Urteil
7 K 3427/15
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2016:0718.7K3427.15.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand 2 Die am 00.00.1950 in der Russischen Föderation geborene Klägerin beantragte unter dem 03.06.1991 die Aufnahme als Aussiedlerin. In ihrem Antrag gab die Klägerin an, sie verstehe Deutsch. Deutsch werde jedoch nicht innerhalb der Familie gesprochen. Das deutsche Volkstum werde auch nicht gepflegt. Anlässlich der Abgabe der Antragsformulare bei dem Generalkonsulat der Bundesrepublik Deutschland in Kiew am 10.06.1991 vermerkte ein Botschaftsangehöriger, dass bei der Klägerin keine deutschen Sprachkenntnisse vorhanden seien. Der Antrag wurde mit Bescheid vom 22.01.1992 abgelehnt, da aufgrund fehlender deutscher Sprachkenntnisse eine Prägung im deutschen Sinne nicht vorliege. Hiergegen legte die Klägerin Widerspruch ein und führte aus, ihre Eltern hätten zuhause Deutsch gesprochen und Gewohnheiten der Deutschen gepflegt. Sie habe zudem eine deutsche Zeitschrift abonniert. Sie und ihre Tochter würden intensiv Deutsch lernen. Mit Bescheid vom 01.09.1992 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Grundlage der Entscheidung seien die eigenen Angaben der Klägerin zu ihren Sprachkenntnissen in ihrem Antrag sowie die Ausführungen des Generalkonsulates. Die nachträglich revidierenden Aussagen seien nicht geeignet, die Sach- und Rechtslage anders zu bewerten. 3 Unter dem 24.06.1994 beantragte die Klägerin erneut die Aufnahme als Aussiedlerin. Sie gab an, sie könne Deutsch verstehen, sprechen und schreiben. In der Familie werde Deutsch von den Großeltern, den Eltern, ihr und etwas von ihrer Tochter gesprochen. Sie sei Mitglied der Gesellschaft der Deutschen „Wiedergeburt“ und verfolge deutsche Sitten und Bräuche wie Ostern und Weihnachten. Mit Schreiben vom 01.06.1995 wies das Bundesverwaltungsamt darauf hin, dass der Antrag nicht bearbeitet werden könne, da der erste Antrag aus dem Jahr 1991 bereits bestandskräftig abgelehnt worden sei. Hiergegen wandte sich die Klägerin mit einem als Widerspruch bezeichneten Schreiben. Mit Schreiben vom 26.10.1995 wies das Bundesverwaltungsamt die Klägerin nochmals auf die bestandskräftige Ablehnung ihres Erstantrages hin. Die Klägerin legte am 12.01.1996 Klage bei dem Verwaltungsgericht Köln ein (17 K 288/96). In dem Erörterungstermin am 27.05.1998 erklärte die Klägerin, sie habe bei der Deutschen Botschaft aus falschem Stolz behauptet, sie spreche kein Deutsch. Sie habe jedoch alles verstanden. Ihre Eltern und ihre Großmutter hätten Deutsch mit ihr gesprochen, sie spreche auch Deutsch mit ihren Kindern. Nach der Ablehnungsentscheidung habe sie einen Deutschkurs für zwei Monate besucht. Mit Urteil vom 05.11.1998 wurde die Klage als unbegründet abgewiesen. Der Erteilung eines Aufnahmebescheides stehe die bestandskräftige Ablehnung vom 22.01.1992 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 01.09.1992 entgegen. Die Klägerin habe auch keinen Anspruch auf ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 VwVfG, da ein Wiederaufgreifensgrund nicht vorgetragen oder ersichtlich sei. 4 Die Klägerin reiste am 09.04.1999 erstmalig in das Bundesgebiet ein und hielt sich anschließend abwechselnd in Deutschland und im Ausland auf. Seit dem 30.04.2007 hat die Klägerin ihren ständigen Wohnsitz im Bundesgebiet. Sie ist seit dem 15.05.2007 mit K. P. , einem deutschen Staatsangehörigen, verheiratet. 