Urteil
1 K 5654/15
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2016:0707.1K5654.15.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 1 Tatbestand 2 Die Beteiligten streiten über die Beihilfegewährung für ärztliche Leistungen und Arzneimittel. 3 Der Kläger ist grundsätzlich bei der Beklagten beihilfeberechtigt mit einem Bemessungssatz i.H.v. 50 %. 4 Mit Antrag vom 13.07.2015, beim Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen eingegangen am 23.07.2015, beantragte der Kläger unter Beifügung von 29 Belegen die Gewährung von Beihilfe für Aufwendungen von insgesamt 7.135,69 €. 5 Mit Bescheid vom 29.07.2015 gewährte das Bundesamt eine Beihilfe i.H.v. 1.160,46 €. Die Beihilfegewährung für Aufwendungen betreffend die Belege 1-14 und 18-23, die auf den Zeitraum vom 15.09.2013 bis zum 15.07.2014 datiert sind, wurde vom Bundesamt abgelehnt mit der Begründung, dass die Jahresfrist des § 54 Abs. 1 BBhV abgelaufen sei. 6 Der Kläger legte mit Schreiben vom 20.8.2015, beim Bundesamt eingegangen am 24.08.2015, Widerspruch ein. Er habe die Jahresfrist vergessen. Im Alter von 65 1/2 Jahren könne das passieren. Eine Demenz kündige sich langsam an. Er sei auf das Geld angewiesen. 7 Mit Widerspruchsbescheid vom 01.09.2015 wies das Bundesamt den Widerspruch zurück. Gemäß § 54 Abs. 1 BBhV werde eine Beihilfe nur gewährt, wenn sie innerhalb eines Jahres nach Entstehen der Aufwendungen oder Ausstellen der Rechnung beantragt werde. Entscheidend für die Wahrung der Antragsfrist sei das Datum des Eingangs des Beihilfeantrages bei der Festsetzungsstelle. Diese Frist sei für die genannten Belege nicht eingehalten worden. Auch sei keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, da den Kläger ein Verschulden treffe. Der Kläger müsse sich zumindest leichte Fahrlässigkeit zurechnen lassen. Da er den beihilferechtlich relevanten Aufwendungen nicht die gebührende Aufmerksamkeit gewidmet und es dadurch versäumt habe, rechtzeitig einen Antrag auf Beihilfe zu stellen, habe er die im Verkehr mit einer Festsetzungsstelle erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen. 8 Der Kläger hat am 25.09.2015 Klage erhoben. 9 Er trägt zur Begründung vor, ihm könne die Nichtbeachtung der Jahresfrist schon deshalb nicht vorgehalten werden, weil sich alle in einem einheitlichen Beihilfeantrag zusammengefassten Einzelanträge auf Dauererkrankungen beziehen dürften. Darüber hinaus sei die Jahresfrist mit höherrangigem Recht unvereinbar, insbesondere mit der im gesamten Beamtenrecht geltenden Fürsorgepflicht. Es sei bei langwierigen oder chronischen Erkrankungen in einem höheren Lebensalter nicht nur üblich, sondern auch verfahrensökonomisch, beihilfefähige Unterlagen zusammen und einheitlich einzureichen. Schließlich könne dem Kläger aufgrund seiner beginnenden Demenzerkrankung kein Verschulden zur Last gelegt werden. Auf diese Erkrankung habe der Kläger die Beklagte bereits im Rahmen seiner Widerspruchsbegründung hingewiesen. 10 Der Kläger beantragt sinngemäß, 11 die Beklagte unter Aufhebung des Beihilfebescheides vom 29.07.2015 und des Widerspruchsbescheides vom 01.09.2015 zu verpflichten, dem Kläger die beantragte Beihilfe zu gewähren. 12 Die Beklagte beantragt, 13 die Klage abzuweisen. 14 Sie verweist zur Begründung auf ihren Vortrag im Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren. 15 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. 16 Entscheidungsgründe 17 Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten auf die Durchführung einer solchen verzichtet haben, § 101 Abs. 2 VwGO. 18 Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid vom 29.07.2015 und der Widerspruchsbescheid des Bundesamtes für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen vom 01.09.2015 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf weitere Beihilfegewährung. 19 Der Antrag des Klägers auf Beihilfegewährung bezüglich der streitbefangenen Belege, datiert auf die Zeit vom 15.09.2013 bis zum 15.07.2014, war verfristet gemäß § 54 Abs. 1 S. 1 BBhV. Nach dieser Vorschrift wird eine Beihilfe nur gewährt, wenn sie innerhalb eines Jahres nach Rechnungsdatum beantragt wird. Maßgeblich ist das Datum des Eingangs des Antrages bei der Festsetzungsstelle, 20 vgl. Verwaltungsgericht des Saarlandes, Urteil vom 01.06.2010 – 3 K 962/09 –, juris; Just, BBhV-Kommentar, § 54 Erl. 2. 21 Rechnungsdatum ist vorliegend für den ältesten Beleg der 15.09.2013 und den jüngsten Beleg der 15.07.2014. Die Frist ist somit selbst für den jüngsten Beleg am 15.07.2015 abgelaufen, §§ 31 VwVfG NRW, 188 Abs. 2 BGB. Der Antrag des Klägers vom 13.07.2015 ist jedoch erst am 23.07.2015 beim Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen eingegangen. 