die Rahmenbetriebsplanpflicht nach § 52 Abs. 2a BBergG – und wären weitere Rechtsfragen – bereits rechtskräftig durch das im Tatbestand genannte Urteil der 1. Kammer vom 15.3.2007 entschieden. Dies wäre auch unabhängig hiervon nach der Übergangsvorschrift in § 4 Abs. 1 der mehrfach geänderten Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben in der seit dem 9.9.2010 geltenden Fassung (UVPBergbV) noch zutreffend. Sollte sich hingegen der Antrag aus November/Dezember 2011 auf ein anderes Vorhaben beziehen, so folgt die Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung aus § 1 Nr. 1 Buchstabe b) Doppelbuchstabe bb) UVPBergbV. Dabei ist, weil das Erweiterungsvorhaben nicht Teil eines von Anbeginn an geplanten Gesamtvorhabens ist, 32 vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 17.12.2004 – 21 A 102/00 –, juris, Randnr. 87 ff: nachfolgend BVerwG, Beschluss vom 21.11.2005 – 7 B 26.05 –, 33 isoliert auf die Erweiterung der Abgrabungsfläche um 22,9 ha abzustellen. Spätestens mit der Rekultivierung soll hier ein ca. 13,6 ha großer grundwassergespeister „Landschaftssee“ und damit ein Gewässer im Sinne der vorstehenden Norm entstehen. Dabei geht die Kammer davon aus, dass die Herstellung dieses Gewässers bereits Gegenstand des beantragten Rahmenbetriebsplans (vgl. Nr. 10.2.3 des Antrags und Anlage Plan 3a zum landschaftspflegerischen Fachbeitrag) und nicht einem Abschlussbetriebsplans vorbehalten sein soll. 34 Die Klage ist nicht begründet. 35 Der angefochtene Bescheid vom 24.10.2013 ist rechtmäßig, § 113 Abs. 5 VwGO. Der Zulassung des Rahmenbetriebsplans nach § 55 Abs. 1 BBergG für eine Erweiterung des Tagebaus der Klägerin um 22,9 ha steht weiterhin der Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Sachlicher Teilabschnitt Weißer Quarzkies im Raum Kottenforst/Ville (weiterhin im Folgenden: Teilabschnitt Weißer Quarzkies) zwingend entgegen. 36 Abgesehen von anderen hier nicht einschlägigen Fällen kann nach § 48 Abs. 2 Satz 1 BBergG die für die Zulassung von Betriebsplänen zuständige Behörde eine Aufsuchung oder eine Gewinnung u.a. untersagen, wenn ihr überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen. Öffentliche Interessen stehen beispielsweise dann und zudem zwingend entgegen, wenn die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 2 ROG vorliegen. Hiernach sind – wie weitgehend schon nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ROG in der bis zum 30.6.2009 geltenden Fassung (ROG a.F.) – bei Entscheidungen öffentlicher Stellen über die Zulässigkeit raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen von Personen des Privatrechts, die der Planfeststellung oder der Genehmigung mit der Rechtswirkung einer Planfeststellung bedürfen, Ziele der Raumordnung (zwingend) zu beachten. 37 Vgl. VG Köln, Urteil vom 15.3.2007 – 1 K 1469/05 –; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 29.6.2006 – 7 C 11.05 – , juris, Randnr. 21 (zur Nichtanwendbarkeit von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ROG a.F. auf (nur) fakultative Rahmenbetriebspläne). 38 Anders als der zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidungen in dem früheren Gerichtsverfahren (1 K 1469/05) auch im Bereich des Erweiterungsvorhabens der Klägerin geltende Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Region Bonn/Rhein-Sieg, enthält der Teilabschnitt Weißer Quarzkies nunmehr Ziele der Raumordnung in diesem Sinne, indem er u.a. ausnahmslos und ohne Vorbehalte bestimmte BSAB darstellt und vorgibt, Abgrabungen und Abgrabungserweiterungen außerhalb der BSAB auszuschließen, vgl. auch § 8 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b und Abs. 7 ROG. Insbesondere das „Ziel 1“ ist grundsätzlich ein Ziel der Raumordnung im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 2, § 7 Abs. 2 Satz 1 ROG und damit ein zwingender Versagungsgrund für die Zulassung des begehrten Rahmenbetriebsplans. Dies ist zu Recht zwischen den Beteiligten unstreitig, so dass es insoweit keiner weiteren Ausführungen bedarf. 39 Entgegen der Ansicht der Klägerin war und ist der Teilabschnitt Weißer Quarzkies, in dem dieses Ziel dargestellt ist, im vorliegenden Zulassungsverfahren zu beachten. Der Teilabschnitt Weißer Quarzkies ist wirksam. Es liegt weder der von der Klägerin geltend gemachte Ausfertigungsmangel vor noch reguliert der Teilabschnitt Weißer Quarzkies ausschließlich den Abbau von sog. hochreinem weißen Quarzkies. Der genannte Teilabschnitt leidet nicht an den von der Klägerin gerügten formellen oder materiellen Fehlern. Sonstige Umstände, die zur Unwirksamkeit des Teilabschnitts Weißer Quarzkies führen könnten, sind nicht ersichtlich. 