5 Am 28.09.2012 beantragte die anwaltlich vertretene Klägerin die Neubescheidung ihres Aufnahmeantrages und die Wiederaufnahme des Verfahrens. Der Antrag wurde mit Bescheid vom 05.03.2013 abgelehnt. Einer Neubescheidung des Aufnahmeantrages stehe die bestandskräftige Ablehnung des Aufnahmeantrages entgegen. Die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens seien auch nicht erfüllt. Eine Änderung der Sach- oder Rechtslage sei nicht dargelegt. Neue Beweismittel seien auch nicht vorgelegt worden. Auch ein Wiederaufgreifen im Rahmen der §§ 48, 49 VwVfG komme nicht in Betracht. Die Aufrechterhaltung der Ablehnungsentscheidung sei nicht schlechthin unerträglich. Hiergegen erhob die Klägerin am 18.03.2013 Widerspruch und legte ein Goethe-Zertifikat A 1 vom 27.05.2009, nach der die Sprachkenntnisse der Klägerin als befriedigend bewertet wurden, und ein Zertifikat Deutsch-Test für Zuwanderer des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 25.04.2014 vor. Der Widerspruch wurde mit Bescheid vom 01.06.2015 zurückgewiesen. Die Sprachzertifikate seien nicht zum Beweis geeignet, dass die Klägerin zum Zeitpunkt der verwaltungsbehördlichen Entscheidung in der Lage gewesen sei, ein einfaches deutsches Gespräch aufgrund familiärer Vermittlung zu führen. Die Klägerin könne sich auch nicht auf das 10. Änderungsgesetz zum BVFG berufen. Maßgeblich sei die Rechtslage bei Einreise nach Deutschland zum ständigen Aufenthalt (hier 1999). 6 Die Klägerin hat am 11.06.2015 Klage erhoben und trägt im Wesentlichen vor: Sie sei nicht im Wege des Aufnahmeverfahrens nach Deutschland eingereist und daher nicht „übergesiedelt“. Sie habe bereits vor ihrer Einreise nach Deutschland ihren Aussiedlerwillen erklärt und berufe sich auf einen Härtefall. Die Erteilung eines Aufnahmebescheides trotz Aufenthaltes der Klägerin in Deutschland sei auch notwendig, da eine endgültige Entscheidung über die Spätaussiedlereigenschaft zum jetzigen Zeitpunkt nicht möglich sei. Es müsse im Hinblick auf ihren Härtefall geprüft werden, ob die Voraussetzungen am 16.05.2007 (Eheschließung) vorgelegen hätten.Zuletzt führte die Klägerin aus, aufgrund des Wegfalles des § 100 a Abs. 1 BVFG habe sich die Rechtslage zu ihren Gunsten geändert. Es sei nun auf den Zeitpunkt der Einreise am 01.04.1999 abzustellen. Zu diesem Zeitpunkt sei sie in der Lage gewesen, ein einfaches Gespräch in deutscher Sprache aufgrund familiär vermittelter Sprachkenntnisse zu führen.Die Klägerin beantragt, 7 den Bescheid der Beklagten vom 05.03.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.06.2015 aufzuheben und ihr einen Aufnahmebescheid zu erteilen. 8 Die Beklagte beantragt, 9 die Klage abzuweisen. 10 Sie verweist vollumfänglich auf ihre Ausführungen in den Ablehnungsbescheiden und führt ergänzend aus, die aufgehobene Übergangsvorschrift des § 100 a Abs. 1 BVFG habe sich nicht auf das Aufnahmeverfahren, sondern das Bescheinigungsverfahren bezogen. Im Übrigen lägen die Voraussetzungen zur Erteilung eines nachträglichen Aufnahmebescheides nicht vor. 11 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. 12 Entscheidungsgründe 13 Die zulässige Klage ist unbegründet. 14 Der Bescheid der Beklagten vom 05.03.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.06.2015 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 VwGO. Sie hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte ihr unter Wiederaufgreifen des bestandskräftig abgeschlossenen Aufnahmeverfahrens einen nachträglichen Aufnahmebescheid nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG erteilt. 15 Die Voraussetzungen eines Rechtsanspruchs auf Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG liegen nicht vor. 16 Nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG hat die Behörde über die Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsakts zu entscheiden, wenn sich die dem Verwaltungsakt zugrundeliegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat. Dies ist nicht der Fall. Insbesondere hat sich die Rechtslage nicht zugunsten der Klägerin durch das am 14.09.2013 in Kraft getretene 10. BVFG-ÄndG geändert. 17 Ob der geltend gemachte Anspruch besteht und welches Recht nach einer Rechtsänderung anzuwenden ist, ergibt sich aus dem materiellen Recht, 18 vgl. BVerwG, Urteil vom 11.02.1992 - 2 C 4/98 -. 