Gerichtsbescheid
16 K 194/16
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2016:0704.16K194.16.00
1mal zitiert
6Zitate
6Normen
Zitationsnetzwerk
7 Entscheidungen · 6 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Gerichtsbescheids vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Tatbestand 2 Die Klägerin beantragte unter dem 8./9. April 2015 bei der Beklagten (Bundesamt für Güterverkehr) die Gewährung einer Förderung der Ausbildung für die Förderperiode 2015 nach der Richtlinie des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur über die Förderung von betrieblichen Ausbildungsverhältnissen zum Berufskraftfahrer / zur Berufskraftfahrerin in Unternehmen des Güterkraftverkehrs mit schweren Nutzfahrzeugen vom 21. Januar 2015 (im Folgenden: Förderrichtlinie). Unter Ziff. 2 b) des Antragsformulars findet sich der Hinweis, dass zum Nachweis der Haltereigenschaft eine Kopie der amtlichen Bescheinigung über die in der Bundesrepublik Deutschland erteilte Zulassung zum Verkehr auf öffentlichen Straßen [Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)] anerkannt werde. Unter Ziff. 6.2 erklärte die Klägerin, mit der Fördermaßnahme noch nicht begonnen und auch noch keinen Ausbildungsvertrag geschlossen zu haben. Der Beginn des Vorhabens vor Bewilligung der Zuwendung geschehe auf eigenes Finanzrisiko. Des Weiteren erklärte die Klägerin unter Ziff. 6.3 des Antrags, die Förderrichtlinie zur Kenntnis genommen zu haben und als verbindlich anzuerkennen. Dem Antrag beigefügt war eine Bestätigung des Landratsamtes Kitzingen vom 22. September 2014 bezogen auf den Stichtag 15. September 2014, mit der der zugelassene Fahrzeugbestand der Klägerin unter (ausschließlicher) Angabe von Kennzeichen, Halter, Fahrzeugart und Gesamtgewicht bescheinigt wurde. 3 Die dem Antrag zunächst nicht beigefügte Zulassungsbescheinigung Teil I wurde am 4. Mai 2015 übersandt. 4 Mit Zuwendungsbescheid vom 28. Mai 2015 bewilligte die Beklagte der Klägerin für den Bewilligungszeitraum vom 4. Mai 2015 bis 31. August 2018 eine Zuwendung für ein betriebliches Ausbildungsverhältnis zum Berufskraftfahrer i.H.v. insgesamt höchstens 25.000 €. Der Zuwendungsbescheid der Beklagten enthielt u.a. folgende Bestimmungen (vgl. S. 3 des Bescheides, Ziff. I): „Bitte beachten Sie, dass der Abschluss eines Ausbildungsvertrages erst nach Antragseingang beim Bundesamt für Güterverkehr als Bewilligungsbehörde (...) erfolgen darf. (...) Das wirksame Zustandekommen des beantragten Ausbildungsverhältnisses ist innerhalb von zwei Monaten ab Bekanntgabe des Zuwendungsbescheides (...) nachzuweisen. (...) Für nicht rechtzeitig nachgewiesene Ausbildungsverhältnisse kann die Zuwendung mit Wirkung für die Zukunft (...) widerrufen werden.“ Ferner wurde bestimmt (vgl. S. 5 des Bescheides, Ziff. IV.2.3): „Die Bewilligung und Auszahlung der Zuwendung erfolgt (u.a.) unter der Bedingung, dass das nachgewiesene Ausbildungsverhältnis nicht vor Antragstellung begonnen wurde. (...) Wird im Rahmen der Antragsbearbeitung einschließlich der Verwendungsnachweisprüfung festgestellt, dass eine oder mehrere der vorgenannten Bedingungen nicht erfüllt wurden, gilt die Zuwendung insoweit als nicht erteilt.“ 5 Anfang Juni 2015 übersandte die Klägerin den entsprechenden Ausbildungsvertrag vom 13. April 2015, bezogen auf ein Berufsausbildungsverhältnis vom 1. September 2015 bis zum 31. August 2018. 