22 § 54 Abs. 1 S. 1 BBhV ist auch mit höherrangigem Recht vereinbar. Die Vorschrift verstößt weder gegen den Grundsatz von Treu und Glauben noch gegen die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht. Sie dient vielmehr dazu, eine baldige Klärung etwa noch bestehender Beihilfeansprüche herbeizuführen und bezweckt eine zügige Abwicklung der Beihilfeansprüche im Interesse einer ordnungsgemäßen und übersichtlichen Verwaltung öffentlicher Haushaltsmittel, 23 vgl. BVerwG, Urteil vom 28.06.1965, Az. VIII C 334.63; Just, BBhV-Kommentar, § 54 Erl. 2. 24 Das Prinzip der Rechtsstaatlichkeit erfordert es nicht, dass von der Rechtsordnung verliehene Ansprüche ohne zeitliche Schranken Bestand haben müssten. Ist die zeitliche Grenze, wie hier, so gezogen, dass nach der Lebenserfahrung den Berechtigten auch dann noch genügend Zeit zur Anspruchsverwirklichung zur Verfügung steht, wenn sie im Zeitpunkt der Entstehung des Anspruches oder später nur vorübergehend daran gehindert waren, so verletzt der Normgeber nicht seine Pflicht, die Durchsetzbarkeit des Anspruchs zu gewähren, 25 vgl. BVerwG, Urteil vom 28.06.1965, Az. VIII C 334.63; Just, BBhV-Kommentar, § 54 Erl. 2. 26 Auch wenn dem Vortrag des Klägers gefolgt wird, dass es gerade bei langwierigen oder chronischen Erkrankungen in einem höheren Lebensalter nicht nur üblich, sondern auch verfahrensökonomisch sei, beihilfefähige Unterlagen zusammen und einheitlich einzureichen, so steht dies nicht der Rechtmäßigkeit einer Ausschlussfrist von einem Jahr entgegen. So hat nach dieser Ausschlussfrist auch der chronisch Kranke und sich in einem höheren Lebensalter befindliche Beihilfeberechtigte nach Erstellung der Rechnung ein Jahr lang Zeit, den Antrag bei der Festsetzungsstelle zu stellen. 27 Dem Kläger war auch nicht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 32 VwVfG NRW zu gewähren. Nach Abs. 1 S. 1 dieser Vorschrift ist auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. 28 Dem Kläger ist vorliegend zumindest leichte Fahrlässigkeit vorzuwerfen. Ein Verschulden liegt dann vor, wenn der Betroffene die gebotene und nach den Umständen des Einzelfalles zumutbare Sorgfalt nicht eingehalten hat. Maßstab ist dabei die Sorgfalt, die für gewissenhafte und ihre Rechte und Pflichten sachgemäß wahrende Beamte geboten ist. Es kommt darauf an, ob der beihilfeberechtigten Person ein Vorwurf daraus gemacht werden kann, dass sie die Frist versäumt hat. Auch leichte Fahrlässigkeit schließt die Wiedereinsetzung aus, 29 vgl. zum Ganzen BVerwG, Beschluss vom 05.02.1990 - 9 B 506.89 -, NJW 1990, 3103; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 16. Aufl., 2015, § 32 Rn. 20. 30 Eine Erkrankung kann die Fristversäumung dann entschuldigen, wenn sie so schwer war, dass der von ihr Betroffene weder selbst handeln konnte noch im Stande war, einen Bevollmächtigten mit der Wahrnehmung seiner Interessen zu beauftragen und in dem gebotenen Umfang zu informieren, 31 vgl. VG Würzburg, Urteil vom 29.03.2006 – W 2 K 05.733 –, juris; Kopp/Ramsauer, aaO, § 32 Rn. 29. 32 Der Kläger hat eine solche Erkrankung aber nicht vorgetragen, jedenfalls aber nicht gem. § 32 Abs. 2 S. 2 VwVfG NRW glaubhaft gemacht. Der Kläger hat die Fristversäumung damit entschuldigt, dass er aus Altersgründen die Frist vergessen habe. Auch hat der Kläger vorgetragen, eine beginnende Demenz selbst bemerkt zu haben. Der Kläger hat aber nicht vorgetragen, warum es ihm unmöglich gewesen sein soll, in diesem Fall einen Bevollmächtigten zu beauftragen. Gegen eine das Verschulden ausschließende Erkrankung spricht überdies, dass der Kläger nur in der Zeit vom 15.09.2013 (Rechnungsdatum des ältesten Beleges), bis zum 13.07.2014 (tatsächliche Antragstellung) nicht in der Lage gewesen sein soll, einen entsprechenden Antrag einzureichen, danach aber schon. Zudem war es ihm auch nach Ablehnung seines Widerspruchs möglich, einen Bevollmächtigten zu beauftragen. Die Demenz stellt aber eine fortschreitende und bislang unheilbare Erkrankung dar, 33 http://www.bmg.bund.de/themen/pflege/demenz/infos-zu-den-krankheiten.html. 34 Das rechtliche Hindernis, also die Demenzerkrankung, kann demnach nicht nach Ablauf der Jahresfrist weggefallen sein. 35 Eine Glaubhaftmachung setzt voraus, dass die für den geltend gemachten Hinderungsgrund maßgeblichen Tatsachen und Umstände als überwiegend wahrscheinlich erscheinen. Als Mittel der Glaubhaftmachung kommt alles in Betracht, was der Herstellung der erforderlichen Plausibilität dient, im Falle einer Erkrankung insbesondere Krankheitsbescheinigungen, 36 vgl. BVerwG, Beschluss vom 02.02.1972 - VI B 50.71 -, DÖV 1972, 798; Kopp/Ramsauer, aaO, § 32 Rn. 53 f. 37 Eine solche Bescheinigung hat der Kläger jedoch nicht vorgelegt. 38 Es muss demnach auch kein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt werden. Die Anregung des Klägers, ein solches Gutachten einzuholen, beruht lediglich auf der geäußerten Mutmaßung, er sei aufgrund einer beginnenden Demenz nicht in der Lage, rechtzeitig Anträge bei der Beihilfestelle der Beklagten einzureichen. 39 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.