19 Nach § 27 BVFG ist die Erteilung eines Aufnahmebescheides Personen vorbehalten, die nach Begründung des ständigen Aufenthalts im Bundesgebiet die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen. Wer Spätaussiedler ist, ergibt sich aus §§ 4, 6 BVFG. Die Frage, ob eine Person nach §§ 4, 6 BVFG die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllt, richtet sich nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, 20 vgl. Urteil vom 16.07.2015 - 1 C 29/14 -, 21 der die Kammer folgt, aus Gründen des materiellen Rechts grundsätzlich nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Einreise zum dauerhaften Aufenthalt im Bundesgebiet. § 4 BVFG bestimmt sowohl die Voraussetzungen für den Erwerb des Spätaussiedlerstatus als auch den Zeitpunkt, zu dem die Erwerbsvoraussetzungen vorliegen müssen, nämlich zu der Zeit, zu der der Einreisende in Deutschland seinen ständigen Aufenthalt nimmt ist. Dies gilt auch für Personen, die ihren ständigen Aufenthalt nicht im Wege des Aufnahmeverfahrens genommen haben, 22 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25.11.2015 - 11 E 1113/15 -; VG Köln, Urteil vom 24.11.2015 - 7 K 6723/14 -. 23 Das 10. BVFG-ÄndG enthält auch keine von diesem Grundsatz abweichende Bestimmung, welche eine Rückwirkung für Personen anordnet, die vor seinem Inkrafttreten im Bundesgebiet aufgenommen worden sind. Eine Übergangsregelung, vergleichbar mit der des inzwischen aufgehobenen § 100 a Abs. 1 BVFG, 24 vgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 07.04.2016 - 11 A 1250/12 -, 25 hat der Gesetzgeber für das 10. BVFG-ÄndG nicht geschaffen; Zweck der Änderungen war es vielmehr, Erleichterungen für noch in den Aussiedlungsgebieten zu durchlaufende Aufnahmeverfahren zu schaffen. Eine Erstreckung auf die Fallgruppe der im Bundesgebiet bereits wohnhaften Personen war ersichtlich nicht vorgesehen, 26 vgl. BVerwG, Urteil vom 16.07.2015 - 1 C 29/14 -. 27 Für die Beurteilung der Spätaussiedlereigenschaft der Klägerin kommt es daher auf die bei ihrer Einreise im Jahr 1999 geltende Rechtslage nach dem BVFG an. Auf eine Änderung der Rechtslage zu ihren Gunsten durch das 10. BVFG-ÄndG kann sie sich nicht berufen, weil sie vor seinem Inkrafttreten im Bundesgebiet ständigen Aufenthalt genommen hat. Etwas anderes ergäbe sich auch dann nicht, wenn auf die Einreise am 30.04.2007 oder die Entstehung des Härtefalles durch Eheschließung am 15.05.2007 abgestellt werden würde. Denn auch diese Zeitpunkte liegen vor dem Inkrafttreten des 10. Änderungsgesetzes zum BVFG. 28 Ob sich die Rechtslage durch den Wegfall der Übergangsvorschrift des § 100 a Abs. 1 BVFG nachträglich zugunsten der Klägerin geändert, bedarf keiner abschließenden Entscheidung. Denn die Klägerin hat jedenfalls keinen Anspruch auf die Erteilung eines nachträglichen Aufnahmebescheides gemäß § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG. Nach dieser Vorschrift kann Personen, die sich - wie die Klägerin - ohne Aufnahmebescheid im Geltungsbereich des Gesetzes aufhalten, ein Aufnahmebescheid erteilt werden, wenn die Versagung eine besondere Härte bedeuten würde und die sonstigen Voraussetzungen vorliegen. Die Voraussetzungen dieser Anspruchsgrundlage erfüllt die Klägerin nicht. Angesichts der Ehe mit einem deutschen Staatsangehörigen liegt zwar ein Härtefall vor. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts setzt die Erteilung eines Aufnahmebescheides in den von § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG erfassten Härtefällen jedoch einen zeitlichen Zusammenhang zwischen Ausreise und Antragstellung voraus. Der durch den Aufnahmeantrag nach außen betätigte Spätaussiedlerwille ist zwingende Tatbestandsvoraussetzung für den Erhalt eines Aufnahmebescheides. 29 Vgl. BVerwG, Urteil vom 13.12.2012 - 5 C 23/11 - und Beschluss vom 04.03.2016 - 1 B 31/16 -; OVG NRW, Beschluss vom 04.08.2015 - 11 E 809/15 -. 