6 Mit hier streitgegenständlichem Bescheid vom 21. August 2015 wurde festgestellt, dass der Zuwendungsbescheid durch Eintritt einer auflösenden Bedingung unwirksam geworden sei und die Zuwendung somit als nicht erteilt gelte. Im Rahmen der Antragsprüfung sei nunmehr festgestellt worden, dass der fragliche Ausbildungsvertrag bereits am 13. April 2015 abgeschlossen worden sei und somit vor dem vollständigen Eingang des Antrages am 4. Mai 2015. Auch der Bewilligungszeitraum habe ausweislich des Zuwendungsbescheides erst am 4. Mai 2015 begonnen. 7 Den am 31. August 2015 eingelegten Widerspruch der Klägerin wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 21. Dezember 2015, zugestellt am 23. Dezember 2015, zurück. Zur Begründung verwies die Beklagte auf die Förderrichtlinie, nach der zum Nachweis der Zulassung eines schweren Nutzfahrzeugs nur die Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) anerkannt werde. Die Fahrzeugaufstellung von September 2014 durch den Landkreis L. sei nicht hinreichend gewesen, der Antrag zu diesem Zeitpunkt mithin nicht vollständig. Erst durch die nach erfolgter Aufforderung am 4. Mai 2015 übersandte Zulassungsbescheinigung Teil I Seite Antrag zu diesem Zeitpunkt vollständig gewesen. Der maßgebliche Abschluss des Ausbildungsvertrages datiere jedoch bereits vom 13. April 2015. 8 Die Klägerin hat am 12. Januar 2016 Klage erhoben. 9 Zur Begründung führt sie aus, eine auflösende Bedingung des Zuwendungsbescheids sei schon deswegen nicht eingetreten, weil es nicht auf den Abschluss des Ausbildungsvertrags, sondern auf den konkreten und tatsächlichen Beginn des Ausbildungsverhältnisses ankomme. Das formelle Abstellen auf den Vertragszeitpunkt sei fehlerhaft und in den Konsequenzen willkürlich. Eine derartige Auslegung verfehle die Anforderungen der betrieblichen Praxis, da die Ausbildungsverhältnisse vertraglich in der Regel früher abgeschlossen werden müssten, um den Betrieben zeitnah die am besten qualifizierten Auszubildenden zu sichern. Der Abschluss des Ausbildungsvertrags sei gleichsam nur eine „Chance“. Müssten die Betriebe mit dem Abschluss des Ausbildungsvertrages hingegen, wie es der Wortlaut der von der Beklagten herangezogenen Richtlinien nahelege, warten, seien die guten Auszubildenden bereits nicht mehr auf dem Markt verfügbar. Auch sei nicht nachvollziehbar, dass die Beklagte gleichsam im Nachhinein selbst festlegen könne, was sie zur Vollständigkeit des Antrags an Unterlagen und Nachweisen verlange. Nicht zuletzt sei im Rahmen der Ermessenspraxis zu beachten, dass die bisherige Handhabung der Beklagten eine andere gewesen sei. In diesem Zusammenhang sei es sogar willkürlich, wenn nicht mehr die inhaltlich eigentlich weitergehende Bescheinigung des Landratsamts als Nachweis akzeptiert werde. Ferner sei hier die konkrete Bescheinigung des Landratsamts nicht zu beanstanden. Die allein fehlende Angabe des Tages der Zulassung spiele keine Rolle. Insgesamt stelle sich das Verhalten der Beklagten als rechtsmissbräuchlich dar; jedenfalls sei ein Hinweis erforderlich gewesen, um der Klägerin die Herstellung der richtigen Reihenfolge von Antragstellung und Vertragsschluss zu ermöglichen. 10 Die Klägerin beantragt, 11 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 21. August 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21. Dezember 2015 zu verpflichten, der Klägerin eine Zuwendung zu bewilligen, 12 hilfsweise, 13 festzustellen, dass das Zuwendungsverhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten infolge der Wirksamkeit des Zuwendungsbescheids vom 28. Mai 2015 fortbesteht. 14 Die Beklagte beantragt, 15 die Klage abzuweisen. 