40 Soweit die Klägerin darauf hinweist, dass das Ausfertigungsexemplar (Bl. 13.310 ff. der Beiakte 30, „Stand September 2012“) des am 29.6.2012 aufgestellten Plans (Bl. 13.206 ff. der Beiakte 30, „Stand Juni 2012“) mit einem Ausfertigungsvermerk vom 2.7.2012 verbunden ist (Bl. 13.312 der Beiakte 30, mit Hinweis auf den der Beschlussfassung am 29.6.2012 zugrunde gelegten Plan „Stand Mai 2012“), ergibt sich hieraus kein Ausfertigungsmangel. Es bestehen insbesondere keine durchgreifenden Zweifel daran, dass der ausgefertigte Teilabschnitt mit dem vom Regionalrat am 29.6.2012 beschlossenen Plan übereinstimmt. Der genannte Ausfertigungsvermerk bestätigt, dass die „mit diesem Vermerk verbundene Fassung“ mit der beschlossenen Fassung übereinstimmt. Hierfür spricht, dass den Überschriften „Textliche Darstellung“ und „Zeichnerische Darstellung“ – übereinstimmend mit dem Inhalt des Ausfertigungsvermerks – jeweils der Zusatz angefügt ist „(Stand: Mai 2012)“. Das Gericht sieht keinen Anlass, die inhaltliche Richtigkeit des unterschriebenen Ausfertigungsvermerks anzuzweifeln. Die Angabe „September 2012“ auf dem Deckblatt und in den Kopfzeilen der einzelnen Seiten dürfte sich zwanglos damit erklären lassen, dass es vorkommt – wie in anderem Zusammenhang gerichtsbekannt ist –, dass bei Neuausdruck eines Dokumentes, das mit einer bestimmten Vorlage erstellt worden ist, das Datum „automatisch“ aktualisiert wird. Einen solchen Vorgang haben die Vertreter des beklagten Landes in der mündlichen Verhandlung dargestellt. Hiervon geht auch die Kammer vorliegend aus. Einen solchen Geschehensablauf belegen beispielsweise die nachfolgenden Änderungen der Angaben zum „Stand“: Dem Niederlegungsexemplar (Bl. 13.320 ff der Beiakte 30) ist gegenüber dem Ausfertigungsexemplar u.a. eine Einführung (Stand: Oktober 2012) vorangestellt und eine Begründung angefügt; in den jeweiligen Kopfzeilen – selbst des unterschriebenen Ausfertigungsvermerks vom 2.7.2012 - ist angegeben: „Oktober 2012“. Dasselbe trifft auf den (ohne Ausfertigungsvermerk) „bekannt gemachten Plan“ zu (Bl. 13.351 ff. der Beiakte 30). Diese datenverarbeitungstechnischen Unklarheiten sind zwar vermeidbar und mögen als irreführend angesehen werden, begründen aber keine durchgreifenden Zweifel an der ordnungsgemäßen Ausfertigung des beschlossenen Teilabschnitts Weißer Quarzkies oder der abschließenden Bekanntmachung. 41 Soweit die Klägerin meint, der genannte Teilabschnitt regele nicht den (Nicht-)Abbau von sonstigen Quarzkiesen und Kiesen, sondern ausschließlich den Abbau von sog. hochreinem weißen Quarzkies, vermag das Gericht dem nicht zu folgen. Es erschließt sich bereits nicht, wie für dieselbe Fläche der Tageabbau von sog. hochreinem weißen Quarzkies ausgeschlossen werden soll, während die sonstigen unter dieser Fläche vorhandenen Bodenschätze oder Materialien, die volumenmäßig deutlich überwiegen, abgegraben werden können sollen. Selbst wenn, wie die Klägerin in der mündlichen Verhandlung versucht hat darzulegen, der hochreine weiße Quarzkies von den sonstigen Sanden und Kiesen während oder nach der Gewinnung getrennt werden kann, so ist das Gewinnen von Kiesen unter Belassen der hochreinen weißen Quarzkiese an Ort und Stelle – ggf. sogar unter einer „unverletzten“ Bodenfläche – unmöglich. 42 Unabhängig hiervon trifft die von der Klägerin vertretene Ansicht nicht zu. 43 Der Ausschluss von Abgrabungen aller Art und dem damit verbundenen praktischen Verbrauch der Flächen ist grundsätzlich ein rechtmäßiges Ziel der Raumplanung, 44 vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.1.2011 – 7 B 19.10 -, juris, Randnr. 32. 45 Wie dem gesamten jahrelangen Aufstellungsverfahren und nicht zuletzt der Begründung zum Teilabschnitt Weißer Quarzkies zu entnehmen ist, umfasst dieser Teilabschnitt sachlich die Ergänzung der Festlegungen zu den BSAB um die „BSAB zur Gewinnung von Weißem Quarzkies“. Beispielsweise spricht die Vorbemerkung (2) der Textlichen Darstellung davon, die BSAB sollten in Zuordnung zu bislang (im Regionalplan 2004) dargestellten Abbaubereichen „räumlich konzentriert werden“ und in ihnen solle „die gebündelte Gewinnung übereinander liegender Bodenschätze erfolgen.