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Urteil

9 K 6495/15

VG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei einem gemessenen THC-Wert von 1,0 µg/l Serum kann die Möglichkeit einer cannabisbedingten Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit nicht sicher ausgeschlossen werden. • Bei gelegentlichem Cannabiskonsum ist die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn der Betroffene nicht in der Lage ist, Konsum und Fahren so zu trennen, dass eine Beeinträchtigung der Fahreignung ausgeschlossen ist (Anlage 4 Nr. 9.2.2 FeV). • Messunsicherheiten sind bei der Festlegung des Grenzwertes berücksichtigt; der Konsument trägt das Risiko, dass eine Einzelmessung über dem analytischen Grenzwert liegt.
Entscheidungsgründe
Fahrerlaubnisentzug bei THC-Wert von 1,0 µg/l Serum wegen fehlendem Trennungsvermögen • Bei einem gemessenen THC-Wert von 1,0 µg/l Serum kann die Möglichkeit einer cannabisbedingten Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit nicht sicher ausgeschlossen werden. • Bei gelegentlichem Cannabiskonsum ist die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn der Betroffene nicht in der Lage ist, Konsum und Fahren so zu trennen, dass eine Beeinträchtigung der Fahreignung ausgeschlossen ist (Anlage 4 Nr. 9.2.2 FeV). • Messunsicherheiten sind bei der Festlegung des Grenzwertes berücksichtigt; der Konsument trägt das Risiko, dass eine Einzelmessung über dem analytischen Grenzwert liegt. Der Kläger wurde im Juni 2015 und erneut am 09. September 2015 in Drogenkontrollen angehalten; jeweils wurden Blutproben entnommen. Das Gutachten der Rechtsmedizin ergab im Juni 0,9 µg/l THC und im September 1,0 µg/l THC sowie hohe THC-COOH-Werte. Der Kläger bestritt Drogenkonsum und beanstandete vor allem das Ausbleiben einer Berücksichtigung von Messunsicherheiten im Gutachten. Die Fahrerlaubnisbehörde entzog dem Kläger mit Verfügung vom 26.10.2015 die Fahrerlaubnis nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 FeV und ordnete die sofortige Vollziehung an. Der Kläger klagte auf Aufhebung der Verfügung mit dem Vorbringen, eine Auswertung der Rückstellprobe unter Berücksichtigung der Messunsicherheit sei erforderlich. Das Gericht hielt die Verfügung für rechtmäßig. • Rechtsgrundlagen: § 3 Abs.1 Satz1 StVG, § 46 Abs.1 FeV, Anlage 4 Nr.9.2.2 FeV sowie §§ 113, 154 VwGO; maßgeblicher Maßstab ist die Rechtsprechung des BVerwG. • Gelegentlicher Konsum: Aus den Befunden (u.a. THC 0,9 µg/l im Juni) ergibt sich ein gelegentlicher Cannabiskonsum, der mehr als einmaligen Probierkonsum voraussetzt. • Trennungsgebot: Nach ständiger Rechtsprechung ist die Fahreignung bei gelegentlichem Konsum nur zu bejahen, wenn Konsum und Fahren so sicher getrennt sind, dass eine cannabisbedingte Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit ausgeschlossen ist. Das Gericht folgt dem BVerwG, wonach bei 1,0 µg/l Serum die Möglichkeit einer Beeinträchtigung nicht mehr sicher auszuschließen ist. • Grenzwert und Messunsicherheit: Die Empfehlung der Grenzwertkommission (neuerer Ansatz) ändert nichts am verwaltungsgerichtlichen Maßstab; Messunsicherheiten sind bereits bei der Festsetzung des analytischen Grenzwertes berücksichtigt (Sicherheitszuschlag). Der Sachverständige bestätigte, dass bei einem gemessenen Wert von 1,0 µg/l der tatsächliche Wert trotz Messschwankungen über dem kritischen Basiswert von 0,5 µg/l liegen dürfte. • Konsequenz für den Einzelfall: Vor dem Hintergrund des gemessenen THC-Werts von 1,0 µg/l und fehlender Anhaltspunkte für ein ausreichendes Trennungsvermögen durfte die Behörde die Fahrerlaubnis entziehen. Dass der Kläger eine besondere Messunsicherheit zutreffend geltend macht, ist nicht dargetan. • Rechtsfolgen: Die Aufforderung zur Abgabe des Führerscheins und die Androhung unmittelbaren Zwangs sind angesichts des Fahrerlaubnisentzugs rechtmäßig. • Kosten: Der Kläger trägt die Verfahrenskosten nach § 154 Abs.1 VwGO. Die Klage wird abgewiesen. Die Verfügung der Fahrerlaubnisbehörde vom 26.10.2015 ist rechtmäßig, weil beim gemessenen THC-Wert von 1,0 µg/l Serum die Möglichkeit einer cannabisbedingten Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit nicht auszuschließen ist und der Kläger als gelegentlicher Konsument sein Trennungsvermögen nicht nachgewiesen hat. Messunsicherheiten sind bei der Festlegung des Grenzwertes berücksichtigt, sodass das Vorbringen des Klägers hierzu keinen Erfolg hat. Daher war der Fahrerlaubnisentzug einschließlich der Aufforderung zur Führerscheinabgabe und der Zwangsdrohung zu rechtfertigen; die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.