16 Sie verteidigt die angegriffenen Bescheide und führt ergänzend aus: Bei der Anwendung der hier einschlägigen Förderperiode entspreche es ständiger Praxis, sich bei der Anwendung der Ziff. 6.1.6.2 der Förderrichtlinie am eindeutigen Wortlaut der Bestimmung zu orientieren. Diese Regelung sei abschließend ausgestaltet und lasse keinen Raum für die Zulassung anderer Nachweise als die Zulassungsbescheinigung Teil I. Nur diese werde als „geeignete Unterlage“ anerkannt. 17 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten Bezug genommen. 18 Entscheidungsgründe 19 Das Gericht konnte gemäß § 84 Abs. 1 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind hierzu angehört worden, ihr Einverständnis ist nicht erforderlich. Auch die Ausführungen in den Schriftsätzen der Klägerin vom 27. und 28. Juni 2016 legen keine Gesichtspunkte dar, die einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid entgegenstehen. 20 Nach § 88 VwGO legt die Kammer die gestellten Anträge in einer dem Rechtsschutzbegehren der Klägerin umfänglich Rechnung tragenden Weise dergestalt aus, dass maßgeblich allein der hier „hilfsweise“ angekündigte Feststellungsantrag ist. Nach Auffassung der Klägerin ist die seitens der Beklagten geltend gemachte auflösende Bedingung des Zuwendungsbescheides vom 28. Mai 2015 nicht eingetreten, so dass das durch diesen Bescheid begründete Zuwendungsrechtsverhältnis zwischen den Beteiligten fortbestehen und weiterhin abrechnungsfähig sein soll. Bei dieser Frage, nämlich ob das Zuwendungsverhältnis zwischen den Beteiligten durch Wirksamkeit des Zuwendungsbescheids vom 28. Mai 2015 fortbesteht, handelt es sich um ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis im Sinne von § 43 VwGO, das in der konkreten Konstellation auch nicht subsidiär gegenüber vorrangigen Gestaltungs- oder Leistungsklagen ist. 21 Die so verstandene zulässige Feststellungsklage ist jedoch unbegründet. 22 Denn der Zuwendungsbescheid vom 28. Mai 2015 ist durch Eintritt einer auflösenden Bedingung unwirksam geworden, was durch den angefochtenen Bescheid vom 21. August 2015 deklaratorisch festgestellt wird. Der Zuwendungsbescheid vom 28. Mai 2015 ist wegen des Eintritts einer auflösenden Bedingung insgesamt unwirksam geworden, denn die Klägerin hat das nachgewiesene Ausbildungsverhältnis bereits vor Antragstellung begonnen. Dies ist ein zukünftiges ungewisses Ereignis im Sinne von § 36 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG, dessen Eintritt die Wirksamkeit der Zuwendungsbewilligung rückwirkend entfallen lässt. 23 Der – zunächst bestandskräftige – Zuwendungsbescheid der Beklagten enthält u.a. folgende Bestimmungen (vgl. S. 3 des Bescheides, Ziff. I): 24 „Bitte beachten Sie, dass der Abschluss eines Ausbildungsvertrages erst nach Antragseingang beim Bundesamt für Güterverkehr als Bewilligungsbehörde (...) erfolgen darf.“ 25 „Das wirksame Zustandekommen des beantragten Ausbildungsverhältnisses ist innerhalb von zwei Monaten ab Bekanntgabe des Zuwendungsbescheides (...) nachzuweisen. (...) Für nicht rechtzeitig nachgewiesene Ausbildungsverhältnisse kann die Zuwendung mit Wirkung für die Zukunft (...) widerrufen werden.“ 26 Ferner wird bestimmt (vgl. S. 5 des Bescheides, Ziff. IV.2.3): 27 „Die Bewilligung und Auszahlung der Zuwendung erfolgt (u.a.) unter der Bedingung, dass das nachgewiesene Ausbildungsverhältnis nicht vor Antragstellung begonnen wurde. (...) Wird im Rahmen der Antragsbearbeitung einschließlich der Verwendungsnachweisprüfung festgestellt, dass eine oder mehrere der vorgenannten Bedingungen nicht erfüllt wurden, gilt die Zuwendung insoweit als nicht erteilt.