“ Im Grundsatz (1) des Teilabschnitts Weißer Quarzkies ist zudem hervorgehoben, die BSAB dienten (nur) „in erster Linie dem Abbau der hochwertigen weißen Quarzkiese dieser Lagerstätte“. Der Wortlaut der Erläuterung (1) zu den Zielen 1 bis 4 zeigt auf, dass (allgemein) „Abgrabungsvorhaben“ konzentriert und „die Abgrabungstätigkeit“ langfristig auf den Standort Witterschlick beschränkt werden sollen. Abgesehen von diesen objektiven Umständen vermag die Klägerin nicht zu erläutern, warum der Regionalrat die Abgrabungen von nur in diesem Bereich verbreiteten sog. hochreinem weißen Quarzkies (positiv und negativ) hätte regeln wollen, während alle Abgrabungen von sonstigen „minderwertigen“ Kiesen und Sanden, die auch andernorts gewonnen werden können, in diesem u.a. unter landschafts-, umwelt- und naturschutzrechtlichen Aspekten empfindlichen Bereich auf Regionalplanebene ungeregelt blieben. 46 Nach alledem hat der Teilabschnitt Weißer Quarzkies umfassend die Darstellung (und Nichtdarstellung) von BSAB zum Inhalt. Damit werden durch das „Ziel 1“ alle Abgrabungen und Abgrabungserweiterungen für die „Gewinnung, Aufbereitung (Klassierung) und Transport des Materials“ (vgl. „Ziel 2“) geregelt, ohne eine – ohnehin unmögliche – Beschränkung auf sog. hochreine weiße Quarzkiese. 47 Lediglich angemerkt sei in diesem Zusammenhang, dass die Klägerin im Verfahren 1 K 1469/05 ausdrücklich gerügt hatte, bei der Aufstellung des Gebietsentwicklungsplans (jetzt Regionalplan) aus dem Jahr 2004 sei die Einzigartigkeit der im Raum Kottenforst-Ville vorkommenden hochreinen weißen Quarzkiese, die den sonstigen Quarzkiesen deutlich überlegen seien, nicht hinreichend abgewogen worden. Von dieser Ansicht ausgehend ist erst recht nicht zu beanstanden, dass der Regionalrat im Rahmen der Aufstellung des Teilabschnitts Weißer Quarzkies nunmehr in erster Linie auf diese besonderen Quarzkiese abgestellt hat. 48 Die von der Klägerin geltend gemachten formellen Fehler bei Aufstellung des Teilabschnitts Weißer Quarzkies liegen nicht vor, so dass es nicht darauf ankommt, ob diese vermeintlichen Fehler beachtlich im Sinne von § 15 LPlG NRW i.V.m. § 12 Abs. 1 und 5 ROG wären. 49 Die im Planaufstellungsverfahren eingeholten und eingegangenen Stellungnahmen mussten nicht gemäß § 19 Abs. 3 Satz 1 LPlG NRW i.V.m. § 4 ROG mit der Klägerin, einer privatrechtlichen Kommanditgesellschaft, erörtert werden. Die Personen des Privatrechts, die keine Planungen und Maßnahmen in Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben durchführen (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 2 ROG), zählen nicht zu den hiernach zu Beteiligenden, sondern zur Öffentlichkeit, deren Beteiligung anderen Kriterien unterliegt (§ 13 LPlG NRW i.V.m. § 10 ROG), 50 OVG NRW, Urteil vom 3.12.2009 – 20 A 628/05 –, juris Randnr. 91 (zur vergleichbaren früheren Rechtslage). 51 Die Kammer folgt dieser Ansicht. Die Ausführungen der Klägerin rechtfertigen kein Abweichen hiervon. Im Gegenteil knüpft § 19 Abs. 3 LPlG NRW an dessen Absatz 1 und die dortigen Begriffe „Erarbeitung“ und „Erarbeitungsverfahren“ an. Nur mit den danach zu beteiligenden Stellen sind die fristgemäß vorgebrachten Anregungen zu erörtern. Dies sind ausschließlich öffentliche Stellen, wie sie in § 3 Abs. 1 Nr. 5 ROG bestimmt sind, und Personen des Privatrechts, die in ihrem (öffentlichen) Aufgabenbereich betroffen sein könnten, vgl. § 33 Abs. 1 und 2 der Verordnung zur Durchführung des Landesplanungsgesetzes (LPlG DVO); 52 Vgl. auch § 20 Abs. 1 i.V.m. § 14 Abs. 1 und 2 LPlG NRW in der bis zum 7.4.2010 geltenden Fassung (als Vorläuferregelungen von § 19 und § 13 Abs. 1 Satz 1 LPlG NRW) sowie § 1 der Zweiten Durchführungsverordnung zum Landesplanungsgesetz vom 4.5.1976, abgedruckt bei Niemeier/Dahlke/Lowinski, Landesplanungsrecht Nordrhein-Westfalen 1977, Seite 89. 