Beschluss
33 K 1693/16.PVB
VG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Verfahren ist einzustellen, wenn die Parteien den Feststellungsantrag in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklären (§§ 83 Abs.2 BPersVG i.V.m. § 83a Abs.2 Satz1 ArbGG).
• Die Dienststelle ist nicht zur Kostentragung für ein aussichtsloses einstweiliges Rechtsbegehren verpflichtet (§ 44 Abs.1 Satz1 BPersVG).
• Ein Feststellungsantrag ist nicht bereits dann haltlos, weil die Frage der Zulassung zur Wahl regelmäßig den Wahlvorständen und nicht dem Dienststellenleiter zuzurechnen ist; Meinungsverschiedenheiten zwischen Gesamtpersonalrat und Dienststellenleitung können die Klärung im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren rechtfertigen.
• Über einen Widerantrag kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden, wenn die Beteiligten dem zustimmen (§§ 83 Abs.2, 83 Abs.4 Satz2 ArbGG).
Entscheidungsgründe
Einstellung erledigten Verfahrens; Kostenverteilung bei haltlosem Eilverfahren • Ein Verfahren ist einzustellen, wenn die Parteien den Feststellungsantrag in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklären (§§ 83 Abs.2 BPersVG i.V.m. § 83a Abs.2 Satz1 ArbGG). • Die Dienststelle ist nicht zur Kostentragung für ein aussichtsloses einstweiliges Rechtsbegehren verpflichtet (§ 44 Abs.1 Satz1 BPersVG). • Ein Feststellungsantrag ist nicht bereits dann haltlos, weil die Frage der Zulassung zur Wahl regelmäßig den Wahlvorständen und nicht dem Dienststellenleiter zuzurechnen ist; Meinungsverschiedenheiten zwischen Gesamtpersonalrat und Dienststellenleitung können die Klärung im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren rechtfertigen. • Über einen Widerantrag kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden, wenn die Beteiligten dem zustimmen (§§ 83 Abs.2, 83 Abs.4 Satz2 ArbGG). Der Gesamtpersonalrat der Bundesanstalt leitete ein personalvertretungsrechtliches Beschlussverfahren gegen den Präsidenten der Bundesanstalt und begehrte festzustellen, dass bestimmte Beschäftigte der Sozialeinrichtungen bei den Personalratswahlen 2016 wahlberechtigt und wählbar seien; zugleich beantragte er einstweiligen Rechtsschutz zur Zulassung dieser Beschäftigten. Die Fachkammer wies das Eilverfahren wegen fehlender Befugnis des Gesamtpersonalrats und fehlender Zuständigkeit des Dienststellenleiters zur Entscheidung über Wahlrechtsfragen ab. Nach Durchführung der Wahlen erklärten die Parteien den Hauptsacheantrag für erledigt. Der Beteiligte stellte im Widerantrag fest, er sei nicht verpflichtet, die Kosten der Verfahren (einschließlich des Eilverfahrens) zu tragen und rügte die Mutwilligkeit und Offensichtlichkeit der Mängel der Anträge. Der Gesamtpersonalrat hielt die Verfahren für nicht mutwillig, weil sie der Klärung der Wahlrechtsfragen und der Verhinderung späterer Anfechtungen dienten. • Einstellung: Da die Parteien den Hauptsacheantrag einvernehmlich für erledigt erklärten, war das Verfahren gemäß §§ 83 Abs.2 BPersVG i.V.m. § 83a Abs.2 Satz1 ArbGG einzustellen. • Entscheidung über Widerantrag ohne mündliche Verhandlung: Zustimmung der Beteiligten ermöglicht Entscheidung nach § 83 Abs.2 BPersVG i.V.m. § 83 Abs.4 Satz2 ArbGG. • Kostenrechtliche Prüfung: Nach § 44 Abs.1 Satz1 BPersVG kommt eine Kostentragungspflicht der Dienststelle nicht in Betracht, wenn die Rechtsverfolgung von vornherein aussichtslos (haltlos) ist. • Eilverfahren haltlos: Das Begehren im einstweiligen Rechtsschutz, den Dienststellenleiter zu verpflichten, bestimmte Beschäftigte zur Wahl zuzulassen, war von vornherein aussichtslos, weil nach § 1 Abs.1 und § 2 der Wahlordnung zum BPersVG allein der Wahlvorstand die Wählerverzeichnisse erstellt und die Zulassung vornimmt; der Dienststellenleiter hat hierfür keine Zuständigkeit. • Hauptsachefeststellungsantrag nicht haltlos: Unter restriktiver Prüfung ist der Feststellungsantrag nicht als offensichtlich aussichtslos anzusehen, weil zwischen den Parteien Meinungsverschiedenheiten bestanden und nicht ausgeschlossen ist, dass es sich um eine nicht eindeutig zu beantwortende Rechtsfrage handelt, die im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren geklärt werden kann. • Keine Kostenentscheidung für das Beschlussverfahren: Im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren besteht kein Raum für eine weitergehende Kostenentscheidung über das Hauptsachebegehren. Das Verfahren wurde insoweit eingestellt, als die Parteien den Hauptsacheantrag für erledigt erklärten. Der Widerantrag des Beteiligten wurde insoweit entschieden, dass er nicht verpflichtet ist, die Kosten des Antragstellers für das einstweilige Verfahren (33 L 500/16.PVB) zu tragen, weil dieses Eilverlangen von vornherein aussichtslos war, da die Zulassung zur Wahl allein in die Zuständigkeit der Wahlvorstände fällt. Demgegenüber sind die Kosten des vorliegenden Beschlussverfahrens vom Beteiligten zu tragen, weil das Feststellungsbegehren in der Hauptsache nicht als offensichtlich haltlos anzusehen war. Eine mündliche Verhandlung war nicht erforderlich, da beide Parteien der Entscheidung ohne Sitzung zustimmten.