“ 28 In einem Falle wie dem vorliegenden, in welchem Nebenbestimmungen des Zuwendungsbescheids vor dem Hintergrund von in Förderrichtlinien festgelegten Zuwendungsvoraussetzungen und Verfahrensbestimmungen ergehen und deren Regelungsinhalt in sich aufnehmen, ist zur Auslegung der konkreten Nebenbestimmung jedenfalls dann auf – die Verwaltungspraxis der Beklagten lenkende – Verwaltungsvorschriften zurückzugreifen, wenn dem Subventionsantragsteller sowohl diese als auch die verwaltungsinterne Verbindlichkeit und Steuerungswirkung derselben bekannt sind. Dies ist hier der Fall. Die Kammer lässt sich bei dieser Würdigung davon leiten, dass der Inhalt des Zuwendungsbescheides nach dem objektiven Empfängerhorizont auszulegen ist und dabei ggfs. auch die einschlägigen Förderrichtlinien zu berücksichtigen hat. 29 OVG NRW, Urteil vom 20. April 2012 – 4 A 1055/09, NVwZ-RR 2012, 671 = juris-Rn. 38 ff.; zuletzt OVG NRW, Beschluss vom 11. Mai 2016 – 4 A 1983/13, juris-Rn. 11; VG Köln, Gerichtsbescheid vom 8. April 2015 – 16 K 2933/13. 30 Bei der Frage, ob das zu fördernde Ausbildungsverhältnis bereits vor Antragstellung begonnen wurde, handelt es sich um die Beurteilung eines nach dem Zeitpunkt des Erlasses des Zuwendungsbescheides zu bewertenden zukünftigen ungewissen Ereignisses im Sinne von § 36 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG, dessen Eintritt die Wirksamkeit der Zuwendungsbewilligung rückwirkend entfallen lässt. Die Kammer sieht sich insoweit im Einklang mit der neuesten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. 31 BVerwG, Urteil vom 16. Juni 2015 – 10 C 15.14, BVerwGE 152, 211 = NVwZ 2015, 1764. 32 Als Ereignis in diesem Verständnis sind danach nur anzusehen von der Außenwelt wahrnehmbare Handlungen, Erklärungen oder Geschehnisse; es handelt sich bei einem Ereignis mithin um einen empirisch nachprüfbaren Vorgang. Anders als die bloß interne rechtliche Neubewertung der Zuwendungsfähigkeit einzelner Ausgaben durch die Bewilligungsbehörde, die als nur zur Gedankenwelt eines Beteiligten gehörende Vorstellung nicht als auflösende Bedingung zu qualifizieren ist, unterfällt die Frage des nachgewiesenen Beginns des geförderten Ausbildungsverhältnisses der Sphäre der äußeren, zur allgemeinen Erfahrungswelt gehörenden Tatsachen. Da der Zuwendungsbescheid den Nachweis des Ausbildungsverhältnisses „ innerhalb von zwei Monaten ab Bekanntgabe des Zuwendungsbescheides“ gestattet, handelt es sich beim vorzeitigen Beginn des Ausbildungsverhältnisses auch um ein zukünftiges ungewissen Ereignisses im Sinne von § 36 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG. Die Feststellung des Beginns des Ausbildungsverhältnisses im Verhältnis zum Antragszeitpunkt ist zudem auf äußerlich beobachtbare Faktoren beschränkt. Entgegen der Auffassung der Klägerin wird diese Einschätzung nicht dadurch in Frage gestellt, dass – wie es dieser Fall anschaulich demonstriert – es durchaus möglich ist, dass der Ausbildungsvertragsschluss bereits vor Subventionsantragstellung datiert. Für die Frage, ob ein „zukünftiges ungewisses Ereignis“ im Sinne der zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung vorliegt, kommt es gerade auf den entsprechenden Nachweis an, den der Subventionsantragsteller „ innerhalb von zwei Monaten ab Bekanntgabe des Zuwendungsbescheides“ zu erbringen hat. 33 Danach ist die Auffassung der Beklagten, dass der Abschluss des Ausbildungsvertrags datierend vom 13. April 2015 bereits vor Subventionsantragstellung erfolgte, nicht zu beanstanden. 