53 In – dem hier nicht einschlägigen – § 28 Abs. 1 Satz 1 LPlG NRW ist sogar mit dem Begriff der „Erarbeitung“ eines Plans verbunden, dass insoweit nur öffentliche Stellen einzubinden sind. 54 Soweit die Klägerin meint, die öffentlichen Bekanntmachungen der Öffentlichkeitsbeteiligung hätten die „notwendige Anstoßwirkung“ nicht besessen, ist dem nicht zu folgen. Der Wortlaut von § 10 Abs. 1 Satz 3 ROG regelt unmissverständlich, dass Ort und Dauer der Auslegung der in Satz 2 der Norm genannten Unterlagen mindestens eine Woche vorher öffentlich bekannt zu machen sind. Dies ist erfolgt. Eine Regelung über notwendige Hinweise auf die im Einzelnen auszulegenden Unterlagen oder gar über ergänzende Angaben in der öffentlichen Bekanntmachung zu den verfügbaren umweltbezogenen Informationen, wie sie der Gesetzgeber in § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB getroffen hat und die Gegenstand des von der Klägerin zitierten 55 Urteils des BVerwG vom 18.7.2013 – 4 CN 3.12 – 56 war, findet sich im ROG nicht. Dabei ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber eine vergleichbare Regelung für Regionalpläne bewusst nicht getroffen hat. Denn sowohl durch das Europarechtsanpassungsgesetz Bau vom 24.6.2004 (BGBl. I Seite 1359) mit der Änderung des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB als auch durch das am 30.6.2009 in Kraft getretene ROG sollten verschiedene europarechtliche Vorgaben – u.a. die Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme – umgesetzt werden. Es ist weder konkret aufgezeigt noch ersichtlich, warum der Bundesgesetzgeber welche europarechtlichen Vorgaben nicht oder nicht hinreichend umgesetzt und welche Vorgaben damit unmittelbar Geltung für die öffentliche Bekanntmachung nach § 10 Abs. 1 Satz 3 ROG haben sollten. 57 Entgegen der Ansicht der Klägerin ist auch der Wortlaut von § 10 Abs. 1 Satz 2 ROG eindeutig. Einer öffentlichen Auslegung von „vorbereitenden Untersuchungen“ für den Umweltbericht, der tatsächlich ausgelegt worden ist, bedurfte es nicht. 58 Abstellend auf den maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Entscheidung des Regionalrats liegen die von der Klägerin geltend gemachten materiellen Mängel im Abwägungsvorgang nicht vor. Auch insoweit kommt es nicht auf die Fragen an, die sich aus § 12 Abs. 3 bis 5 ROG zur Planerhaltung ergeben würden. 59 Nach § 7 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 ROG sind bei der Aufstellung der Raumordnungspläne die öffentlichen und privaten Belange, soweit sie auf der jeweiligen Planungsebene erkennbar und von Bedeutung sind, gegeneinander und untereinander abzuwägen. In Anlehnung an die Rechtsprechung zum Abwägungsgebot in § 1 Abs. 7 BauGB kann das Abwägungsgebot verletzt sein, wenn eine sachgerechte Abwägung überhaupt nicht stattfindet, wenn in die Abwägung Belange nicht eingestellt werden, die nach Lage der Dinge hätten eingestellt werden müssen, wenn die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem Abwägungserfordernis genügt, wenn sich die zur Planung berufene Stelle im Widerstreit verschiedener Belange für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen Belangs entscheidet. 60 Ständige Rechtsprechung zu § 1 Abs. 7 BauGB, vgl. zuletzt OVG NRW, Urteil vom 23.6.2016 – 10 D 94/14.NE –. 61 Bei der Prüfung der Möglichkeit einer Verletzung des Abwägungsgebotes auf der Ebene der Regionalplanung sind allerdings die Unterschiede der materiellen und verfahrensmäßigen Anforderungen von Raumordnungsplanung und Bauleitplanung zu berücksichtigen. Raumordnungspläne bedürfen in aller Regel weiterer Konkretisierungen, um zu genauen Festlegungen für einzelne raumbedeutsame Maßnahmen zu gelangen. Abwägungsrelevant sind deshalb nur alle Belange, die mehr als geringwertig, schutzwürdig, nicht mit einem Makel behaftet und für den Planer erkennbar sind. Dabei steht dem Planungsgeber die Befugnis zur Typisierung zu. Das Abwägungsmaterial braucht mithin nicht so kleinteilig zusammengestellt zu werden wie auf den nachgeordneten Planungsebenen, es sei denn, kleinteilige private Belange wären dann auch auf der nachfolgenden Planungs- oder Zulassungsebene nicht mehr zu prüfen. 62 Vgl. zum Ganzen: BVerwG, Beschluss vom 10.2.2016 – 4 BN 37.15 –, mit weiteren Nachweisen. 