Urteil
7 K 6766/15
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2016:0712.7K6766.15.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 T a t b e s t a n d 2 Der Kläger wurde am 00.00.0000 in Kraganda (Kasachstan) geboren. Er reiste am 21.03.1996 nach Deutschland ein und lebt seither mit seiner Frau und den Kindern N1. (*1997), B. (*2003), E. (*2007), O. (*2008) und L1. (*2011) in Gronau/Westfalen. 3 Mit Datum vom 17.02.2015 beantragte der Kläger beim Bundesverwaltungsamt (BVA) die Erteilung eines Aufnahmebescheides nach dem Bundesvertriebenengesetz (BVFG) aus eigenem Recht. Er gab an, deutscher Staatsgehöriger mit deutscher Volkszugehörigkeit zu sein. In seinem ersten Inlandspass sei die deutsche Nationalität eingetragen gewesen. Im Elternhaus habe er von Kindheit an Deutsch und Russisch gesprochen. Deutsch sei ihm von der Mutter und dem Großvater mütterlicherseits vermittelt worden. Er verstehe auf Deutsch fast alles. Seine Sprachfertigkeiten reichten für ein einfaches Gespräch aus. 4 Mit Bescheid vom 26.03.2015 lehnte das BVA den Antrag unter Hinweis auf die Wohnsitznahme in Deutschland ab. 5 Der Kläger erhob hiergegen Widerspruch und verwies auf das 10. Änderungsgesetz zum BVFG. 6 Mit Bescheid vom 29.10.2015 wies das BVA den Widerspruch als unbegründet zurück. Die Behörde wiederholte und vertiefte ihre Ausführungen zum Wohnsitzerfordernis. Die Erteilung eines Aufnahmebescheides im Härtewege komme bereits deshalb nicht in Betracht, weil es an dem erforderlichen zeitlichen Zusammenhang zwischen der Einreise und dem Antrag fehlen. Die Zustellung des Bescheides erfolgte am 30.10.2015. 7 Der Kläger hat am 24.11.2015 Klage erhoben. Er verweist darauf, dass weder er noch sein Großvater in Kasachstan keine Kenntnis über die Möglichkeiten einer Aussiedlung gehabt hätten. Auch seine Ehefrau, die zunächst ausgereist sei, sei auf die Hilfe von Verwandten angewiesen gewesen. Nach seiner eigenen Einreise seien die Möglichkeiten der Informationsbeschaffung aufgrund der bestehenden Sprachschwierigkeiten ebenfalls eingeschränkt gewesen. Später habe er sich Familie und Beruf widmen müssen, habe aber nie aufgegeben, sich als Deutscher anerkennen zu lassen. Erst kurz vor der Antragstellung habe er genügend Informationenaus dem Internet zusammengetragen. 8 Der Kläger beantragt, 9 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des BVA vom 26.03.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.10.2015 zu verpflichten, ihm einen Aufnahmebescheid zu erteilen. 10 Die Beklagte beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Sie tritt dem Vorbringen des Klägers entgegen. 13 Den Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe hat das erkennende Gericht mit Beschluss vom 09.06.2016 mangels hinreichender Erfolgsaussicht der Klage abgelehnt. Die hiergegen gerichtete Beschwerde hat das OVG NRW mit Beschluss vom 22.06.2016 zurückgewiesen. 14 Wegen der weitere Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des BVA Bezug genommen. 15 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 16 Die Klage ist nicht begründet. Der Bescheid des BVA vom 26.03.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.10.2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. 17 Dem Kläger steht nämlich ungeachtet der Härtefallvoraussetzungen des § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG schon deshalb kein Anspruch auf die Erteilung eines Aufnahmebescheides zu, weil es an dem erforderlichen zeitlichen Zusammenhang zwischen der Wohnsitznahme in Deutschland im Jahre 1996 und dem Antrag auf Erteilung eines Aufnahmebescheides im Jahre 2014/2015 fehlt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der auch das OVG NRW in dem angesprochenen Prozesskostenhilfebeschluss folgt, ist der nach außen hin betätigte Spätaussiedlerwille zwingende Tatbestandsvoraussetzung für die nachträgliche Erteilung eines Aufnahmebescheides auch dann, wenn die Voraussetzungen einer besonderen Härte im Sinne des § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG im Zeitpunkt der Einreise vorlagen. Hierbei genügt es nicht, wenn dieser Spätaussiedlerwille – in aller Regel durch einen Antrag auf die Aufnahme als Spätaussiedler – zu irgendeinem späteren Zeitpunkt betätigt wird; unabdingbar ist vielmehr seine Kundgabe in zeitlichem Zusammenhang mit der Aussiedlung. 18 Vgl. BVerwG, Urteile vom 13.12.2012 - 5 C 23.11 -, BVerwGE 145, 248-257 und vom 06.11.2014 - 1 C 12.14 -. 19 Bei einem Zeitraum von etwa 18 Jahren kann von einem zeitlichen Zusammenhang zwischen Aussiedlung und Antragstellung keine Rede sein. Auf die Gründe des angesprochenen Beschlusses des OVG NRW vom 22.06.2016 insoweit Bezug genommen. 20 Die Betätigung des Spätaussiedlerwillens durch Antragstellung wird auch nicht dadurch entbehrlich, dass der Kläger über die rechtlichen Voraussetzungen der Aufnahme unzureichend informiert gewesen sein will. Diese Unkenntnis ist schon für die Zeit in Kasachstan kaum glaubhaft, da die Voraussetzungen der Ausreise unter der dort ansässigen deutschstämmigen Bevölkerung zu Zeiten der großen Ausreisewellen sehr wohl bekannt waren. Zudem lebte der Kläger nicht in abgeschiedener Provinz, sondern in Karaganda, einer Großstadt mit seinerzeit über ½ Million Einwohnern. Umso mehr gilt dies für die Zeit seiner Einreise 1996. Ungeachtet der Frage, ob dies rechtserheblich ist, ist es schlechterdings nicht nachvollziehbar und auch mit dem Bildungshintergrund des Klägers nicht erklärbar, dass der Kläger über fast zwei Jahrzehnte nicht in der Lage gewesen sein soll, sich über die Aufnahmevoraussetzungen Kenntnis zu verschaffen. 21 Zudem erfüllt der Kläger auch materiell die Voraussetzungen zur Erteilung eines Aufnahmebescheides gemäß § 27 Abs. 1 BVFG nicht. Er ist nach der maßgeblichen Rechtslage im Zeitpunkt der Einreise schon deshalb kein Spätaussiedler, weil er in seinem Inlandspass mit russischer Nationalität geführt wurde und er folglich nicht deutscher Volkszugehöriger im Sinne der seinerzeitigen Fassung des BVFG war. Hierauf hat das OVG NRW im PKH-Beschluss bereits hingewiesen. Hierauf kann Bezug genommen werden. Ob zudem weitere Voraussetzungen der Spätaussiedlereigenschaft im Sinne des BVFG 1993 nicht vorliegen, kann vor diesem Hintergrund offen bleiben. 22 Die Kostentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 23 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.