34 Ausweislich Ziff. 4 der einschlägigen Förderrichtlinie vom 21. Januar 2015 sind förderfähig nur Ausbildungsverhältnisse, mit denen erst nach Antragstellung auf Förderung begonnen wird. Als Vorhabenbeginn ist nach dieser Bestimmung grundsätzlich der Abschluss eines Ausbildungsvertrags zu werten. Nach Ziff. 6.1.3.3 der Förderrichtlinie ist für den Zeitpunkt der Antragstellung und die Reihung der Anträge das Eingangsdatum des vollständigen und bescheidungsreifen Antrags bei der Bewilligungsbehörde maßgeblich. Unvollständige oder fehlerhafte Anträge führen nicht zur Frist- und Rangwahrung. Nach Ziff. 6.1.4.1 der Förderrichtlinie müssen für die Vollständigkeit und Bescheidungsreife des Antrags auch die erforderlichen Anlagen vorliegen. 35 Zunächst ist entgegen der Auffassung der Klägerin kein Grund ersichtlich, warum entgegen dem eindeutigen Wortlaut von Ziff. 4 der Förderrichtlinie der Abschluss des Ausbildungsvertrages selbst noch nicht als Vorhabenbeginn im zuwendungsrechtlichen Sinne anzusehen sein sollte, wie es die Beklagte in ständiger Übung tut. Zwar ist auch theoretisch denkbar, statt auf den Vertragsschluss selbst erst auf einen späteren konkreten, mehr faktisch verstandenen „Ausbildungsbeginn“ zu rekurrieren. Denn entscheidend ist allein, dass die Beklagte unter Beachtung der aus Art. 3 Abs. 1 GG abgeleiteten Willkürgrenze eine entsprechende Verwaltungspraxis ausbildet, wobei es unerheblich ist, ob es zu dieser festgestellten Verwaltungspraxis Alternativen gibt, für die gute oder sogar bessere Gründe sprechen könnten. 36 Vgl. BVerfG, Urteil vom 8. Juli 1997 – 1 BvR 1934/93, BVerfGE 96, 189 = NJW 1997, 2305. 37 Den einfach zu belegenden und damit in einem (Massen-)Verwaltungsverfahren praktikabel zu handhabenden Umstand des Vertragsschlusses als Vorhabenbeginn zu definieren, ist sachgerecht und nicht als willkürlich zu beanstanden. Dies deckt sich im Übrigen mit den Anforderungen des allgemeinen Bundeszuwendungsrechts, das nach Ziff. 1.3 der allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu § 44 Abs. 1 BHO festlegt, dass als Vorhabenbeginn grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages zu werten ist. Warum hier entgegen des klaren Wortlauts der einschlägigen Förderrichtlinie anderes gelten sollte, konnte die Klägerin nicht darlegen. 38 Die „Antragstellung“ datierte hier zunächst vom 8. April 2014. Jedoch war der Antrag zu diesem – unzweifelhaft vor dem genannten Vorhabenbeginn liegenden – Zeitpunkt noch nicht vollständig. Vollständig und bescheidungsreif war der Antrag erst mit Übersendung der Zulassungsbescheinigung Teil I, die vom 4. Mai 2015 datiert und damit zeitlich nach dem Abschluss des Ausbildungsvertrags vom 13. April 2015. Erst zum 4. Mai 2015 war vorliegend der Antrag einschließlich Anlagen vollständig und bescheidungsreif. Diese Wertung beruht auf der seitens des Gerichts nicht beanstandenden Auslegung und Anwendung der Förderrichtlinie durch die Beklagte. Angesichts des Umstands, dass eine solche Richtlinie nicht etwa wie Gesetze oder Rechtsverordnungen gerichtlicher Auslegung unterliegt, sondern nur dazu dient, eine dem Gleichheitsgrundsatz entsprechende Ermessensausübung der Behörde zu gewährleisten, 39 vgl. BVerwG, Urteile vom 17. Januar 1996 – 11 C 5.95, Buchholz 451.55 Subventionsrecht Nr. 101 = NJW 1996, 1766, und zuletzt vom 16. Juni 2015 – 10 C 15.14 Rn. 24, BVerwGE 152, 211 = NVwZ 2015, 1764, 40 kommt der entsprechenden Auslegungs- und Ermessenspraxis der Behörde eine gesteigerte Bedeutung zu. 41 Letztlich lässt die Kammer aber im vorliegenden Fall sogar unentschieden, ob die im Klageverfahren vorgetragene Praxis der Beklagten, für den nach Ziff. 6.1.6.1 der Förderrichtlinie erforderlichen und „mit geeigneten Unterlagen“ zu führenden Nachweis mindestens eines zum Tag der Antragstellung zugelassenen schweren Nutzfahrzeugs im Unternehmen ausschließlich die in Ziff. 