30 An einem solchen zeitlichen Zusammenhang fehlt es. Die Klägerin hat zum Zeitpunkt der Einreise weder einen Wiederaufgreifensantrag noch einen Aufnahmeantrag gestellt. Der erstmals am 28.09.2012 gestellte Antrag auf Wiederaufgreifen des Aufnahmeverfahrens steht nicht mehr im erforderlichen zeitlichen Zusammenhang zur Aussiedlung – ebenfalls unabhängig davon, ob auf die erstmalige Einreise im Jahr 1999, die Einreise ins Bundesgebiet am 30.04.2007 oder die Eheschließung am 15.05.2007 abgestellt wird. 31 In diesem Zusammenhang kann sich die Klägerin nicht darauf berufen, sie habe bereits vor der Aussiedlung mit Stellung des Aufnahmeantrages im Jahr 1991 und im Jahr 1994 ihren Spätaussiedlerwillen betätigt. Denn der Aufnahmebewerber muss den Willen haben, nach ständiger Wohnsitznahme im Bundesgebiet den Spätaussiedlerstatus zu erwerben. Dieser Spätaussiedlerwille muss in Härtefällen bei der Aussiedlung im zeitlichen Zusammenhang nach außen hin erkennbar getätigt werden. Dies ist nur möglich durch einen entsprechenden Antrag auf Aufnahme als Spätaussiedler. 32 Vgl. BVerwG, Urteil vom 13.12.2012 - 5 C 23/11 -. 33 Auf einen zu einem früheren Zeitpunkt gestellten Aufnahmeantrag kommt es nicht an. Die Betätigung des Spätaussiedlerwillens bei Antragstellung im Jahr 1991 und 1994 hat nach Bestandskraft des Ablehnungsbescheides bzw. Rechtskraft des Urteils im Verfahren 17 K 288/96 sein Ende gefunden. 34 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 04.08.2015 - 11 E 809/15 -; BVerwG, Beschluss vom 04.03.2016 -1 B 31/16 -. 35 Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf die nachträgliche Aufhebung des die Aufnahme ablehnenden Bescheides nach § 51 Abs. 5 i.V.m. §§ 48, 49 VwVfG. Das Bundesverwaltungsamt hat den Antrag ermessensfehlerfrei abgelehnt. Die Behörde hat hierbei zutreffend auf die Abwägung der grundsätzlich gleichwertigen Belange des Schutzes der Bestandskraft der ablehnenden Entscheidung und damit der Belange des Rechtsfriedens auf der einen und auf das Interesse der Klägerin an einer erneuten Sachentscheidung auf der anderen Seite abgehoben. Es ist aus rechtlicher Sicht nicht zu beanstanden, dass sie im Ergebnis dem öffentlichen Interesse an Rechtsfrieden und Rechtssicherheit den Vorzug gegeben hat. Hierbei bedarf auch keiner abschließenden Klärung, ob der ablehnende Bescheid bei heutiger Rechtsauslegung rechtswidrig wäre. Denn allein dieser Umstand geböte nicht ausnahmsweise eine erneute Sachentscheidung und damit ein Wiederaufgreifen. Das Ermessen der Behörde zu Gunsten des Betroffenen verdichtet sich lediglich dann, wenn das Festhalten an dem bestandskräftigen Verwaltungsakt schlechthin unerträglich wäre, 36 vgl. BVerwG, Urteil vom 13.12.2011 - 5 C 9/11 -. 37 Ob dies der Fall ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls und einer Gewichtung der einschlägigen Gesichtspunkte ab. Die Ablehnung des Wiederaufgreifens eines Verfahrens ist insbesondere dann schlechthin unerträglich, wenn die Berufung der Behörde auf die Unanfechtbarkeit als ein Verstoß gegen die guten Sitten, Treu und Glauben oder den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz zu bewerten wäre oder eine offensichtliche Rechtswidrigkeit der bestandskräftigen Entscheidung gegeben ist. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich oder vorgetragen, dass die Ablehnung des Wiederaufgreifens gegen die guten Sitten, Treu und Glauben oder Art. 3 GG verstößt. Die Ablehnung entsprach der seinerzeitigen Rechtslage und erging aufgrund der eigenen Angaben der Klägerin in ihrem Aufnahmeantrag. Die Beklagte setzte sich zudem mit den revidierenden Aussagen der Klägerin zu ihren Sprachkenntnissen und der Brauchtumspflege im Widerspruchsverfahren auseinander, konnte sich jedoch nicht von deren Richtigkeit überzeugen. Angesichts dessen liegen keine Anhaltspunkte für eine offensichtliche Rechtswidrigkeit vor. 38 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 39 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.