63 Vorab ist vorliegend bereits hervorzuheben, dass im Verfahren zur Aufstellung des Teilabschnitts Weißer Quarzkies nach dem Erarbeitungsbeschluss nie eine Erweiterung des Tagebaus der Klägerin um 22,9 ha im Raume stand, wie von ihr im bergrechtlichen Verfahren begehrt wird. Vielmehr hatte die Regionalplanungsbehörde dem Regionalrat schließlich eine Erweiterung um 10 ha vorgeschlagen. Eine solche Erweiterung hatte die Klägerin selber als unwirtschaftlich bezeichnet, so dass bereits zweifelhaft ist, ob der Regionalrat die Möglichkeit einer solchen „unwirtschaftlichen“ Erweiterung des Tagebaus der Klägerin durch Darstellung eines BSAB in seine Abwägung hätte einstellen müssen. Unabhängig hiervon ist den gesamten Aufstellungsvorgängen kein Anhalt dafür zu entnehmen, der maßgebliche Ausgangspunkt des Regionalrats für die Darstellung der BSAB, nämlich die Ergiebigkeit der Lagerstätten bezogen auf die abzugrabende und damit zu „vernichtende“ Fläche, könne unzutreffend sein. Nachdem die Abgrabungserweiterungen in anderen, wohl noch ergiebigeren Bereichen (insbesondere Weilerswist-Nord) ausgeschieden waren, ist insoweit die Entscheidung des Planungsgebers, die erforderliche Rohstoffgewinnung insbesondere an sog. hochreinem weißen Quarzkies im Teilabschnitt Weißer Quarzkies auf die Erweiterung des Tagebaus Witterschlick-Süd zu beschränken und diesen Bereich insoweit gegenüber Flerzheim-Nord zu bevorzugen, zumindest gut vertretbar und rechtlich nicht zu beanstanden. 64 Soweit die Klägerin vorträgt, die Gutachten des Dr. W. seien mit einem ihnen nicht zukommenden Gewicht und das Erkundungsgutachten der Fa. T1. mit zu geringem Gewicht in die Abwägung eingestellt worden, ist dies bereits im Ansatz unzutreffend. Die Gutachten als solche sind keine abzuwägenden Belange. Sollte hingegen gemeint sein, dass der Regionalrat seiner Entscheidung falsche Tatsachen zugrunde gelegt habe, weil er seine Annahmen u.a. zur Ergiebigkeit der verschiedenen, als BSAB in Betracht gekommenen Lagerstätten vorrangig auf die Gutachten des Dr. W. (vgl. Beiakte 14 sowie Bl. 10.72 ff der Beiakte 27) gestützt habe, ist nicht aufgezeigt, dass und aus welchem Grund die Tatsachenermittlung auf falschen Annahmen beruht. Allein die Behauptung, die Gutachten seien „zielorientiert“, zeigt keine Fehler in den verschiedenen Gutachten und Stellungnahmen des Dr. W. auf. Solche sind auch ansonsten nicht zu erkennen. Im Gegenteil sind die Gutachten plausibel und stehen im Übrigen mit den sonstigen fachlichen Stellungnahmen des Geologischen Dienstes aus dem Jahr 2004 und der Dr. U. & Q. GmbH aus den Jahren 2007 und 2011 zumindest im Wesentlichen im Einklang. Insbesondere der Vergleich der absoluten und der flächenbezogenen Ergiebigkeit der Lagerstätten an hochreinem weißen Quarzkies zwischen verschiedenen Bereichen (Erweiterung oder Neuaufschluss, vgl. Beiakte 14 Nr. 1.2), auch unter Einbeziehung von Witterschlick-Süd (vgl. Beiakte 14 Nr. 1.4 Seiten 54 und 65), bestätigen die Einschätzung des Regionalrates, wonach der Flächenverbrauch bei Gewinnung derselben Menge weißer Quarzkiese einen Vorrang der Erweiterung der Abgrabung Witterschlick-Süd gegenüber der Erweiterung Flerzheim-Nord rechtfertigen konnte. 65 In Witterschlick-Süd können hiernach auf einer Erweiterungsfläche von 20 ha etwa 4,5 Mio. t verwertbare hochreine Quarzkiese abgebaut werden. Ausgangspunkte für die Einschätzung sind u.a. ein Brutto-Lagerstättenvolumen von 8,2 Mio. m³, ein Lagerstättenvolumen (netto und unter Ausklammerung der nicht-weißen Qualitäten) von 4,7 Mio. m³ und ein Umrechnungsfaktor von 1,75 t/m³. In Flerzheim-Nord könnten auf einer 30 ha Erweiterung nach vergleichbarer Rechnung bei einem Brutto-Lagerstättenvolumen ebenfalls von 8,2 Mio. m³, davon allerdings nur 1,9 Mio. m³ weiße Quarzkiese, lediglich 1,4 Mio. t dieses Bodenschatzes gewonnen werden (Beiakte 14 Nr. 1.4. Seiten 28 und 44). Diese Vergleichszahlen werden nicht durch das – jedenfalls in Bezug auf die Qualifizierung der Quarzkiese nicht vergleichbaren – Angaben in dem Erkundungsgutachten der Fa. T1. von Dezember 2010 für eine Erweiterung in Flerzheim-Nord (Beiakte 5 „Geologische Erkundung“) durchgreifend in Frage gestellt. Dort ist ohne weitere Differenzierung zwischen im vorstehenden Sinne weißen und nicht weißen Quarzkiesen oder gar Quarzsanden lediglich dargestellt, dass auf einer Fläche von 24,6 ha („Teilfläche Ost“) insgesamt knapp 5,6 Mio. m³ „abbauwürdige Kiese und Sande der miozänen Hauptkies-Serie“ (= „tertiäre Hauptkies-Serie“) abgebaut werden könnten. Im Folgenden wird zudem ein deutlich höherer Umrechnungsfaktor von 1,9 t/m³ angesetzt. Folgt man der Einteilung in drei Qualitäten der Quarzkiese in den Gutachten des Dr. W. (vgl. z.B. Beiakte 14 Nr. 1.4 Seite 40), so sind die „abbauwürdigen Kiese und Sande“ im Sinne der Fa. T1. allenfalls mit den Qualitäten A und B nach Dr. W. (und der Fa. U. & Q. ) zu vergleichen. Eine Rückführung der verschiedenen Aussagen auf einen „gemeinsamen Nenner“ ergibt Folgendes: 66 Legt man allen Berechnungen dieselben prozentualen Anteile der verschiedenen Qualitäten (weiße Quarzkiese – Qualität A – max. 29%, Qualität B 48%, vgl. erneut Beiakte 14 Nr. 1.4 Seite 40) und zudem denselben Umrechnungsfaktor zugrunde, z.B. 1,75 t/m³, so widerspricht die Stellungnahme der Fa. T1. nicht der Tatsache, dass die Flächenergiebigkeit der Abgrabung Witterschlick-Süd insbesondere in Bezug auf den weißen Quarzkies signifikant höher ist als die in Flerzheim-Nord. Dieser bei Dr. W. als Qualität A bezeichnete weiße Quarzkies würde, bezogen auf eine Fläche von 24,6 ha und das von der Fa. T1. errechneten Lagerstättenvolumen, in Flerzheim-Nord allenfalls ca. 3,7 Mio. t ergeben (5,6 Mio. m³ x 1,75 t/m³ x 29 % : (29 + 48 %)). Bezogen auf eine Fläche von 10 ha (wie zwischenzeitlich im Planungsverfahren vorgeschlagen) wären es allenfalls ca. 1,5 Mio. t, bei 22,9 ha (wie von der Klägerin geplant) allenfalls 3,4 Mio. t weißer Quarzkies. Auch wenn die genaue Größe des Unterschieds der Flächenergiebigkeit zwischen den Bereichen Witterschlick-Süd und Flerzheim-Nord möglicherweise nicht feststeht, so hat der Regionalrat seiner Abwägung und der „Bevorzugung“ des Bereichs Witterschlick-Süd bei der Darstellung der BSAB insoweit die richtige maßgebliche Tatsache zugrunde gelegt, dass nämlich zur Gewinnung derselben Menge an (hochreinem) weißen Quarzkies in Flerzheim-Nord eine deutlich größere Fläche „vernichtet“ werden müsste als in Witterschlick-Süd. 67 Deshalb bedarf es keiner Auseinandersetzung mit den von der Beklagten vorgetragenen Rügen in Bezug auf den von der Klägerin beigebrachten Erkundungsbericht. Ebenso kann außer Acht bleiben, dass selbst die Fa. T1. bestätigt, dass die Mächtigkeit der Lagerstätte nach Norden Richtung der Ortschaft Buschhoven zunimmt (Beiakte 5 „Geologische Erkundung“ Seite 7 und Anlage 4). Dies dürfte bedeuten, dass die Ergiebigkeit je m²-Fläche im Bereich der vorübergehend im Regionalplanungsverfahren angedachten Erweiterung des Tagebaus der Klägerin um 10 ha geringer ist als bei einer auch weiter nach Norden reichenden Fläche von bis zu 30 ha. Und schließlich muss nicht bewertet werden, dass die Klägerin nicht konkret und materiell darlegt, warum die Stellungnahme des Dr. W. vom 29.1.2011 („Bewertung des Rohstoffpotentials an hochreinem weißen Quarzkies im Bereich der reduzierten Flächenvariante Nord-Erweiterung Rheinbach-Flerzheim“, Bl. 10.72 ff der Beiakte 27) in der Sache unzutreffend sei und aus der Erkundung der Fa. T1. konkret eine andere abwägungserhebliche, vom Regionalrat nicht berücksichtigte Tatsache folgen sollte. 68 Nach alledem fällt es desweiteren nicht abwägungsfehlerhaft ins Gewicht, dass der Regionalrat (bzw. die Regionalplanungsbehörde) den Geologischen Dienst NRW zwar für Belange der Statik, nicht aber erneut zu den vorstehenden Fragen der Lagerstättenergiebigkeit und der Überzeugungskraft der verschiedenen Gutachten beteiligt hatte. 69 Der von der Klägerin geltend gemachte Fehler bei Ermittlung (und Bewertung) des Rohstoffbedarfs liegt nicht vor. Dies ergibt sich bereits aus dem eigenen Vortrag der Klägerin. Der Regionalrat hat seiner Entscheidung im Zeitpunkt seiner Entscheidung schließlich einen landesplanerischen Bedarf an hochreinem weißen Quarzkies von 224.000 t/Jahr. zugrunde gelegt. Die Klägerin behauptet, am Markt nachgefragt und tatsächlich abgesetzt würde eine Menge von mind. 250.000 bis 280.000 t/Jahr. Dabei übersieht sie, dass die Raumordnung auf Landesebene u.a. darauf abzielt, mit den heimischen Bodenschätzen die Versorgung der Wirtschaft und der Bevölkerung mit Rohstoffen sicherzustellen, wobei verantwortungsvoll und sparsam mit Bodenschätzen umzugehen ist (vgl. C.IV.1. des Landesentwicklungsplans Nordrhein-Westfalen vom 11.5.1995 [LEP]; vgl. auch § 2 Abs. 2 Nr. 4 Satz 4, § 8 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b ROG). Dabei mag dahinstehen, ob insoweit lediglich auf das Land Nordrhein-Westfalen abzustellen ist. Jedenfalls musste der Regionalrat in seine Überlegungen nicht einstellen, ob – quasi „auf Kosten“ der „heimischen“ Umwelt, Natur und Bevölkerung – hier zu gewinnende Bodenschätze außerhalb des Geltungsbereichs des ROG oder gar außerhalb Europas abgesetzt werden können. Nach verschiedenen Quellen liegt der Exportanteil der gewonnenen und abgesetzten Menge an hochreinem weißen Quarzkies – mit einer Körnung