6.1.6.2 der Förderrichtlinie spezifizierte Zulassungsbescheinigung Teil I zu akzeptieren, tragfähig ist. 42 Nur klarstellend wird daher darauf hingewiesen, dass für eine solche Ausgestaltung der Verwaltungspraxis besondere gerichtliche Prüfungsmaßstäbe gelten. Insoweit gilt nämlich grundsätzlich auch insoweit, dass, bildet allein die aus Art. 3 Abs. 1 GG abgeleitete Willkürgrenze den gerichtlichen Prüfungsmaßstab, es unerheblich ist, ob es zu der festgestellten Verwaltungspraxis Alternativen gibt, für die gute oder sogar bessere Gründe sprechen könnten. Die unterschiedliche Behandlung von Leistungsempfängern bei Zuwendungen ist bereits dann nicht zu beanstanden, wenn vernünftige Gründe für die Differenzierung bestehen und willkürliche Privilegierungen und Diskriminierungen vermieden werden. Sachbezogene Gesichtspunkte stehen dem Staat hierbei im weitesten Umfang zu Gebote. Solange die Regelung sich nicht auf eine der Lebenserfahrung geradezu widersprechende Würdigung der jeweiligen Lebensverhältnisse stützt, kann sie von der Verfassung her nicht beanstandet werden. Eine Verletzung des Willkürverbotes liegt mithin nur dann vor, wenn die maßgeblichen Kriterien unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar sind und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruhen. 43 Vgl. BVerfG, Urteil vom 8. Juli 1997 – 1 BvR 1934/93, BVerfGE 96, 189 = NJW 1997, 2305. 44 Den nach Ziff. 6.1.6.1 der Förderrichtlinie erforderlichen und „mit geeigneten Unterlagen“ zu führenden Nachweis hat die Klägerin hier – unabhängig vom Erfordernis der Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil I – mit den unter dem 8. April 2015 vorgelegten Unterlagen nicht erbracht. Nach Aktenlage vorgelegt wurde hier die zum Stichtag 15. September 2014 ausgestellte Bescheinigung des zugelassenen Fahrzeugbestands des Landratsamts L. vom 22. September 2014. Diese Bescheinigung erfüllt schon nicht die Anforderungen, die Ziff. 6.1.6.3 der Förderrichtlinie für den Nachweis „mit geeigneten Unterlagen“ aufstellt. Nach dieser Bestimmung muss aus den vorgelegten Nachweisen ersichtlich sein: a) das amtliche Kennzeichen des Fahrzeugs, b) das zulässige Gesamtgewicht des Fahrzeugs, c) die Art des Fahrzeugs, d) der Tag der Zulassung und e) der Fahrzeughalter. Der Tag der Zulassung ist in der genannten Bescheinigung jedoch nicht aufgeführt, einen tauglichen Nachweis stellt sie daher nicht dar. Dabei handelt es sich in der Tat um eine der auch sonstigen ständigen Handhabung der Beklagten entsprechende formalisierte Betrachtung, nicht jedoch um einen, wie die Klägerin meint, inhaltsleeren Formalismus. Hier gilt wiederum das oben Gesagte, wonach die konkrete Ausgestaltung des Zuwendungsverhältnisses durch der behördlichen Praxis vorgelagerte Richtlinien allein der Beklagten obliegt. Entscheidend ist, ob sie selbst diese hier fehlende Angabe für verzichtbar hält, nicht aber, ob der Subventionsantragsteller eine andere oder gar bessere Alternative der Ausgestaltung des Rechtsverhältnisses bevorzugt. 45 Im Ergebnis hat die Klägerin daher erst mit dem Übertragen der Zulassungsbescheinigung Teil I am 4. Mai 2015 das nach Ziff. 6.1.6.1 erforderliche getan. Ausweislich der streng formalisierten Vorgaben der Förderrichtlinie und deren entsprechende Handhabung durch die Beklagte liegt der maßgebliche Zeitpunkt des (vollständigen) Antragseingangs damit nach dem Vorhabenbeginn in Gestalt des Abschlusses des Ausbildungsvertrages. 46 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 47 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 48 Gründe für die Zulassung der Berufung liegen nicht vor.