von mehr als 2 mm - bei 20% (vgl. Beiakte 14 Nr. 1.1 Seite 36) oder bei 30 bis 40% (so die Angaben der Vertreter der Klägerin in der mündlichen Verhandlung). Ausgehend von den Zahlen, die die Klägerin vorträgt, beläuft sich damit der landesplanerische Bedarf an hochreinem weißen Quarzkies auf eine Menge zwischen 175.000 und 196.000 t/Jahr (jeweils 70% von 250.000 und 280.000 t). Selbst bei einer Exportquote von nur 20% wäre der landesplanerische Bedarf auf Grundlage der Angaben der Klägerin zu den nachgefragten und abgesetzten Mengen höchstens 224.000 t/Jahr (80% von 280.000 t). Genau diesen Wert hat der Regionalrat in seine Abwägung – und damit fehlerfrei – eingestellt. Ungeachtet dessen war sich der Regionalrat der mit einer Prognose zwangsweise verbundenen Unsicherheiten bewusst. Er hat die Bezirksregierung Köln beauftragt, die Prognose für den Bedarf – wie auch für den Zeitraum, für den der Rohstoffbedarf gesichert wird – mit Blick auf die tatsächlichen Entwicklungen und aktuellen Erkenntnissen durch ein sog. Monitoring regelmäßig zu überprüfen und hierüber zu berichten. Hiermit hat der Regionalrat die Möglichkeit geschaffen, ggf. kurzfristig auf nennenswerte Abweichungen der tatsächlichen von den prognostizierten Zahlen raumplanerisch reagieren zu können. 70 Demzufolge kommt es auf alle weiteren im Zusammenhang mit dem landesplanerischen Rohstoffbedarf schriftlich oder in der mündlichen Verhandlung aufgeworfenen Fragen nicht mehr an. 71 Der Regionalrat ist nicht, wie es die Klägerin meint, abwägungsfehlerhaft unzutreffend davon ausgegangen, dass mit den im Teilabschnitt Weißer Quarzkies dargestellten BSAB der Rohstoffbedarf von prognostiziert 224.000 t/ hochreinem weißen Quarzkies für einen landesplanerisch ausreichend langen Zeitraum gesichert werden kann. 72 Dabei muss die Kammer nicht entscheiden, auf welchen genauen Zeitraum abzustellen ist (vgl. hierzu C.IV.2.1 und 3.6 LEP). Jedenfalls war die Prognose des Regionalrats im Zeitpunkt seiner Entscheidung plausibel, durch die dargestellten BSAB eine Förderung und Gewinnung von hochreinem weißen Quarzkies für die Zwecke, für die diese „hochwertigen“ Bodenschätze zur Versorgung der Bevölkerung und der Wirtschaft benötigt werden, auf ca. 28 Jahre zu sichern. Dies ist jedenfalls ein hinreichend langer Zeitraum im vorstehenden Sinne. Entgegen der Ansicht der Klägerin musste insoweit nicht berücksichtigt werden, ob hier vorhandener hochwertiger Quarzkies durch die Abgrabungsunternehmen oder ihre Abnehmer in nennenswertem Umfang exportiert oder zu Zwecken eingesetzt werde, die auch mit sonstigem (minderwertigem) Quarzkies, Quarzsand oder sonstigen Materialien gedeckt werden können. Wie oben dargelegt, stellt die Regionalplanung insoweit auf heimische Bodenschätze und damit auf die Versorgung der heimischen Wirtschaft und Bevölkerung ab. Deshalb ist es grundsätzlich kein abwägungsrelevanter Umstand, inwieweit heimische Bodenschätze teilweise oder evtl. sogar gänzlich durch private Unternehmen in diesem Sinne „zweckentfremdet“ werden könnten. Sollte durch ein solches konkret abzusehendes Verhalten die Versorgung der hiesigen Wirtschaft und Bevölkerung gefährdet werden, wäre dem durch eine Fortschreibung des Regionalplans oder ggf. mit anderen Mitteln als denen der Regionalplanung zu begegnen. 73 Bei einem hiernach rechtsfehlerfrei prognostiziertem Bedarf an hochreinem weißen Quarzkies von 224.000 t/Jahr und einer abbaubaren Menge dieses Bodenschatzes in den bestehenden Tagebauen Flerzheim und Witterschlick zuzüglich der Erweiterung Witterschlick-Süd von insgesamt ca. 6,3 Mio. t, jedenfalls deutlich über 6 Mio. t, ergibt sich ein Zeitraum von 27 bis 28 Jahren, in dem der Bedarf landesplanerisch gedeckt werden könnte. Damit war die Annahme des Regionalrats bei Aufstellung des Teilabschnitts Weißer Quarzkies im Juni 2012 im Wesentlichen zutreffend. Im Nachhinein werden diese Prognose und auch der veranschlagte jährliche landesplanerische Bedarf (224.000 t) jedenfalls im Ergebnis durch das ergänzend aufgegebene sog. Monitoring und den hierzu erstellten Bericht der Bezirksplanungsbehörde zur Sitzung des Regionalrates am 12.6.2015 (Beiakte 32) bestätigt. Unabhängig von den in dem Bericht selber dargelegten Vorbehalten gegen die Ermittlung und Aussagekraft der bei den Unternehmen abgefragten Daten und sonstigen Unsicherheiten ist dem Bericht jedenfalls zu entnehmen, dass selbst bei einer tatsächlich geförderten und abgesetzten Menge dieses Bodenschatzes von durchschnittlich ca. 230.000 t/Jahr die vorhandenen Reserven die Versorgung der Bevölkerung und der Wirtschaft mit hochreinem weißen Quarzkies über 27 Jahre decken werden. Lediglich angemerkt sei, dass dieser Monitoringbericht auch keinen nachträglichen Anhalt dafür liefert, dass – wie die Klägerin meint – eine „Reduzierung“ der angeblich in der Vergangenheit geförderten Mengen in etwa auf den prognostizierten Jahresbedarf und die „Substitution“ des hochreinen weißen Quarzkieses durch andere Materialien nicht „in realistischer Weise zu erwarten“ gewesen wäre. 74 Soweit die Klägerin schließlich behauptet, der Regionalrat habe bei seiner Entscheidung die Umweltbelange fehlerhaft gewichtet, ist hierfür nichts erkennbar oder von der Klägerin aufgezeigt. Im Wesentlichen setzt die Klägerin lediglich ihre Wertung gegen die des Regionalrats. Hiermit ist kein Abwägungsfehler aufgezeigt. Unabhängig hiervon hat der Regionalrat sehr wohl berücksichtigt und abgewogen, dass für die Süd-Erweiterung des Standortes Witterschlick bis zu 6 ha Wald in Anspruch genommen werden, während eine Erweiterung des Tagebaus der Klägerin nur ca. 0,6 ha des (aufgeforsteten) Waldes vernichten würde. Die Aufforstung des sog. Flaschenhalses, die angeblich durch das Vorhaben der Klägerin ermöglicht würde, war und ist auch mit der Abgrabungstätigkeit am Standort Witterschlick zwingend verbunden. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass innerhalb der umfassenden Abwägung nicht nur zur Waldinanspruchnahme, sondern auch zu zahlreichen unterschiedlichen abwägungsrelevanten Aspekten – z.B. des Natur- und Umweltschutzes einschließlich des Gebots zum schonenden Umgang mit dem Boden –, der Regionalrat im Rahmen der Abwägung von falschen Tatsachen ausgegangen wäre oder einem Umstand ein ihm nicht zukommendes Gewicht oder einem anderen Umstand (hier insbesondere: Waldinanspruchnahme) ein zu geringes Gewicht beigemessen hätte. 75 Der aus Sicht der Klägerin vorliegende Widerspruch des Teilabschnitts Weißer Quarzkies mit den Zielen in B.III.3.21 und 3.22 LEP verhilft der Klage schließlich auch nicht zum Erfolg. Angesichts des Wortlauts, der Wertungen und der zugelassenen Abweichungen auf weiteren Ebenen unterhalb des LEP handelt es sich bereits insoweit nicht um abschließend abgewogene Ziele der Raumordnung im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 2, § 7 Abs. 2 Satz 1 ROG. Unabhängig hiervon zielt die Rüge der Sache nach auf eine Verletzung des Entwicklungsgebotes gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 ROG. Eine solche Verletzung liegt jedoch nicht vor. Der Regionalrat hat, wie vorstehend dargelegt, die Wertungen vorgenommen, die der LEP dem Plangeber auch des Regionalplans überlässt. Er ist im Einvernehmen mit dem Landesbetrieb Wald und Forst insoweit zumindest vertretbar zu dem Ergebnis gekommen, unter Berücksichtigung der Vorgaben des LEP, insbesondere einerseits der Ziele „Wald“ und andererseits der Ziele „Heimische Bodenschätze“ (vgl. C.IV. LEP), die Darstellung der BSAB im Teilabschnitt Weißer Quarzkies wie geschehen vorzunehmen. Aber selbst wenn eine Verletzung von § 8 Abs. 2 ROG unterstellt würde, so wäre dies vorliegend für die Rechtswirksamkeit des Teilabschnitts Weißer Quarzkies nach § 12 Abs. 2 ROG unbeachtlich. Die sich aus dem LEP für das Land NRW ergebende geordnete räumliche Entwicklung wird durch die „Vernichtung“ von bis zu 6 ha Wald und dessen Wiederaufforstung an anderer Stelle, hier sogar im exponierten Bereich des sog. Flaschenhalses, offenkundig nicht beeinträchtigt. Dies wird auch von der Klägerin nicht geltend gemacht. 76 Nach alledem steht der Zulassung des von der Klägerin begehrten Rahmenbetriebsplans für die Erweiterung ihres Tagebaus um eine Fläche von 22,9 ha bereits zwingend die Darstellung der BSAB und die damit verbundene Konzentration von Abgrabungen auf andere Bereiche durch den Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Sachlicher Teilabschnitt Weißer Quarzkies im Raum Kottenforst/Ville entgegen. Deshalb muss nicht mehr geprüft werden, ob auch andere, möglicherweise von der Rechtskraft des Urteils der 1. Kammer vom 15.3.2007 im Verfahren 1 K 1469/05 nicht erfasste Gründe die Zulassung zwingend hindern. 77 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.